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   EuGH, 05.03.1980 - 265/78   

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https://dejure.org/1980,418
EuGH, 05.03.1980 - 265/78 (https://dejure.org/1980,418)
EuGH, Entscheidung vom 05.03.1980 - 265/78 (https://dejure.org/1980,418)
EuGH, Entscheidung vom 05. März 1980 - 265/78 (https://dejure.org/1980,418)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Ferwerda

    1 . EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTEN - EIGENE MITTEL - SYSTEM - GRUNDSÄTZE - GLEICHBEHANDLUNG

  • EU-Kommission

    Ferwerda

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 1957/69 EWG; ; Verordnung Nr. 1697/79 EWG; ; Verordnung Nr. 1430/79 EWG; ; Verordnung Nr. 729/70 EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTEN - EIGENE MITTEL - SYSTEM - GRUNDSÄTZE - GLEICHBEHANDLUNG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuGHE 1980, 617
 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 28.06.1977 - 118/76

    Balkan Import Export / Hauptzollamt Berlin Packhof

    Auszug aus EuGH, 05.03.1980 - 265/78
    Der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 28. Juni 1977 in der Rechtssache 118/76 (Balkan-Import-Export, Slg. 1977, 1177), in dem es um einen anderen allgemeinen Rechtsgrundsatz eines Mitgliedstaats gegangen sei, entschieden, daß der im Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland anerkannte Grundsatz der "Billigkeit" vom staatlichen Gericht nicht angewandt werden könne, wenn durch diese Anwendung die Wirkung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften bezüglich der Besteuerungsgrundlage, der Voraussetzungen der Veranlagung und der Höhe einer gemeinschaftsrechtlich begründeten Abgabe beeinträchtigt würde.

    Denn der Gerichtshof habe den Grundsatz der Rechtssicherheit zum Beispiel im Urteil vom 21. Februar 1974 in den verbundenen Rechtssachen 15 bis 33, 52, 53, 57 bis 109, 116, 117, 123, 132, 135 bis 137/73 (Kortner u. a., Slg. 1974, 177) als Bestandteil des Gemeinschaftsrechts betrachtet, während er im erwähnten Urteil 118/76 ausdrücklich festgestellt habe, daß das Gemeinschaftsrecht keine Rechtsgrundlage für die Anwendung des Grundsatzes der "Billigkeit" im Sinne des deutschen Steuerrechts enthalte.

    In Anwendung dieser Grundsätze hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 28. Juni 1977 in der Rechtssache 118/76 (Balkan, Slg. 1977, 1177) entschieden, daß, auch wenn alle mit der Erhebung gemeinschaftsrechtlicher Abgaben verbundenen Formalitäten den Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten übertragen worden sind, die Anwendung einer innerstaatlichen Härteklausel, die der Verwaltung den Erlaß geschuldeter Belastungen ermöglicht, bei gemeinschaftsrechtlichen Abgaben ausgeschlossen ist, wenn "sie eine Änderung der Tragweite der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Besteuerungsgrundlage, die Voraussetzungen der Veranlagung oder die Höhe der gemeinschaftsrechtlichen Abgabe bewirken würde." 1.

  • EuGH, 21.02.1974 - 15/73

    Kortner u.a. / Rat u.a.

    Auszug aus EuGH, 05.03.1980 - 265/78
    Denn der Gerichtshof habe den Grundsatz der Rechtssicherheit zum Beispiel im Urteil vom 21. Februar 1974 in den verbundenen Rechtssachen 15 bis 33, 52, 53, 57 bis 109, 116, 117, 123, 132, 135 bis 137/73 (Kortner u. a., Slg. 1974, 177) als Bestandteil des Gemeinschaftsrechts betrachtet, während er im erwähnten Urteil 118/76 ausdrücklich festgestellt habe, daß das Gemeinschaftsrecht keine Rechtsgrundlage für die Anwendung des Grundsatzes der "Billigkeit" im Sinne des deutschen Steuerrechts enthalte.
  • EuGH, 21.05.1976 - 26/74

    Roquette Frères / Kommission

    Auszug aus EuGH, 05.03.1980 - 265/78
    0 Hieraus folgt, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. Mai 1976 in der Rechtssache 26/74 (Roquette, Slg. 1976, 677) ausgeführt hat, daß Rechtsstreitigkeiten über die Erstattung für Rechnung der Gemeinschaft erhobener Beträge in die Zuständigkeit der nationalen Gerichte fallen und von diesen in Anwendung des nationalen Rechts zu entscheiden sind, soweit das Gemeinschaftsrecht die Materie nicht geregelt hat.
  • EuGH, 21.09.1983 - 205/82

    Deutsche Milchkontor GmbH

    Verlange man freilich ein Fehlverhalten der Behörde, dann folge bereits aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 5. März 1980 (Ferwerda, 265/78, Slg. S. 617), daß das Gemeinschaftsrecht nicht entgegenstehe, wenn eine Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beihilfen in derartigen Fällen ausgeschlossen werde.

    Vorab weisen die Denkavit Futtermittel GmbH, die DMV Lagerei- und Verwaltungsgesellschaft mbH sowie die Kommission allgemein zur vierten bis siebenten Frage darauf hin, daß das Gemeinschaftsrecht keine Regelung für die Erstattung von zu Unrecht gezahlten Beihilfen enthalte und daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 5.3. 1980, Ferwerda, 265/78, Slg. S. 617, und vom 6.5.1982, BayWa, 146, 192 und 193/81, Slg. S. 1503) die Rückforderung solcher Beträge nach formellem und materiellem innerstaatlichen Recht zu erfolgen habe, welches sich freilich in den vom Gemeinschaftsrecht vorgegebenen Grenzen halten müsse.

    Die Firma E. Kampffmeyer, die Schwarzwaldmilch GmbH und die Inntaler Mischfutter GmbH & Co. KG sind der Ansicht, die Antwort auf die sechste Vorlagefrage sei zum Teil, nämlich hinsichtlich des Vertrauensschutzes und der Behandlung einer Kenntnis der Behörde bzw. einer grob fahrlässigen Verletzung von Kontrollpflichten durch diese, bereits im Urteil des Gerichtshofes vom 5. März 1980 (Ferwerda, 265/78, Slg. S. 617) beantwortet.

    Die Helmut Becker GmbH & Co. KG, die P/ange Krafifutterwerke GmbH & Co. KG, das Josera-Werk und die Hemo Mohr KG sowie die Denkavit Futtermittel GmbH führen im wesentlichen aus: Die mit der Unterfrage 1 aufgeworfene Frage nach der Zulässigkeit einer nationalen Regelung des Vertrauensschutzes sei bereits im Urteil des Gerichtshofes vom 5. März 1980 (Ferwerda, 265/78, Slg. S. 617) bejaht worden.

    i9 Wie der Gerichtshof im Einklang mit diesen Grundsätzen wiederholt ausgesprochen hat (Urteile vom 5.3. 1980 in der Rechtssache 265/78, Ferwerda, Slg. S. 617, vom 12.6.1980 in den Rechtssachen 119 und 126/79, Lippische Hauptgenossenschaft, Slg. S. 1863, vom 6.5.1982 in der Rechtssache 54/81, Fromme, Slg. S. 1449, sowie vom 6.5.1982 in den Rechtssachen 146, 192 und 193/81, BayWa, Slg. S. 1503), müssen die nationalen Gerichte Rechtsstreitigkeiten über die Wiedereinziehung zu Unrecht aufgrund des Gemeinschaftrechts geleisteter Zahlungen in Ermangelung gemeinschaftlicher Vorschriften nach ihrem nationalen Recht entscheiden, jedoch vorbehaltlich der durch das Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen, wonach die im nationalen Recht vorgesehenen Modalitäten nicht darauf hinauslaufen dürfen, daß die Verwirklichung der Gemeinschaftsregelung praktisch unmöglich wird, und das nationale Recht im Vergleich zu den Verfahren, in denen über gleichartige, rein nationale Streitigkeiten entschieden wird, ohne Diskriminierung anzuwenden ist.

  • BVerwG, 14.08.1986 - 3 C 9.85

    Magermilch

    Demgemäß hat auch der Europäische Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß in Streitigkeiten über die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beihilfen von den nationalen Gerichten in Anwendung des nationalen Rechts zu entscheiden sei, soweit es an einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung fehlt (vgl. Urteile vom 5. März 1980 - Rs. 265/78 - in EuGHE 1980, 617 und vom 12. Juni 1980 - Rs. 119 u. 126/79 - in EuGHE 1980, 1863).

    Durch Gemeinschaftsrecht werde regelmäßig bestimmt, daß den nationalen Behörden zwar hinsichtlich der Frage, ob zu Unrecht gewährte Beihilfen zurückzufordern sind, kein Ermessensspielraum eingeräumt ist (vgl. Urteil vom 21. September 1983 - Rs. 205 bis 215/82 - in EuGHE 1983, 2633), jedoch stehe das Gemeinschaftsrecht nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegen, die für den Ausschluß einer Rückforderung von zu Unrecht gewährten Beihilfen auf Kriterien wie den Vertrauensschutz oder den Wegfall der Bereicherung abstellen (vgl. Urteil vom 5. März 1980 a.a.O. und Urteil vom 21. September 1983 a.a.O.).

  • BVerwG, 06.06.1991 - 3 C 46.86

    Innere und Äußere Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes - Bestandskraft einer vor

    Demgemäß hat auch der Europäische Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß in Streitigkeiten über die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Prämien und Beihilfen von den nationalen Gerichten in Anwendung des nationalen Rechts zu entscheiden sei, soweit es an einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung fehle (vgl.Urteile vom 5. März 1980 - Rs. 265/78 - EuGHE 1980, 617 und vom 12. Juni 1980 - Rs. 119 und 126/79 - EuGHE 1980, 1863).

    Durch Gemeinschaftsrecht werde zwar regelmäßig bestimmt, daß den nationalen Behörden hinsichtlich der Rückforderung zu Unrecht empfangener Prämien und Beihilfen kein Ermessensspielraum eingeräumt sei (vgl.Urteil vom 21. September 1983 - Rs. 205-215/82 - EuGHE 1983, 2633), jedoch stehe das Gemeinschaftsrecht nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegen, die für den Ausschluß einer Rückforderung von zu Unrecht empfangenen Prämien und Beihilfen auf Kriterien wie den Vertrauensschutz oder den Wegfall der Bereicherung abstellten (vgl. Urteil vom 5. März 1980 a.a.O. und Urteil vom 21. September 1983 a.a.O.).

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