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   EuG, 13.07.2011 - T-499/09   

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EuG, 13.07.2011 - T-499/09 (https://dejure.org/2011,9890)
EuG, Entscheidung vom 13.07.2011 - T-499/09 (https://dejure.org/2011,9890)
EuG, Entscheidung vom 13. Juli 2011 - T-499/09 (https://dejure.org/2011,9890)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die ein auf einer Seite nach außen gewölbtes Rechteck in Purpur darstellt - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • Europäischer Gerichtshof

    Evonik Industries / HABM (Rectangle pourpre avec un côté convexe)

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die ein auf einer Seite nach außen gewölbtes Rechteck in Purpur darstellt - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • EU-Kommission

    Evonik Industries AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke bestehend aus einem auf einer Seite nach außen gewölbten Rechteck in Purpur; Absolutes Eintragungshindernis infolge fehlender Unterscheidungskraft; Evonik Industries AG gegen HABM; Gemeinschaftsmarke

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinschaftsmarke; Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke [bestehend aus einem auf einer Seite nach außen gewölbten Rechteck in Purpur]; Absolutes Eintragungshindernis infolge fehlender Unterscheidungskraft; Evonik Industries AG gegen HABM

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die ein auf einer Seite nach außen gewölbtes Rechteck in Purpur darstellt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Aufhebung der Entscheidung R 491/2009"4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 2. Oktober 2009 über die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers, der die Anmeldung einer Bildmarke in ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuG, 27.02.2002 - T-106/00

    Streamserve / HABM (STREAMSERVE)

    Auszug aus EuG, 13.07.2011 - T-499/09
    Weder das HABM noch gegebenenfalls der Unionsrichter sind durch eine Entscheidung gebunden, die in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland ergangen ist und die das betreffende Zeichen zur Eintragung als nationale Marke zulässt (Urteile des Gerichts vom 27. Februar 2002, Streamserve/HABM [STREAMSERVE], T-106/00, Slg. 2002, II-723, Randnr. 47, und vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T-19/04, Slg. 2005, II-2383, Randnr. 37).
  • EuG, 22.06.2005 - T-19/04

    Metso Paper Automation / HABM (PAPERLAB) - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke

    Auszug aus EuG, 13.07.2011 - T-499/09
    Weder das HABM noch gegebenenfalls der Unionsrichter sind durch eine Entscheidung gebunden, die in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland ergangen ist und die das betreffende Zeichen zur Eintragung als nationale Marke zulässt (Urteile des Gerichts vom 27. Februar 2002, Streamserve/HABM [STREAMSERVE], T-106/00, Slg. 2002, II-723, Randnr. 47, und vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T-19/04, Slg. 2005, II-2383, Randnr. 37).
  • EuG, 24.11.2005 - T-346/04

    Sadas / OHMI - LTJ Diffusion (ARTHUR ET FELICIE) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 13.07.2011 - T-499/09
    Zur Eintragung der Anmeldemarke auf nationaler Ebene ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Klage beim Gericht auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern des HABM erlassenen Entscheidungen im Sinne von Art. 65 der Verordnung Nr. 207/2009 gerichtet ist, so dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, im Licht erstmals bei ihm eingereichter Unterlagen den Sachverhalt zu überprüfen, und solche Unterlagen zurückzuweisen sind, ohne dass ihre Beweiskraft geprüft zu werden braucht (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 24. November 2005, Sadas/HABM - LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T-346/04, Slg. 2005, II-4891, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 12.07.2006 - T-277/04

    'Vitakraft-Werke Wührmann / OHMI - Johnson''s Veterinary Products (VITACOAT)' -

    Auszug aus EuG, 13.07.2011 - T-499/09
    Auch wenn weder die Verfahrensbeteiligten noch das Gericht selbst daran gehindert sind, in ihre Auslegung des Gemeinschaftsrechts Elemente einzubeziehen, die sich aus der nationalen Rechtsprechung ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2006, Vitakraft-Werke Wührmann/HABM - Johnson's Veterinary Products [VITACOAT], T-277/04, Slg. 2006, II-2211, Randnr. 71), vermag nämlich im Licht der vorstehenden Würdigung des Gerichts der Beschluss des Bundespatentgerichts vom 29. Oktober 2010, der, wie den Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen ist, ein anderes Zeichen als das Anmeldezeichen betrifft, als solcher nicht die Beurteilung des letztgenannten Zeichens durch das Gericht in Frage zu stellen.
  • EuGH, 12.01.2006 - C-173/04

    Deutsche SiSi-Werke / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz

    Auszug aus EuG, 13.07.2011 - T-499/09
    Hingegen ist dieses Kriterium, wonach Marken, die im geschäftlichen Verkehr gewöhnlich für die Präsentation der betreffenden Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können, nicht eintragungsfähig sind, zwar im Rahmen von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c relevant, aber nicht dasjenige, das für die Auslegung des Buchst. b dieses Absatzes gilt (Urteil des Gerichtshofs vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi-Werke/HABM, C-173/04 P, Slg. 2006, I-551, Randnrn.
  • EuGH, 08.05.2008 - C-304/06

    Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuG, 13.07.2011 - T-499/09
    Was den Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zugrunde liegenden Begriff des Allgemeininteresses betrifft, so ist er offensichtlich nicht zu trennen von der Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung dadurch zu garantieren, dass sie ihm die Unterscheidung dieser Ware oder Dienstleistung ohne etwaige Verwechslung mit denjenigen anderer Herkunft ermöglicht (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM, C-304/06 P, Slg. 2008, I-3297, Randnrn.
  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus EuG, 13.07.2011 - T-499/09
    Die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers, der als normal informiert und angemessen aufmerksam und verständig anzusehen ist, kann je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein (Urteile des Gerichtshofs vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C-342/97, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 26, und des Gerichts vom 10. Oktober 2007, Bang & Olufsen/HABM [Form eines Lautsprechers], T-460/05, Slg. 2007, II-4207, Randnr. 32).
  • EuG, 27.02.2002 - T-79/00

    REWE-Zentral / HABM (LITE)

    Auszug aus EuG, 13.07.2011 - T-499/09
    Auch wenn nach ständiger Rechtsprechung, wie die Klägerin vorträgt, sich die fehlende Unterscheidungskraft eines Zeichens nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 nicht schon allein aus der Feststellung ergeben kann, dass es weder ungewöhnlich noch auffallend ist (Urteil des Gerichts vom 5. April 2001, Bank für Arbeit und Wirtschaft/HABM [EASYBANK], T-87/00, Slg. 2001, II-1259, Randnr. 39), und die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke nicht von der Feststellung eines bestimmten Niveaus der Kreativität oder Einbildungskraft des Markeninhabers abhängt (Urteil des Gerichtshofs vom 16. September 2004, SAT.1/HABM, C-329/02 P, Slg. 2004, I-8317, Randnr. 41), muss ein Zeichen dennoch geeignet sein, die Waren oder Dienstleistungen des Markenanmelders von den Waren oder Dienstleistungen zu unterscheiden, die seine Wettbewerber anbieten (Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2002, Rewe-Zentral/HABM [LITE], T-79/00, Slg. 2002, II-705, Randnr. 30).
  • EuG, 05.04.2001 - T-87/00

    Bank für Arbeit und Wirtschaft / OHMI (EASYBANK)

    Auszug aus EuG, 13.07.2011 - T-499/09
    Auch wenn nach ständiger Rechtsprechung, wie die Klägerin vorträgt, sich die fehlende Unterscheidungskraft eines Zeichens nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 nicht schon allein aus der Feststellung ergeben kann, dass es weder ungewöhnlich noch auffallend ist (Urteil des Gerichts vom 5. April 2001, Bank für Arbeit und Wirtschaft/HABM [EASYBANK], T-87/00, Slg. 2001, II-1259, Randnr. 39), und die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke nicht von der Feststellung eines bestimmten Niveaus der Kreativität oder Einbildungskraft des Markeninhabers abhängt (Urteil des Gerichtshofs vom 16. September 2004, SAT.1/HABM, C-329/02 P, Slg. 2004, I-8317, Randnr. 41), muss ein Zeichen dennoch geeignet sein, die Waren oder Dienstleistungen des Markenanmelders von den Waren oder Dienstleistungen zu unterscheiden, die seine Wettbewerber anbieten (Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2002, Rewe-Zentral/HABM [LITE], T-79/00, Slg. 2002, II-705, Randnr. 30).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-456/01

    Henkel / HABM

    Auszug aus EuG, 13.07.2011 - T-499/09
    Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 bedeutet, dass die Marke geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware oder Dienstleistung somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C-456/01 P und C-457/01 P, Slg. 2004, I-5089, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-473/01

    Procter & Gamble / HABM

  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

  • EuGH, 21.10.2004 - C-447/02

    KWS Saat / HABM

  • EuG, 13.06.2007 - T-441/05

    IVG Immobilien / HABM (I) - Gemeinschaftsmarke - Bildzeichen - Absolute

  • EuG, 12.09.2007 - T-304/05

    'Cain Cellars / HABM (Représentation d''un pentagone)' - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 10.10.2007 - T-460/05

    'Bang & Olufsen / HABM (Forme d''un haut-parleur)' - Gemeinschaftsmarke -

  • EuGH, 04.10.2007 - C-144/06

    Henkel / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • EuGH, 22.06.2006 - C-25/05

    Storck / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absätze 1 Buchstabe

  • EuG, 12.11.2008 - T-400/07

    GretagMacbeth / HABM (Combinaison de 24 carrés de couleur) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 15.12.2009 - T-476/08

    Media-Saturn / HABM (BEST BUY) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 27.09.2018 - T-595/17

    Demp/ EUIPO () und grise) - Unionsmarke - Anmeldung einer Unionsmarke, die aus

    Dies steht jedoch einer vorherigen Prüfung der einzelnen Elemente, aus denen sie sich zusammensetzt, nicht entgegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2007, Henkel/HABM, C-144/06 P, EU:C:2007:577, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 12. November 2008, Kombination von 24 Farbkästchen, T-400/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:492, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. Juli 2011, Evonik Industries/HABM [Auf einer Seite nach außen gewölbtes Rechteck in Purpur], T-499/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:367, Rn. 16).

    In dieser Randnummer hat die Beschwerdekammer ihre Beurteilung mit einem Verweis auf das Urteil vom 13. Juli 2011, Auf einer Seite nach außen gewölbtes Rechteck in Purpur (T-499/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:367, Rn. 28), untermauert, in dem nur über die Unterscheidungskraft der betroffenen Marke entschieden wurde.

    Dies gilt umso mehr, als die angemeldete Marke im vorliegenden Fall ein ausgedehntes Verzeichnis verschiedenster Waren und Dienstleistungen erfasst (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 2011, Auf einer Seite nach außen gewölbtes Rechteck in Purpur, T-499/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:367, Rn. 35, und vom 28. Januar 2015, Abstufung der Farbe Grün in fünf Töne, T-655/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:49, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 16.01.2014 - T-433/12

    Das Gericht bestätigt, dass der deutsche Stofftierhersteller Steiff die

    Darüber hinaus braucht nicht nachgewiesen zu werden, dass die Form im Verkehr üblich ist, um die fehlende Unterscheidungskraft der Anmeldemarke zu belegen (Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2011, Evonik Industries/HABM [Auf einer Seite nach außen gewölbtes Rechteck in Purpur], T-499/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 30).
  • EuG, 09.09.2015 - T-530/14

    Verein StHD / HABM (Représentation d'un ruban noir) - Gemeinschaftsmarke -

    Die Beschwerdekammer ist außerdem in Rn. 17 der angefochtenen Entscheidung rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass sich das angemeldete Zeichen nicht wesentlich von den anderen Schleifen unterscheide, da die Unterscheidungsmerkmale - spitzer zulaufende Schleifenenden, ein leicht unterschiedlich gefalteter Winkel der Schleife und die senkrechte statt der schrägen Ausrichtung - keine nennenswerte Abweichung von der üblichen Wiedergabe begründeten, so dass sie von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht wahrgenommen würden (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Juli 2011, Evonik Industries/HABM [nach außen gewölbtes Rechteck in Purpur], T-499/09, EU:T:2011:367, Rn. 26).

    Daher ist die Farbe im vorliegenden Fall nicht geeignet, als betrieblicher Herkunftshinweis zu dienen (vgl. in diesem Sinne Urteil Nach außen gewölbtes Rechteck in Purpur, oben in Rn. 28 angeführt, EU:T:2011:367, Rn. 21).

  • EuG, 16.01.2014 - T-434/12

    'Steiff / HABM (Fixation par un bouton d''une étiquette au milieu de l''oreille

    Darüber hinaus braucht nicht nachgewiesen zu werden, dass die Form im Verkehr üblich ist, um die fehlende Unterscheidungskraft der Anmeldemarke zu belegen (Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2011, Evonik Industries/HABM [Auf einer Seite nach außen gewölbtes Rechteck in Purpur], T-499/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 30).
  • EuG, 11.07.2013 - T-208/12

    Think Schuhwerk / HABM (Extrémités rouges de lacets de chaussures) -

    Darüber hinaus braucht nicht nachgewiesen zu werden, dass die Form im Verkehr üblich ist, um zu belegen, dass die Anmeldemarke keine Unterscheidungskraft hat (Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2011, Evonik Industries/HABM [Auf einer Seite nach außen gewölbtes Rechteck in Purpur], T-499/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 30).
  • EuG, 09.03.2012 - T-32/10

    Ella Valley Vineyards / OHMI - HFP (ELLA VALLEY VINEYARDS) - Gemeinschaftsmarke -

    Was die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen betrifft, ist hinsichtlich der Entscheidungen nationaler Gerichte, die die Streithelferin vorgelegt hat, um die ihrer Auffassung nach zwischen den Worten "elle" und "ella" bestehende Ähnlichkeit zu belegen, außerdem darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung, auch wenn weder die Verfahrensbeteiligten noch das Gericht daran gehindert sind, in ihre Auslegung des Unionsrechts Elemente einzubeziehen, die sich aus der nationalen Rechtsprechung ergeben (vgl. Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2011, Evonik Industries/HABM [Auf einer Seite nach außen gewölbtes Rechteck in Purpur], T-499/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung), Letztere den Unionsrichter gleichwohl nicht bindet, da die Gemeinschaftsmarke ein autonomes System ist, dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist (Urteile des Gerichts vom 5. Dezember 2000, Messe München/HABM [electronica], T-32/00, Slg. 2000, II-3829, Randnr. 47, und vom 12. Juli 2006, Rossi/HABM - Marcorossi [MARCOROSSI], T-97/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 53).
  • EuG, 17.11.2021 - T-298/19

    Think Schuhwerk/ EUIPO (Forme d'extrémités rouges de lacets de chaussures) -

    Daher hätte, wie das Gericht bereits entschieden hat, das Freihaltebedürfnis des Zeichens, dem die Klägerin genügen will, zwar für die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 relevant sein können; es ist aber nicht das Kriterium, das für die Auslegung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung gilt (Urteile vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi-Werke/HABM, C-173/04 P, EU:C:2006:20, Rn. 62 und 63, vom 13. Juli 2011, Evonik Industries/HABM [Auf einer Seite nach außen gewölbtes Rechteck in Purpur], T-499/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:367, Rn. 38, und vom 11. Juli 2013, Rote Schnürsenkelenden, T-208/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:376, Rn. 51).
  • EuG, 04.04.2019 - T-804/17

    Stada Arzneimittel/ EUIPO (Représentation de deux arches opposées) - Unionsmarke

    Sie sind dies umso weniger, als sie in der Werbung und bei der Vermarktung von Waren und Dienstleistungen wegen ihrer Anziehungskraft gewöhnlich in großem Umfang ohne eindeutigen Inhalt verwendet werden (Urteile vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie, C-49/02, EU:C:2004:384, Rn. 38, und vom 13. Juli 2011, Evonik Industries/HABM [nach außen gewölbtes Rechteck in Purpur], T-499/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:367, Rn. 19).
  • BPatG, 20.10.2016 - 30 W (pat) 518/15

    Markenbeschwerdeverfahren - "schwarzes Quadrat und CR-Code (Bildmarke)" - keine

    b) Dass das linke, schwarze Quadrat - welches sich in einer einfachen geometrischen Grundform erschöpft - jeglicher Unterscheidungskraft entbehrt, stellt auch der Anmelder nicht in Abrede (vgl. zur Schutzunfähigkeit einfacher geometrischer Figuren Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 269 m. w. N.; EuG GRUR Int. 2008, 51 (Nr. 22-25) - DARSTELLUNG EINES FÜNFECKS; EuG 13.7.2011, T-499/09 (Nr. 25, 26) - Rechteck in Purpur; EuG 3.12.2015 - T-695/14 - weißer Kreis und weißes Rechteck in einem schwarzen Rechteck).
  • EuG, 03.09.2014 - T-687/13

    Unibail Management / HABM () und cinq étoiles)

    Quatrièmement, s'agissant de l'arrêt du Tribunal du 13 juillet 2011, Evonik Industries/OHMI (Rectangle pourpre avec un côté convexe) (T-499/09, non publié au Recueil), il suffit de noter qu'il concerne un cas extrême, dans lequel les produits et les services visés par la demande de marque communautaire couvraient la totalité des 45 classes comprises dans l'arrangement de Nice, et ce sans limitation aucune.
  • EuG, 03.09.2014 - T-686/13

    Unibail Management / HABM () und quatre étoiles)

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