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   BGH, 07.12.1998 - II ZR 382/96   

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BGH, 07.12.1998 - II ZR 382/96 (https://dejure.org/1998,262)
BGH, Entscheidung vom 07.12.1998 - II ZR 382/96 (https://dejure.org/1998,262)
BGH, Entscheidung vom 07. Dezember 1998 - II ZR 382/96 (https://dejure.org/1998,262)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    GmbHG § 30 - 32 b; ; BGB § 1123; ; BGB § 1124; ; ZVG § 146; ; ZVG § 152 Abs. 2; ; ZVG § 57 a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsfolgen einer eigenkapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • BGHZ 140, 147
  • NJW 1999, 577
  • NJW-RR 1999, 911 (Ls.)
  • ZIP 1998, 1917
  • ZIP 1999, 65
  • MDR 1999, 304
  • DNotZ 1999, 748
  • NZI 1999, 68
  • WM 1999, 20
  • BB 1999, 173
  • DB 1999, 206
  • Rpfleger 1999, 138
  • JR 1999, 324
  • EWiR 2000, 31 (Ls.)
  • NZG 1999, 305
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 16.10.1989 - II ZR 307/88

    Kapitalersatz bei Vermietung von Wirtschaftsgütern an die GmbH

    Auszug aus BGH, 07.12.1998 - II ZR 382/96
    Die Wirkung einer eigenkapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung, daß nämlich die Gesellschaft bzw. - im Falle ihres Konkurses - der Konkursverwalter das Grundstück nutzen darf, endet, sofern das überlassene Grundstück mit einem Grundpfandrecht belastet war, in entsprechender Anwendung von §§ 146 ff. ZVG, 1123, 1124 Abs. 2 BGB mit dem Wirksamwerden des im Wege der Zwangsverwaltung erlassenen Beschlagnahmebeschlusses (Klarstellung zu BGHZ 109, 55, 66), ohne daß es eines weiteren Tätigwerdens des Zwangsverwalters bedarf.

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats hat dies zur Folge, daß der verpachtende Gesellschafter, der die Gesellschaft weder liquidiert, noch ihr neues haftendes Kapital zugeführt, sondern durch die fortdauernde Gebrauchsüberlassung das Überleben der GmbH ermöglicht hat, von der Pächterin den vereinbarten Pachtzins so lange nicht fordern kann, wie dieser nicht aus ungebundenem Vermögen der Gesellschaft gezahlt werden kann (vgl. BGHZ 109, 55, 66; BGHZ 127, 1, 7 und 17, 21; Sen.Urt. v. 16. Juni 1997 - II ZR 154/96, ZIP 1997, 1375 f.; Sen.Urt. v. 15. Juni 1998 - II ZR 17/97, ZIP 1998, 1352 f.).

    b) Allen diesen Auffassungen ist nicht zu folgen, weil sie entweder die Position der dinglichen oder die der Gläubiger der Gesellschaft einseitig bewerten, den oben beschriebenen Interessenkonflikt deswegen nicht sachgerecht lösen und - das gilt für den Vorschlag, dem Zwangsverwalter ein Sonderkündigungsrecht einzuräumen - zu einer rechtsfortbildenden Anwendung der Gesetze nötigen, die nicht erforderlich ist, weil schon die Heranziehung der in den §§ 1123, 1124 BGB i.V.m. §§ 148, 152 Abs. 2 ZVG getroffenen Regelungen zu einer interessengerechten Lösung führt; soweit der bisherigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 109, 55, 66; dazu z.B. Uhlenbruck aaO S. 846; Lauer, WM 1990, 1693 ff.; Gehrlein, NZG aaO S. 847 f.; anders Gnamm, WM aaO S. 190; Wenzel, WiB aaO S. 121) Gegenteiliges entnommen werden könnte, hält der Senat hieran nicht fest.

  • OLG Köln, 04.03.1998 - 13 U 178/97

    Eingekapitalersetzende Nutzungsüberlassung im Zwangsverwaltungs- und

    Auszug aus BGH, 07.12.1998 - II ZR 382/96
    Die Folgen der zuletzt genannten Auffassung, welche zu einer Bindung des Zwangsverwalters an die von dem Gesellschafter gewährte Gebrauchsüberlassung führen, ohne daß wenigstens die Erträge aus der Fremdnutzung des Grundstücks zur Verteilung an die Grundpfandrechtsgläubiger zur Verfügung stehen, sollen nach einer weiteren Ansicht (vgl. Brandes, Ende der Betriebsaufspaltung, RWS-Forum 5, S. 43 - 45 und EWiR 1997, 991 f.; ebenso OLG Köln GmbHR 1998, 830) dadurch abgemildert werden, daß dem Zwangsverwalter das Recht eingeräumt wird, in analoger Anwendung der für den Ersteher in der Zwangsversteigerung getroffenen gesetzlichen Anordnungen (§ 57 a ZVG) das Miet- oder Pachtverhältnis vorzeitig zu kündigen.

    Die im Anschluß an Vorschläge aus dem Schrifttum (Brandes, Ende der Betriebsaufspaltung aaO S. 45 und EWiR 1997, 991 f.) von dem OLG Köln (GmbHR 1998, 830) befürwortete Anerkennung eines Sonderkündigungsrechts des Zwangsverwalters ist nicht nur dem Einwand ausgesetzt, daß sie entgegen dem ausgewogenen Regelungskonzept der §§ 1123 f. BGB i.V.m. §§ 146 ff. ZVG die Interessen der Gesellschaftsgläubiger zu Lasten der Grundpfandrechtsgläubiger überbewertet; das genannte, nach dem ZVG für den Zwangsverwalter gerade nicht bestehende Sonderkündigungsrecht würde im Ergebnis auch nicht zu einem Gewinn für die Gläubiger der Gesellschaft führen.

  • BGH, 11.07.1994 - II ZR 146/92

    Dauer einer eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung; Rechte des

    Auszug aus BGH, 07.12.1998 - II ZR 382/96
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats hat dies zur Folge, daß der verpachtende Gesellschafter, der die Gesellschaft weder liquidiert, noch ihr neues haftendes Kapital zugeführt, sondern durch die fortdauernde Gebrauchsüberlassung das Überleben der GmbH ermöglicht hat, von der Pächterin den vereinbarten Pachtzins so lange nicht fordern kann, wie dieser nicht aus ungebundenem Vermögen der Gesellschaft gezahlt werden kann (vgl. BGHZ 109, 55, 66; BGHZ 127, 1, 7 und 17, 21; Sen.Urt. v. 16. Juni 1997 - II ZR 154/96, ZIP 1997, 1375 f.; Sen.Urt. v. 15. Juni 1998 - II ZR 17/97, ZIP 1998, 1352 f.).

    Der Konkursverwalter kann aber verlangen, daß ihm das vermietete oder verpachtete Grundstück für die Zwecke des Konkursverfahrens für die vereinbarte oder für die - im Falle der Vereinbarung einer nicht hinnehmbar kurzen, den Gepflogenheiten auf dem entsprechenden Markt widersprechenden Frist - übliche Zeit überlassen bleibt, wobei er dasselbe selbst nutzen oder aber das Nutzungsrecht übertragen kann (BGHZ 127, 1 ff. und 17 ff.).

  • BGH, 10.02.1982 - VIII ZR 158/80

    Anfechtungsprozeß und Zwangsvergleich

    Auszug aus BGH, 07.12.1998 - II ZR 382/96
    Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob dem Berufungsgericht in seinem Ausgangspunkt (vgl. BGHZ 83, 102, 104 f.; BGH, Beschl. v. 7. Februar 1990 - VIII ZR 98/89, WM 1990, 742) gefolgt werden kann.
  • BGH, 15.02.1996 - IX ZR 245/94

    Sicherungszweck der Bürgschaft für ein Gesellschafterdarlehen

    Auszug aus BGH, 07.12.1998 - II ZR 382/96
    Es bleibt ein Miet- oder Pachtverhältnis, dem vermietenden oder verpachtenden Gesellschafter wird lediglich für die Dauer der Krise verwehrt, den vereinbarten Miet- oder Pachtzins zu fordern (vgl. BGHZ 124, 282, 284 f.; BGH, Urt. v. 15. Februar 1996 - IX ZR 245/94, ZIP 1996, 538, 540); nach Überwindung der Krise ist der Gesellschafter auch nicht gehindert, sich den rückständigen Mietzins auszahlen zu lassen, soweit dies geschehen kann, ohne daß das zur Deckung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft angegriffen wird (vgl. Sen.Urt. v. 2. Dezember 1996 - II ZR 243/95, GmbHR 1997, 501, 503).
  • OLG Karlsruhe, 03.09.1997 - 1 U 126/97
    Auszug aus BGH, 07.12.1998 - II ZR 382/96
    a) Während teilweise angenommen wird, im Verhältnis zum Grundpfandrechtsgläubiger könnten die Eigenkapitalersatzregeln überhaupt keine Geltung beanspruchen, weil dieser in keinerlei Rechtsbeziehung zu der Gesellschaft stehe (vgl. Wenzel, WiB 1997, 119, 122 f.) oder weil wegen der Unentgeltlichkeit der Nutzungsüberlassung der Zwangsverwalter nicht in das Rechtsverhältnis zu der Gesellschaft eintrete (Gnamm, WM 1996, 189 ff.), stellt die Gegenposition (Gehrlein, NZG 1998, 845, 848; Heublein, ZIP 1998, 1899, 1902 f.; unklar in der Begründung OLG Karlsruhe ZIP 1997, 1758) entscheidend darauf ab, daß der Grundpfandrechtsgläubiger die kraft Gesetzes eintretenden Folgen des Stehenlassens einer Grundstücksüberlassung in gleicher Weise hinzunehmen habe, als habe der Eigentümer das Grundstück unentgeltlich oder mit der Abrede der Gesellschaft zur Verfügung gestellt, gegenüber Gesellschaftsgläubigern mit seiner Miet- oder Pachtzinsforderung zurückzutreten.
  • BGH, 15.06.1998 - II ZR 17/97

    Darlegungs- und Beweislast für Kenntnis der Krise; Frist für Entscheidung über

    Auszug aus BGH, 07.12.1998 - II ZR 382/96
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats hat dies zur Folge, daß der verpachtende Gesellschafter, der die Gesellschaft weder liquidiert, noch ihr neues haftendes Kapital zugeführt, sondern durch die fortdauernde Gebrauchsüberlassung das Überleben der GmbH ermöglicht hat, von der Pächterin den vereinbarten Pachtzins so lange nicht fordern kann, wie dieser nicht aus ungebundenem Vermögen der Gesellschaft gezahlt werden kann (vgl. BGHZ 109, 55, 66; BGHZ 127, 1, 7 und 17, 21; Sen.Urt. v. 16. Juni 1997 - II ZR 154/96, ZIP 1997, 1375 f.; Sen.Urt. v. 15. Juni 1998 - II ZR 17/97, ZIP 1998, 1352 f.).
  • BGH, 11.07.1994 - II ZR 162/92

    Rechte des Konkursverwalters bei eigenkapitalersetzender Nutzungsüberlassung

    Auszug aus BGH, 07.12.1998 - II ZR 382/96
    Dann nämlich geht es nicht mehr allein um das Verhältnis des an seiner Finanzierungsfolgenverantwortung (BGHZ 127, 17, 29; BGHZ 127, 336, 344 f.; Habersack, ZHR 162 [1998], 201, 203 ff.) festgehaltenen Eigentümers und Gesellschafters gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft, deren Fortführung er durch seine Eigenkapital ersetzende Gebrauchsüberlassung ermöglicht hat.
  • BGH, 06.12.1993 - II ZR 102/93

    Passivierung von eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen in einer

    Auszug aus BGH, 07.12.1998 - II ZR 382/96
    Es bleibt ein Miet- oder Pachtverhältnis, dem vermietenden oder verpachtenden Gesellschafter wird lediglich für die Dauer der Krise verwehrt, den vereinbarten Miet- oder Pachtzins zu fordern (vgl. BGHZ 124, 282, 284 f.; BGH, Urt. v. 15. Februar 1996 - IX ZR 245/94, ZIP 1996, 538, 540); nach Überwindung der Krise ist der Gesellschafter auch nicht gehindert, sich den rückständigen Mietzins auszahlen zu lassen, soweit dies geschehen kann, ohne daß das zur Deckung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft angegriffen wird (vgl. Sen.Urt. v. 2. Dezember 1996 - II ZR 243/95, GmbHR 1997, 501, 503).
  • BGH, 16.06.1997 - II ZR 154/96

    Vermietung eines Grundstücks an eine Gesellschaft durch eine aus Gesellschaftern

    Auszug aus BGH, 07.12.1998 - II ZR 382/96
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats hat dies zur Folge, daß der verpachtende Gesellschafter, der die Gesellschaft weder liquidiert, noch ihr neues haftendes Kapital zugeführt, sondern durch die fortdauernde Gebrauchsüberlassung das Überleben der GmbH ermöglicht hat, von der Pächterin den vereinbarten Pachtzins so lange nicht fordern kann, wie dieser nicht aus ungebundenem Vermögen der Gesellschaft gezahlt werden kann (vgl. BGHZ 109, 55, 66; BGHZ 127, 1, 7 und 17, 21; Sen.Urt. v. 16. Juni 1997 - II ZR 154/96, ZIP 1997, 1375 f.; Sen.Urt. v. 15. Juni 1998 - II ZR 17/97, ZIP 1998, 1352 f.).
  • BGH, 13.01.1975 - VII ZR 220/73

    Rechtsmittelbegründungsfrist nach Einstellung des Konkursverfahrens

  • BGH, 07.02.1990 - VIII ZR 98/89

    Vollzug des Eintritts des früheren Grundstückseigentümers in einen vom

  • BGH, 02.12.1996 - II ZR 243/95

    Eigenkapitalersetzender Charakter von Leistungen - Ausscheiden aus einer

  • BGH, 30.09.1968 - VII ZR 93/67

    Prozeßführungsbefugnis bei abgetretener Forderung im Konkurs

  • BGH, 07.11.1994 - II ZR 270/93

    Umqualifizierung einer Kredithilfe in Eigenkapitalersatz

  • BGH, 29.01.2015 - IX ZR 279/13

    Insolvenz einer GmbH & Co. KG: Anspruch des Insolvenzverwalters auf

    (2) Als Rechtsfolge der kapitalersetzenden Nutzungsüberlassung durfte der Gesellschafter, der die Gesellschaft weder liquidiert, noch ihr neues haftendes Kapital zuführt, sondern durch die fortdauernde Gebrauchsüberlassung das Überleben der GmbH ermöglicht, von der Gesellschaft das vereinbarte Nutzungsentgelt so lange nicht fordern, wie dieses nicht aus ungebundenem Vermögen der Gesellschaft bezahlt werden konnte (BGH, Urteil vom 7. Dezember 1998 - II ZR 382/96, BGHZ 140, 147, 149 f mwN).
  • BGH, 08.01.2001 - II ZR 88/99

    Bilanzierung eigenkapitalersetzender Mittel; Zahlungen des Geschäftsführers nach

    Derartige Gesellschafterforderungen verlieren nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats (BGHZ 140, 147, 153 m.w.N.) ihren Charakter als Verbindlichkeiten nicht; ebenso wenig wie sie mit dem Eintritt der Krise erlöschen, werden sie automatisch in dieser Situation zu statutarischem Eigenkapital.

    Nach Überwindung der Krise ist er jedoch nicht gehindert, die aus seiner Drittgläubigerstellung folgenden Rechte gegen die Gesellschaft - und zwar auch hinsichtlich der Rückstände (BGHZ 140, 147, 153) - zu verfolgen.

  • BGH, 02.02.2006 - IX ZR 67/02

    Rechtsfolgen des Erwerbs eines an die Gesellschaft vermieteten Grundstücks durch

    Es bleibt ein Miet- oder Pachtverhältnis, dem vermietenden oder verpachtenden Gesellschafter wird lediglich für die Dauer der Krise verwehrt, den vereinbarten Miet- oder Pachtzins zu fordern (BGHZ 140, 147, 153).

    So gehen die Rechte des Zwangsverwalters aus einer Beschlagnahme des Grundstücks aufgrund eines Grundpfandrechts dem Recht der Gesellschaft bzw. des Insolvenzverwalters, das Grundstück unentgeltlich zu nutzen, vor (BGHZ 140, 147, 150 f; BGH, Urt. v. 31. Januar 2005 - II ZR 240/02, WM 2005, 561; v. 28. Februar 2005, aaO).

    Lag eine eigenkapitalersetzende Gebrauchsüberlassung vor, kann der vermietende Gesellschafter, der die Gesellschaft weder liquidiert noch ihr neues haftendes Kapital zugeführt, sondern durch die fortdauernde Gebrauchsüberlassung das Überleben der GmbH & Co. KG ermöglicht hat, nach der gefestigten Rechtsprechung von der Mieterin den vereinbarten Mietzins so lange nicht fordern, wie dieser nicht aus ungebundenem Vermögen der Gesellschaft gezahlt werden kann (BGHZ 140, 147, 149 f m.w.N.).

  • BGH, 28.02.2005 - II ZR 103/02

    Rückforderung eines von einem von dem GmbH-Gesellschafter beherrschten

    Die Rechtsfolgen des Kapitalersatzes treffen einen Gesellschafter, der eine GmbH nach Ausbruch der Krise durch die Zufuhr von Darlehen oder anderen Finanzierungsmitteln, wozu auch eine kapitalersetzende Nutzungsüberlassung gehören kann (vgl. nur BGHZ 109, 55; 127, 1 ff. und 17 ff.; 140, 147), am Leben erhält.

    Da die Gemeinschuldnerin nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts spätestens Ende des Jahres 1997 überschuldet war, hat die Nutzungsüberlassung als funktionales Eigenkapital zu gelten (vgl. BGHZ 121, 31, 35 f., 41; 140, 147, 149 f.).

    Dementsprechend war es dem Beklagten während der Dauer der Krise verwehrt, den vereinbarten Mietzins zu fordern (vgl. BGHZ 124, 282, 284 f.; 140, 147, 153).

    Dabei hat er die Wahl, das Nutzungsrecht selbst wahrzunehmen oder auf einen Dritten (entgeltlich) zu übertragen (vgl. BGHZ 127, 1 ff. und 17 ff.; 140, 147, 150).

    Im Konflikt zwischen dem unentgeltlichen Nutzungsrecht der Gesellschaft aus Eigenkapitalersatzgesichtspunkten und dem vom Zwangsverwalter wahrgenommenen Fruchtziehungsrecht des Grundpfandrechtsgläubigers kommt letzterem der Vorrang zu (BGHZ 140, 147; Sen.Urt. v. 31. Januar 2000 - II ZR 309/98 ZIP 2000, 455).

  • BGH, 28.04.2008 - II ZR 207/06

    Wirkungslosigkeit des Eigenkapital ersetzenden Charakters der

    Die Wirkung einer eigenkapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung, dass nämlich die Gesellschaft bzw. - im Falle ihrer Insolvenz - der Insolvenzverwalter das Grundstück unentgeltlich nutzen darf, endet, wenn über das Vermögen des vermietenden Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet wird, nach § 110 Abs. 1 InsO spätestens mit Ablauf des der Insolvenzeröffnung nachfolgenden Kalendermonats (Fortführung von BGHZ 140, 147 ff.; Klarstellung von BGH, Sen.Urt. v. 28. Februar 2005 - II ZR 103/02, ZIP 2005, 660 ff.).

    a) Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 109, 55; 127, 1 ff. und 17 ff.; 140, 147; Sen.Urt. v. 31. Januar 2005 - II ZR 240/02, ZIP 2005, 484, 485; Urt. v. 28. Februar 2005 - II ZR 103/02, ZIP 2005, 660, 661) festgestellt, dass die mietweise Überlassung der Gewerberäume durch die Alleingesellschafterin S. eine eigenkapitalersetzende Leistung an die S. GmbH darstellte.

    aa) Dass die Einrede der eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung gegenüber Gläubigern des Gesellschafters nicht erhoben werden kann, hat der Senat bereits für den Fall eines vollstreckenden Grundpfandgläubigers wiederholt entschieden (BGHZ 140, 147, 150 ff.; Sen.Urt. v. 31. Januar 2000 - II ZR 309/98, ZIP 2000, 455; v. 31. Januar 2005 aaO; v. 28. Februar 2005 aaO).

    Da in der eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung eine der Vorausabtretung vergleichbare rechtsgeschäftliche Stundungsabrede liegt (BGHZ 140, 147, 154), endet daher nach dem eindeutigen Wortlaut des § 110 Abs. 1 InsO das Recht des von der Vorausverfügung Begünstigten, im Fall der eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung mithin das Recht der Gesellschaft bzw. nach Insolvenzeröffnung ihres Insolvenzverwalters, das Grundstück oder die überlassenen Räume weiter unentgeltlich zu nutzen.

  • BGH, 05.12.2007 - XII ZR 183/05

    Wirkung der nach der Zession eingetretenen eigenkapitalersetzenden Funktion der

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann auch eine Gebrauchsüberlassung eigenkapitalersetzende Funktion haben (BGHZ 109, 55, 57 ff.; 127, 17, 21; 140, 147, 150; 166, 125, 129; BGH Urteile vom 31. Januar 2005 - II ZR 240/02 - ZIP 2005, 484, 485; und vom 28. Februar 2005 - II ZR 103/02 - ZIP 2005, 660, 661).

    c) Rechtsfolge der Umqualifizierung der Gebrauchsüberlassung in haftendes Eigenkapital ist, dass der Gesellschafter von der Gesellschaft bzw. von deren Insolvenzverwalter den vereinbarten Mietzins so lange nicht fordern kann, wie dieser nicht aus ungebundenem Vermögen der Gesellschaft gezahlt werden kann (BGHZ 127, 1 ff.; 127, 17 ff.; 140, 147; 149 f. m.w.N.; Urteil vom 31. Januar 2005 - II ZR 240/02 - ZIP 2005, 484, 485).

    Nach Überwindung der Krise ist er nicht gehindert, sich den rückständigen Mietzins auszahlen zu lassen, soweit dies geschehen kann, ohne dass das zur Deckung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft angegriffen wird (BGHZ 140, 147, 153).

  • OLG Hamm, 28.09.2010 - 28 U 238/09

    Haftung eines freien Mitarbeiters einer anwaltlichen Bürogemeinschaft für

    Es bleibt ein Mietverhältnis; dem vermietenden Gesellschafter wird aber für die Dauer der Krise verwehrt, die vereinbarte Miete zu fordern (BGHZ 140, 147, 149 f. = juris, Rn. 16; BGHZ 166, 125, 129 = juris Rn. 11; MünchKomm-InsO/Stodolkowitz/Bergmann, 2. Aufl., § 135 Rn. 98, jew. m.w.N.).

    Die vertraglichen Entgeltforderungen bleiben zwar bestehen, dürfen jedoch nicht aus dem gebundenen Vermögen geleistet werden, so dass der Gesellschafter zur unentgeltlichen Nutzungsüberlassung verpflichtet bleibt (BGHZ 140, 147, 150 = juris, Rn. 10; Pape/Uhlenbruck/Voigt-Salus, aaO, Kap. 33 Rn. 136; Franken/Dahl, aaO, Teil 6 Rn. 8, m.w.N.).

  • BGH, 31.01.2005 - II ZR 240/02

    Mietweise Überlassung eines Grundstücks als eigenkapitalersetzende Leistung eines

    Nach Insolvenzeröffnung hat der Insolvenzverwalter das Recht, das Grundstück unentgeltlich weiterzunutzen, sei es im Rahmen einer Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin, sei es durch Vermietung oder Verpachtung (BGHZ 109, 55, 57 ff.; 127, 1, 7 ff.; 127, 17, 21 ff.; 140, 147, 149 f.).

    Ebenfalls zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß im Falle einer Zwangsverwaltung des Grundstücks das Recht der Gesellschaft bzw. des Insolvenzverwalters zur unentgeltlichen Nutzung des Grundstücks mit dem Wirksamwerden der Beschlagnahme gemäß §§ 148, 152 Abs. 2, § 22 ZVG, §§ 1123, 1124 Abs. 2 BGB endet (BGHZ 140, 147, 150 ff.; Sen.Urt. v. 31. Januar 2000 - II ZR 309/98, ZIP 2000, 455).

  • BGH, 02.02.2006 - IX ZR 82/02

    Anspruch des Insolvenzverwalters auf eigenkapitalersetzende Gebrauchsüberlassung

    Es bleibt ein Miet- oder Pachtverhältnis; dem vermietenden oder verpachtenden Gesellschafter wird lediglich für die Dauer der Krise verwehrt, den vereinbarten Miet- oder Pachtzins zu fordern (BGHZ 140, 147, 153).

    Sollte dies zur Überzeugung des Tatrichters feststehen, kann der vermietende Gesellschafter, der die Gesellschaft weder liquidiert noch ihr neues haftendes Kapital zuführt, sondern durch die fortdauernde Gebrauchsüberlassung das Überleben der GmbH ermöglicht hat, nach der gefestigten Rechtsprechung von der Mieterin den vereinbarten Mietzins so lange nicht fordern, wie dieser nicht aus ungebundenem Vermögen der Gesellschaft gezahlt werden kann (BGHZ 140, 147, 149 f m.w.N.).

  • LG Aachen, 03.03.2015 - 10 O 193/08

    Forderungsanspruch eines Insolvenzverwalters über das Vermögen einer Firma

    Der Bundesgerichtshof hat diese Auffassung im Urteil vom 07.12.1998 (II ZR 382/96, BGHZ 140, 147 - 156) nochmals bekräftigt und dargelegt, dass der Gesellschafter "auch nach Eröffnung des Konkursverfahrens nicht gezwungen (ist), das Grundstück der Gesellschaft zu Eigentum zu übertragen oder es seiner Substanz nach dem Konkursverwalter für die Zwecke der gleichmäßigen Befriedigung aller Konkursgläubiger zur Verfügung zu stellen.".

    Soweit der Beklagte zu 1) unter Verweis auf weitere BGH-Entscheidungen und dortige "obiter dicti" (BGH Urt. V. 26.06.2000, II ZR 370/98, ZIP 2000, 1491 ff zur Verpachtung mit "Versorgungsverpflichtung" und BGHZ 140, 147 ff zum Erlöschen des Nutzungsrechts an einem mit Grundpfandrecht belasteten Grundstück aufgrund Beschlagnahmebeschluss) meint, im vorliegenden Fall sei gleichwohl eine Pflicht zur "kostenlosen Übereignung" zu bejahen, indem er darauf abstellt, dass T im Vertrag vom 28.06.2002 eine Kaufoption für die Betriebsimmobilie eingeräumt worden ist, geht diese Auffassung fehl.

    Letztlich aus den gleichen Gründen führt auch der vom Beklagten zu 1) herangezogene Vergleich zu einer Situation, in der ein Nutzungsrecht dadurch erlischt, dass aufgrund der bestehenden Belastung mit einem Grundpfandrecht die Beschlagnahme angeordnet wird (vgl. dazu: BGHZ 140, 147 ff), nicht zu einer anderen Bewertung.

  • BGH, 08.11.2004 - II ZR 300/02

    Voraussetzungen der Rückzahlung einer eigenkapitalersetzenden Gesellschafterhilfe

  • BGH, 28.05.2013 - II ZR 83/12

    Eigenkapitalersetzende Gebrauchsüberlassung eines Fuhrparks und eines

  • OLG Hamm, 16.09.2005 - 30 U 78/04

    Mietansprüche bei Übernahmen

  • BFH, 20.08.2008 - I R 19/07

    Eigenkapitalersatzrechtliche Erstattungsverpflichtungen gegenüber

  • OLG Brandenburg, 12.07.2006 - 3 U 220/05

    GmbH als Mieterin der Gewerberäume eines Gesellschafters: Einrede der

  • LG Zwickau, 09.05.2005 - 1 O 1360/04

    Erlöschen des unentgeltlichen Nutzungsrechts auf Grund der Eröffnung eines

  • BGH, 16.11.2006 - IX ZR 239/04

    Verjährung des Anfechtungsanspruchs in Übergangsfällen

  • BGH, 18.07.2002 - IX ZR 57/02

    Voraussetzungen des Beihilfeanspruchs der Witwe eines Verfolgten

  • BGH, 31.01.2000 - II ZR 309/98

    Eigenkapitalersetzende Gebrauchsüberlassung an einem mit einem Grundpfandrecht

  • OLG Hamburg, 16.12.2005 - 11 U 198/05

    Rückzahlung von eigenkapitalersetzenden Darlehen mittelbar an einer Gesellschaft

  • LG Cottbus, 22.06.2005 - 1 O 66/04

    Erlöschen eines unentgeltlichen Nutzungsrechts infolge eigenkapitalersetzender

  • BGH, 26.06.2000 - II ZR 370/98

    Nutzungsüberlassung aufgrund eines Miet- oder Pachtverhältnisses als funktionales

  • OLG Frankfurt, 23.03.2012 - 2 U 143/11

    Vorausverfügung über den Mietzins

  • OLG Hamburg, 16.12.2005 - 11 U 193/05

    Gebrauchsüberlassung eines Grundstücks als eigenkapitalersetzende Maßnahme;

  • OLG Stuttgart, 04.05.2007 - 14 U 7/06

    GmbH; GbR; Leistungsstörungen bei Sacheinlagen: Anspruch eines

  • BFH, 10.03.2009 - XI B 66/08

    Ende der Organschaft bei Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters - keine

  • LAG Köln, 02.03.2001 - 12 Sa 1467/00

    Sozialplan: Anspruch als Insolvenzforderung

  • OLG Dresden, 06.03.2002 - 11 U 2463/01

    Uuml;berlassung der Nutzung; Gesellschafter; GmbH; Krise

  • LG Hamburg, 01.04.2005 - 318 O 283/03

    Voraussetzungen einer kapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung

  • OLG Dresden, 10.07.2002 - 11 U 2032/01

    Insolvenz; Kapitalersatz; kostenlose Nutzung; Krise; Zwangsverwalter

  • OLG München, 21.12.2001 - 23 U 4002/01

    Keine Insolvenzanfechtung wegen Verrechnung von Gutschriften auf

  • AG Dresden, 02.05.2006 - 550 IN 2324/05

    Neufestsetzung des Stimmrechts; Kopfmehrheit für die Bestellung eines anderen

  • LG Erfurt, 02.06.2004 - 3 O 595/03

    Eigenkapitalersetzende Nutzungsüberlassung als Stundungsvereinbarung; Zahlung von

  • BGH, 28.04.2008 - II ZR 207/06
  • KG, 21.12.2000 - 20 U 4884/00
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