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   LAG Hessen, 11.04.2013 - 9 TaBV 308/12   

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https://dejure.org/2013,15125
LAG Hessen, 11.04.2013 - 9 TaBV 308/12 (https://dejure.org/2013,15125)
LAG Hessen, Entscheidung vom 11.04.2013 - 9 TaBV 308/12 (https://dejure.org/2013,15125)
LAG Hessen, Entscheidung vom 11. April 2013 - 9 TaBV 308/12 (https://dejure.org/2013,15125)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 9 MitbestG, § 5 Abs 1 BetrVG, § 7 BetrVG
    Wahlberechtigte Leiharbeitnehmer im Sinne des § 7 Satz 2 BetrVG zählen bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl für die Frage, ob die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat in unmittelbarer Wahl oder Delegiertenwahl (bei mehr als 8.000 Arbeitnehmern) gewählt werden, mit.

  • IWW

    MitbestG § 9 BetrVG § 5 Abs. 1 BetrVG § 7

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechnung der Arbeitnehmerzahl; Wahlberechtigte Leiharbeitnehmer; Wahlen zum Aufsichtsrat in unmittelbarer Wahl oder Delegiertenwahl

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Berücksichtigung der Leiharbeitnehmer bei der Bestimmung der Arbeitnehmerzahl im Rahmen des § 9 MitbestG - Wahlverfahren für den Aufsichtsrat

  • hensche.de

    Betriebsratswahl, Betriebsratswahl: Wahlanfechtung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MitbestG § 9; BetrVG § 5 Abs. 1; BetrVG § 7
    Berechnung der Arbeitnehmerzahl - wahlberechtigte Leiharbeitnehmer - Wahlen zum Aufsichtsrat in unmittelbarer Wahl oder Delegiertenwahl

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Wählen, aber nicht zählen gilt nicht mehr

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Leiharbeitnehmer sind bei der Ermittlung der Arbeitnehmerzahl zu berücksichtigen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2013, 1740
  • EWiR 2013, 627
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • ArbG Offenbach, 22.08.2012 - 10 BV 6/11

    Berücksichtigung der Anzahl der wahlberechtigten Leiharbeitnehmer bei der

    Auszug aus LAG Hessen, 11.04.2013 - 9 TaBV 308/12
    Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 14) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 22. August 2012 - 10 BV 6/11 - wird zurückgewiesen.

    Das Arbeitsgericht Offenbach hat den Antrag durch Beschluss vom 22. August 2012 - 10 BV 6/11 - zurückgewiesen, weil nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Neubewertung der Frage, ob Leiharbeitnehmer als Arbeitnehmer im Sinne des § 9 MitbestG zu berücksichtigen seien, vorzunehmen sei.

  • BAG, 18.10.2011 - 1 AZR 335/10

    Interessenausgleich - Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Ermittlung

    Auszug aus LAG Hessen, 11.04.2013 - 9 TaBV 308/12
    2011 (- 1 AZR 335/10 - EzA § 111 BetrVG 2001 Nr. 8 = Juris) hat das Bundesarbeitsgericht angenommen, der Schwellenwert des § 111 BetrVG bezwecke, kleinere Unternehmen vor einer finanziellen Überforderung durch Sozialpläne zu schützen.
  • BAG, 24.01.2013 - 2 AZR 140/12

    Kleinbetriebsklausel - Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern

    Auszug aus LAG Hessen, 11.04.2013 - 9 TaBV 308/12
    2013 (- 2 AZR 140/12 -) entschieden, bei der Berechnung der Betriebsgröße nach § 23 Abs. 1 KSchG seien auch im Betrieb beschäftigte Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen, wenn ihr Einsatz auf einem "in der Regel" vorhandenen Personalbedarf beruhe.
  • BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 69/11

    Leiharbeitnehmer - Betriebsratsgröße

    Auszug aus LAG Hessen, 11.04.2013 - 9 TaBV 308/12
    Das Bundesarbeitsgericht hat für die Schwellenwerte für die Betriebsratsgröße in § 9 BetrVG durch Beschluss vom 13. März 2013 (- 7 ABR 69/11 -) erkannt, in der Regel beschäftigte Leiharbeitnehmer zählten hierfür mit.
  • LAG Hessen, 29.07.2010 - 9 TaBV 4/10

    Bestellung eines Hauptwahlvorstands zur Durchführung von Aufsichtsratswahlen

    Auszug aus LAG Hessen, 11.04.2013 - 9 TaBV 308/12
    Nachdem in den letzten Jahren die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat jeweils auf Antrag der IG BCE durch Beschluss des Amtsgerichts gemäß § 104 Abs. 3 Nr. 2 AktG in Verb. mit § 6 Abs. 2 Satz 1 MitbestG bestellt worden waren, wurde der Gesamtbetriebsrat durch Beschluss des Hess. Landesarbeitsgerichts vom 29. Juli 2010 (- 9 TaBV 4/10 -) verpflichtet, im Unternehmen der Beteiligten zu 16) einen aus drei Mitgliedern bestehenden Hauptwahlvorstand zur Durchführung der Aufsichtsratswahlen nach dem MitbestG 1976 zu bestellen.
  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10

    Dreiteilungsmethode

    Auszug aus LAG Hessen, 11.04.2013 - 9 TaBV 308/12
    Der Wortlaut ist die Grenze der Auslegung (BVerfG Beschluss vom 25. Jan. 2011 - 1 BvR 918/10 - BVerfGE 128, 193).
  • BAG, 17.02.2010 - 7 ABR 51/08

    Wählbarkeit eines Leiharbeitnehmers

    Auszug aus LAG Hessen, 11.04.2013 - 9 TaBV 308/12
    Machte in früheren Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG Beschluss vom 17. Febr. 2010 - 7 ABR 51/08 - EzA § 8 BetrVG 2001 Nr. 2; BAG Beschluss vom 20. April 2005 - 7 ABR 20/04 - EzA AÜG § 14 Nr. 5; BAG Beschluss vom 10. März 2004 - 7 ABR 49/03 - EzAÜG § 14 AÜG Betriebsverfassung Nr. 56; BAG Beschluss vom 16. April 2003 - 7 ABR 53/02 - EzA BetrVG 2001 § 9 Nr. 1, zu II 2 a der Gründe) neben abhängiger, fremdbestimmter weisungsgebundener Arbeit die vertragliche Bindung zum Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG aus, kommt es darauf in neueren Entscheidungen hinsichtlich der Einbeziehung von Leiharbeitnehmern bei der Erreichung von Schwellenwerten je nach Sinn und Zweck des jeweiligen Gesetzes nicht mehr immer an.
  • LAG München, 24.07.2007 - 6 TaBV 3/07

    Betriebsratswahl

    Auszug aus LAG Hessen, 11.04.2013 - 9 TaBV 308/12
    Die zukünftige Entwicklung kann berücksichtigt werden, wenn sich Veränderungen konkret abzeichnen (vgl. LAG München Beschluss vom 24. Juli 2007 - 6 TaBV 3/07 - Juris).
  • BAG, 16.04.2003 - 7 ABR 53/02

    Betriebsratswahl - Leiharbeitnehmer

    Auszug aus LAG Hessen, 11.04.2013 - 9 TaBV 308/12
    Machte in früheren Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG Beschluss vom 17. Febr. 2010 - 7 ABR 51/08 - EzA § 8 BetrVG 2001 Nr. 2; BAG Beschluss vom 20. April 2005 - 7 ABR 20/04 - EzA AÜG § 14 Nr. 5; BAG Beschluss vom 10. März 2004 - 7 ABR 49/03 - EzAÜG § 14 AÜG Betriebsverfassung Nr. 56; BAG Beschluss vom 16. April 2003 - 7 ABR 53/02 - EzA BetrVG 2001 § 9 Nr. 1, zu II 2 a der Gründe) neben abhängiger, fremdbestimmter weisungsgebundener Arbeit die vertragliche Bindung zum Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG aus, kommt es darauf in neueren Entscheidungen hinsichtlich der Einbeziehung von Leiharbeitnehmern bei der Erreichung von Schwellenwerten je nach Sinn und Zweck des jeweiligen Gesetzes nicht mehr immer an.
  • BAG, 10.03.2004 - 7 ABR 49/03

    Betriebsratswahl - Leiharbeitnehmer

    Auszug aus LAG Hessen, 11.04.2013 - 9 TaBV 308/12
    Machte in früheren Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG Beschluss vom 17. Febr. 2010 - 7 ABR 51/08 - EzA § 8 BetrVG 2001 Nr. 2; BAG Beschluss vom 20. April 2005 - 7 ABR 20/04 - EzA AÜG § 14 Nr. 5; BAG Beschluss vom 10. März 2004 - 7 ABR 49/03 - EzAÜG § 14 AÜG Betriebsverfassung Nr. 56; BAG Beschluss vom 16. April 2003 - 7 ABR 53/02 - EzA BetrVG 2001 § 9 Nr. 1, zu II 2 a der Gründe) neben abhängiger, fremdbestimmter weisungsgebundener Arbeit die vertragliche Bindung zum Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG aus, kommt es darauf in neueren Entscheidungen hinsichtlich der Einbeziehung von Leiharbeitnehmern bei der Erreichung von Schwellenwerten je nach Sinn und Zweck des jeweiligen Gesetzes nicht mehr immer an.
  • BAG, 20.04.2005 - 7 ABR 20/04

    Betriebszugehörigkeit - Arbeitnehmerüberlassung im Konzern

  • BAG, 04.11.2015 - 7 ABR 42/13

    Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer - Wahlart

    bis 14. gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 11. April 2013 - 9 TaBV 308/12 - wird zurückgewiesen.

    Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass auf Stammarbeitsplätzen eingesetzte wahlberechtigte Leiharbeitnehmer insoweit mitzählen (vgl. auch Hay/Grüneberg NZA 2014, 814, 819 f.; Krause ZIP 2014, 2209, 2212, 2216 f., 2220; ErfK/Oetker § 9 MitbestG Rn. 1; aA Künzel/Schmid NZA 2013, 300; Krüger EWiR 2013, 627, 628) .

    Für diese Zwecke macht es keinen Unterschied, ob die Arbeitnehmer zur Stammbelegschaft gehören oder ob die Arbeitsplätze mit Arbeitnehmern besetzt sind, die zwar keinen Arbeitsvertrag mit dem Unternehmen haben, aber wie eigene Arbeitnehmer in den Betrieb integriert sind (Krause ZIP 2014, 2209, 2214; Hay/Grüneberg NZA 2014, 814, 819 f.; aA Krüger EWiR 2013, 627, 628) .

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