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   BGH, 22.12.1999 - XII ZR 339/97   

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https://dejure.org/1999,333
BGH, 22.12.1999 - XII ZR 339/97 (https://dejure.org/1999,333)
BGH, Entscheidung vom 22.12.1999 - XII ZR 339/97 (https://dejure.org/1999,333)
BGH, Entscheidung vom 22. Dezember 1999 - XII ZR 339/97 (https://dejure.org/1999,333)
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"siehe Zeichnung im Anhang"

§ 566 S. 1 BGB <Fassung bis 31.8.01> 537 Abs. 2 BGB nF) , § 126 BGB, Schriftform ist nur gewahrt, wenn die wesentlichen Vertragsbedingungen in der Urkunde enthalten sind;

§ 566 S. 1 BGB <Fassung bis 31.8.01>, Erfordernis einer Urkundeneinheit mit in Bezug genommenen Anlagen;

§ 552 S. 1, 2 BGB <Fassung bis 31.8.01>, zur unzulässigen Rechtsausübung des Mieters bei Weitervermietung wegen Nichtübernahme der Räume durch den Mieter

Volltextveröffentlichungen (11)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung des Mieters - Zahlung des Mietzinses - Grundlose Weigerung - Übernahme der Mieträume - Kündigung des Mietvertrages - Weitervermietung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kündigung durch schlüssiges Verhalten; Mietzahlungspflicht trotz Verhinderung; angedrohte Kündigung; Weitervermietung

  • Judicialis

    BGB § 552 Satz 2; ; BGB § 552 Satz 3; ; BGB § 242

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 552 S. 2, 3, § 242
    Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses bei Nichtbezug durch den Mieter und anderweitige Vermietung durch den Vermieter

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gewerberaummietrecht

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB §§ 552 Satz 2 und Satz 3, 242
    Grundlose Weigerung des Mieters zur Übernahme der Mieträume: Ansprüche des Vermieters bei Weitervermietung ohne Kündigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Welche Ansprüche hat der Vermieter, wenn der Mieter sich weigert, die Mieträume ...

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Zahlen trotz Nichterfüllung?

Besprechungen u.ä. (2)

  • nomos.de PDF, S. 41 (Entscheidungsbesprechung)

    §§ 242, 552 Satz 2 u. 3, 566 BGB
    Gewerberaummietrecht/Verweigerung der Übernahme der Mieträume durch den Mieter/Mietzinszahlungspflicht/Schriftform bei Mietverträgen

  • mieterschutzbund-berlin.de (Kurzanmerkung)

    Kündigungserklärung

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 1105
  • MDR 2000, 323
  • NZM 2000, 184
  • ZMR 2000, 207
  • NJ 2000, 483
  • WM 2000, 248
  • WM 2000, 776
  • DB 2000, 1072
  • EWiR 2000, 325 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 31.03.1993 - XII ZR 198/91

    Anspruch auf Mietdifferenz bei vorzeitigem Auszug

    Auszug aus BGH, 22.12.1999 - XII ZR 339/97
    Zu der Verpflichtung des Mieters zur Zahlung des Mietzinses, wenn er sich grundlos geweigert hat, die Mieträume zu übernehmen und den Mietvertrag zu erfüllen, und wenn der Vermieter deshalb ohne Kündigung des Mietvertrages an einen anderen Mieter weitervermietet hat (Fortführung des Senatsurteils BGHZ 122, 163).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handele ein Mieter, der ohne Rücksicht auf den weiterbestehenden Mietvertrag einfach ausgezogen sei, keine Miete mehr gezahlt und den Vermieter dadurch veranlaßt habe, die Mietsache zu einem niedrigeren Mietzins weiter zu vermieten, regelmäßig rechtsmißbräuchlich, wenn er die Zahlung der Differenzmiete verweigern wolle mit der Begründung, der Vermieter sei wegen der Weitervermietung zur Gebrauchsüberlassung nicht mehr in der Lage gewesen (Senatsurteil BGHZ 122, 163 f.).

    Für das weitere Verfahren und für den Fall, daß die Vertragsparteien eine ordentliche Kündigung bis zum Jahre 2004 wirksam ausgeschlossen haben sollten, weist der Senat auf folgendes hin: Der Senat hat bereits entschieden, daß sich der Mieter gegenüber dem Mietzinsanspruch des sonst vertragstreuen Vermieters regelmäßig nicht darauf berufen kann, der Vermieter sei wegen einer Weitervermietung zur Gebrauchsüberlassung nicht in der Lage gewesen (§ 552 Satz 3 BGB), wenn der Mieter ohne Rücksicht auf den weiterbestehenden Mietvertrag einfach ausgezogen ist und keine Miete mehr bezahlt hat; in einem solchen Einwand läge dann eine gegen Treu und Glauben verstoßende unzulässige Rechtsausübung (BGHZ 122, 163 ff.).

  • BGH, 30.06.1999 - XII ZR 55/97

    Anforderungen der Schriftform des § 566 BGB an die Urkundeneinheit zwischen

    Auszug aus BGH, 22.12.1999 - XII ZR 339/97
    Deshalb kann der Senat nicht abschließend beurteilen, ob die erforderliche Urkundeneinheit zwischen Vertragsurkunde und in Bezug genommener Anlage gewahrt ist (vgl. hierzu Senatsurteil vom 30. Juni 1999 - XII ZR 55/97 - NJW 1999, 2591 f. m.N.).
  • BGH, 07.07.1999 - XII ZR 15/97

    Formgültigkeit der Verlängerung eines auf zehn Jahre abgeschlossenen

    Auszug aus BGH, 22.12.1999 - XII ZR 339/97
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die Schriftform vielmehr nur gewahrt, wenn sich die wesentlichen Vertragsbedingungen - insbesondere der Mietgegenstand, der Mietzins sowie die Dauer und die Parteien des Mietverhältnisses - aus der Vertragsurkunde ergeben (Senatsurteil vom 7. Juli 1999 - XII ZR 15/97 - NJW 1999, 3257, 3258 m.N.).
  • BGH, 25.11.2015 - XII ZR 114/14

    Mietvertrag über eine Zahnarztpraxis: Schriftformerfordernis bei Vereinbarung

    a) Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegen auch Nebenabreden der Schriftform, wenn sie den Inhalt des Mietverhältnisses gestalten und nach dem Willen der Vertragsparteien wesentliche Bedeutung haben (Senatsurteil vom 22. Dezember 1999 - XII ZR 339/97 - NJW 2000, 1105, 1106).
  • BGH, 19.12.2007 - XII ZR 13/06

    Rechte des Vermieters eines Messestandes bei Nichterfüllung des Vertrages durch

    a) In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass es dem vertragsbrüchigen Mieter, der die Mieträume nicht übernimmt oder vorzeitig räumt, gemäß § 242 BGB versagt sein kann, sich auf § 537 Abs. 2 BGB (§ 552 Satz 3 BGB a.F.) zu berufen (Senatsurteile BGHZ 122, 163, 169 und vom 22. Dezember 1999 - XII ZR 239/97 - NJW 2000, 1105; MünchKomm/Schilling 4. Aufl. § 537 BGB Rdn. 11; Staudinger/Emmerich [2006] § 537 BGB Rdn. 36; Schmidt-Futterer/Langenberg Mietrecht 9. Aufl. § 537 BGB Rdn. 24).

    Das gilt auch dann, wenn ein Mieter, der die Mieträume noch nicht bezogen hat, sich trotz des bestehenden Mietvertrages grundlos weigert, diesen zu erfüllen, und der Vermieter nur wegen dieser vertragswidrigen Weigerung des Mieters eine Weitervermietung vorgenommen hat (Senatsurteil vom 22. Dezember 1999 - XII ZR 339/97 - NJW 2000, 1105, 1106).

  • OLG Düsseldorf, 19.04.2007 - 10 U 122/06

    Sonderkündigungsrecht eines Mietverhältnisses nach § 57a ZVG oder ordentliche

    Hierzu zählen insbesondere Mietgegenstand, Mietzins, die Dauer des Mietverhältnisses und die genaue Bezeichnung der Vertragsparteien (BGH, NJ 2005, 173; NJW 2000, 1105; ZMR 1999, 691; WM 1969, 920).

    Über diese sog. Essentialia hinaus sind weitere Vertragsbestimmungen jedenfalls dann in die Urkunde aufzunehmen, wenn sie nach dem Willen der Parteien einen wichtigen Vertragsbestandteil bilden (BGH, NJW 2000, 1105, NJW 1999, 3257; Müller/Walther/Kellendorfer, Miet- und Pachtrecht, § 550 BGB, RdNr. 32).

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