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   EuG, 27.02.2002 - T-219/00   

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https://dejure.org/2002,1681
EuG, 27.02.2002 - T-219/00 (https://dejure.org/2002,1681)
EuG, Entscheidung vom 27.02.2002 - T-219/00 (https://dejure.org/2002,1681)
EuG, Entscheidung vom 27. Februar 2002 - T-219/00 (https://dejure.org/2002,1681)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Gemeinschaftsmarke - Wort ELLOS - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 40/94

  • Europäischer Gerichtshof

    Ellos / HABM (ELLOS)

  • EU-Kommission PDF

    Ellos AB gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).

    Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absätze 1 Buchstabe c und 2
    1. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Absolute Eintragungshindernisse - Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können - Wort ELLOS"

  • EU-Kommission

    Ellos AB gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).

    Gemeinschaftsmarke - Wort ELLOS - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 40/94.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ablehnung der Anmeldung des Wortes ELLOS als Gemeinschaftsmarke; Beschreibende Bezeichnung der Art oder der Bestimmung von Erzeugnissen durch eine Marke; Mangelnde Unterscheidungskraft einer Marke; Nichtberücksichtigung von Voreintragungen einer Marke in Spanien durch ...

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 40/94 Art. 7 Abs. 1 c

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2002, 600
 
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Wird zitiert von ... (122)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuG, 05.12.2000 - T-32/00

    Messe München / HABM (electronica)

    Auszug aus EuG, 27.02.2002 - T-219/00
    Überdies bildet die Gemeinschaftsregelung für Marken wegen der Einheitlichkeit der Gemeinschaftsmarke ein autonomes System, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften und ihm eigenen Zielsetzungen besteht und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist (Urteil des Gerichts vom 5. Dezember 2000 in der Rechtssache T-32/00, Messe München/HABM [electronica], Slg. 2000, II-3829, Randnr. 47).
  • EuG, 31.01.2001 - T-136/99

    Taurus-Film / OHMI (Cine Comedy)

    Auszug aus EuG, 27.02.2002 - T-219/00
    Der beschreibende Charakter einer Marke ist im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen (Urteile des Gerichts vom 31. Januar 2001 in der Rechtssache T-135/99, Taurus-Film/HABM [Cine Action], Slg. 2001, II-379, Randnr. 25, und in der Rechtssache T-136/99, Taurus-Film/HABM [Cine Comedy], Slg. 2001, II-397, Randnr. 25) und nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise, die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehen, zu beurteilen.
  • EuG, 31.01.2001 - T-135/99

    Taurus-Film / OHMI (Cine Action)

    Auszug aus EuG, 27.02.2002 - T-219/00
    Der beschreibende Charakter einer Marke ist im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen (Urteile des Gerichts vom 31. Januar 2001 in der Rechtssache T-135/99, Taurus-Film/HABM [Cine Action], Slg. 2001, II-379, Randnr. 25, und in der Rechtssache T-136/99, Taurus-Film/HABM [Cine Comedy], Slg. 2001, II-397, Randnr. 25) und nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise, die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehen, zu beurteilen.
  • EuG, 31.01.2001 - T-24/00

    Sunrider / HABM (VITALITE)

    Auszug aus EuG, 27.02.2002 - T-219/00
    Der Zusammenhang zwischen der Bedeutung des Wortes ELLOS und "Bekleidungsstücken, Schuhwaren, Kopfbedeckungen" erscheint somit hinreichend eng, um unter das Eintragungshindernis des Artikels 7 Absätze 1 Buchstabe c und 2 der Verordnung Nr. 40/94 zu fallen (Urteil des Gerichts vom 31. Januar 2001 in der Rechtssache T-24/00, Sunrider/HABM [VITALITE], Slg. 2001, II-449, Randnr. 24).
  • EuG, 07.06.2001 - T-359/99

    DKV / OHMI (EuroHealth)

    Auszug aus EuG, 27.02.2002 - T-219/00
    Was die angesprochenen Verkehrskreise betrifft, so ist im vorliegenden Fall auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 22. Juni 1999 in der Rechtssache C-342/97, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 26, und Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2001 in der Rechtssache T-359/99, DKV/HABM [EuroHealth], Slg. 2001, II-1645, Randnr. 27), da die angemeldeten Waren und Dienstleistungen (Bekleidung und Dienstleistungen des Versandhandels) für den allgemeinen Verbrauch bestimmt sind.
  • EuG, 26.10.2000 - T-345/99

    Harbinger / HABM (TRUSTEDLINK)

    Auszug aus EuG, 27.02.2002 - T-219/00
    Die Unterscheidungskraft sei für Waren und Dienstleistungen derselben Branche gleich zu beurteilen, was das Gericht in seinem Urteil vom 26. Oktober 2000 in der Rechtssache T-345/99 (Harbinger/HABM [TRUSTEDLINK], Slg. 2000, II-3525, Randnr. 39) auch bestätigt habe.
  • EuG, 31.01.2001 - T-331/99

    Mitsubishi HiTec Paper Bielefeld / OHMI (Giroform)

    Auszug aus EuG, 27.02.2002 - T-219/00
    Dieses hat die Konsequenzen aus dem Tenor und den Gründen des vorliegenden Urteils zu ziehen (Urteil des Gerichts vom 31. Januar 2001 in der Rechtssache T-331/99, Mitsubishi HiTec PaperBielefeld/HABM [Giroform], Slg. 2001, II-433, Randnr. 33).
  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus EuG, 27.02.2002 - T-219/00
    Was die angesprochenen Verkehrskreise betrifft, so ist im vorliegenden Fall auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 22. Juni 1999 in der Rechtssache C-342/97, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 26, und Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2001 in der Rechtssache T-359/99, DKV/HABM [EuroHealth], Slg. 2001, II-1645, Randnr. 27), da die angemeldeten Waren und Dienstleistungen (Bekleidung und Dienstleistungen des Versandhandels) für den allgemeinen Verbrauch bestimmt sind.
  • EuG, 08.07.1999 - T-163/98

    Procter & Gamble / OHMI (BABY-DRY)

    Auszug aus EuG, 27.02.2002 - T-219/00
    Im Übrigen habe das Gericht bereits entschieden, dass es dem Amt keine Anweisungen erteilen könne (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache T-163/98, Procter & Gamble/HABM [BABY-DRY], Slg. 1999, II-2383, Randnr. 53).
  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus EuG, 27.02.2002 - T-219/00
    Die Bestimmung verfolgt damit das im allgemeinen Interesse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (vgl. in diesem Sinne Urteildes Gerichtshofes vom 4. Mai 1999 in den verbundenen Rechtssachen C-108/97 und C-109/97, Windsurfing Chiemsee, Slg. 1999, I-2779, Randnr. 25).
  • EuG, 07.05.2019 - T-423/18

    Fissler/ EUIPO (vita) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke vita -

    Der beschreibende Charakter ist daher zum einen anhand der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung des Zeichens beantragt wird, und zum anderen anhand des Verständnisses der angesprochenen Verkehrskreise, die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehen, zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2002, Ellos/HABM [ELLOS], T-219/00, EU:T:2002:44, Rn. 29, vom 12. Mai 2016, AROMA, T-749/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:286, Rn. 24, und vom 17. Januar 2019, Ecolab USA/EUIPO [SOLIDPOWER], T-40/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:18, Rn. 25).

    Ein solcher Zusammenhang bleibt "zu vage und unbestimmt" (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2002, ELLOS, T-219/00, EU:T:2002:44, Rn. 43 und 44), um das Zeichen "vita" als beschreibend einstufen zu können.

  • EuG, 15.10.2003 - T-295/01

    Nordmilch / HABM (OLDENBURGER)

    Da sich das fragliche Zeichen im Übrigen auf einen deutschen geografischen Namen bezieht, sind die maßgeblichen Verkehrskreise, nach deren Verständnis das absolute Eintragungshindernis zu beurteilen ist, die Durchschnittsverbraucher des Mitgliedstaats, in dem der mit diesem Namen bezeichnete Ort liegt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache T-219/00, Ellos/HABM [ELLOS], Slg. 2002, II-753, Randnrn.
  • EuG, 30.06.2004 - T-281/02

    Norma Lebensmittelfilialbetrieb / HABM (Mehr für Ihr Geld)

    Die angesprochenen Verkehrskreise, aus deren Sicht gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94 das absolute Eintragungshindernis zu beurteilen ist, sind ein deutschsprachiges Publikum, da das in Rede stehende Wortzeichen aus Elementen der deutschen Sprache zusammengesetzt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache T-219/00, Ellos/HABM [ELLOS], Slg. 2002, II-753, Randnrn.
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