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   OLG Braunschweig, 20.07.2012 - 2 U 132/11   

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OLG Braunschweig, 20.07.2012 - 2 U 132/11 (https://dejure.org/2012,31364)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 20.07.2012 - 2 U 132/11 (https://dejure.org/2012,31364)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 20. Juli 2012 - 2 U 132/11 (https://dejure.org/2012,31364)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Ausgleichsanspruch aus dem durch Kündigung beendeten Vertragshändlervertrag; Erlöschen des Anspruchs durch Erklärung der Aufrechnung mit vorinsolvenzlichen Gegenforderungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausgleichsanspruch aus dem durch Kündigung beendeten Vertragshändlervertrag; Erlöschen des Anspruchs durch Erklärung der Aufrechnung mit vorinsolvenzlichen Gegenforderungen

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Aufrechnung vorinsolvenzlicher Forderungen des Herstellers gegen den Ausgleichsanspruch des Schuldners nach insolvenzbedingter Kündigung des Vertragshändlervertrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Insolvenz des VH, AA des VH, Wirksamkeit der Aufrechnung vorinsolvenzlicher Forderungen des U gegen den AA des VH nach der Kündigung des VHV, Gläubigerbenachteiligung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2012, 1872
  • EWiR 2012, 737
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 09.07.2009 - IX ZR 86/08

    Berechtigung zur abgesonderten Befriedigung nach § 51 Nr. 4 InsO aufgrund einer

    Auszug aus OLG Braunschweig, 20.07.2012 - 2 U 132/11
    Eine Gläubigerbenachteiligung liegt grundsätzlich vor, wenn die angefochtene Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt hat, d. h. wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten ( BGH, Urt. v. 09.07.2009 - IX ZR 86/08 , ZIP 2009, 1674).

    Als Rechtshandlung kommt danach jedes Geschäft in Betracht, das zum (anfechtbaren) Erwerb einer Gläubiger- oder Schuldnerstellung führt ( BGH, Urt. v. 09.07.2009 - IX ZR 86/08 , ZIP 2009, 1674).

    Entsprechend hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass nicht das die Aufrechnung ermöglichende Geschäft (im Streitfall also die Kündigung vom 12.10.2007) Gegenstand der Anfechtung ist; vielmehr ist isoliert die Herstellung der Aufrechnungslage die anfechtbare Rechtshandlung, auf die der Verwalter - wie hier - die Wirkungen der Anfechtung beschränken kann ( BGH, Urt. v. 09.07.2009 - IX ZR 86/08 , ZIP 2009, 1674; ders., Urt. v. 02.06.2005 - IX ZR 263/03 , ZIP 2005, 1521; ders., Urt. v. 05.04.2001 - IX ZR 216/98 , ZIP 2001, 885).

    Ist die anfechtbare Rechtshandlung ausschließlich die Herstellung der Aufrechnungslage, nicht jedoch das zugrundeliegende Geschäft selbst, können auch nur diejenigen Vorteile Berücksichtigung finden, die unmittelbar durch die Herstellung der Aufrechnungslage entstanden sind (BGH, Urt. v. 02.06.2005, a. a. O.; ders., Urt. v. 09.07.2009, a. a. O.).

  • BGH, 02.06.2005 - IX ZR 263/03

    Benachteiligung der Gläubiger durch Schaffung einer Aufrechnungslage

    Auszug aus OLG Braunschweig, 20.07.2012 - 2 U 132/11
    Die Verknüpfung der ursprünglichen Gläubigerstellung mit einer eigenen schuldrechtlichen Verpflichtung stellt eine sichernde und die spätere Erfüllung der Forderung vorbereitende Rechtshandlung dar, die unter den in den §§ 129 ff. InsO bestimmten Voraussetzungen angefochten werden kann ( BGH, Urt. v. 09.02.2006 - IX ZR 121/03 , NJW-RR 2006, 1062; ders., Urt. v. 02.06.2005 - IX ZR 263/03 , ZIP 2005, 1521).

    Entsprechend hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass nicht das die Aufrechnung ermöglichende Geschäft (im Streitfall also die Kündigung vom 12.10.2007) Gegenstand der Anfechtung ist; vielmehr ist isoliert die Herstellung der Aufrechnungslage die anfechtbare Rechtshandlung, auf die der Verwalter - wie hier - die Wirkungen der Anfechtung beschränken kann ( BGH, Urt. v. 09.07.2009 - IX ZR 86/08 , ZIP 2009, 1674; ders., Urt. v. 02.06.2005 - IX ZR 263/03 , ZIP 2005, 1521; ders., Urt. v. 05.04.2001 - IX ZR 216/98 , ZIP 2001, 885).

    Ist die anfechtbare Rechtshandlung ausschließlich die Herstellung der Aufrechnungslage, nicht jedoch das zugrundeliegende Geschäft selbst, können auch nur diejenigen Vorteile Berücksichtigung finden, die unmittelbar durch die Herstellung der Aufrechnungslage entstanden sind (BGH, Urt. v. 02.06.2005, a. a. O.; ders., Urt. v. 09.07.2009, a. a. O.).

  • BGH, 09.02.2006 - IX ZR 121/03

    Anfechtbarkeit einer Aufrechnungslage

    Auszug aus OLG Braunschweig, 20.07.2012 - 2 U 132/11
    Die Verknüpfung der ursprünglichen Gläubigerstellung mit einer eigenen schuldrechtlichen Verpflichtung stellt eine sichernde und die spätere Erfüllung der Forderung vorbereitende Rechtshandlung dar, die unter den in den §§ 129 ff. InsO bestimmten Voraussetzungen angefochten werden kann ( BGH, Urt. v. 09.02.2006 - IX ZR 121/03 , NJW-RR 2006, 1062; ders., Urt. v. 02.06.2005 - IX ZR 263/03 , ZIP 2005, 1521).

    Der den Insolvenzgläubigern dadurch entstehende Nachteil liegt regelmäßig in der Differenz zwischen der bloßen Quote und dem Nennwert der Hauptforderung, um die sich die zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger zur Verfügung stehende Masse verringert ( BGH, Urt. v. 09.02.2006 - IX ZR 121/03 , NJW-RR 2006, 1062 m. w. N.; Jacoby , a. a. O., § 96 Rn. 14; Windel in: Jaeger, Insolvenzordnung , Band 2, § 96 Rn. 58).

    Die Forderungen, die ohne die Anfechtung durch Aufrechnung erloschen wären, bestehen fort, so dass der Insolvenzverwalter die Forderung der Masse gegen den Gläubiger durchsetzen kann ( BGH, Urt. v. 09.02.2006 - IX ZR 121/03 , NJW-RR 2006, 1062; Windel , a. a. O., § 96 Rn. 49 und 52).

  • BGH, 01.02.2007 - IX ZR 96/04

    Verzinsung der Rückgewährforderung bei anfechtbarem Erwerb von Geld; Anspruch des

    Auszug aus OLG Braunschweig, 20.07.2012 - 2 U 132/11
    Zwar enthält § 143 Abs. 1 S. 2 InsO nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Rechtsfolgenverweisung auf § 819 Abs. 1 BGB , so dass der Anfechtungsgegner einer verschärften Haftung unterworfen ist, was bei einer fälligen Geldschuld zur Anwendung der §§ 291 S. 1, 288 Abs. 1 S. 2 BGB führt ( BGH, Urt. v. 01.02.2007 - IX ZR 96/04 , WM 2007, 556).
  • BGH, 25.09.2008 - IX ZR 223/05

    Voraussetzungen der Aufrechnung in der Insolvenz

    Auszug aus OLG Braunschweig, 20.07.2012 - 2 U 132/11
    (3) Im Lichte der zitierten Rechtsprechung lässt sich auch der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.09.2008 ( IX ZR 223/05 ) im Ergebnis nichts anderes entnehmen, mit der bei ähnlicher Sachlage die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Senats vom 27.09.2005 (Geschäftsnr. 2 U 126/04) zurückgewiesen worden ist.
  • BGH, 05.04.2001 - IX ZR 216/98

    Gläubigerbenachteiligung durch Aufrechnung mit einer sicherungshalber

    Auszug aus OLG Braunschweig, 20.07.2012 - 2 U 132/11
    Entsprechend hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass nicht das die Aufrechnung ermöglichende Geschäft (im Streitfall also die Kündigung vom 12.10.2007) Gegenstand der Anfechtung ist; vielmehr ist isoliert die Herstellung der Aufrechnungslage die anfechtbare Rechtshandlung, auf die der Verwalter - wie hier - die Wirkungen der Anfechtung beschränken kann ( BGH, Urt. v. 09.07.2009 - IX ZR 86/08 , ZIP 2009, 1674; ders., Urt. v. 02.06.2005 - IX ZR 263/03 , ZIP 2005, 1521; ders., Urt. v. 05.04.2001 - IX ZR 216/98 , ZIP 2001, 885).
  • BSG, 21.07.2009 - B 2 U 115/09 B
    Auszug aus OLG Braunschweig, 20.07.2012 - 2 U 132/11
    Soweit sich für die Rechtsprechung des Senats aus dem Hinweisbeschluss vom 04.09.2009 (Geschäftsnr. 2 U 115/09 / Anlagenkonvolut B 1) etwas anderes entnehmen lässt, wird hieran im Lichte der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht länger festgehalten.
  • BGH, 06.08.1997 - VIII ZR 92/96

    Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Tankstellenhalters

    Auszug aus OLG Braunschweig, 20.07.2012 - 2 U 132/11
    aa) Zum Zeitpunkt der Kündigung des Händlervertrags durch die Beklagte mit Schreiben vom 12.10.2007, die das Vertragsverhältnis beendet und zum Entstehen und zur Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs der Schuldnerin geführt hat (vgl. BGH, Urt. v. 06.08.1997 - VIII ZR 92/96 , ZIP 1997, 1839; Löwisch in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 2. Auflage, § 89b Rn. 15 m. w. N.), war der Beklagten der vorangegangene Eröffnungsantrag vom 04.10.2007 unstreitig bekannt.
  • BGH, 07.05.2013 - IX ZR 191/12

    Insolvenz des Vertragshändlers: Wirksamkeit der Aufrechnung mit

    Das Berufungsgericht hat ausgeführt (vgl. ZIP 2012, 1872 mit krit. Anm. Krüger, EWiR 2012, 737): Die Aufrechnung sei nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 iVm § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO insolvenzrechtlich unwirksam, weil der Beklagten der Insolvenzantrag im Zeitpunkt der Kündigung des Vertragshändlervertrages bekannt gewesen sei.
  • BGH, 24.09.2015 - IX ZR 55/15

    Insolvenzmasse: Verzinsung einer wegen unzulässiger Aufrechnung der Masse

    Eine andere Sichtweise (vgl. OLG Braunschweig, ZIP 2012, 1872, 1874; ebenso wohl nunmehr MünchKomm-InsO/Brandes/Lohmann, 3. Aufl., § 96 Rn. 37) verfehlte den Zweck der Neuregelung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO, die Masse gegenüber dem Recht der Konkursordnung zu stärken.
  • OLG Zweibrücken, 11.03.2015 - 1 U 56/14

    Klage des Insolvenzverwalters gegen das Finanzamt auf Zinszahlung:

    Das OLG Karlsruhe lehnt in seinem Urteil vom 04.01.2008 (17 U 406/06, OLGR Karlsruhe 2008, 312) einen Zinsanspruch aus § 143 InsO in Verbindung mit der Vorschrift über eine verschärfte Haftung nach Bereicherungsrecht nach insolvenzrechtlicher Unwirksamkeit des Aufrechnungseinwands ab (vgl. auch OLG Braunschweig, ZIP 2012, 1872).
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