Rechtsprechung
   EuGH, 08.04.1976 - 43/75   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission

    Defrenne / SABENA

    1 . SOZIALPOLITIK - MÄNNLICHE UND WEIBLICHE ARBEITNEHMER - ARBEITSENTGELT - GLEICHHEIT - UNMITTELBARE DISKRIMINIERUNGEN - INDIVIDUELLE RECHTE - SCHUTZ DURCH DIE INNERSTAATLICHEN GERICHTE

  • opinioiuris.de

    Defrenne

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWGVtr Art. 119; EWGVtr Art. 236; EWGVtr Art. 177; RL 75/117
    1. SOZIALPOLITIK - MÄNNLICHE UND WEIBLICHE ARBEITNEHMER - ARBEITSENTGELT - GLEICHHEIT - UNMITTELBARE DISKRIMINIERUNGEN - INDIVIDUELLE RECHTE - SCHUTZ DURCH DIE INNERSTAATLICHEN GERICHTE

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Europäische Vorgaben für Unisex-Tarife im Betriebsrentenrecht" von PD Dr. Jacob Joussen, original erschienen in: ZESAR 2004, 315 - 322.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 1976, 455
  • EuGHE 1976, 455
  • NJW 1976, 2068
  • DVBl 1976, 487



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Wird zitiert von ... (161)  

  • EuGH, 10.02.2000 - C-50/96  

    Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117

    In einem solchen Fall ist die Möglichkeit, sich auf die unmittelbare Wirkung des Artikels 119 des Vertrages zu berufen, zeitlich in dem Sinne beschränkt, daß die Beschäftigungszeiten dieser Arbeitnehmer für ihren rückwirkenden Anschluß an ein derartiges System und die Berechnung der ihnen zustehenden Leistungen erst ab dem 8. April 1976, dem Tag der Verkündung des Urteils in der Rechtssache 43/75 (Defrenne II), berücksichtigt werden dürfen; dies gilt nicht für Arbeitnehmer oder deren anspruchsberechtigte Angehörige, die vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben.

    Da die Wirkungen des Urteils Bilka zeitlich nicht beschränkt worden sind, gilt im diesem Bereich lediglich die zeitliche Beschränkung, die sich aus dem Urteil Defrenne II ergibt.

    3 Die sich aus dem Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache 43/75 (Defrenne II) ergebende zeitliche Beschränkung der Möglichkeit, sich auf die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) zu berufen, steht nationalen Vorschriften, in denen ein Gleichheitsgrundsatz aufgestellt wird, aufgrund dessen teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer einen Anspruch auf rückwirkenden Anschluß an ein Betriebsrentensystem und auf eine Rente aus diesem System haben, nicht entgegen.

    31 Im Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache 43/75 (Defrenne II, Slg. 1976, 455, Randnr. 40) hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß sich die Betroffenen auf den in Artikel 119 des Vertrages aufgestellten Grundsatz des gleichen Arbeitsentgelts vor den innerstaatlichen Gerichten berufen können und daß diese verpflichtet sind, die Rechte zu schützen, die diese Bestimmung dem einzelnen verleiht.

    Allerdings kann sich ein Arbeitnehmer, der Anspruch auf den rückwirkenden Anschluß an ein Betriebsrentensystem hat, nicht der Zahlung der Beiträge für den betreffenden Anschlußzeitraum entziehen (Urteile Fisscher, Randnr. 37, und Dietz, Randnr. 34).40 Demnach gilt für die Möglichkeit, sich für den Anschluß an ein Betriebsrentensystem wie das im Ausgangsverfahren fragliche und die spätere Zahlung einer Rente auf die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 des Vertrages zu berufen, lediglich die zeitliche Beschränkung, die sich aus dem Urteil Defrenne II ergibt.41 Auf die zweite Frage ist daher zu antworten, daß in einem Fall, in dem der Ausschluß teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer von einem Betriebsrentensystem eine nach Artikel 119 des Vertrages verbotene mittelbare Diskriminierung darstellt, die Möglichkeit, sich auf die unmittelbare Wirkung dieses Artikels zu berufen, zeitlich in dem Sinne beschränkt ist, daß die Beschäftigungszeiten dieser Arbeitnehmer für ihren rückwirkenden Anschluß an ein derartiges System und die Berechnung der ihnen zustehenden Leistungen erst ab dem 8. April 1976, dem Tag der Verkündung des Urteils Defrenne II, berücksichtigt werden dürfen; dies gilt nicht für Arbeitnehmer oder deren anspruchsberechtigte Angehörige, die vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben.Zur dritten, zur vierten und zur fünften Frage42 In Anbetracht der Antwort auf die zweite Frage sind die dritte, die vierte und die fünfte Frage, die zusammen zu prüfen sind, so zu verstehen, daß mit ihnen geklärt werden soll, ob die sich aus dem Urteil Defrenne II ergebende zeitliche Beschränkung der Möglichkeit, sich auf die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 des Vertrages zu berufen, nationalen Vorschriften entgegensteht, in denen ein Gleichheitsgrundsatz aufgestellt wird, aufgrund dessen teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens einen Anspruch auf rückwirkenden Anschluß an ein Betriebsrentensystem und auf eine Rente aus diesem System haben.43 Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteile vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79, Denkavit italiana, Slg. 1980, 1205, Randnrn.

    Nur ausnahmsweise kann sich der Gerichtshof, wie er es im Urteil Defrenne II anerkannt hat, aufgrund des der Gemeinschaftsrechtsordnung innewohnenden allgemeinen Grundsatzes der Rechtssicherheit in Anbetracht der erheblichen Schwierigkeiten, die sein Urteil für in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse für die Vergangenheit hervorrufen könnte, veranlaßt sehen, mit Wirkung für alle Betroffenen die Möglichkeit einzuschränken, sich auf diese Auslegung der Vorschrift mit dem Ziel zu berufen, eine erneute Sachentscheidung über diese Rechtsverhältnisse herbeizuführen.44 Des weiteren hat der Gerichtshof in Randnummer 65 des Urteils Defrenne II ausgeführt, daß die ältesten Mitgliedstaaten, darunter die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 119 schon seit dem 1. Januar 1962, dem Beginn der zweiten Stufe der Übergangszeit, voll anzuwenden hatten.

    Nach Randnummer 68 des Urteils können auch in den Bereichen, in denen Artikel 119 etwa keine unmittelbare Wirkung haben sollte, soweit erforderlich, zu seiner Durchführung gemeinschaftsrechtliche und innerstaatliche Rechtsvorschriften erlassen werden.45 Schließlich hat der Gerichtshof, als er im Urteil Defrenne II die Möglichkeit der Berufung auf die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 des Vertrages zeitlich beschränkt hat, die Auffassung vertreten, daß angesichts des Verhaltens mehrerer Mitgliedstaaten und der Haltung der Kommission, die den interessierten Kreisen wiederholt zur Kenntnis gebracht worden war, ausnahmsweise dem Umstand Rechnung getragen werden mußte, daß die Betroffenen dazu veranlaßt worden waren, lange Zeit Praktiken beizubehalten, die Artikel 119 des Vertrages zuwiderliefen, aber nach ihrem nationalen Recht noch nicht verboten waren (Urteil Defrenne II, Randnr. 72).46 Aus dem Vorstehenden folgt, daß den betroffenen Arbeitnehmern durch die Beschränkung der Möglichkeit, sich auf die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 des Vertrages zu berufen, keineswegs die Möglichkeit genommen werden sollte, sich auf nationale Vorschriften zu berufen, in denen ein Gleichheitsgrundsatz aufgestellt wird.47 Nationale Vorschriften, durch die die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen sichergestellt wird, tragen nämlich dazu bei, entsprechend den Verpflichtungen, die den ältesten Mitgliedstaaten seit dem 1. Januar 1962 obliegen, Artikel 119 des Vertrages durchzuführen.48 In einem solchen Fall findet der der Gemeinschaftsrechtsordnung innewohnende Grundsatz der Rechtssicherheit, aufgrund dessen sich der Gerichtshof ausnahmsweise veranlaßt sehen kann, die Möglichkeit der Berufung auf eine von ihm ausgelegte Vorschrift zu beschränken, keine Anwendung und hindert nicht daran, nationale Vorschriften anzuwenden, durch die ein gemeinschaftsrechtskonformes Ergebnis gewährleistet wird.49 Insoweit ist unerheblich, daß die betreffenden nationalen Vorschriften erst nach dem Tag der Verkündung des Urteils Defrenne II im Sinne des Artikels 119 des Vertrages ausgelegt wurden, diese Auslegung aber gegebenenfalls auf vor diesem Tag entstandene und begründete Sachverhalte Anwendung findet.

    Es ist nämlich nicht Aufgabe des Gerichtshofes, sich zum zeitlichen Geltungsbereich nationaler Rechtsvorschriften zu äußern.50 Auf die dritte, die vierte und die fünfte Frage ist daher zu antworten, daß die sich aus dem Urteil Defrenne II ergebende zeitliche Beschränkung der Möglichkeit, sich auf die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 des Vertrages zu berufen, nationalen Vorschriften, in denen ein Gleichheitsgrundsatz aufgestellt wird, aufgrund dessen teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens einen Anspruch auf rückwirkenden Anschluß an ein Betriebsrentensystem und auf eine Rente aus diesem System haben, nicht entgegensteht.Zur sechsten Frage51 Mit dem ersten Teil seiner sechsten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das Gemeinschaftsrecht und insbesondere das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit und Artikel 119 des Vertrages Vorschriften eines Mitgliedstaats, in denen ein Gleichheitsgrundsatz aufgestellt wird, aufgrund dessen teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens einen Anspruch auf rückwirkenden Anschluß an ein Betriebsrentensystem und auf eine Rente aus diesem System haben, entgegenstehen, weil die Gefahr besteht, daß der Wettbewerb der Wirtschaftsteilnehmer der verschiedenen Mitgliedstaaten zum Nachteil der im erstgenannten Mitgliedstaat niedergelassenen Arbeitgeber verzerrt wird.

    Sollte dies der Fall sein, so möchte das vorlegende Gericht mit dem zweiten Teil der Frage wissen, ob das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anzuwenden hat, für die volle Wirkung dieser Vorschriften sorgen und notfalls von der Anwendung anderslautender Vorschriften des nationalen Rechts absehen muß.52 Nach ständiger Rechtsprechung kann die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften nicht allein deshalb als Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit angesehen werden, weil andere Mitgliedstaaten weniger strenge Vorschriften anwenden (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 13. Februar 1969 in der Rechtssache 14/68, Wilhelm u. a., Slg. 1969, 1, Randnr. 13, vom 14. Juli 1981 in der Rechtssache 155/80, Oebel, Slg. 1981, 1993, Randnr. 9, und vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-379/92, Peralta, Slg. 1994, I-3453, Randnr. 48).53 In den Randnummern 8 bis 11 des Urteils Defrenne II hat der Gerichtshof zwar ausgeführt, daß Artikel 119 des Vertrages einem doppelten, nämlich einem wirtschaftlichen und einem sozialen Zweck dient.54 Einerseits soll er mit Rücksicht auf den unterschiedlichen Entwicklungsstand der Sozialgesetzgebung in den einzelnen Mitgliedstaaten verhindern, daß die in denjenigen Mitgliedstaaten, die den Grundsatz der Entgeltgleichheit tatsächlich verwirklicht haben, ansässigen Unternehmen im innergemeinschaftlichen Wettbewerb gegenüber den Unternehmen benachteiligt werden, die in Staaten ansässig sind, die die Lohndiskriminierung zum Nachteil der weiblichen Arbeitskräfte noch nicht beseitigt haben (Urteil Defrenne II, Randnr. 9).55 Andererseits hat der Gerichtshof unterstrichen, daß diese Bestimmung den sozialen Zielen der Gemeinschaft dient, die sich bekanntlich nicht auf eine Wirtschaftsunion beschränkt, sondern, wie die Präambel des Vertrages hervorhebt, zugleich durch gemeinsames Vorgehen den sozialen Fortschritt sichern und die ständige Besserung der Lebens- und Beschäftigungsbedingungen der europäischen Völker anstreben soll.

    Diese Zweckbestimmung wird dadurch betont, daß Artikel 119 des Vertrages in das der Sozialpolitik gewidmete Kapitel aufgenommen wurde, dessen einleitende Bestimmung, Artikel 117 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden), hinweist auf die "Notwendigkeit ..., auf eine Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitskräfte hinzuwirken und dadurch auf dem Wege des Fortschritts ihre Angleichung zu ermöglichen" (Urteil Defrenne II, Randnrn. 10 und 11).56 In seiner späteren Rechtsprechung hat der Gerichtshof jedoch wiederholt festgestellt, daß das Recht, nicht aufgrund des Geschlechts diskriminiert zu werden, eines der Grundrechte darstellt, deren Einhaltung er zu sichern hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juni 1978 in der Rechtssache 149/77, Defrenne III, Slg. 1978, 1365, Randnrn.

    In einem Fall, in dem der Ausschluß teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer von einem Betriebsrentensystem eine nach Artikel 119 des Vertrages verbotene mittelbare Diskriminierung darstellt, ist die Möglichkeit, sich auf die unmittelbare Wirkung dieses Artikels zu berufen, zeitlich in dem Sinne beschränkt, daß die Beschäftigungszeiten dieser Arbeitnehmer für ihren rückwirkenden Anschluß an ein derartiges System und die Berechnung der ihnen zustehenden Leistungen erst ab dem 8. April 1976, dem Tag der Verkündung des Urteils in der Rechtssache 43/75 (Defrenne II), berücksichtigt werden dürfen; dies gilt nicht für Arbeitnehmer oder deren anspruchsberechtigte Angehörige, die vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben.

    Die sich aus dem Urteil Defrenne II ergebende zeitliche Beschränkung der Möglichkeit, sich auf die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 des Vertrages zu berufen, steht nationalen Vorschriften, in denen ein Gleichheitsgrundsatz aufgestellt wird, aufgrund dessen teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens einen Anspruch auf rückwirkenden Anschluß an ein Betriebsrentensystem und auf eine Rente aus diesem System haben, nicht entgegen.

  • EuGH, 10.02.2000 - C-270/97  

    Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117

    2 Die sich aus dem Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache 43/75 (Defrenne II) ergebende zeitliche Beschränkung der Möglichkeit, sich auf die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) zu berufen, steht nationalen Vorschriften, in denen ein Gleichheitsgrundsatz aufgestellt wird, aufgrund dessen alle teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer einen Anspruch auf rückwirkenden Anschluß an ein Betriebsrentensystem und auf eine Rente aus diesem System haben, nicht entgegen.

    35 Was die zeitliche Beschränkung der Wirkungen von Artikel 119 des Vertrages betrifft, so hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache 43/75 (Defrenne II, Slg. 1976, 455, Randnr. 40) für Recht erkannt, daß sich die Betroffenen auf den in Artikel 119 des Vertrages aufgestellten Grundsatz des gleichen Arbeitsentgelts vor den innerstaatlichen Gerichten berufen können und daß diese verpflichtet sind, die Rechte zu schützen, die diese Bestimmung dem einzelnen verleiht.

    44 Demnach gilt für die Möglichkeit, sich für den Anschluß an ein Betriebsrentensystem wie das in den Ausgangsverfahren fragliche und die spätere Zahlung einer Rente auf die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 des Vertrages zu berufen, lediglich die zeitliche Beschränkung, die sich aus dem Urteil Defrenne II ergibt.

    Nur ausnahmsweise kann sich der Gerichtshof, wie er es im Urteil Defrenne II anerkannt hat, aufgrund des der Gemeinschaftsrechtsordnung innewohnenden allgemeinen Grundsatzes der Rechtssicherheit in Anbetracht der erheblichen Schwierigkeiten, die sein Urteil für in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse für die Vergangenheit hervorrufen könnte, veranlaßt sehen, mit Wirkung für alle Betroffenen die Möglichkeit einzuschränken, sich auf diese Auslegung der Vorschrift mit dem Ziel zu berufen, eine erneute Sachentscheidung über diese Rechtsverhältnisse herbeizuführen.

    47 Schließlich hat der Gerichtshof, als er im Urteil Defrenne II die Möglichkeit der Berufung auf die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 des Vertrages zeitlich beschränkt hat, die Auffassung vertreten, daß angesichts des Verhaltens mehrerer Mitgliedstaaten und der Haltung der Kommission, die den interessierten Kreisen wiederholt zur Kenntnis gebracht worden waren, ausnahmsweise dem Umstand Rechnung getragen werden mußte, daß die Betroffenen dazu veranlaßt worden waren, lange Zeit Praktiken beizubehalten, die Artikel 119 des Vertrages zuwiderliefen, aber nach ihrem nationalen Recht noch nicht verboten waren (Urteil Defrenne II, Randnr. 72).

    52 Auf den ersten Teil der ersten Frage ist daher zu antworten, daß die sich aus dem Urteil Defrenne II ergebende zeitliche Beschränkung der Möglichkeit, sich auf die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 des Vertrages zu berufen, nationalen Vorschriften, in denen ein Gleichheitsgrundsatz aufgestellt wird, aufgrund dessen alle teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren einen Anspruch auf rückwirkenden Anschluß an ein Betriebsrentensystem und auf eine Rente aus diesem System haben, nicht entgegensteht.

    54 Einerseits soll er mit Rücksicht auf den unterschiedlichen Entwicklungsstand der Sozialgesetzgebung in den einzelnen Mitgliedstaaten verhindern, daß die in denjenigen Mitgliedstaaten, die den Grundsatz der Entgeltgleichheit tatsächlich verwirklicht haben, ansässigen Unternehmen im innergemeinschaftlichen Wettbewerb gegenüber den Unternehmen benachteiligt werden, die in Staaten ansässig sind, die die Lohndiskriminierung zum Nachteil der weiblichen Arbeitskräfte noch nicht beseitigt haben (Urteil Defrenne II, Randnr. 9).

    Diese Zweckbestimmung wird dadurch betont, daß Artikel 119 des Vertrages in das der Sozialpolitik gewidmete Kapitel aufgenommen wurde, dessen einleitende Bestimmung, Artikel 117 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden), hinweist auf die "Notwendigkeit ..., auf eine Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitskräfte hinzuwirken und dadurch auf dem Wege des Fortschritts ihre Angleichung zu ermöglichen" (Urteil Defrenne II, Randnrn. 10 und 11).

    Die sich aus dem Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache 43/75 (Defrenne II) ergebende zeitliche Beschränkung der Möglichkeit, sich auf die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) zu berufen, steht nationalen Vorschriften, in denen ein Gleichheitsgrundsatz aufgestellt wird, aufgrund dessen alle teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren einen Anspruch auf rückwirkenden Anschluß an ein Betriebsrentensystem und auf eine Rente aus diesem System haben, nicht entgegen.

  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06  

    Ultra-vires-Kontrolle Mangold

    In diesem Rahmen hätte auch die Möglichkeit bestanden, explizit die Frage nach einer möglichen zeitlichen Beschränkung der Urteilswirkungen zu stellen (vgl. nur EuGH, Urteil vom 8. April 1976 - Rs. C-43/75, Slg. 1976, S. 455; Schwarze, in: Schwarze, EU-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 234 Rn. 67).
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