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   OLG Karlsruhe, 19.06.2009 - 14 U 137/07   

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https://dejure.org/2009,3559
OLG Karlsruhe, 19.06.2009 - 14 U 137/07 (https://dejure.org/2009,3559)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.06.2009 - 14 U 137/07 (https://dejure.org/2009,3559)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19. Juni 2009 - 14 U 137/07 (https://dejure.org/2009,3559)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Verzögerte Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Haftung des Vorstandes eines eingetragenen Vereins

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 42
    Keine Haftung des Vereinsvorstands bei Insolvenzverschleppung analog § 64 GmbHG, § 93 III Nr. 6 AktG, § 34 III Nr. 4 GenG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung des Vorstandes bei verzögerter Beantragung des Insolvenzverfahrens

  • Judicialis

    BGB § 42 Abs. 2 S. 2; ; GmbHG § 64; ; AktG § 93 Abs. 3 Nr. 6; ; GenG § 34 Abs. 3 Nr. 4

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung des Vorstandes bei verzögerter Beantragung des Insolvenzverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 42 Abs. 2 Satz 2; GmbHG § 64; AktG § 93 Abs. 3 Nr. 6; GenG § 34 Abs. 3 Nr. 4
    Keine Haftung des Vereinsvorstands wegen Zahlungen nach Insolvenzreife

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2009, 1716
  • EWiR 2009, 699
  • NZG 2009, 995
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 26.03.2007 - II ZR 310/05

    Anwendung der Eigenkapitalersatzregel auf eine Gesellschafterbürgschaft;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.06.2009 - 14 U 137/07
    Kommt der Geschäftsführer einer GmbH seiner Insolvenzantragspflicht gemäß § 64 Abs. 1 GmbHG a.F. (jetzt § 15 a Abs. 1 S. 1 InsO) nicht rechtzeitig nach, muß er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, ZIP 2007, 1006) aufgrund seiner Masseerhaltungspflicht wenigstens dafür sorgen, daß entsprechende Zahlungen als Äquivalent für dadurch erfüllte Gesellschaftsforderungen der Masse zugute kommen und nicht nur zu einer Verringerung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber der Bank und damit dem Verbot des § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. zuwider zur bevorzugten Befriedigung dieser Gläubigerin führen.

    In zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2007 heißt es schließlich, die Ansprüche aus den §§ 130 a Abs. 3 S. 1 HGB (a.F.) und 64 Abs. 2 GmbHG (a.F.) seien auf die Erstattung der Zahlungen und nicht etwa nur auf den Ersatz eines Quotenschadens gerichtet (BGH, ZIP 2007, 1006).

  • BGH, 05.02.2007 - II ZR 51/06

    Haftung des Geschäftsführers für Zahlungen an einen Sanierer nach Eintritt der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.06.2009 - 14 U 137/07
    Der "Schaden" liege schon im Abfluß der Mittel (BGH, ZIP 2007, 1501).
  • BGH, 08.01.2001 - II ZR 88/99

    Bilanzierung eigenkapitalersetzender Mittel; Zahlungen des Geschäftsführers nach

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.06.2009 - 14 U 137/07
    Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof im Jahr 2001 (BGHZ 146, 264) ausgesprochen, daß § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. keine Schadensersatznorm sei, sondern einen Ersatzanspruch eigener Art enthalte, der seiner Natur nach darauf gerichtet sei, das Gesellschaftsvermögen wieder aufzufüllen: Der Geschäftsführer habe den ausgezahlten Betrag ungekürzt zu erstatten und könne nach der Erstattung einen Anspruch geltend machen, der sich nach Rang und Höhe mit dem Betrag decke, den der durch die Zahlung begünstigte Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätte.
  • BGH, 14.07.1966 - II ZB 2/66

    "Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb" eines Vereins

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.06.2009 - 14 U 137/07
    Der in den §§ 21, 22 BGB getroffenen Unterscheidung von eintragungsfähigen und nicht eintragungsfähigen Vereinen liegt der gesetzgeberische Gedanke zugrunde, daß die Sicherheit des Rechtsverkehrs bei Vereinen mit nichtwirtschaftlicher Zielsetzung keines besonderen Schutzes bedarf, während bei Personenvereinigungen mit wirtschaftlicher Zielsetzung grundsätzlich ein besonderer Schutz des Rechtsverkehrs für erforderlich angesehen wurde, so daß sie sich regelmäßig einer besonderen staatlichen Prüfung unterwerfen (§ 22 BGB) oder sich der Rechtsform der handelsrechtlichen Gesellschaften oder der Genossenschaft bedienen müssen, für die entsprechende Schutzvorschriften vorgesehen sind (vgl. BGHZ 45, 395; BGHZ 85, 84).
  • BGH, 29.09.1982 - I ZR 88/80

    Wettbewerbswidrigkeit von Werbetätigkeiten eines Idealvereins;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.06.2009 - 14 U 137/07
    Der in den §§ 21, 22 BGB getroffenen Unterscheidung von eintragungsfähigen und nicht eintragungsfähigen Vereinen liegt der gesetzgeberische Gedanke zugrunde, daß die Sicherheit des Rechtsverkehrs bei Vereinen mit nichtwirtschaftlicher Zielsetzung keines besonderen Schutzes bedarf, während bei Personenvereinigungen mit wirtschaftlicher Zielsetzung grundsätzlich ein besonderer Schutz des Rechtsverkehrs für erforderlich angesehen wurde, so daß sie sich regelmäßig einer besonderen staatlichen Prüfung unterwerfen (§ 22 BGB) oder sich der Rechtsform der handelsrechtlichen Gesellschaften oder der Genossenschaft bedienen müssen, für die entsprechende Schutzvorschriften vorgesehen sind (vgl. BGHZ 45, 395; BGHZ 85, 84).
  • BGH, 13.04.2006 - IX ZR 22/05

    Abgrenzung von Alt- und Neumasseverbindlichkeiten; Rangfolge der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.06.2009 - 14 U 137/07
    Eine Analogie setzt voraus, daß eine vom Gesetzgeber unbeabsichtigt gelassene Lücke vorliegt und diese Planwidrigkeit aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden kann, weil sonst jedes Schweigen des Gesetzgebers als planwidrige Lücke im Wege der Analogie ausgefüllt werden könnte, obwohl der Gesetzgeber im Normalfall schweigt, wenn er etwas nicht regeln will (BGHZ 167, 178).
  • OLG Köln, 20.06.1997 - 19 U 219/96

    Haftung des Vorstandes auf Vertragserfüllung bei Konkurs des Vereins

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.06.2009 - 14 U 137/07
    Bejahe man mit dem Oberlandesgericht Köln (NJW-RR 1998, 686) eine Haftung des Vereinsvorstandes gemäß §§ 823 Abs. 2, 42 Abs. 2 S. 2 BGB gegenüber Neugläubigern, sei eine Ablehnung der analogen Anwendung des § 64 Abs. 2 GmbHG (a.F.) nicht konsequent.
  • OLG Hamburg, 05.02.2009 - 6 U 216/07

    § 64 GmbHG findet keine analoge Anwendung auf Vereinsvorstände

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.06.2009 - 14 U 137/07
    Der Senat teilt jedoch die Auffassung des Landgerichts Offenburg und des Oberlandesgerichts Hamburg (ZIP 2009, 757), daß die Vorschrift des § 64 Abs. 2 GmbHG a.F (jetzt 64 GmbHG) und deren Parallelvorschriften keine analoge Anwendung auf den Vereinsvorstand finden können.
  • BGH, 08.02.2010 - II ZR 54/09

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Haftung

    Auch wenn der durch das genannte Gesetz mit Wirkung ab 3. Oktober 2009 eingefügte § 31 a BGB die hier zugrunde liegende Haftungsproblematik nicht unmittelbar betrifft, so spricht doch der darin zum Ausdruck gebrachte Wille des Gesetzgebers eine eindeutige Sprache gegen eine Ausdehnung der Haftung von Vereinsvorständen (ebenso Klasen, BB 2009, 690; Hangebrauck, EWiR 2009, 699; Kunkel, jurisPR-HaGesR 8/2009 Anm. 3).
  • BGH, 08.02.2010 - II ZR 156/09

    Haftung von Vereinsvorständen für masseschmälernde Zahlungen nach Insolvenzreife:

    Auch wenn der durch das genannte Gesetz mit Wirkung ab 3. Oktober 2009 eingefügte § 31 a BGB die hier zugrunde liegende Haftungsproblematik nicht unmittelbar betrifft, so spricht doch der darin zum Ausdruck gebrachte Wille des Gesetzgebers eine eindeutige Sprache gegen eine Ausdehnung der Haftung von Vereinsvorständen (ebenso Klasen, BB 2009, 690; Hangebrauck, EWiR 2009, 699; Kunkel, jurisPR-HaGesR 8/2009 Anm. 3).
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