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   OLG Stuttgart, 22.10.2003 - 6 W 59/03   

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https://dejure.org/2003,7505
OLG Stuttgart, 22.10.2003 - 6 W 59/03 (https://dejure.org/2003,7505)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.10.2003 - 6 W 59/03 (https://dejure.org/2003,7505)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22. Oktober 2003 - 6 W 59/03 (https://dejure.org/2003,7505)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfechtung einer Handlung des Insolvenzverwalters wegen inkongruenter Deckung; Weitergabe eines Kundenschecks als Fall der inkongruenten Deckung; Beweislast in derartigen Situationen; Fälle der Gläubigerbenachteiligung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    InsO §§ 129, 131, 133
    Kongruente Deckung bei Weiterleitung eines Kundenschecks durch Gemeinschuldner an Gläubiger bei besonderer Vereinbarung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    InsO § 131 Abs. 1 § 133 Abs. 1
    Anfechtbarkeit von Zahlungen durch Weiterleitung von Kundenschecks

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EWiR 2004, 667
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 30.09.1993 - IX ZR 227/92

    Konkursanfechtung bei Bardeckung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.10.2003 - 6 W 59/03
    Im Ausgangspunkt ist der Insolvenzverwalter nicht verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen, auf die die Anfechtung gestützt wird, anzugeben, es genügt ein Vortrag zu der anzufechtenden Rechtshandlung und dem Sachverhalt, aus dem die Anfechtung hergeleitet werden soll; ergeben die vorgebrachten Tatsachen, dass die Anfechtung nach mehreren Gesetzesvorschriften begründet sein kann, ist anzunehmen, dass der Insolvenzverwalter die Anfechtung auf alle denkbaren Tatbestände stützen will (BGH NJW 1993, 3267 = BGHZ 123, 320).

    Die Weitergabe eines Kundenschecks stellt sich zwar (anders als die verkehrsübliche Zahlung mit einem Scheck des Gemeinschuldners) im Allgemeinen als inkongruente Deckung dar (BGH NJW 1993, 3267, 3268 = BGHZ 123, 320; Münchener Kommentar-Kirchhof § 131 InsO Rn. 35), gleiches gilt für eine Direktzahlung des Auftraggebers eines Bauvertrags nach § 16 Nr. 6 VOB/B, da sie vom üblichen Zahlungsweg abweicht (BGH ZInsO 2002, 766; BGH WM 2003, 398).

    Die in § 142 InsO geregelte Ausnahme für Bargeschäfte gilt nicht für Fälle der inkongruenten Deckung, da der Wortlaut dieser Bestimmung (Leistung des Schuldners, "für die" unmittelbar eine gleichwertige Leistung in sein Vermögen gelangt) voraussetzt, dass Leistung und Gegenleistung durch Parteivereinbarung miteinander verknüpft und damit kongruent sind (vgl. Gerhardt-Kreft, Aktuelle Probleme der Insolvenzanfechtung, 8. Aufl. 2003, Rn. 370 ff. unter Hinweis auf die zur KO ergangene Rechtsprechung des BGH, z. B. BGH NJW 1993, 3267, 3268 = BGHZ 123, 320; Münchener Kommentar-Kirchhof § 142 InsO Rn. 7).

    Selbst wenn ein ursprünglich vereinbarter Leistungsinhalt nachträglich geändert worden sein sollte, wäre dies unstreitig vor dem durch den (am 14.05.2002 eingegangen) Insolvenzantrag der Arbeitnehmer zu bestimmenden (§ 139 Abs. 1 und Abs. 2 InsO) Dreimonatszeitraum (§ 131 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 InsO) geschehen mit der Folge, dass nunmehr eine kongruente Deckung vorliegt und eine Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO ausscheidet, es kann stattdessen lediglich eine Anfechtung der abändernden Vereinbarung nach § 133 InsO in Betracht kommen (BGH NJW 1993, 3267, 3268 = BGHZ 123, 320; Münchener Kommentar-Kirchhof § 131 InsO Rn. 10).

    Bei einer inkongruenten Deckung wird sowohl der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners als auch die Kenntnis seitens des Anfechtungsgegners indiziert (BGH NJW 1993, 3267, 3268 = BGHZ 123, 320; BGH NJW 1995, 2348, 2350; BGH WM 1997, 1633; BGH NJW 1998, 2592, 2598; BGH WM 2002, 1690, 1694; Münchener Kommentar-Kirchhof § 133 InsO Rn. 29).

    Eine solche mittelbare Gläubigerbenachteiligung kann etwa dann gegeben sein, wenn die Schuldnerin Kundenschecks an den Antragsgegner weitergibt, statt diese wie üblich bei der Hausbank zum Einzug einzureichen, um so eine Gutschrift auf dem Konto zu erreichen (BGH NJW 1993, 3267, 3268 = BGHZ 123, 320).

    Um die Blockade beider Vertragsverhältnisse (nämlich des Vertragsverhältnisses Subunternehmer/Hauptunternehmer und des Vertragsverhältnisses Hauptunternehmer/Besteller) aufzulösen, wurde am 19.04.2002 einerseits die Weitergabe der Schecks der Bestellerin an die Subunternehmerin vereinbart (und zwar anders als im Fall BGH NJW 1993, 3267 = BGHZ 123, 320 vor der Dreimonatsfrist) und in unmittelbarem Zusammenhang am selben Tag die Abnahme durch die ... im Verhältnis zur ... AG erklärt (vgl. Bl. 46).

  • BGH, 09.01.2003 - IX ZR 85/02

    Verweisung auf die Person des Schuldners im Eröffnungsbeschluß; Inkongruente

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.10.2003 - 6 W 59/03
    Die Weitergabe eines Kundenschecks stellt sich zwar (anders als die verkehrsübliche Zahlung mit einem Scheck des Gemeinschuldners) im Allgemeinen als inkongruente Deckung dar (BGH NJW 1993, 3267, 3268 = BGHZ 123, 320; Münchener Kommentar-Kirchhof § 131 InsO Rn. 35), gleiches gilt für eine Direktzahlung des Auftraggebers eines Bauvertrags nach § 16 Nr. 6 VOB/B, da sie vom üblichen Zahlungsweg abweicht (BGH ZInsO 2002, 766; BGH WM 2003, 398).

    Die Sachlage unterscheidet sich insoweit auch von dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall der Zahlung des Auftraggebers an den Subunternehmer nach § 16 Nr. 6 VOB/B (vgl. BGH ZInsO 2002, 766; BGH WM 2003, 398).

  • BGH, 11.06.1980 - VIII ZR 62/79

    Rechtsanwaltshonorar für Vergleichsantrag

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.10.2003 - 6 W 59/03
    Die Gläubigerbenachteiligung ist grundsätzlich vom Anfechtenden zu beweisen, auch dass insoweit keine voll ausgleichende Gegenleistung erbracht wurde (BGH NJW 1980, 1962, 1963; = BGHZ 77, 250; Münchener Kommentar-Kirchhof § 129 InsO Rn. 228), allerdings treffen den Anfechtungsgegner sekundäre Darlegungspflichten (Münchener Kommentar-Kirchhof § 129 InsO Rn. 228, zu Beweiserleichterungen Rn. 229).

    Der insoweit beweispflichtige Kläger (BGH NJW 1980, 1962, 1963; = BGHZ 77, 250; Münchener Kommentar-Kirchhof § 129 InsO Rn. 228) wäre gehalten gewesen, Beweis dafür anzutreten, dass sich im vorliegenden Einzelfall die Weiterreichung des Schecks entgegen dieser sich aufdrängenden Interessenlage für die Insolvenzmasse nicht als neutral, sondern als nachteilig ausgewirkt hat.

  • BGH, 20.11.2001 - IX ZR 48/01

    Insolvenzanfechtung nach erledigtem Eröffnungsantrag; Beseitigung einer einmal

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.10.2003 - 6 W 59/03
    Insoweit greift auch die Vermutung des § 17 Abs. 2 Satz 2, wonach Zahlungsunfähigkeit in der Regel vorliegt, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat und die Illiquidität über Wochen fortbesteht (BGH NJW 2002, 515, 517 = BGHZ 149, 178).

    Der Anfechtungsgegner muss die tatsächlichen Umstände kennen, aus den bei zutreffender rechtlicher Bewertung die Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGH NJW 2002, 515, 517 = BGHZ 149, 178), die Zahlungseinstellung ist dann bekannt, wenn der Antragsgegner seine Ansprüche ernsthaft eingefordert hat, diese verhältnismäßig hoch sind und er weiß, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, die Forderung zu erfüllen (BGH NJW 1998, 607, 608 mit weit. Nachw.).

  • BGH, 06.06.2002 - IX ZR 425/99

    Direktzahlungen des Auftraggebers an einen Nachunternehmer als inkongruente

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.10.2003 - 6 W 59/03
    Die Weitergabe eines Kundenschecks stellt sich zwar (anders als die verkehrsübliche Zahlung mit einem Scheck des Gemeinschuldners) im Allgemeinen als inkongruente Deckung dar (BGH NJW 1993, 3267, 3268 = BGHZ 123, 320; Münchener Kommentar-Kirchhof § 131 InsO Rn. 35), gleiches gilt für eine Direktzahlung des Auftraggebers eines Bauvertrags nach § 16 Nr. 6 VOB/B, da sie vom üblichen Zahlungsweg abweicht (BGH ZInsO 2002, 766; BGH WM 2003, 398).

    Die Sachlage unterscheidet sich insoweit auch von dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall der Zahlung des Auftraggebers an den Subunternehmer nach § 16 Nr. 6 VOB/B (vgl. BGH ZInsO 2002, 766; BGH WM 2003, 398).

  • BGH, 19.03.1998 - IX ZR 22/97

    Sittenwidrigkeit der Sicherung eines Kredits der Muttergesellschaft; Anfechtung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.10.2003 - 6 W 59/03
    Bei einer inkongruenten Deckung wird sowohl der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners als auch die Kenntnis seitens des Anfechtungsgegners indiziert (BGH NJW 1993, 3267, 3268 = BGHZ 123, 320; BGH NJW 1995, 2348, 2350; BGH WM 1997, 1633; BGH NJW 1998, 2592, 2598; BGH WM 2002, 1690, 1694; Münchener Kommentar-Kirchhof § 133 InsO Rn. 29).

    Auch bei inkongruenten Geschäften kann der Benachteiligungsvorsatz aber in Frage gestellt sein, wenn der Schuldner aufgrund konkreter Feststellungen davon ausging, er werde sämtliche Gläubiger in absehbarer Zeit befriedigen können (BGH WM 1997, 1633; BGH NJW 1998, 2592, 2598 mit weit. Nachw.), da dann die Indizwirkung erschüttert ist.

  • BGH, 26.06.1997 - IX ZR 203/96

    Anforderungen an Kenntnis der Begünstigungsabsicht

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.10.2003 - 6 W 59/03
    Bei einer inkongruenten Deckung wird sowohl der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners als auch die Kenntnis seitens des Anfechtungsgegners indiziert (BGH NJW 1993, 3267, 3268 = BGHZ 123, 320; BGH NJW 1995, 2348, 2350; BGH WM 1997, 1633; BGH NJW 1998, 2592, 2598; BGH WM 2002, 1690, 1694; Münchener Kommentar-Kirchhof § 133 InsO Rn. 29).

    Auch bei inkongruenten Geschäften kann der Benachteiligungsvorsatz aber in Frage gestellt sein, wenn der Schuldner aufgrund konkreter Feststellungen davon ausging, er werde sämtliche Gläubiger in absehbarer Zeit befriedigen können (BGH WM 1997, 1633; BGH NJW 1998, 2592, 2598 mit weit. Nachw.), da dann die Indizwirkung erschüttert ist.

  • BGH, 20.06.2002 - IX ZR 177/99

    Zulässigkeit der Behauptung einer nur vermuteten Tatsache im Anfechtungsprozeß;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.10.2003 - 6 W 59/03
    Bei einer inkongruenten Deckung wird sowohl der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners als auch die Kenntnis seitens des Anfechtungsgegners indiziert (BGH NJW 1993, 3267, 3268 = BGHZ 123, 320; BGH NJW 1995, 2348, 2350; BGH WM 1997, 1633; BGH NJW 1998, 2592, 2598; BGH WM 2002, 1690, 1694; Münchener Kommentar-Kirchhof § 133 InsO Rn. 29).
  • BGH, 25.09.1997 - IX ZR 231/96

    Anfechtung der Absicherung einer Forderung im Konkurs des Schuldners

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.10.2003 - 6 W 59/03
    Der Anfechtungsgegner muss die tatsächlichen Umstände kennen, aus den bei zutreffender rechtlicher Bewertung die Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGH NJW 2002, 515, 517 = BGHZ 149, 178), die Zahlungseinstellung ist dann bekannt, wenn der Antragsgegner seine Ansprüche ernsthaft eingefordert hat, diese verhältnismäßig hoch sind und er weiß, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, die Forderung zu erfüllen (BGH NJW 1998, 607, 608 mit weit. Nachw.).
  • BGH, 15.12.1994 - IX ZR 153/93

    Zeitpunkt des Eintritts der Gläubigerbenachteiligung bei einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.10.2003 - 6 W 59/03
    Maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen Bedeutung und der Auswirkungen auf die Zugriffsmöglichkeiten der Gläubiger (BGH NJW 1995, 659, 660 = BGHZ 128, 184).
  • BGH, 14.12.1983 - VIII ZR 352/82

    Konkursanfechtung der Erfüllung - Aufrechnung gegenüber Werklohnanspruch

  • BGH, 11.04.2002 - IX ZR 211/01

    Anfechtbarkeit einer Leistungauf eine fällige Forderung zur Vermeidung einer

  • BGH, 17.06.1999 - IX ZR 176/98

    Zahlung an einen Subunternehmer mit befreiender Wirkung nach Erlaß eines

  • BGH, 11.11.1993 - IX ZR 257/92

    Anfechtbarkeit eines Vertrages; Umfang des Rückgewähranspruchs

  • BGH, 24.01.2002 - IX ZR 180/99

    Ablösung von Gegenrechten der Erwerber einer Eigentumswohnung durch Zahlungen an

  • BGH, 11.05.1995 - IX ZR 170/94

    Feststellung des Zeitwerts aufgrund eines Formularvertrags

  • BGH, 14.05.2009 - IX ZR 63/08

    Berücksichtigung fälliger Forderungen bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit

    Etwas anderes gilt, wenn der Schuldner die Kausalforderung in nicht anfechtbarer Weise an den Gläubiger abgetreten und die unverzügliche Weitergabe von Kundenschecks zugesagt hatte (OLG Stuttgart EWiR 2004, 667 m. Anm. Hölzle; Nobbe in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 3. Aufl. § 61 Rn. 68).
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