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   EuG, 16.05.2017 - T-122/15   

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https://dejure.org/2017,15144
EuG, 16.05.2017 - T-122/15 (https://dejure.org/2017,15144)
EuG, Entscheidung vom 16.05.2017 - T-122/15 (https://dejure.org/2017,15144)
EuG, Entscheidung vom 16. Mai 2017 - T-122/15 (https://dejure.org/2017,15144)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Landeskreditbank Baden-Württemberg / EZB

    Wirtschafts- und Währungspolitik - Aufsicht über Kreditinstitute - Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 - Art. 70 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 - Einheitlicher Aufsichtsmechanismus - Befugnisse der EZB - Dezentralisierte Ausübung durch die nationalen ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirtschafts- und Währungspolitik - Aufsicht über Kreditinstitute - Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 - Art. 70 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 - Einheitlicher Aufsichtsmechanismus - Befugnisse der EZB - Dezentralisierte Ausübung durch die nationalen ...

  • rechtsportal.de

    Einstufung einer Bank als weniger bedeutendes Institut durch die Europäische Zentralbank im Rahmen des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus SSM

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wirtschaftspolitik - Das Gericht der EU weist die Klage der Landeskreditbank Baden-Württemberg gegen ihre direkte Beaufsichtigung durch die EZB ab

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Landeskreditbank Baden-Württemberg / EZB

    Wirtschafts- und Währungspolitik - Aufsicht über Kreditinstitute - Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 - Art. 70 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 - Einheitlicher Aufsichtsmechanismus - Befugnisse der EZB - Dezentralisierte Ausübung durch die nationalen ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Klage der L-Bank gegen die EZB: Nationale Bankenaufsicht nicht besser geeignet als die EZB

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Klage der Landeskreditbank Baden-Württemberg gegen ihre direkte Beaufsichtigung durch die EZB abgewiesen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Einstufung als bedeutendes Unternehmen der Landeskreditbank Baden-Württemberg bleibt bestehen

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Voraussetzungen der Unangemessenheit der Einordnung eines Kreditinstituts als bedeutend gemäß der SSM-RahmenVO

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bedeutung der Landeskreditbank Baden-Württemberg

  • juve.de (Kurzinformation)

    Kompetenzgerangel: L-Bank verliert gegen EZB

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Klage der Landeskreditbank Baden-Württemberg gegen direkte Beaufsichtigung durch die EZB erfolglos - EZB stuft öffentlich-rechtliche deutsche Bank zu Recht als "bedeutendes Unternehmen" ein

  • juve.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Erste Klage gegen EZB-Aufsicht: L-Bank zieht vor das EuG

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2017, 461
  • WM 2017, 1890
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 11.07.2013 - C-439/11

    Ziegler / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.05.2017 - T-122/15
    Bei der in Art. 296 AEUV vorgesehenen Begründungspflicht handelt es sich um ein wesentliches Formerfordernis, das von der Frage der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (vgl. Urteil vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission, C-439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 114 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was insbesondere die Begründung von Einzelentscheidungen angeht, hat die Pflicht zur Begründung solcher Entscheidungen neben der Ermöglichung einer gerichtlichen Überprüfung den Zweck, den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht (vgl. Urteil vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission, C-439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 115 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission, C-439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 30.09.2003 - T-191/98

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HEBT GELDBUSSEN IN REKORDHÖHE VON 273 MILLIONEN EURO

    Auszug aus EuG, 16.05.2017 - T-122/15
    Zu den Garantien, die das Unionsrecht für Verwaltungsverfahren vorsieht, gehört zwar u. a. das in Art. 41 der Charta der Grundrechte verankerte Recht auf eine gute Verwaltung, das die Verpflichtung des zuständigen Organs umfasst, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (Urteil vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, EU:T:2003:245, Rn. 404).
  • EuGH, 07.09.2006 - C-310/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE NEUE BEIHILFEREGELUNG FÜR BAUMWOLLE FÜR NICHTIG

    Auszug aus EuG, 16.05.2017 - T-122/15
    Somit muss der Urheber des Rechtsakts in der Lage sein, vor dem Gerichtshof zu belegen, dass er beim Erlass des Rechtsakts sein Ermessen tatsächlich ausgeübt hat, was voraussetzt, dass alle erheblichen Faktoren und Umstände der Situation, die mit diesem Rechtsakt geregelt werden sollte, berücksichtigt worden sind (Urteil vom 7. September 2006, Spanien/Rat, C-310/04, EU:C:2006:521, Rn. 122).
  • EuG, 14.04.2011 - T-461/07

    Das Gericht bestätigt die Geldbuße in Höhe von 10,2 Millionen Euro, die gegen

    Auszug aus EuG, 16.05.2017 - T-122/15
    Es genügt der Hinweis, dass die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden muss, das besagt, dass sich niemand zu seinem Vorteil auf einen zugunsten anderer begangenen Rechtsverstoß berufen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 2011, Visa Europe und Visa International Service/Kommission, T-461/07, EU:T:2011:181, Rn. 219 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 14.07.2011 - T-357/02

    Freistaat Sachsen / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von den Behörden des

    Auszug aus EuG, 16.05.2017 - T-122/15
    Aus der Rechtsprechung geht gewiss hervor, dass ein Organ, wenn ihm Ermessen eingeräumt wird, dieses in vollem Umfang ausüben muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juli 2011, Freistaat Sachsen/Kommission, T-357/02 RENV, EU:T:2011:376, Rn. 45, und vom 10. Juli 2012, Smurfit Kappa Group/Kommission, T-304/08, EU:T:2012:351, Rn. 90).
  • EuGH, 29.09.2011 - C-521/09

    Elf Aquitaine / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Art. 81 EG und 53

    Auszug aus EuG, 16.05.2017 - T-122/15
    Drittens trifft es in Bezug auf die Rüge der Klägerin, die Begründung des angefochtenen Beschlusses sei widersprüchlich, zwar zu, dass die Begründung eines Rechtsakts folgerichtig sein muss und insbesondere keine inneren Widersprüche aufweisen darf, die das Verständnis der Gründe, die diesem Rechtsakt zugrunde liegen, erschweren (Urteil vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 151).
  • EuG, 10.07.2012 - T-304/08

    Smurfit Kappa Group / Kommission - Staatliche Beihilfen - Verpackungsmittel aus

    Auszug aus EuG, 16.05.2017 - T-122/15
    Aus der Rechtsprechung geht gewiss hervor, dass ein Organ, wenn ihm Ermessen eingeräumt wird, dieses in vollem Umfang ausüben muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juli 2011, Freistaat Sachsen/Kommission, T-357/02 RENV, EU:T:2011:376, Rn. 45, und vom 10. Juli 2012, Smurfit Kappa Group/Kommission, T-304/08, EU:T:2012:351, Rn. 90).
  • EuGH, 31.03.1998 - C-68/94

    DIE GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG ÜBER DIE KONTROLLE VON UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLÜSSEN

    Auszug aus EuG, 16.05.2017 - T-122/15
    Da die wörtliche und die historische Auslegung einer Verordnung, insbesondere einer ihrer Bestimmungen, nicht die Beurteilung ihrer genauen Bedeutung ermöglichen, ist für die Auslegung der betreffenden Regelung sowohl auf ihre Zielsetzung als auch auf ihre Systematik abzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. März 1998, Frankreich u. a./Kommission, C-68/94 und C-30/95, EU:C:1998:148, Rn. 168, und vom 25. März 1999, Gencor/Kommission, T-102/96, EU:T:1999:65, Rn. 148).
  • EuG, 25.03.1999 - T-102/96

    Gencor / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.05.2017 - T-122/15
    Da die wörtliche und die historische Auslegung einer Verordnung, insbesondere einer ihrer Bestimmungen, nicht die Beurteilung ihrer genauen Bedeutung ermöglichen, ist für die Auslegung der betreffenden Regelung sowohl auf ihre Zielsetzung als auch auf ihre Systematik abzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. März 1998, Frankreich u. a./Kommission, C-68/94 und C-30/95, EU:C:1998:148, Rn. 168, und vom 25. März 1999, Gencor/Kommission, T-102/96, EU:T:1999:65, Rn. 148).
  • EuGH, 23.11.1995 - C-476/93

    Nutral / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.05.2017 - T-122/15
    Gemäß dieser Bestimmung ist es nach dem institutionellen System der Union und den Vorschriften, die die Beziehungen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten regeln, in Ermangelung einer gegenteiligen Bestimmung des Unionsrechts nämlich Sache der Mitgliedstaaten, in ihrem Hoheitsgebiet für die Durchführung des Unionsrechts zu sorgen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 23. November 1995, Nutral/Kommission, C-476/93 P, EU:C:1995:401, Rn. 14).
  • EuGH, 07.06.2005 - C-17/03

    ERHÄLT EIN FRÜHERER MONOPOLIST ZUR ERFÜLLUNG VON VOR DER LIBERALISIERUNG DES

  • EuGH, 12.12.2006 - C-380/03

    Tabakwerbe-Richtlinie gültig, Klage Deutschlands abgewiesen

  • EuGH, 04.10.2007 - C-457/05

    Schutzverband der Spirituosen-Industrie - Freier Warenverkehr - Richtlinie

  • EuGH, 10.07.2008 - C-413/06

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUM

  • EuG, 25.11.2009 - T-376/07

    Deutschland / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen für kleine und

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-17/10

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott schließt das Verbot der Doppelbestrafung

  • EuGH, 16.06.2015 - C-62/14

    Das von der EZB im September 2012 angekündigte OMT-Programm ist mit dem

  • EuGH, 18.06.2015 - C-508/13

    Estland / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Richtlinie 2013/34/EU -

  • EuGH, 04.05.2016 - C-547/14

    Philip Morris Brands u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

  • BVerfG, 30.07.2019 - 2 BvR 1685/14

    Regelungen zur Europäischen Bankenunion bei strikter Auslegung nicht

    Zwar bestätigt der EuGH darin die Auffassung des EuG (Urteil vom 16. Mai 2017, Landeskreditbank Baden-Württemberg/Europäische Zentralbank, T-122/15, EU:T:2017:337, Rn. 54, 63, 72), der EZB sei in Bezug auf die in Art. 4 Abs. 1 SSM-VO genannten Aufgaben eine ausschließliche Zuständigkeit übertragen, deren dezentralisierte Ausübung durch die nationalen Behörden im Rahmen des ESM (wohl SSM) und unter Aufsicht der EZB bei den weniger bedeutenden Kreditinstituten im Sinne von Art. 6 Abs. 4 UAbs. 1 SSM-VO hinsichtlich einiger dieser Aufgaben durch Art. 6 gestattet werde, wobei der EZB die ausschließliche Befugnis eingeräumt sei, den Inhalt des Begriffs "besondere Umstände" im Sinne von Art. 6 Abs. 4 UAbs. 2 SSM-VO zu bestimmen (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 49).

    Dies ermöglicht - wie auch die Praxis zeigt - einen weitgehenden Rechtsschutz gegen entsprechende Maßnahmen der EZB (vgl. nur EuG, Urteil vom 16. Mai 2017, Landeskreditbank Baden-Württemberg/Europäische Zentralbank, T-122/15, EU:T:2017:337; Urteil vom 13. Dezember 2017, Crédit mutuel Arkéa/Europäische Zentralbank, T-712/15, EU:T:2017:900; Urteil vom 24. April 2018, Caisse régionale de crédit agricole mutuel Alpes Provence/Europäische Zentralbank, T-133/16, EU:T:2018:219; anhängige Rechtssache Trasta Komercbanka u.a./Europäische Zentralbank, T-698/16, ABl EU Nr. C 441 vom 28. November 2016, S. 29).

  • EuG, 06.10.2021 - T-351/18

    Ukrselhosprom PCF und Versobank/ EZB

    Darüber hinaus stellt dieser Erwägungsgrund die direkte Aufsicht über die weniger bedeutenden Unternehmen nicht als Ausübung einer Zuständigkeit der nationalen Behörden dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2017, Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB, T-122/15, EU:T:2017:337, Rn. 54 bis 57).

    Diese Anordnung der Erwägungsgründe dieser Verordnung spricht dafür, dass die von den NCAs im Rahmen des SSM ausgeübte direkte Aufsicht vom Rat der Europäischen Union eher als eine Art Unterstützung der EZB denn als eine Ausübung einer autonomen Zuständigkeit aufgefasst wurde (Urteil vom 16. Mai 2017, Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB, T-122/15, EU:T:2017:337, Rn. 58).

    Daher ist festzustellen, dass die EZB wichtige Vorrechte innehat, selbst wenn die NCAs die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und d bis i der SSM-Grundverordnung genannten Aufsichtsaufgaben wahrnehmen, und dass das Bestehen solcher Vorrechte zeigt, dass das Tätigwerden der nationalen Behörden, wenn sie diese Aufgaben erfüllen, untergeordneten Charakter hat (Urteil vom 16. Mai 2017, Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB, T-122/15, EU:T:2017:337, Rn. 59).

    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, dass die Handlungen der Unionsorgane zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten legitimen Ziele geeignet sind und nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (vgl. Urteil vom 16. Mai 2017, Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB, T-122/15, EU:T:2017:337, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand zu seinem Vorteil auf einen zugunsten anderer begangenen Rechtsverstoß berufen kann (vgl. Urteil vom 16. Mai 2017, Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB, T-122/15, EU:T:2017:337, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist darauf hinzuweisen, dass die oben in den Rn. 381 bis 383 angeführten Bestimmungen innerhalb der SSM-Grundverordnung und der SSM-Rahmenverordnung lediglich die Begründungspflicht, der die Organe und Einrichtungen der Union gemäß Art. 296 Abs. 2 AEUV unterliegen, in Erinnerung rufen (Urteil vom 16. Mai 2017, Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB, T-122/15, EU:T:2017:337, Rn. 121).

    Bei der in Art. 296 AEUV vorgesehenen Begründungspflicht handelt es sich um ein wesentliches Formerfordernis, das von der Frage der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (vgl. Urteil vom 16. Mai 2017, Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB, T-122/15, EU:T:2017:337, Rn. 122 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was insbesondere die Begründung von Einzelentscheidungen angeht, hat die Pflicht zur Begründung solcher Entscheidungen neben der Ermöglichung einer gerichtlichen Überprüfung den Zweck, den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht (vgl. Urteil vom 16. Mai 2017, Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB, T-122/15, EU:T:2017:337, Rn. 123 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 16. Mai 2017, Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB, T-122/15, EU:T:2017:337, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.05.2019 - C-450/17

    Landeskreditbank Baden-Württemberg - Rechtsmittel - Wirtschafts- und

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank (im Folgenden: Landeskreditbank) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Mai 2017, Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB (T-122/15, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2017:337), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses ECB/SSM/15/1 der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 5. Januar 2015 gemäß Art. 6 Abs. 4 und Art. 27 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die EZB (ABl. 2013, L 287, S. 63) (im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen hat.
  • EuG, 22.03.2023 - T-72/20

    Satabank/ EZB

    Aus der Struktur von Art. 6 Abs. 4 bis 6 der SSM-Verordnung ergibt sich, dass innerhalb des SSM in Bezug auf sieben der neun Aufgaben, die in Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung aufgelistet werden, zwischen der Aufsicht über "bedeutende" und der Aufsicht über als "weniger bedeutend" eingestufte Unternehmen unterschieden wird (Urteil vom 16. Mai 2017, Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB, T-122/15, EU:T:2017:337, Rn. 21).

    Ebenso verhält es sich mit der Aufsicht über die "weniger bedeutenden" Unternehmen, was die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a und c der SSM-Verordnung aufgezählten Aufgaben anbelangt (Urteil vom 16. Mai 2017, Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB, T-122/15, EU:T:2017:337, Rn. 22).

    In Art. 6 Abs. 6 der SSM-Verordnung heißt es nämlich, dass "[u]nbeschadet des Absatzes 5 dieses Artikels ... die nationalen zuständigen Behörden in Bezug auf die in Absatz 4 Unterabsatz 1 dieses Artikels genannten Kreditinstitute innerhalb des in Absatz 7 dieses Artikels genannten Rahmenwerks und vorbehaltlich der darin festgelegten Verfahren die ... Aufgaben wahr[nehmen] und ... für diese sowie für die Annahme aller einschlägigen Aufsichtsbeschlüsse ... verantwortlich [sind]" (Urteil vom 16. Mai 2017, Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB, T-122/15, EU:T:2017:337, Rn. 23).

    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, dass die Handlungen der Unionsorgane zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten legitimen Ziele geeignet sind und nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (vgl. Urteil vom 16. Mai 2017, Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB, T-122/15, EU:T:2017:337, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 13.12.2017 - T-712/15

    Die EZB ist befugt, eine Aufsicht über die Crédit mutuel-Gruppe durch die

    Da die EZB im angefochtenen Beschluss im Einklang mit der Stellungnahme des Überprüfungsausschusses entschieden hat, die zum Kontext des angefochtenen Beschlusses gehört, ist davon auszugehen, dass sich die EZB die in dieser Stellungnahme enthaltenen Beweggründe zu eigen gemacht hat und die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses im Licht der genannten Beweggründe geprüft werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2017, Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB, T-122/15, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2017:337, Rn. 125 bis 127).

    Dies kommt u. a. erstens in dem Umstand zum Ausdruck, dass die Prüfung der Bedeutung eines Kreditinstituts, nach der sich richtet, ob bestimmte Aufsichtsaufgaben allein von der EZB oder dezentral im Rahmen des SSM ausgeführt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2017, Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB, T-122/15, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2017:337, Rn. 63), nach dem 38. Erwägungsgrund und Art. 6 Abs. 4 der Grundverordnung auf der obersten Konsolidierungsebene innerhalb des teilnehmenden Mitgliedstaats erfolgt.

  • EuG, 07.12.2022 - T-301/19

    PNB Banka/ EZB

    Dieses Ergebnis wird durch den Wortlaut von Art. 6 Abs. 5 Buchst. b der Verordnung Nr. 1024/2013 bestätigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2017, Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB, T-122/15, EU:T:2017:337, Rn. 61).

    Ebenso wenig ist die EZB befugt, einer zuständigen nationalen Behörde individuelle Weisungen zu erteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2017, Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB, T-122/15, EU:T:2017:337, Rn. 61).

  • EuG, 22.06.2022 - T-797/19

    Das Gericht bestätigt den Entzug der Zulassung der AAB Bank als Kreditinstitut

    Insbesondere brauchen in der Begründung nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 16. Mai 2017, Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB, T-122/15, EU:T:2017:337, Rn. 123 und 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 13.12.2017 - T-52/16

    Crédit mutuel Arkéa/ EZB

    Da die EZB dort im Einklang mit der Stellungnahme des Überprüfungsausschusses entschieden hatte, die zum Kontext des genannten Beschlusses gehörte und in diesem Punkt eine Begründung umfasste, welche oben in den Rn. 8 bis 10 wiedergegeben worden ist, kann davon ausgegangen werden, dass sich die EZB die in besagter Stellungnahme enthaltenen Beweggründe im Beschluss vom 5. Oktober 2015 zu eigen gemacht hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2017, Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB, T-122/15, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2017:337, Rn. 125 bis 127).

    Dies kommt u. a. erstens in dem Umstand zum Ausdruck, dass die Prüfung der Bedeutung eines Kreditinstituts, nach der sich richtet, ob bestimmte Aufsichtsaufgaben allein von der EZB oder dezentral im Rahmen des SSM ausgeführt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2017, Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB, T-122/15, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2017:337, Rn. 63), nach dem 38. Erwägungsgrund und Art. 6 Abs. 4 der Grundverordnung auf der obersten Konsolidierungsebene innerhalb des teilnehmenden Mitgliedstaats erfolgt.

  • EuG, 28.02.2024 - T-667/21

    BAWAG PSK/ EZB - Wirtschafts- und Währungspolitik - Aufsicht über Kreditinstitute

    Nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1024/2013 gilt: "Zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben und mit dem Ziel, hohe Aufsichtsstandards zu gewährleisten, wendet die EZB das einschlägige Unionsrecht an, und wenn dieses Unionsrecht aus Richtlinien besteht, wendet sie die nationalen Rechtsvorschriften an, mit denen diese Richtlinien umgesetzt wurden[; w]enn das einschlägige Unionsrecht aus Verordnungen besteht und den Mitgliedstaaten durch diese Verordnungen derzeit ausdrücklich Wahlrechte eingeräumt werden, wendet die EZB auch die nationalen Rechtsvorschriften an, mit denen diese Wahlrechte ausgeübt werden." Da die Klägerin außerdem ein bedeutendes Kreditinstitut im Sinne von Art. 6 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1024/2013 ist, ist die Wahrnehmung dieser Aufgabe im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus unmittelbar Sache der EZB und nicht der nationalen Behörden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2017, Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB, T-122/15, EU:T:2017:337, Rn. 63).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2018 - C-219/17

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, festzustellen,

    62 Dieser Gedanke wurde vom Gericht in seinem Urteil vom 16. Mai 2017, Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB (T-122/15, EU:T:2017:337, Rn. 54), hervorgehoben, gegen das ein Rechtsmittel anhängig ist (Rechtssache C-450/17 P).
  • EuG, 08.02.2023 - T-295/20

    Energiebinnenmarkt und Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse: das

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.12.2018 - C-450/17

    Landeskreditbank Baden-Württemberg - Rechtsmittel - Wirtschafts- und

  • EuG, 14.04.2021 - T-504/19

    Crédit lyonnais/ EZB

  • EuG, 13.07.2018 - T-733/16

    Das Gericht der EU erklärt die Beschlüsse der EZB, mit denen sechs französischen

  • EuG, 13.07.2018 - T-751/16

    Confédération nationale du Crédit mutuel/ EZB - Wirtschafts- und Währungspolitik

  • EuG, 13.07.2018 - T-745/16

    BPCE / EZB - Wirtschafts- und Währungspolitik - Aufsicht über Kreditinstitute -

  • EuG, 13.07.2018 - T-758/16

    Crédit agricole/ EZB - Wirtschafts- und Währungspolitik - Aufsicht über

  • EuG, 13.07.2018 - T-757/16

    Société générale / EZB - Wirtschafts- und Währungspolitik - Aufsicht über

  • EuG, 13.07.2018 - T-768/16

    BNP Paribas / EZB - Wirtschafts- und Währungspolitik - Aufsicht über

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