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   LG Karlsruhe, 06.02.2002 - 1 S 141/01   

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LG Karlsruhe, 06.02.2002 - 1 S 141/01 (https://dejure.org/2002,12063)
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 06.02.2002 - 1 S 141/01 (https://dejure.org/2002,12063)
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 06. Februar 2002 - 1 S 141/01 (https://dejure.org/2002,12063)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen eines schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters durch ihn selbst bei Personenidentität zwischen vorläufigem Insolvenzverwalter und Anfechtendem; Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts aus Vorbehaltseigentum durch den ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2002, 362
  • EWiR 2002, 351
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 11.06.1992 - IX ZR 255/91

    Entstehung von Gläubigerrechten währen der Sequestration - Nichtigkeits- und

    Auszug aus LG Karlsruhe, 06.02.2002 - 1 S 141/01
    Für die Rechtslage unter der alten Konkursordnung war anerkannt, dass Rechtshandlungen eines nach § 106 KO bestellten Sequesters grundsätzlich vom späteren Konkursverwalter angefochten werden können, und zwar auch, wenn dieser selbst Sequester war (BGHZ 86, 190; BGH NJW 1992, 2485; BGH ZIP 1992, 1005).

    Entgegen der Ansicht von Weis (Hess/Weis/Wienberg, InsO, 2. Aufl., § 129 Rdn. 39) erstreckt sich die grundsätzliche Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen eines vorläufigen Insolvenzverwalters auch auf Handlungen, die ausnahmsweise notwendig sind, um den Betrieb des Schuldners im Interesse der Masse fortzuführen (BGHZ 86, 190, 197; erweitert - und nicht eingeschränkt - durch BGH, NJW 1992, 2485 und ZIP 1992, 1005).

    Dass der Kläger für die Fortführung des Betriebes der Schuldnerin zwingend auf die Durchführung der Reparatur angewiesen war und deshalb die von der Beklagten abverlangte vorherige Befriedigung der Altverbindlichkeiten zunächst wirtschaftlich vernünftig war, führt nicht dazu, dass eine Gläubigerbenachteiligung zu verneinen wäre (vgl. BGHZ 86, 190, 197; Zeuner, § 2 Rdn. 21; anders allerdings - ohne Auseinandersetzung mit BGHZ 86 190 - ein obiter dictum in BGH, ZIP 1992, 1005, 1007).

    Zwar ist grundsätzlich gerade bei der Anfechtung von Rechtshandlungen des Sequesters oder vorläufigen Insolvenzverwalters daran zu denken, dass ein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand beim Empfänger begründet wurde und dieser infolgedessen nach Treu und Glauben damit rechnen durfte, die Leistung endgültig zu behalten (BGH, ZIP 1992, 1005, 1008; OLG Köln, NJW-RR 1996, 1391).

  • BGH, 22.12.1982 - VIII ZR 214/81

    Anfechtbarkeit der Verrechnung eines vom Sequester geleisteten

    Auszug aus LG Karlsruhe, 06.02.2002 - 1 S 141/01
    Für die Rechtslage unter der alten Konkursordnung war anerkannt, dass Rechtshandlungen eines nach § 106 KO bestellten Sequesters grundsätzlich vom späteren Konkursverwalter angefochten werden können, und zwar auch, wenn dieser selbst Sequester war (BGHZ 86, 190; BGH NJW 1992, 2485; BGH ZIP 1992, 1005).

    Dies galt sowohl für Rechtshandlungen, zu welchen der Sequester zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes der Gemeinschuldnerin gezwungen war (BGHZ 86, 190, 197), als auch für Rechtshandlungen, die hierzu nicht erforderlich waren (BGH NJW 1992, 2485).

    Entgegen der Ansicht von Weis (Hess/Weis/Wienberg, InsO, 2. Aufl., § 129 Rdn. 39) erstreckt sich die grundsätzliche Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen eines vorläufigen Insolvenzverwalters auch auf Handlungen, die ausnahmsweise notwendig sind, um den Betrieb des Schuldners im Interesse der Masse fortzuführen (BGHZ 86, 190, 197; erweitert - und nicht eingeschränkt - durch BGH, NJW 1992, 2485 und ZIP 1992, 1005).

    Dass der Kläger für die Fortführung des Betriebes der Schuldnerin zwingend auf die Durchführung der Reparatur angewiesen war und deshalb die von der Beklagten abverlangte vorherige Befriedigung der Altverbindlichkeiten zunächst wirtschaftlich vernünftig war, führt nicht dazu, dass eine Gläubigerbenachteiligung zu verneinen wäre (vgl. BGHZ 86, 190, 197; Zeuner, § 2 Rdn. 21; anders allerdings - ohne Auseinandersetzung mit BGHZ 86 190 - ein obiter dictum in BGH, ZIP 1992, 1005, 1007).

  • BGH, 11.06.1992 - IX ZR 147/91

    Erfüllungsanfechtung durch Konkursverwalter bei früherer Zustimmung als Sequester

    Auszug aus LG Karlsruhe, 06.02.2002 - 1 S 141/01
    Für die Rechtslage unter der alten Konkursordnung war anerkannt, dass Rechtshandlungen eines nach § 106 KO bestellten Sequesters grundsätzlich vom späteren Konkursverwalter angefochten werden können, und zwar auch, wenn dieser selbst Sequester war (BGHZ 86, 190; BGH NJW 1992, 2485; BGH ZIP 1992, 1005).

    Dies galt sowohl für Rechtshandlungen, zu welchen der Sequester zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes der Gemeinschuldnerin gezwungen war (BGHZ 86, 190, 197), als auch für Rechtshandlungen, die hierzu nicht erforderlich waren (BGH NJW 1992, 2485).

    Entgegen der Ansicht von Weis (Hess/Weis/Wienberg, InsO, 2. Aufl., § 129 Rdn. 39) erstreckt sich die grundsätzliche Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen eines vorläufigen Insolvenzverwalters auch auf Handlungen, die ausnahmsweise notwendig sind, um den Betrieb des Schuldners im Interesse der Masse fortzuführen (BGHZ 86, 190, 197; erweitert - und nicht eingeschränkt - durch BGH, NJW 1992, 2485 und ZIP 1992, 1005).

  • OLG Köln, 07.05.1996 - 22 U 217/95

    Konkursanfechung von Handlungen des Sequesters

    Auszug aus LG Karlsruhe, 06.02.2002 - 1 S 141/01
    Zwar ist grundsätzlich gerade bei der Anfechtung von Rechtshandlungen des Sequesters oder vorläufigen Insolvenzverwalters daran zu denken, dass ein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand beim Empfänger begründet wurde und dieser infolgedessen nach Treu und Glauben damit rechnen durfte, die Leistung endgültig zu behalten (BGH, ZIP 1992, 1005, 1008; OLG Köln, NJW-RR 1996, 1391).
  • BGH, 13.03.2003 - IX ZR 64/02

    "Erpressung" des Insolvenzverwalters durch Gläubiger

    Der Zustimmungsvorbehalt soll zwar die künftige Insolvenzmasse schützen, aber nicht zugleich das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Insolvenzbeständigkeit von Zustimmungen eines derart ausgestatteten vorläufigen Verwalters erschüttern (vgl. auch Marotzke, Gegenseitige Verträge im neuen Insolvenzrecht 3. Aufl. Rn. 14.96 ff und in EWiR 2002, 351, 352).
  • BGH, 13.03.2003 - IX ZR 56/02

    Anfechtbarkeit von Leistungen des vorläufigen Insolvenzverwalters

    Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landgericht - dessen Urteil in ZIP 2002, 362 veröffentlicht ist (dazu Marotzke EWiR 2002, 351) - die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
  • OLG Stuttgart, 24.07.2002 - 3 U 14/02

    Insolvenzverfahren: Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen des schwachen vorläufigen

    Die wohl herrschende Meinung differenziert danach, ob neben der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen worden ist (dann keine Anfechtung) oder ob ein solches nicht angeordnet wurde (dann grundsätzlich Anfechtbarkeit der Rechtshandlungen des vorläufigen Insolvenzverwalters gegeben; so etwa MüKo-Kirchhof, InsO, 1. Aufl., § 129 Rn. 45, 46; derselbe in ZInsO 2000, 297, 299; Kübler/Brütting InsO, Bd. 2 2001, § 129 Rn. 17; Kreft, in: Heidelberger Kommentar zur InsO, 2. Aufl., § 129 Rn. 30; Nerlich/Römermann, InsO, § 129 Rn. 45; Hess/Weis/Wienberg, InsO, 2. Aufl., § 129 Rn. 39, 41 und § 130 Rn. 91 ff.; ebenso LG Karlsruhe ZIP 2002, 362).
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