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   OLG Düsseldorf, 28.01.2004 - I-15 U 219/02   

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https://dejure.org/2004,7245
OLG Düsseldorf, 28.01.2004 - I-15 U 219/02 (https://dejure.org/2004,7245)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.01.2004 - I-15 U 219/02 (https://dejure.org/2004,7245)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28. Januar 2004 - I-15 U 219/02 (https://dejure.org/2004,7245)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    KWG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 3d Satz 3; BGB § 826
    Schadensersatzanspruch wegen Verlustes aus Termingeschäften bei hinter den Anforderungen für gewerbliche Finanzvermittler zurückbleibender Aufklärung

Papierfundstellen

  • ZIP 2004, 1194
  • EWiR 2004, 1217
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 19.05.1998 - XI ZR 286/97

    Aufklärungspflicht einer Bank bei bankmäßigen Effektengeschäften

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.01.2004 - 15 U 219/02
    Der Bundesgerichtshof habe aber seine Rechtsauffassung, Kreditinstitute hinsichtlich der diese treffenden Aufklärungspflichten anders zu behandeln als gewerbliche Finanzvermittler, auch nach der Neufassung des Kreditwesengesetzes mit Wirkung ab dem 1. Januar 1998 aufrechterhalten, wie seine Entscheidung vom 19. Mai 1998, Az: XI ZR 286/97, WM 1998, Seite 1391 f., zeige.

    Diese Anforderungen, die der Bundesgerichtshof an die Aufklärung von Kunden gewerblicher Vermittler von Termindirekt- und Optionsgeschäften stellt, sind zwar auf den Effektenhandel von Kreditinstituten grundsätzlich nicht übertragbar (BGH WM 1998, 1391 ff.; BB 2001, 2022 ff.).

    Der Senat ist jedoch der Auffassung, dass die Beklagte zu 1., die - anders als das Kreditinstitut in dem dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Mai 1998, Az: XI ZR 286/97, WM 1998, Seite 1391 f., zugrundeliegenden Fall keine "Vollbank" ist und insbesondere nicht das Einlagengeschäft betreibt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG), ihre Aufklärungspflichten gegenüber dem Zedenten hinsichtlich Form und Inhalt entsprechend den an gewerbliche Anlagevermittlungsgesellschaften gestellten Anforderungen zu erfüllen hatte.

  • BGH, 16.11.1993 - XI ZR 214/92

    Belehrungspflichten der Vermittler von Terminoptionen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.01.2004 - 15 U 219/02
    Diese Informationsbroschüre beinhaltet im Rahmen umfangreicher Ausführungen zur allgemeinen Funktionsweise von Termingeschäften einzelne Angaben zu bestimmten Risiken, lässt aber den gebotenen auffälligen und unmissverständlichen Hinweis darauf vermissen, dass die Aussicht auf einen Gewinn durch die Geschäftsbesorgungsgebühren der Beklagten zu 1) so erheblich herabgesetzt wird, dass ein Gewinn letztlich kaum erwartet werden kann ( vgl. BGH NJW 1994, 512 ff).

    Aufgrund der Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht der Beklagten zu 1. ist der Beklagte zu 2. darlegungs- und beweispflichtig dafür ist, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßen Verhalten eingetreten wäre, der Geschädigte also den Hinweis unbeachtet gelassen hätte (vgl. BGH NJW 1994, 512; NJW-RR 2001, 2021).

  • BGH, 28.05.2002 - XI ZR 150/01

    Umfang der Aufklärungspflicht eines Terminoptionsvermittlers; Verjährung von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.01.2004 - 15 U 219/02
    Nach ständiger höchstrichterlichen Rechtsprechung, der der Senat folgt, fügt der Geschäftsführer einer Gesellschaft, die Termingeschäfte vermittelt, dem Anleger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise dann vorsätzlich Schaden zu, wenn er veranlasst oder bewusst nicht verhindert, dass die Gesellschaft den in die Einzelheiten nicht eingeweihten Anleger über die wirtschaftlichen Zusammenhänge und Risiken der Termingeschäfte nicht ausreichend aufklärt (vgl. BGH WM 2002, 1445 m.w.N.).

    Die Aussagekraft dieses Hinweises, der schriftlich und in auch für flüchtige Leser auffälliger Form zu erfolgen hat, darf weder durch Beschönigungen noch auf andere Weise beeinträchtigt werden (so z.B. BGH WM 2001, 2313 ff., WM 2002, 1445 ff. und 2313 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • BGH, 17.03.1992 - XI ZR 204/91

    Schadensersatzanspruch aus der Vermittlung von Warentermindirektgeschäften -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.01.2004 - 15 U 219/02
    Da der von Börsenterminvermittlungsfirmen angesprochene Personenkreis typischerweise im Terminhandel unerfahren ist, kann nur durch eine schriftliche Belehrung erreicht werden, dass Kaufinteressenten in die Lage versetzt werden, ein zutreffendes Bild von solchen Geschäften zu gewinnen (BGH 11. Zivilsenat, Urteil vom 17. März 1992, Az:: II ZR 204/91, abgedruckt in WM 1992, 770 - 773 = NJW 1992, 1879 - 1881).
  • OLG Düsseldorf, 01.10.2003 - 15 U 185/02
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.01.2004 - 15 U 219/02
    Sind diese spezifischen Risiken des Anbieters in vergleichbarer Weise bei einem - von den Bankgeschäften des § 1 Abs. 1 KWG allein das Finanzkommissionsgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG) betreibenden - Kreditinstitut vorhanden, weil dieses Akquisition über Telefonverkäufer betreibt und ähnlich hohe Aufschläge in Form von Vermittlungsgebühren wie gewerbliche Vermittler verlangt, sind nach Auffassung des Senats an die Form und den Inhalt der geschuldeten Information des Anlegers durch ein solches Kreditinstitut keine anderen Anforderungen zu stellen als an einen gewerblichen Vermittler ( Senat, Urteil vom 1. Oktober 2003 AZ: I-15 U 185/02; ebenso Ellenberger, Sonderbeilage WM Nr. 2/1999, S. 16) .
  • BVerwG, 24.04.2002 - 6 C 2.02

    Beschränkung, Broker, Derivate, Dienstleistungsfreiheit, Diskriminierung,

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.01.2004 - 15 U 219/02
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, 6. Senat, Urteil vom 24.4.2002, Az: 6 C 2/02 = WM 2002, 1919 ff.) genügen derartige Unterkonten, die keine Treuhandkonten sind, nicht dem Trennungsgebot des § 34 a WpHG.
  • BGH, 24.07.2001 - XI ZR 329/00

    Aufklärungs- und Beratungspflichten einer Bank bei Ablauf einer Optionsfrist

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.01.2004 - 15 U 219/02
    Diese Anforderungen, die der Bundesgerichtshof an die Aufklärung von Kunden gewerblicher Vermittler von Termindirekt- und Optionsgeschäften stellt, sind zwar auf den Effektenhandel von Kreditinstituten grundsätzlich nicht übertragbar (BGH WM 1998, 1391 ff.; BB 2001, 2022 ff.).
  • BGH, 16.10.2001 - XI ZR 25/01

    Schadensersatzansprüche gegen den Vermittler von Börsenterminoptionsgeschäften

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.01.2004 - 15 U 219/02
    Die Aussagekraft dieses Hinweises, der schriftlich und in auch für flüchtige Leser auffälliger Form zu erfolgen hat, darf weder durch Beschönigungen noch auf andere Weise beeinträchtigt werden (so z.B. BGH WM 2001, 2313 ff., WM 2002, 1445 ff. und 2313 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 22.11.2005 - XI ZR 76/05

    Aufklärungspflichten einer Wertpapierhandelsbank bei der Vermittlung von

    Wenn ein Kreditinstitut sich auf dem Markt so bewegen würde, wie es üblicherweise die gewerblichen Vermittler von Options- und Termingeschäften tun, nämlich Geschäfte vermittelt, bei denen hohe Aufschläge auf die Börsenpreise eine realistische Gewinnchance von vornherein ausschließen, unterläge es ebenfalls einer gesteigerten schriftlichen Aufklärungspflicht (vgl. Ellenberger WM 1999 Sonderbeilage Nr. 2 S. 16; Klanten EWiR 2004, 1217, 1218).
  • OLG Düsseldorf, 11.02.2005 - 15 U 81/04

    Ungenügende Aufklärungspflicht über Telefon

    Die vom Senat in seiner Entscheidung vom 28. Januar 2004 (I-15 U 219/02, ZIP 2004, 1194) von Wertpapierhandelsbanken verlangten Warnhinweise diskriminierten diese und bewirkten mittelfristig den Untergang der mittelständischen Finanzdienstleistungswirtschaft.

    Handelt es sich jedoch bei dem Kreditinstitut anders als im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nicht um eine Vollbank und weist dessen Verhalten die einem gewerblichen Vermittler von Termindirekt- und Optionsgeschäften typischen Erscheinungsformen auf und ist deshalb die besondere Schutzbedürftigkeit des Anlegers begründet, so ist es nach Auffassung des Senats in einem solchen Fall geboten, an die Aufklärungspflicht des Kreditinstituts dieselben Anforderungen wie an die eines gewerblichen Vermittlers zu stellen (Senat, Urteile vom 1. Oktober 2003, Az. I-15 U 185/92, und vom 28. Dezember 2004, Az. I-15 U 219/02).

  • BGH, 22.11.2005 - XI ZR 69/05

    Aufklärungspflichten einer Wertpapierhandelsbank bei der Vermittlung von

    Wenn ein Kreditinstitut sich auf dem Markt so bewegen würde, wie es üblicherweise die gewerblichen Vermittler von Options- und Termingeschäften tun, nämlich Geschäfte vermittelt, bei denen hohe Aufschläge auf die Börsenpreise eine realistische Gewinnchance von vornherein ausschließen, unterläge es ebenfalls einer gesteigerten schriftlichen Aufklärungspflicht (vgl. Ellenberger WM 1999 Sonderbeilage Nr. 2 S. 16; Klanten EWiR 2004, 1217, 1218).
  • OLG Düsseldorf, 27.02.2008 - 15 U 59/07

    Haftung des gewerblichen Vermittlers von Terminoptionen für den Verlust der

    Nach der in ständiger Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt (Senat; Urt. v. 28.01.2004, I-15 U 219/02 juris Rz. 43 = ZIP 2004, 1194 ff. Senat Urt. v. 11.02.2005, I-15 U 81/04, juris Rz. 63), angewandten Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens ist davon auszugehen, dass der Kläger die der Höhe nach unstreitig eingesetzten Gelder nicht für eine Anlage der hier in Frage stehenden Geschäfte zur Verfügung gestellt hätte, wenn der Beklagte ihn in gehöriger Weise über deren Risiken aufgeklärt hätte.
  • LG Düsseldorf, 31.03.2009 - 7 O 236/06
    Daraus folgt zugleich, dass er die Schädigung der Anleger billigend in Kauf genommen hat (vgl. OLG E, ZIP 2004, 1194 ff., zitiert nach juris Rn. 44).
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