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   BGH, 09.04.2019 - EnVR 57/18   

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https://dejure.org/2019,15981
BGH, 09.04.2019 - EnVR 57/18 (https://dejure.org/2019,15981)
BGH, Entscheidung vom 09.04.2019 - EnVR 57/18 (https://dejure.org/2019,15981)
BGH, Entscheidung vom 09. April 2019 - EnVR 57/18 (https://dejure.org/2019,15981)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

    KONNI Gas 2.0

  • rechtsprechung-im-internet.de

    KONNI Gas 2.0

    § 29 Abs 1 EnWG, § 29 Abs 2 S 1 EnWG, § 22 GasNZV, § 23 GasNZV, § 24 GasNZV
    Energiewirtschaftsrechtliches Verwaltungsverfahren: Befugnis der Regulierungsbehörde zur nachträglichen Änderung festgelegter Bedingungen und Methoden zum Bilanzierungssystem; Festlegung eines Entgelts für die bilanzielle Konvertierung in der Konvertierungsrichtung H-Gas ...

  • IWW

    § 29 Abs. 2 EnWG, § ... 29 Abs. 1 EnWG, § 50 Abs. 1 Nr. 9, 10 GasNZV, § 1 Abs. 1 EnWG, § 21 Abs. 1 GasNZV, § 75 Abs. 2 EnWG, § 63 GWB, § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG, § 50 Abs. 1 Nr. 5, 7, 9 und 10 GasNZV, § 24 EnWG, Art. 23 Abs. 4 Richtlinie 2003/54/EG, Art. 25 Abs. 4 Richtlinie 2003/55/EG, § 29 EnWG, § 29 Abs. 2 Satz 2 EnWG, §§ 48, 49 VwVfG, § 50 Abs. 1 Nr. 9 GasNZV, §§ 22 bis 26 GasNZV, § 50 Abs. 1 Nr. 1 GasNZV, § 50 GasNZV, §§ 22, 23 GasNZV, § 22 Absatz 1 Satz 6 GasNZV, § 12 ARegV, §§ 19, 20 ARegV, § 50 Abs. 1 GasNZV, § 21 GasNZV, § 20 Abs. 1b Satz 7 EnWG, § 19a EnWG, § 8 Abs. 1 Satz 2 GasNZV, § 22 GasNZV, § 22 Abs. 1 Satz 2 EnWG, § 23 Abs. 3 Satz 1 GasNZV, § 29 Satz 1 GasNZV, § 90 Satz 1 und 2 EnWG, § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO

  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    KONNI Gas 2.0 - Entscheidungen der Redulierungsbehörde über die Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss durch Festlegungen zum Bilanzierungssy...

  • rewis.io

    Energiewirtschaftsrechtliches Verwaltungsverfahren: Befugnis der Regulierungsbehörde zur nachträglichen Änderung festgelegter Bedingungen und Methoden zum Bilanzierungssystem; Festlegung eines Entgelts für die bilanzielle Konvertierung in der Konvertierungsrichtung H-Gas ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EnWG § 29 Abs. 2 S. 1; GasNZV § 50 Abs. 1 Nr. 9

  • rechtsportal.de

    EnWG § 29 Abs. 2 S. 1; GasNZV § 50 Abs. 1 Nr. 9
    Entscheidungen der Redulierungsbehörde über die Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss durch Festlegungen zum Bilanzierungssystem; Festlegung eines Entgelts für die bilanzielle Konvertierung; Einführung eines Konvertierungssystems in qualitätsübergreifenden ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2019, 950
  • NVwZ-RR 2019, 861
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 12.07.2016 - EnVR 15/15

    Unbefristete Genehmigung - Energiewirtschaftsrechtliches Verwaltungsverfahren:

    Auszug aus BGH, 09.04.2019 - EnVR 57/18
    § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG normiert vielmehr einen eigenständigen Tatbestand (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2016 - EnVR 15/15, RdE 2016, 532 Rn. 24 ff - Unbefristete Genehmigung).

    Die Änderungsentscheidung darf gerade auch solche Fragen betreffen, die in der vorangegangenen Entscheidung eine Regelung gefunden haben (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2016 - EnVR 15/15, RdE 2016, 532 Rn. 15 - Unbefristete Genehmigung).

    aa) § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG soll sicherstellen, dass die festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss oder den Netzzugang angemessen sind und nichtdiskriminierend angewendet werden (BT-Drucks. 15/3917 S. 62; vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2016 - EnVR 15/15, RdE 2016, 532 Rn. 17 - Unbefristete Genehmigung).

    Angesichts dessen ist ein möglichst flexibles Instrumentarium erforderlich, das es der Regulierungsbehörde ermöglicht, möglichst angemessen reagieren zu können (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2016 - EnVR 15/15, RdE 2016, 532 Rn. 27 - Unbefristete Genehmigung).

    Soweit die Beschwerdeführerin unzureichende Ermittlungen beanstandet, übersieht sie, dass die Änderungsbefugnis bereits dann besteht, wenn die neue Einschätzung auf technischen, wirtschaftlichen oder sonstigen Gegebenheiten des Netzbetriebs beruht, die erst nachträglich zutage getreten sind und deshalb bei der ursprünglichen Entscheidung nicht berücksichtigt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2016 - EnVR 15/15, RdE 2016, 532 Rn. 37 - Unbefristete Genehmigung).

    Allerdings muss den Erfordernissen des Vertrauensschutzes bei der Ausübung des der Regulierungsbehörde in § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG eingeräumten Ermessens sorgfältig Rechnung getragen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2016 - EnVR 15/15, RdE 2016, 532 Rn. 32 mwN - Unbefristete Genehmigung).

  • BGH, 21.01.2014 - EnVR 12/12

    Stadtwerke Konstanz GmbH - Anreizregulierung für Energieversorgungsnetze:

    Auszug aus BGH, 09.04.2019 - EnVR 57/18
    Insoweit gilt nichts anderes, als was der Bundesgerichtshof etwa für den nach § 12 ARegV durchzuführenden Effizienzvergleich (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 10, 24 ff - Stadtwerke Konstanz) oder für die Ausgestaltung des nach §§ 19, 20 ARegV zu bestimmenden Qualitätselements wie auch den Beginn seiner Anwendung und das Verfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2014 - EnVR 59/12, RdE 2014, 495 Rn. 13 ff - Stromnetz Berlin GmbH) bereits entschieden hat.
  • BGH, 22.07.2014 - EnVR 59/12

    Anreizregulierung: Gestaltungsspielraum der Regulierungsbehörde bei der

    Auszug aus BGH, 09.04.2019 - EnVR 57/18
    Insoweit gilt nichts anderes, als was der Bundesgerichtshof etwa für den nach § 12 ARegV durchzuführenden Effizienzvergleich (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 10, 24 ff - Stadtwerke Konstanz) oder für die Ausgestaltung des nach §§ 19, 20 ARegV zu bestimmenden Qualitätselements wie auch den Beginn seiner Anwendung und das Verfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2014 - EnVR 59/12, RdE 2014, 495 Rn. 13 ff - Stromnetz Berlin GmbH) bereits entschieden hat.
  • BGH, 11.11.2008 - EnVR 1/08

    citiworks

    Auszug aus BGH, 09.04.2019 - EnVR 57/18
    Diese liegt vor, wenn der Betroffene durch die angefochtene Verfügung der Regulierungsbehörde in seinen wirtschaftlichen Interessen unmittelbar und individuell betroffen ist (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - EnVR 79/07, WuW/E DE-R 2512 Rn. 7 mwN; vom 11. November 2008 - EnVR 1/08, RdE 2009, 185 Rn. 14 - citiworks).
  • BGH, 05.10.2010 - EnVR 51/09

    Energiewirtschaft: Beschwerdebefugnis eines Gasversorgungsunternehmens im

    Auszug aus BGH, 09.04.2019 - EnVR 57/18
    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. Oktober 2010 (EnVR 51/09 - GABi Gas) steht dem nicht entgegen.
  • BGH, 14.10.2008 - EnVR 79/07

    Akteneinsichtsrecht eines Verbandes von Energieanbietern im Verfahren vor der

    Auszug aus BGH, 09.04.2019 - EnVR 57/18
    Diese liegt vor, wenn der Betroffene durch die angefochtene Verfügung der Regulierungsbehörde in seinen wirtschaftlichen Interessen unmittelbar und individuell betroffen ist (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - EnVR 79/07, WuW/E DE-R 2512 Rn. 7 mwN; vom 11. November 2008 - EnVR 1/08, RdE 2009, 185 Rn. 14 - citiworks).
  • OLG Düsseldorf, 19.05.2021 - 3 Kart 159/20

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur; Aufhebung einer

    Dementsprechend ist die Änderung einer Festlegung bereits zulässig, wenn sich die Einschätzung der Regulierungsbehörde geändert hat, etwa weil neue Erkenntnisse vorliegen, die zu der Beurteilung führen, dass die bisherige Regelung den Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften nicht mehr genügt (BGH, Beschl. v. 12.07.2016 - EnVR 15/15, Juris Rn. 35 ff.; Beschl. v. 09.04.2019 - EnVR 57/18, Juris Rn. 21).

    § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG normiert vielmehr einen eigenständigen Tatbestand (BGH, Beschl. v. 09.04.2019 - EnVR 57/18, Juris Rn. 20).

    § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG enthält vielmehr eine umfassende Änderungsbefugnis für sämtliche der Regulierungsbehörde nach § 29 Abs. 1 EnWG eröffneten Entscheidungen (BGH, Beschl. v. 09.04.2019 - EnVR 57/18, Juris Rn. 19; Beschl. v. 12.06.2016 - EnVR 15/15, Juris Rn. 12 ff.; Boos in: Theobald/Kühling, a.a.O., § 29 EnWG Rn. 47 f.).

  • BGH, 09.07.2019 - EnVR 5/18

    Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für Alt- und Neuanlagen für Betreiber von

    Die Festlegung eröffnet somit den Netzbetreibern eine ohne diese Festlegung nicht bestehende Möglichkeit, ihrer Kalkulation die Eigenkapitalzinssätze in der vollen festgelegten Höhe zugrunde zu legen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 9. April 2019 - EnVR 57/18, juris Rn. 15 - KONNI Gas 2.0 zu Festlegungen in Bilanzkreisverträgen).
  • OLG Düsseldorf, 11.09.2019 - 3 Kart 486/18

    Zulässigkeit der rückwirkenden Änderung einer Festlegung der Bundesnetzagentur

    Der Bundesgerichtshof geht deshalb in ständiger Rechtsprechung (Beschluss vom 12.07.2016, EnVR 15/15, Rn. 35; Beschluss vom 09.04.2019, EnVR 57/18, Rn. 20 f.) davon aus, dass eine Änderung nach § 29 Abs. 2 S. 1 EnWG auch dann zulässig ist, wenn die einschlägigen Rechtsvorschriften unverändert geblieben sind, sich nach dem Erlass der betroffenen Regelung aber neue Erkenntnisse ergeben haben, die zu der Beurteilung führen, dass die bisherige Regelung den Anforderungen dieser Rechtsvorschriften nicht genügt.
  • OLG Düsseldorf, 11.09.2019 - 3 Kart 134/18

    Zulässigkeit der rückwirkenden Änderung einer Festlegung der Bundesnetzagentur

    Der Bundesgerichtshof geht deshalb in ständiger Rechtsprechung (Beschluss vom 12.07.2016, EnVR 15/15, Rn. 35; Beschluss vom 09.04.2019, EnVR 57/18, Rn. 20 f., jeweils - wie auch die nachfolgenden, nicht mit einer Fundstelle versehenen Entscheidungen - zitiert nach juris) davon aus, dass eine Änderung nach § 29 Abs. 2 S. 1 EnWG auch dann zulässig ist, wenn die einschlägigen Rechtsvorschriften unverändert geblieben sind, sich nach dem Erlass der betroffenen Regelung aber neue Erkenntnisse ergeben haben, die zu der Beurteilung führen, dass die bisherige Regelung den Anforderungen dieser Rechtsvorschriften nicht genügt.
  • OLG Düsseldorf, 11.09.2019 - 3 Kart 487/18

    Zulässigkeit der rückwirkenden Änderung einer Festlegung der Bundesnetzagentur

    Der Bundesgerichtshof geht deshalb in ständiger Rechtsprechung (Beschluss vom 12.07.2016, EnVR 15/15, Rn. 35; Beschluss vom 09.04.2019, EnVR 57/18, Rn. 20 f., jeweils - wie auch die nachfolgenden, nicht mit einer Fundstelle versehenen Entscheidungen - zitiert nach juris) davon aus, dass eine Änderung nach § 29 Abs. 2 S. 1 EnWG auch dann zulässig ist, wenn die einschlägigen Rechtsvorschriften unverändert geblieben sind, sich nach dem Erlass der betroffenen Regelung aber neue Erkenntnisse ergeben haben, die zu der Beurteilung führen, dass die bisherige Regelung den Anforderungen dieser Rechtsvorschriften nicht genügt.
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