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   BGH, 18.10.2011 - EnVR 13/10   

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BGH, 18.10.2011 - EnVR 13/10 (https://dejure.org/2011,8248)
BGH, Entscheidung vom 18.10.2011 - EnVR 13/10 (https://dejure.org/2011,8248)
BGH, Entscheidung vom 18. Oktober 2011 - EnVR 13/10 (https://dejure.org/2011,8248)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    PVU Energienetze GmbH

    § 24 ARegV, § 25 ARegV, § 34 Abs 3 ARegV, StromNEV
    Anreizregulierung für Energieversorgungsrechte im vereinfachten Verfahren: Ermittlung des Ausgangsniveaus zur Bestimmung der Erlösobergrenzen - PVU Energienetze GmbH

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Auslegung und Anwendung der Stromnetzentgeltverordnung bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus zur Bestimmung der Erlösobergrenzen nach § 34 Abs. 3 ARegV

  • rewis.io

    Anreizregulierung für Energieversorgungsrechte im vereinfachten Verfahren: Ermittlung des Ausgangsniveaus zur Bestimmung der Erlösobergrenzen - PVU Energienetze GmbH

  • rewis.io

    Anreizregulierung für Energieversorgungsrechte im vereinfachten Verfahren: Ermittlung des Ausgangsniveaus zur Bestimmung der Erlösobergrenzen - PVU Energienetze GmbH

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ARegV § 24; ARegV § 25; ARegV § 34 Abs. 3
    Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Auslegung und Anwendung der Stromnetzentgeltverordnung bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus zur Bestimmung der Erlösobergrenzen nach § 34 Abs. 3 ARegV

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Energierecht - Erlösobergrenzen nach § 34 Abs. 3 ARegV

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2012, 197
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 28.06.2011 - EnVR 48/10

    EnBW Regional AG

    Auszug aus BGH, 18.10.2011 - EnVR 13/10
    Dies hat der Senat mit Beschluss vom 28. Juni 2011 (EnVR 48/10, RdE 2011, 308 Rn. 7 ff. - EnBW Regional AG) für die Parallelregelung des § 6 ARegV entschieden.

    § 34 Abs. 3 ARegV konkretisiert - ebenso wie § 6 Abs. 2 ARegV (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 28. Juni 2011 - EnVR 48/10, RdE 2011, 308 Rn. 10 - EnBW Regional AG) - das Angemessenheitserfordernis des § 21 Abs. 1 EnWG, das auch für die Ermittlung der Obergrenzen nach der Anreizregulierung gilt, und die insoweit vom Gesetzgeber in § 21a Abs. 4 EnWG bestimmten Vorgaben.

    Hieraus kann aber - wie der Senat zu § 6 Abs. 2 ARegV entschieden hat (Senatsbeschluss vom 28. Juni 2011 - EnVR 48/10, RdE 2011, 308 Rn. 11 - EnBW Regional AG) - nicht auf einen Willen des Verordnungsgebers geschlossen werden, bei der Verwertung dieser Daten die hierzu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung beiseite zu lassen und damit im Ergebnis eine nach Maßgabe dieser Rechtsprechung rechtswidrige Regulierungspraxis bei der Umstellung der Netzentgeltregulierung auf die Methode der Anreizregulierung fortzuschreiben.

    Der Eigenkapitalzinssatz bestimmt sich nach der zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids der Landesregulierungsbehörde geltenden Rechtslage, mithin nach der Festlegung vom 6. Oktober 2008 (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 28. Juni 2011 - EnVR 48/10, RdE 2011, 308 Rn. 27 ff. - EnBW Regional AG).

    Wie der Senat mit Beschluss vom 28. Juni 2011 (EnVR 48/10, RdE 2011, 308 Rn. 52 ff. - EnBW Regional AG) entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist § 10 ARegV für das erste Jahr einer Regulierungsperiode bei Veränderungen, die zwischen dem maßgeblichen Ausgangsjahr und dem Beginn der Regulierungsperiode eingetreten sind, entsprechend anzuwenden.

    aa) Wie der Senat mit Beschluss vom 28. Juni 2011 (EnVR 48/10, RdE 2011, 308 Rn. 69 ff. - EnBW Regional AG) zu § 6 Abs. 2 ARegV entschieden hat, ist § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV auch im Rahmen der erstmaligen Bestimmung der Erlösobergrenzen nach § 6 Abs. 2 ARegV zumindest entsprechend anwendbar.

    Als unvorhergesehenes Ereignis i.S. des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV kommt ein Umstand in Betracht, der im Genehmigungsverfahren, ohne dass es auf die subjektiven Erkenntnismöglichkeiten der Regulierungsbehörde oder des betroffenen Netzbetreibers im Zeitpunkt der Behördenentscheidung ankäme, wegen des Zeitversatzes zu dem maßgeblichen Basisjahr nach den hierfür maßgeblichen Vorschriften nicht berücksichtigungsfähig war (Senatsbeschluss vom 28. Juni 2011 - EnVR 48/10, RdE 2011, 308 Rn. 74 - EnBW Regional AG).

    Wie der Senat mit Beschluss vom 28. Juni 2011 (EnVR 48/10, RdE 2011, 308 Rn. 83 f. - EnBW Regional AG) des Weiteren entschieden und im Einzelnen begründet hat, darf zur Beantwortung der Frage, ob für den Netzbetreiber durch den Eintritt des unvorhersehbaren Ereignisses eine nicht zumutbare Härte entstanden ist, nicht nur die gestiegene einzelne Kostenposition in den Blick genommen werden.

    Insoweit wird die Amtsaufklärungspflicht der Regulierungsbehörde (§ 68 Abs. 1 EnWG, § 27 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ARegV) durch die Mitwirkungslast des Netzbetreibers begrenzt, der bei der Ermittlung des Sachverhalts mithelfen und insbesondere die ihm bekannten Tatsachen und Beweismittel angeben soll (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Juni 2011 - EnVR 48/10, RdE 2011, 308 Rn. 86 mwN - EnBW Regional AG).

    Wie der Senat mit Beschluss vom 28. Juni 2011 (EnVR 48/10, RdE 2011, 308 Rn. 36 ff. - EnBW Regional AG) entschieden und im Einzelnen begründet hat, ermächtigt § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EnWG i.V.m. § 21a Abs. 6 Satz 2 Nr. 5 EnWG nicht dazu, einen generellen sektoralen Produktivitätsfaktor - wie in § 9 Abs. 1 ARegV vorgegeben - unter Berücksichtigung der Abweichung des netzwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritts vom gesamtwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritt zu ermitteln.

  • BGH, 07.04.2009 - EnVR 6/08

    Verteilnetzbetreiber Rhein-Main-Neckar

    Auszug aus BGH, 18.10.2011 - EnVR 13/10
    Dies bemisst sich grundsätzlich nach der Differenz zwischen den nach der - im Beschwerde- bzw. Rechtsbeschwerdeverfahren vertretenen - Auffassung der Betroffenen anzusetzenden Erlösobergrenzen und den von der Regulierungsbehörde festgesetzten Erlösobergrenzen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 7. April 2009 - EnVR 6/08, RdE 2010, 25 Rn. 54 - Verteilnetzbetreiber Rhein-Main-Neckar und vom 30. März 2011 - EnVR 51/10, juris, Rn. 2).
  • BGH, 30.03.2011 - EnVR 51/10

    Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Auslagen

    Auszug aus BGH, 18.10.2011 - EnVR 13/10
    Dies bemisst sich grundsätzlich nach der Differenz zwischen den nach der - im Beschwerde- bzw. Rechtsbeschwerdeverfahren vertretenen - Auffassung der Betroffenen anzusetzenden Erlösobergrenzen und den von der Regulierungsbehörde festgesetzten Erlösobergrenzen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 7. April 2009 - EnVR 6/08, RdE 2010, 25 Rn. 54 - Verteilnetzbetreiber Rhein-Main-Neckar und vom 30. März 2011 - EnVR 51/10, juris, Rn. 2).
  • BGH, 14.08.2008 - KVR 36/07

    Stadtwerke Trier

    Auszug aus BGH, 18.10.2011 - EnVR 13/10
    Die regulatorische Kostenprüfung würde nicht mehr zu angemessenen Ergebnissen führen und den Netzbetreiber ohne sachlichen Grund benachteiligen, wenn die Regulierungsbehörde von Kalkulationsgrundlagen ausgehen dürfte, die auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzutreffend sind (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 14. August 2008 - KVR 36/07, RdE 2008, 337 Rn. 13 - Stadtwerke Trier).
  • BGH, 26.02.2013 - EnVR 92/10

    Notwendigkeit der Berücksichtigung von Plankosten für die Beschaffung von

    Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat (vgl. nur Beschluss vom 18. Oktober 2011 - EnVR 13/10, RdE 2012, 389 Rn. 7 f. - PVU Energienetze GmbH), ist - entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts - bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus zur Bestimmung der Erlösobergrenzen nach § 34 Abs. 3 ARegV die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Auslegung und Anwendung der Stromnetzentgeltverordnung zu berücksichtigen.

    dd) Schließlich hätte die Bundesnetzagentur die kalkulatorische Gewerbesteuer anpassen müssen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Juni 2011 - EnVR 48/10, RdE 2011, 308 Rn. 14 - EnBW Regional AG und vom 18. Oktober 2011 - EnVR 13/10, RdE 2012, 389 Rn. 14 - PVU Energienetze GmbH).

    Für das vereinfachte Verfahren sehen § 24 Abs. 3, § 34 Abs. 3 ARegV insoweit nichts anderes vor (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2011 - EnVR 13/10, RdE 2012, 389 Rn. 31 - PVU Energienetze GmbH).

    Dies bemisst sich grundsätzlich nach der Differenz zwischen den nach der - im Beschwerde- bzw. Rechtsbeschwerdeverfahren vertretenen - Auffassung der Betroffenen anzusetzenden Erlösobergrenzen und den von der Regulierungsbehörde festgesetzten Erlösobergrenzen (vgl. nur Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2011 - EnVR 13/10, RdE 2012, 389 Rn. 45 - PVU Energienetze GmbH).

  • BGH, 09.10.2012 - EnVR 88/10

    SWM Infrastruktur GmbH

    Der Senat hat bereits mehrfach Kostensteigerungen in der Größenordnung von 50% oder 100% als unvorhersehbares Ereignis angesehen (BGH, RdE 2011, 308 Rn. 75 - EnBW Regional AG; Beschluss vom 18. Oktober 2011 - EnVR 13/10, N&R 2012, 94 Rn. 35 - PVU Energienetze GmbH; BGH, RdE 2012, 203 Rn. 41 - Gemeindewerke Schutterwald).
  • BGH, 23.07.2012 - EnVR 94/10

    Zulässigkeit der Zugrundelegung des Ergebnisses der Kostenprüfung einer letzten

    Wie der Senat mit Beschluss vom 18. Oktober 2011 (EnVR 13/10, N & R 2012, 94 Rn. 7 f. - PVU Energienetze GmbH) entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist - entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts - bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus zur Bestimmung der Erlösobergrenzen nach § 34 Abs. 3 ARegV die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Auslegung und Anwendung der Stromnetzentgeltverordnung zu berücksichtigen.

    bb) Ebenso hätte die Bundesnetzagentur die kalkulatorische Gewerbesteuer anpassen müssen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Juni 2011 - EnVR 48/10, RdE 2011, 308 Rn. 14 - EnBW Regional AG und vom 18. Oktober 2011 - EnVR 13/10, N & R 2012, 94 Rn. 14 - PVU Energienetze GmbH).

    Wie der Senat mit Beschluss vom 18. Oktober 2011 (EnVR 13/10, N & R 2012, 94 Rn. 18 ff. - PVU Energienetze GmbH) entschieden und im Einzelnen begründet hat, hat sich die Nichtanwendung des § 25 ARegV im vereinfachten Verfahren bereits vor der Klarstellung in § 24 Abs. 3 ARegV aus § 24 Abs. 1 ARegV ergeben.

    Dies bemisst sich grundsätzlich nach der Differenz zwischen den nach der - im Beschwerde- bzw. Rechtsbeschwerdeverfahren vertretenen - Auffassung der Betroffenen anzusetzenden Erlösobergrenzen und den von der Regulierungsbehörde festgesetzten Erlösobergrenzen (vgl. nur Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2011 - EnVR 13/10, N & R 2012, 94 Rn. 45 - PVU Energienetze GmbH).

  • OLG Düsseldorf, 17.03.2020 - 3 Kart 166/17

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur

    Dass eine spätere klarstellende redaktionelle Änderung bzw. die Korrektur eines Redaktionsversehens bei der Ermittlung des einer Regelung zugrunde liegenden Willens des Verordnungsgebers berücksichtigt werden dürfen, hat der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 14.08.2008 (KVR 39/07), 03.03.2009 (EnVR 79/07), 18.10.2011 (EnVR 13/10) und 31.01.2012 (EnVR 10/10 und 31/10) zum Ausdruck gebracht.
  • OLG Düsseldorf, 12.06.2019 - 3 Kart 165/17

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur

    Dass eine spätere klarstellende redaktionelle Änderung bzw. die Korrektur eines Redaktionsversehens bei der Ermittlung des einer Regelung zugrunde liegenden Willens des Verordnungsgebers berücksichtigt werden dürfen, hat der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 14.08.2008 (KVR 39/07), 03.03.2009 (EnVR 79/07), 18.10.2011 (EnVR 13/10) und 31.01.2012 (EnVR 10/10 und 31/10) zum Ausdruck gebracht.
  • OLG Düsseldorf, 07.03.2019 - 3 Kart 121/17

    Gerichtliche Überprüfung der Erlösobergrenzen eines Gas- Verteilernetzbetreibers

    Dass eine spätere klarstellende redaktionelle Änderung bzw. die Korrektur eines Redaktionsversehens bei der Ermittlung des einer Regelung zugrunde liegenden Willens des Verordnungsgebers berücksichtigt werden dürfen, hat der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 14.08.2008 (KVR 39/07), 03.03.2009 (EnVR 79/07), 18.10.2011 (EnVR 13/10) und 31.01.2012 (EnVR 10/10 und 31/10) zum Ausdruck gebracht.
  • BGH, 22.08.2012 - EnVR 73/10

    Bestimmung des Ausgangsniveaus sowie Berücksichtigung des generellen sektoralen

    Wie der Senat mit Beschluss vom 18. Oktober 2011 (EnVR 13/10, N & R 2012, 94 Rn. 7 f. - PVU Energienetze GmbH) entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist - was auch die Rechtsbeschwerde nicht mehr in Abrede stellt - bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus zur Bestimmung der Erlösobergrenzen nach § 34 Abs. 3 ARegV die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Auslegung und Anwendung der Stromnetzentgeltverordnung zu berücksichtigen.

    Das Beschwerdegericht hat - wie der Senat mit Beschluss vom 18. Oktober 2011 (EnVR 13/10, N & R 2012, 94 Rn. 16 ff. - PVU Energienetze GmbH) entschieden und im Einzelnen begründet hat - zu Recht die Anwendbarkeit des § 25 ARegV im Rahmen des vereinfachten Verfahrens nach § 24 ARegV verneint.

    Dies bemisst sich grundsätzlich nach der Differenz zwischen den nach der - im Rechtsbeschwerdeverfahren vertretenen - Auffassung der Betroffenen anzusetzenden Erlösobergrenzen und den von der Regulierungsbehörde festgesetzten Erlösobergrenzen für sämtliche Jahre der Regulierungsperiode (vgl. nur Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2011 - EnVR 13/10, N & R 2012, 94 Rn. 45 - PVU Energienetze GmbH).

  • OLG Düsseldorf, 07.03.2019 - 5 Kart 49/18

    Ermittlung des Kapitalkostenaufschlags eines Strom- und

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Berücksichtigung von Redaktionsversehen bestehen keine Bedenken, dies im Rahmen der Auslegung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse v. 14.08.2008 - KVR 39/07 Rn. 52 f., RdE 2008, 323 ff. "Vattenfall" (doppelte Deckelung); v. 3.03.2009 - EnVR 79/07 Rn. 7 ff., RdE 2010, 19 ff. "SWU Netze" (betriebsnotwendiges Umlaufvermögen); v. 18.10.2011 - EnVR 13/10 Rn. 18 ff., RdE 2012, 389 ff. "PVU Energienetze GmbH" (keine Anwendung § 25 ARegV im vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV); v. 31.01.2012 - EnVR 10/10 Rn. 12, juris und EnVR 31/10 Rn. 22, RdE 2012, 2009 ff. "Stadtwerke Freudenstadt I" (§ 9 Abs. 2 ARegV, Wörter "vom gesamtwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritt" fehlen).
  • OLG Stuttgart, 19.01.2012 - 202 EnWG 21/08

    Festsetzung der Erlösobergrenzen für Strom durch die Landesregulierungsbehörde:

    Wie der Senat schon mehrfach entschieden hat und vom Bundesgerichtshof seiner Rechtsprechung ersichtlich auch zu Grunde gelegt worden ist, begegnet ein - wie hier - bloßer Bescheidungsantrag/eine Verpflichtungsbeschwerde keinen verfahrensrechtlichen Bedenken (so st. Rspr. des Senats, vgl. etwa B. v. 21.01.2010 -202 EnWG 19/08; 21.01.2010 - 202 EnWG 3/09 oder 04.02.2010 - 202 EnWG 17/08; vgl. auch BGH B. v. 18.10.2011 - EnVR 13/10 - PVU Energienetze GmbH ; ZNER 2011, 423 [Tenor] - EnBW Regional AG ; 2009, 261; OLG Naumburg B. v. 05.11.2009 - 1 W 6/09 [EnWG]).

    Durch die Entscheidung BGH ZNER 2011, 423 [Tz. 69 und 71] - EnBW Regional AG ; bestätigt in BGH B. v. 18.10.2011 - EnVR 13/10 [Tz. 31 f] - PVU Energienetze GmbH ist geklärt, dass § 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 ARegV auch im Rahmen der erstmaligen Bestimmung der Erlösobergrenze nach § 6 Abs. 2 ARegV anwendbar ist (anders noch Senat ZNER 2010, 294 [juris Tz. 27 f.]).

  • BGH, 30.04.2013 - EnVR 64/10

    Energiewirtschaftliches Verwaltungsverfahren: Bestimmung der Erlösobergrenzen des

    Die Rechtsbeschwerdeerwiderung unterliegt einem Missverständnis, soweit sie sich auf die Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2011 (EnVR 13/10, RdE 2012, 389 - PVU Energienetze GmbH) und 31. Januar 2012 (EnVR 16/10, RdE 2012, 203 - Gemeindewerke Schutterwald) beruft; dort hat der Senat (aaO Rn. 37 und Rn. 46) das Vorbringen des Netzbetreibers, die Kostenerhöhung für die Beschaffung von Verlustenergie führe bei der Eigenkapitalverzinsung zu einer Einbuße von 36% und 39%, zur Darlegung einer unzumutbaren Härte als nicht ausreichend angesehen.

    Dies bemisst sich grundsätzlich nach der Differenz zwischen den nach der - im Rechtsbeschwerdeverfahren vertretenen - Auffassung der Betroffenen anzusetzenden Erlösobergrenzen und den von der Regulierungsbehörde festgesetzten Erlösobergrenzen für die gesamte Regulierungsperiode (vgl. nur Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2011 - EnVR 13/10, RdE 2012, 389 Rn. 45 - PVU Energienetze GmbH).

  • OLG Düsseldorf, 04.07.2012 - 3 Kart 218/09

    Bestimmung der Erlösobergrenze für die erste Regulierungsperiode für einen

  • BGH, 31.01.2012 - EnVR 31/10

    Stadtwerke Freudenstadt

  • OLG Stuttgart, 19.01.2012 - 202 EnWG 8/09

    Anreizregulierung für Energieversorgungsnetze: Durchführung des

  • OLG Düsseldorf, 18.05.2016 - 3 Kart 174/14

    Voraussetzungen der Genehmigung des Netzanschlusses eines Gaskraftwerks durch

  • BGH, 22.08.2012 - EnVR 54/10

    Bestimmung des Ausgangsniveaus sowie Berücksichtigung des generellen sektoralen

  • BGH, 09.10.2012 - EnVR 86/10

    Festlegung der Erlösobergrenzen für ein Elektrizitätsverteilernetz: Bestimmung

  • BGH, 31.01.2012 - EnVR 10/10

    Rechtmäßigkeit der Festlegung eines generellen sektoralen Produktivitätsfaktors

  • OLG Düsseldorf, 12.05.2022 - 5 Kart 6/21

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur; Betrieb von

  • OLG Düsseldorf, 12.05.2022 - 5 Kart 3/21

    Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf 5 Kart 6/21 (V) v. 12.05.2022

  • OLG Stuttgart, 07.04.2016 - 201 Kart 12/14

    Energierecht: Darlegungs- und Beweislast im Verfahren der Überprüfung der

  • OLG Düsseldorf, 14.01.2015 - 3 Kart 11/14

    Anpassung der Erlösobergrenze des Betreibers eines Elektrizitätsverteilernetzes

  • BGH, 09.10.2012 - EnVR 52/10

    Gas-Union Transport GmbH & Co. KG

  • OLG Düsseldorf, 07.03.2019 - 3 Kart 166/17
  • BGH, 23.07.2012 - EnVR 93/10

    Anreizregulierung für Stromnetzbetreiber: Berücksichtigung des generellen

  • OLG Düsseldorf, 19.05.2021 - 3 Kart 159/20

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur; Aufhebung einer

  • BGH, 13.08.2012 - EnVR 2/11

    Berücksichtigung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors, gestiegener

  • BGH, 30.04.2013 - EnVR 17/11

    Bemessen des Streitwerts in einer Kartellsache nach der Differenz zwischen den

  • BGH, 22.08.2012 - EnVR 53/10

    Berücksichtigung gestiegener Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie bei

  • OLG Düsseldorf, 12.12.2012 - 3 Kart 107/09

    Festsetzung der Erlösobergrenzen für ein Gasverteilernetz; Bestimmung des

  • OLG Stuttgart, 23.01.2020 - 2 Kart 5/18

    Voraussetzungen der Genehmigung eines weiteren Erweiterungsfaktors zugunsten

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