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   BGH, 12.10.2016 - 5 StR 134/15   

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https://dejure.org/2016,32923
BGH, 12.10.2016 - 5 StR 134/15 (https://dejure.org/2016,32923)
BGH, Entscheidung vom 12.10.2016 - 5 StR 134/15 (https://dejure.org/2016,32923)
BGH, Entscheidung vom 12. Oktober 2016 - 5 StR 134/15 (https://dejure.org/2016,32923)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • HRR Strafrecht

    § 266 StGB; § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG; § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG
    Untreue durch riskante Kapitalmarktgeschäfte (HSH-Nordbank; gravierende Pflichtverletzung; Evidenz; Business Judgement Rule; Ermessensspielraum; Informationspflichten; Vorstand; Legalitätspflicht; Eigenkapitalentlastung; Nachteil; Vermögensdelikt; wirtschaftlicher ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 266 Abs 1 StGB, § 93 Abs 1 S 1 AktG, § 93 Abs 1 S 2 AktG, § 400 Abs 1 Nr 1 AktG
    Strafbarkeit von Vorstandsmitgliedern einer Bank-AG: Untreue bei Verletzung gesellschaftsrechtlicher Pflichten durch sorgfaltswidrige Überschreitung der Grenzen des unternehmerischen Ermessens; Straftatbestand der Informationspflichtverletzung bei unrichtiger Darstellung ...

  • IWW

    § 266 Abs. 1 StGB, § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG, § 93 Abs. 1 AktG, § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG, §§ 76, 82, 93 AktG, § 76 Abs. 1 AktG, § 82 Abs. 2 AktG, § 266 StGB, § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG

  • Wolters Kluwer

    Abschluss eines der Verbesserung der bankaufsichtsrechtlichen Eigenkapitalquote dienenden Finanzgeschäfts auf Grundlage unzureichender Informationen

  • Betriebs-Berater

    HSH Nordbank - Freisprüche der Ex-Manager wegen des Vorwurfs der Untreue aufgehoben

  • rewis.io

    Strafbarkeit von Vorstandsmitgliedern einer Bank-AG: Untreue bei Verletzung gesellschaftsrechtlicher Pflichten durch sorgfaltswidrige Überschreitung der Grenzen des unternehmerischen Ermessens; Straftatbestand der Informationspflichtverletzung bei unrichtiger Darstellung ...

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Strafbarkeit des Vorstands wegen Untreue AktG §§ 76, 82, 93, 400; StGB § 266

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abschluss eines der Verbesserung der bankaufsichtsrechtlichen Eigenkapitalquote dienenden Finanzgeschäfts auf Grundlage unzureichender Informationen

  • rechtsportal.de

    AktG § 400 Abs. 1 Nr. 1 ; StGB § 266 Abs. 1
    Abschluss eines der Verbesserung der bankaufsichtsrechtlichen Eigenkapitalquote dienenden Finanzgeschäfts auf Grundlage unzureichender Informationen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Freisprüche der Vorstandsmitglieder der HSH Nordbank AG wegen des Vorwurfs der Untreue u.a. aufgehoben

  • beck-blog (Kurzinformation und -anmerkung)

    Auch ein Verstoß gegen § 93 Abs. 1 AktG kann Untreue darstellen

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Freisprüche der Vorstandsmitglieder der HSH Nordbank AG aufgehoben

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    HSH Nordbank AG - und die Untreuevorwürfe gegen die Vorstände

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Untreue durch Kreditgewährung - und die strafrechtliche Veranwortung der Bankvorstände

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unrichtige Darstellung der wirtschaftlichen Lage einer Bank-Aktiengesellschaft

  • lto.de (Kurzinformation)

    BGH kassiert Freisprüche: Prozess gegen Ex-Vorstände der HSH Nordbank wird neu aufgerollt

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Untreue: Freisprüche der Vorstandsmitglieder der HSH Nordbank AG aufgehoben

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Freisprüche der Vorstandsmitglieder der HSH Nordbank AG wegen des Vorwurfs der Untreue u.a. aufgehoben

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Haftung Vorstand, Haftung wegen Untreue gem. § 266 StGB, Straftatbestand der Untreue

  • lutzabel.com (Kurzinformation)

    Vorstandshaftung: Business Judgment Rule und Vorwurf der Untreue - HSH Nordbank AG

  • rotthege.com (Kurzinformation)

    Wenn Nachlässigkeit strafbar wird

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Freisprüche der Vorstandsmitglieder der HSH-Nordbank gekippt

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Revisionsverhandlung nach Freisprüchen der Vorstandsmitglieder der HSH Nordbank AG wegen des Vorwurfs der Untreue u.a.

Besprechungen u.ä. (2)

  • beck-blog (Kurzinformation und -anmerkung)

    Auch ein Verstoß gegen § 93 Abs. 1 AktG kann Untreue darstellen

  • verschmelzungsbericht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Strafbarkeit für Vorstände verschärft

In Nachschlagewerken (2)

  • Wikipedia
    +1
    Weitere Entscheidungen mit demselben Bezug
    BGH, 12.10.2016 - 5 StR 134/15

    Freisprüche der Vorstandsmitglieder der HSH Nordbank AG wegen des Vorwurfs der

    LG Hamburg, 09.07.2014 - 608 KLs 12/11

    HSH Nordbank AG - Untreue und unrichtige Darstellung durch Vorstandsmitglieder

    (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Dirk Jens Nonnenmacher

  • Wikipedia
    +1
    Weitere Entscheidungen mit demselben Bezug
    BGH, 12.10.2016 - 5 StR 134/15

    Freisprüche der Vorstandsmitglieder der HSH Nordbank AG wegen des Vorwurfs der

    LG Hamburg, 09.07.2014 - 608 KLs 12/11

    HSH Nordbank AG - Untreue und unrichtige Darstellung durch Vorstandsmitglieder

    (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    HSH Nordbank

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 578
  • ZIP 2016, 2467
  • NStZ 2017, 227
  • NStZ 2017, 691
  • NStZ 2017, 693
  • NZI 2017, 521
  • StV 2017, 388
  • WM 2017, 24
  • BB 2016, 2561
  • BB 2017, 79
  • DB 2017, 14
  • JR 2017, 432
  • EWiR 2017, 103
  • NZG 2017, 116
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 21.12.2005 - 3 StR 470/04

    Freisprüche im Mannesmann-Verfahren aufgehoben

    Auszug aus BGH, 12.10.2016 - 5 StR 134/15
    Zu diesem gehört neben dem bewussten Eingehen geschäftlicher Risiken grundsätzlich auch die Inkaufnahme der Gefahr, bei der wirtschaftlichen Betätigung Fehlbeurteilungen und Fehleinschätzungen zu unterliegen; denn derartige Entscheidungen müssen regelmäßig aufgrund einer zukunftsbezogenen Gesamtabwägung von Chancen und Risiken getroffen werden, die die Gefahr erst nachträglich erkennbarer Fehlbeurteilungen enthält (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 - 3 StR 470/04, BGHSt 50, 331).

    Eine Pflichtverletzung nach § 93 Abs. 1 AktG liegt vor, wenn die Grenzen, in denen sich ein von Verantwortungsbewusstsein getragenes, ausschließlich am Unternehmenswohl orientiertes, auf sorgfältiger Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruhendes unternehmerisches Handeln bewegen muss, überschritten sind, die Bereitschaft, unternehmerische Risiken einzugehen, in unverantwortlicher Weise überspannt wird oder das Verhalten des Vorstands aus anderen Gründen als pflichtwidrig gelten muss (BGH, Urteile vom 21. April 1997 - II ZR 175/95, BGHZ 135, 244 Rn. 22, und vom 21. Dezember 2005 - 3 StR 470/04, aaO).

    Diese mittlerweile als sogenannte Business Judgement Rule in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG kodifizierten Grundsätze (vgl. RegE zu § 93 Abs. 1 AktG in BR-Drucks. 3/05, S. 20 f.) sind auch Maßstab für das Vorliegen einer Pflichtverletzung im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 - 3 StR 470/04, BGHSt 50, 331, 336; Beschluss vom 26. November 2015 - 3 StR 17/15, NJW 2016, 2585 Rn. 57).

  • BGH, 21.04.1997 - II ZR 175/95

    Pflichten des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft konkretisiert

    Auszug aus BGH, 12.10.2016 - 5 StR 134/15
    Eine Pflichtverletzung nach § 93 Abs. 1 AktG liegt vor, wenn die Grenzen, in denen sich ein von Verantwortungsbewusstsein getragenes, ausschließlich am Unternehmenswohl orientiertes, auf sorgfältiger Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruhendes unternehmerisches Handeln bewegen muss, überschritten sind, die Bereitschaft, unternehmerische Risiken einzugehen, in unverantwortlicher Weise überspannt wird oder das Verhalten des Vorstands aus anderen Gründen als pflichtwidrig gelten muss (BGH, Urteile vom 21. April 1997 - II ZR 175/95, BGHZ 135, 244 Rn. 22, und vom 21. Dezember 2005 - 3 StR 470/04, aaO).

    Letztlich ist eine Verletzung der Sorgfaltspflichten aus § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG immer nur dann zu bejahen, wenn ein schlechthin unvertretbares Vorstandshandeln vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1997, aaO; Hüffer/Koch aaO, Rn. 8); der Leitungsfehler muss sich auch einem Außenstehenden förmlich aufdrängen (vgl. MüKo-AktG/Spindler aaO, Rn. 56 mwN).

  • BGH, 27.08.2010 - 2 StR 111/09

    Verurteilung von Trienekens-Geschäftsführern wegen Beihilfe zur Untreue bestätigt

    Auszug aus BGH, 12.10.2016 - 5 StR 134/15
    Dies gilt erst dann nicht mehr, wenn die Angeklagten mit der Genehmigung des Geschäfts gegen ihre Legalitätspflicht (§ 93 Abs. 1 AktG) verstoßen hätten, wofür sich aus den Feststellungen aber keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben (vgl. zur Legalitätspflicht BGH, Urteil vom 27. August 2010 - 2 StR 111/09 mwN; MüKo-AktG/Spindler aaO, Rn. 73 ff. mwN).
  • OLG Frankfurt, 19.06.2002 - 2 Ws 36/02

    Strafrecht, Nebenstrafrecht

    Auszug aus BGH, 12.10.2016 - 5 StR 134/15
    Angesichts dieses Schutzzwecks sind Erklärungen aus dem Tatbestand auszuschließen, die bei abstrakter Betrachtungsweise für eine Entscheidung der geschützten Personen, mit der Gesellschaft in rechtliche oder wirtschaftliche Beziehungen zu treten, nicht relevant sind (OLG Frankfurt, NStZ-RR 2002, 275).
  • BGH, 27.02.1975 - 4 StR 571/74

    Zurückverweisung

    Auszug aus BGH, 12.10.2016 - 5 StR 134/15
    Zum Vermögen gehört nach der maßgeblichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise alles, was in Geldwert messbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1975 - 4 StR 571/74, NJW 1975, 1234 mwN).
  • BGH, 19.01.1954 - 1 StR 579/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 12.10.2016 - 5 StR 134/15
    Die Transaktion stellte sich wegen ihres (aufsichts-)rechtlich nicht garantierten, sondern nur faktisch erzielbaren wirtschaftlichen Erfolgs als ein "Risikogeschäft' dar, bei dem unter besonderen Umständen die Erwartung künftiger Vorteile einen Nachteil schon bei seiner Entstehung ausgleichen und wirtschaftlich aufheben kann (BGH, Urteile vom 19. Januar 1954 - 1 StR 579/53, und vom 6. Oktober 1959 - 1 StR 203/59; so bereits RG JW 1934, 2923, Nr. 29; 1936, 882, Nr. 27).
  • BGH, 16.12.2004 - 1 StR 420/03

    Revisionen der Angeklagten im Fall Haffa/EM.TV verworfen

    Auszug aus BGH, 12.10.2016 - 5 StR 134/15
    Die Vorschrift dient dem Schutz von Aktionären und dritten Personen, die zu der Aktiengesellschaft in rechtlicher oder wirtschaftlicher Beziehung stehen oder in eine solche Beziehung treten wollen und deshalb an dem Vermögensstand, den Verhältnissen und der Vertrauenswürdigkeit der Gesellschaft interessiert sind (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 1 StR 420/03, BGHSt 49, 381; Schaal in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Ergänzungslieferung September 2016, AktG § 400 Rn. 2).
  • BGH, 22.11.2005 - 1 StR 571/04

    Zusammenbruch der "Kinowelt": BGH bestätigt Verurteilung wegen Untreue und

    Auszug aus BGH, 12.10.2016 - 5 StR 134/15
    Sind jedoch - wie vom Landgericht angenommen - diese in § 93 Abs. 1 AktG normierten äußersten Grenzen unternehmerischen Ermessens überschritten und ist damit eine Hauptpflicht gegenüber dem zu betreuenden Unternehmen verletzt worden, so liegt eine Verletzung gesellschaftsrechtlicher Pflichten vor, die (gleichsam "automatisch') so gravierend ist, dass sie zugleich eine Pflichtwidrigkeit im Sinne von § 266 StGB begründet (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2005 - 1 StR 571/04, NStZ 2006, 221).
  • BGH, 14.07.2008 - II ZR 202/07

    Haftungsprivilegierung eines GmbH-Geschäftsführers imRahmen des ihm zustehenden

    Auszug aus BGH, 12.10.2016 - 5 StR 134/15
    (1) Hinsichtlich des Maßes der Informationspflichten gilt: Um Informationspflichten zu genügen, müssen grundsätzlich in der konkreten Entscheidungssituation alle verfügbaren Informationsquellen tatsächlicher und rechtlicher Art ausgeschöpft werden, um auf dieser Grundlage die Vor- und Nachteile der bestehenden Handlungsoptionen sorgfältig abzuschätzen und den erkennbaren Risiken Rechnung zu tragen (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2008 - II ZR 202/07, NJW 2008, 3361).
  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08

    Untreuetatbestand: Präzisierungsgebot, Verschleifungsverbot

    Auszug aus BGH, 12.10.2016 - 5 StR 134/15
    a) Im Ausgangspunkt hat das Landgericht zutreffend bedacht, dass die Anwendung des Untreuetatbestands auf "klare und deutliche' Fälle pflichtwidrigen Handelns zu beschränken ist; gravierende Pflichtverletzungen lassen sich nur dann bejahen, wenn die Pflichtverletzung evident ist (BVerfGE 126, 170 Rn. 110 f.; BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 - 5 StR 551/11, NStZ 2013, 715).
  • BGH, 26.11.2015 - 3 StR 17/15

    Nürburgring-Urteil teilweise aufgehoben

  • LG Hamburg, 09.07.2014 - 608 KLs 12/11

    HSH Nordbank AG - Untreue und unrichtige Darstellung durch Vorstandsmitglieder

  • BGH, 28.05.2013 - 5 StR 551/11

    Freisprüche gegen Manager des Berliner Bankkonsortiums rechtskräftig

  • BGH, 10.01.2023 - 6 StR 133/22

    Freisprüche im Prozess um die Vergütung von Betriebsräten der Volkswagen AG

    a) Die hierfür erforderliche Vermögensbetreuungspflicht ergibt sich im Hinblick auf das Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft aus § 93 Abs. 1 AktG (vgl. BGH, Urteile vom 12. Oktober 2016 - 5 StR 134/15, NJW 2017, 578, 579; vom 17. September 2009 - 5 StR 521/08, BGHSt 54, 148, Rn. 36; vom 21. Dezember 2005 - 3 StR 470/04, BGHSt 50, 331, Rn. 13; Achenbach/Ransiek/Rönnau/Seier/Lindemann, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 5. Aufl. 2019, § 266 StGB, S. 879 f.; Stam, JR 2022, 200; aA, aber nicht tragend, BGH, Beschluss vom 13. September 2010 - 1 StR 220/09, BGHSt 55, 288, Rn. 38; Koch/Kudlich/Thüsing, ZIP 2022, 1, 4; Johnson, CCZ 2021, 75, 80).

    Steht fest, dass gegen § 93 Abs. 1 AktG verstoßen worden ist, bleibt kein Raum für die Prüfung, ob dieser Verstoß gravierend oder evident ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2016 - 5 StR 134/15, aaO; Rönnau, NStZ 2006, 214, 220; aA Koch/Kudlich/Thüsing, aaO, S. 5).

  • BGH, 08.01.2020 - 5 StR 366/19

    Vorwurf der Untreue gegen den früheren Oberbürgermeister der Stadt Homburg muss

    Eine Untreue kommt bei derartigen Ermessensentscheidungen vielmehr nur bei einem evidenten und schwerwiegenden Pflichtverstoß, also dann in Betracht, wenn die Pflichtverletzung gravierend ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Oktober 2016 - 5 StR 134/15, NJW 2017, 578; BVerfGE 126, 170, 217 f.; zusammenfassend Wegner, ZStW 2019, 319, je mwN).
  • BGH, 09.11.2016 - 5 StR 313/15

    Freisprüche wegen Untreuevorwürfen gegen Mitarbeiter des Rechtsamts der Stadt

    Zum Vermögen gehört nach der maßgeblichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise alles, was in Geldwert messbar ist (vgl. BGH, Urteile vom 27. Februar 1975 - 4 StR 571/74, NJW 1975, 1234 mwN; vom 12. Oktober 2016 - 5 StR 134/15).
  • BGH, 17.12.2020 - 3 StR 403/19

    Untreue (Vermögensbetreuungspflichtverletzung durch Mitglieder der

    Eine Pflichtverletzung im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB liegt erst vor, wenn die Grenzen, in denen sich ein von Verantwortungsbewusstsein getragenes, ausschließlich am Unternehmenswohl orientiertes, auf sorgfältiger Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruhendes unternehmerisches Handeln bewegen muss, überschritten sind, die Bereitschaft, unternehmerische Risiken einzugehen, in unverantwortlicher Weise überspannt wird oder das Verhalten des Vermögensbetreuungspflichtigen aus anderen Gründen als pflichtwidrig gelten muss (s. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 - 3 StR 470/04, BGHSt 50, 331, 336, 344; Beschluss vom 26. November 2015 - 3 StR 17/15, BGHSt 61, 48 Rn. 57; Urteil vom 12. Oktober 2016 - 5 StR 134/15, NJW 2017, 578 Rn. 28 f.).

    Ein solcher Pflichtenverstoß stellt sich - gleichsam "automatisch' - als gravierend im Sinne der zur Begrenzung des Untreuetatbestands entwickelten Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2020 - 5 StR 366/19, BGHSt 64, 246 Rn. 17 mwN; ferner BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08, BVerfGE 126, 170, 210 f.) dar (s. BGH, Beschluss vom 26. November 2015 - 3 StR 17/15, BGHSt 61, 48 Rn. 60; Urteil vom 12. Oktober 2016 - 5 StR 134/15, NJW 2017, 578 Rn. 27).

    Ihm kommt im Grundsatz nur indizielle Bedeutung zu (s. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 - 3 StR 470/04, BGHSt 50, 331, 344; Beschluss vom 26. November 2015 - 3 StR 17/15, BGHSt 61, 48 Rn. 57, 60; Urteile vom 12. Oktober 2016 - 5 StR 134/15, NJW 2017, 578 Rn. 31; vom 21. Februar 2017 - 1 StR 296/16, BGHSt 62, 144 Rn. 63).

    Die Rechtsprechung zu § 266 Abs. 1 StGB korreliert mit der gesellschaftsrechtlichen Beurteilung, die als sog. Business Judgement Rule in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG für Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften kodifiziert (s. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2016 - 5 StR 134/15, NJW 2017, 578 Rn. 29), jedoch allgemein anwendbar ist, soweit unternehmerisches Handeln im fremden Interesse bewertet wird (vgl. für den Geschäftsführer einer GmbH BGH, Beschluss vom 26. November 2015 - 3 StR 17/15, BGHSt 61, 48 Rn. 57).

    Sie ist letztlich nur dann zu bejahen, wenn ein schlechthin unvertretbares Vorstandshandeln vorliegt; der Leitungsfehler muss sich auch einem Außenstehenden förmlich aufdrängen (s. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2016 - 5 StR 134/15, NJW 2017, 578 Rn. 31 mwN).

  • BGH, 10.02.2022 - 3 StR 329/21

    Untreue (Pflichtwidrigkeit bei Vorstandshandeln; Ermessensspielraum; Business

    Die Beurteilung des Vorstands im Zeitpunkt der Entscheidungsfindung muss aus der Sicht eines ordentlichen Geschäftsleiters vertretbar erscheinen (s. insgesamt BGH, Urteil vom 12. Oktober 2016 - 5 StR 134/15, NJW 2017, 578 Rn. 34 mwN).
  • LG Hamburg, 29.05.2019 - 307 O 149/19

    Anordnung des dinglichen Arrests: Ausreichung von unbesicherten Darlehen durch

    Die äußerste Grenze dieses unternehmerischen Ermessens wird dabei durch § 93 Abs. 1 AktG normiert, dessen Verletzung bereits als so gravierend angesehen wird, dass damit zugleich eine Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB begründet (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2016 - 5 StR 134/15 -, Rn. 27, juris; BGH, Urteil vom 22. November 2005 - 1 StR 571/04 -, Rn. 22, juris; Fischer , StGB, 66. Aufl. 2019, § 266 Rn. 61 f.).

    Diese mittlerweile als sogenannte Business Judgement Rule in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG kodifizierten Grundsätze sind auch Maßstab für das Vorliegen einer Pflichtverletzung im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2016 - 5 StR 134/15 -, Rn. 29 m.w.N., juris).

  • LG Hamburg, 05.06.2019 - 618 KLs 3/16

    HSH-Nordbank-Verfahren teilweise gegen Geldauflagen eingestellt

    Aufgrund der gegen dieses Urteil eingelegten Revision der Staatsanwaltschaft hob der BGH die Freisprüche am 12.10.2016 (5 StR 134/15) auf und verwies die Sache zurück an das LG Hamburg.
  • OLG München, 03.05.2017 - 7 U 4817/16

    Wirksame Gerichtsstandvereinbarung aus einem Darlehensvertrag - Bestimmung der

    Dabei ist - wie sich insbesondere aus § 93 Abs. 1 S. 2 AktG ergibt - dem Vorstand ein weiter Ermessensspielraum zuzubilligen Nur wenn diese weit zu ziehenden äußersten Grenzen unternehmerischer Entscheidungsfreiheit überschritten werden und damit eine Hauptpflicht gegenüber dem zu betreuenden Unternehmen verletzt wird, liegt auch eine Verletzung gesellschaftsrechtlicher Pflichten vor, die so gravierend ist, dass sie zugleich eine Pflichtwidrigkeit im Sinne von § 266 StGB begründet (st. Rspr. vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 12.10.2016, 5 StR 134/15, Rdnrn. 26, 27).
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