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   EuG, 03.07.2003 - T-122/01   

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https://dejure.org/2003,2880
EuG, 03.07.2003 - T-122/01 (https://dejure.org/2003,2880)
EuG, Entscheidung vom 03.07.2003 - T-122/01 (https://dejure.org/2003,2880)
EuG, Entscheidung vom 03. Juli 2003 - T-122/01 (https://dejure.org/2003,2880)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Gemeinschaftsmarke - Bildmarke, die das Wortzeichen 'Best Buy enthält - Absolutes Eintragungshindernis - Unterscheidungskraft - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94

  • Europäischer Gerichtshof

    Best Buy Concepts / HABM (BEST BUY)

  • EU-Kommission PDF

    Best Buy Concepts Inc. gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).

    Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b
    Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Absolute Eintragungshindernisse - Marken ohne Unterscheidungskraft - Bildmarke Best Buy"

  • EU-Kommission

    Best Buy Concepts Inc. gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle

    Gemeinschaftsmarke , Gewerbliches und kommerzielles Eigentum

  • aufrecht.de

    Best Buy

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt über die Anmeldung einer Bildmarke mit dem Wortzeichen "BEST BUY" als Gemeinschaftsmarke; Eintragung einer Marke unter dem Aspekt der Entscheidungskraft bei sonstiger ...

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 40/94 Art. 7 Abs. 1 Buchst. b

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Aufhebung der Entscheidung R 44/2000-3 der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (HABM) vom 16. März 2001, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers, die Eintragung der Bildmarke "BEST BUY" für ...

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2003, 834
 
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Wird zitiert von ... (178)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuG, 27.02.2002 - T-106/00

    Streamserve / HABM (STREAMSERVE)

    Auszug aus EuG, 03.07.2003 - T-122/01
    Schließlich ist nach ständiger Rechtsprechung die Gemeinschaftsregelung für Marken ein autonomes System; die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ist nur nach der Verordnung Nr. 40/94 zu beurteilen (Urteile des Gerichts vom 5. Dezember 2000 in der Rechtssache T-32/00, Messe München/HABM [electronica], Slg. 2000, II-3829, Randnr. 47, und vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache T-106/00, Streamserve/HABM [STREAMSERVE], Slg. 2002, II-723, Randnr. 66).
  • EuG, 05.04.2001 - T-87/00

    Bank für Arbeit und Wirtschaft / OHMI (EASYBANK)

    Auszug aus EuG, 03.07.2003 - T-122/01
    Dass die beiden Bestandteile des Wortzeichens "BEST BUY" ohne Artikel ("a best buy" oder "the best buy") nebeneinander stehen, erlaubt es für sich allein auch weder, in dem Zeichen eine Wortschöpfung zu sehen, die ihm Unterscheidungskraft verleihen könnte, noch, ihm Originalität zu verleihen, die zudem kein Kriterium für die Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Zeichens ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 5. April 2001 in der Rechtssache T-87/00, Bank für Arbeit und Wirtschaft/HABM [EASYBANK], Slg. 2001, II-1259, Randnr. 40).
  • EuGH, 04.10.2001 - C-517/99

    Merz & Krell

    Auszug aus EuG, 03.07.2003 - T-122/01
    Allerdings ist die Eintragung einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden, nicht schon wegen dieser Verwendung ausgeschlossen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofes vom 4. Oktober 2001 in der Rechtssache C-517/99, Merz & Krell, Slg. 2001, I-6959, Randnr. 40).
  • EuG, 12.01.2000 - T-19/99

    DKV / OHMI (COMPANYLINE)

    Auszug aus EuG, 03.07.2003 - T-122/01
    Denn nach ständiger Rechtsprechung kann ein Zeichen schon dann nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden, wenn eines der absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache T-163/98, Procter & Gamble/HABM [Baby-dry], Slg. 1999, II-2383, Randnr. 29, und vom 12. Januar 2000 in der Rechtssache T-19/99, DKV/HABM [Companyline], Slg. 2000, II-1, Randnr. 30).
  • EuG, 27.02.2002 - T-79/00

    REWE-Zentral / HABM (LITE)

    Auszug aus EuG, 03.07.2003 - T-122/01
    Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 erfasst nach der Rechtsprechung des Gerichts insbesondere Marken, die es den maßgebenden Verkehrskreisen nicht ermöglichen, bei einem späteren Erwerb der betreffenden Waren oder Dienstleistungen ihre Entscheidung davon abhängig zu machen, ob sie beim ersten Erwerb gute oder schlechte Erfahrungen gemacht haben (Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache T-79/00, Rewe Zentral/HABM [LITE], Slg. 2002, II-705, Randnr. 26).
  • EuG, 05.12.2000 - T-32/00

    Messe München / HABM (electronica)

    Auszug aus EuG, 03.07.2003 - T-122/01
    Schließlich ist nach ständiger Rechtsprechung die Gemeinschaftsregelung für Marken ein autonomes System; die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ist nur nach der Verordnung Nr. 40/94 zu beurteilen (Urteile des Gerichts vom 5. Dezember 2000 in der Rechtssache T-32/00, Messe München/HABM [electronica], Slg. 2000, II-3829, Randnr. 47, und vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache T-106/00, Streamserve/HABM [STREAMSERVE], Slg. 2002, II-723, Randnr. 66).
  • EuG, 08.07.1999 - T-163/98

    Procter & Gamble / OHMI (BABY-DRY)

    Auszug aus EuG, 03.07.2003 - T-122/01
    Denn nach ständiger Rechtsprechung kann ein Zeichen schon dann nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden, wenn eines der absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache T-163/98, Procter & Gamble/HABM [Baby-dry], Slg. 1999, II-2383, Randnr. 29, und vom 12. Januar 2000 in der Rechtssache T-19/99, DKV/HABM [Companyline], Slg. 2000, II-1, Randnr. 30).
  • EuG, 09.10.2002 - T-173/00

    'KWS Saat / OHMI (Nuance d''orange)'

    Auszug aus EuG, 03.07.2003 - T-122/01
    Zudem würde diese Auslegung letztlich eine Einschränkung der Liste der Dienstleistungen bedeuten; eine solche Einschränkung ist jedoch nur unter besonderen Voraussetzungen möglich und muss beim Amt beantragt werden (Urteil des Gerichts vom 9. Oktober 2002 in der Rechtssache T-173/00, KWS Saat/HABM [Orangeton], Slg. 2002, II-3843, Randnrn.
  • EuG, 05.12.2002 - T-130/01

    Sykes Enterprises / OHMI (REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS)

    Auszug aus EuG, 03.07.2003 - T-122/01
    Diese Aufmerksamkeit kann gleichwohl gegenüber reinen Werbebotschaften, an denen sich informierte Verkehrskreise nicht orientieren, verhältnismäßig gering sein (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 5. Dezember 2002 in der Rechtssache T-130/01, Sykes Enterprises/HABM [REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS], Slg. 2002, II-5179, Randnr. 24).
  • EuGH, 21.10.2004 - C-64/02

    HABM / Erpo Möbelwerk

    44 Die Unterscheidungskraft einer Marke wie der hier in Rede stehenden, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden, ist daher anhand der in den Randnummern 42 und 43 des vorliegenden Urteils genannten Grundsätze zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf solche Marken auch Urteile des Gerichts vom 5. Dezember 2002 in der Rechtssache T-130/01, Sykes Enterprises/HABM [REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS], Slg. 2002, II-5179, Randnr. 20, und vom 3. Juli 2003 in der Rechtssache T-122/01, Best Buy Concepts/HABM [BEST BUY], Slg. 2003, II-2235, Randnr. 21).
  • EuGH, 13.01.2011 - C-92/10

    Media-Saturn-Holding / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Absolutes

    Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das Gericht habe Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 falsch angewandt, indem es bei der Prüfung der Unterscheidungskraft des Wortelements des fraglichen Zeichens von vornherein von einem Zeichen BEST BUY ausgegangen sei und für das Verständnis der angemeldeten Marke auf das Urteil des Gerichts vom 3. Juli 2003, Best Buy Concepts/HABM (BEST BUY) (T-122/01, Slg. 2003, II-2235), verwiesen habe, das ein anderes Zeichen als das von der Rechtsmittelführerin angemeldete betroffen habe, nämlich das folgende Zeichen:.

    Unter diesen Umständen kann die Rechtsmittelführerin dem Gericht nicht vorwerfen, dass es sich hinsichtlich des Wortbestandteils des in Rede stehenden Zeichens auf seine Feststellungen im Urteil Best Buy Concepts/HABM (BEST BUY) zu dem Wortzeichen BEST BUY gestützt hat.

    Wie aus Randnr. 26 dieses Urteils eindeutig hervorgeht, hat das Gericht die im Urteil Best Buy Concepts/HABM (BEST BUY) gezogenen Schlussfolgerungen für auch in der vorliegenden Rechtssache anwendbar gehalten, nicht aber die spezielle Beurteilung des Sachverhalts, der diesem Urteil zugrunde lag.

  • BPatG, 23.10.2003 - 25 W (pat) 110/03
    Deshalb kann die Frage, ob ein Zeichen eine solche Unterscheidungskraft besitzt, nicht abstrakt ohne Berücksichtigung der Waren oder Dienstleistungen, die sie unterscheiden sollen, beurteilt werden (zur ständigen Rspr vgl EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 Tz 22, 29 - Bravo; EuG MarkenR 2003, 314, 315 Tz 22 - Best Buy; BGH MarkenR 1999, 292, 294 - HOUSE OF BLUES; BGH MarkenR 2002, 86, 87 - AC).

    Wie auch das Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in der Entscheidung "Best Buy" (MarkenR 2003, 314, 316) ausgeführt hat, genügt es für die Unterscheidungskraft nicht schon, dass ein Zeichen seinem semantischen Gehalt nach keine Informationen über die Art der Dienstleistungen enthält.

    Ebenso hat das EuG in der Entscheidung "Best Buy" (MarkenR 2003, 314) zu der in Form eines Anhängers in gelber (Hintergrund) und schwarzer (Buchstaben, Umriss, Kreis) Farbe ua für diverse Beratungs- und Wartungs-Dienstleistungen angemeldeten Wortfolge "BEST BUY" darauf abgestellt, dass die Form und Farbe des dargestellten Anhängers nur den verkaufsfördernden Charakter der nicht unterscheidungskräftigen Wortbestandteile in der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise verstärke, da farbige Preisetiketten im Handel für Waren und Dienstleistungen jeder Art gemeinhin verwendet würden.

    Denn diese wirkt insbesondere in bezug auf Dienstleistungen aus dem Beauty-Bereich jedenfalls nicht derart dem Verständnis von "beauty.24.de" als bloße Sachangabe entgegen, dass sie im Rahmen der Gesamtbetrachtung dem beanspruchten Zeichen Unterscheidungskraft verleihen könnte (vgl auch zur Wechselwirkung EuG MarkenR 2003, 314 Tz 37 - Best Buy; Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdn 133).

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