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   EuGH, 18.03.1980 - 52/79   

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https://dejure.org/1980,322
EuGH, 18.03.1980 - 52/79 (https://dejure.org/1980,322)
EuGH, Entscheidung vom 18.03.1980 - 52/79 (https://dejure.org/1980,322)
EuGH, Entscheidung vom 18. März 1980 - 52/79 (https://dejure.org/1980,322)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Procureur du Roi / Debauve

    1 . FREIER DIENSTLEISTUNGSVERKEHR - BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES - MATERIELLER ANWENDUNGSBEREICH - FERNSEHSENDUNGEN - ÜBERTRAGUNG VON SENDUNGEN IM WEGE DES KABELFERNSEHENS - ZUGEHÖRIGKEIT

  • EU-Kommission

    Procureur du Roi / Debauve

  • Judicialis

    EWGV Art. 59; ; EWGV Art. 60

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWGV Art. 59; EWGV Art. 60
    1. FREIER DIENSTLEISTUNGSVERKEHR - BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES - MATERIELLER ANWENDUNGSBEREICH - FERNSEHSENDUNGEN - ÜBERTRAGUNG VON SENDUNGEN IM WEGE DES KABELFERNSEHENS - ZUGEHÖRIGKEIT - [EWG-VERTRAG , ART. 59 UND 60]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuGHE 1980, 833
  • GRUR Int. 1980, 608
 
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Wird zitiert von ... (64)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 30.04.1974 - 155/73

    Sacchi

    Auszug aus EuGH, 18.03.1980 - 52/79
    Ist Artikel 59 des Vertrages von Rom im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofes vom 30. April 1974 in der Rechtssache 155/73 (Sacchi) dahin auszulegen, daß er jede innerstaatliche Regelung verbietet, durch die den Kabelfernsehgesellschaften die Übertragung von Werbemitteilungen untersagt wird, obgleich es möglich und zulässig bleibt, derartige Mitteilungen in den Empfangsbereichen der ausländischen Sender auf normalem Wege zu empfangen? Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen,.

    Die Fédération nationale du Mouvement coopératif féminin, die Fédération belge des Coopératives, Vie féminine sowie Françoise Vander Bernden und Streitgenossen führen zunächst aus, die in Belgien bestehende Lage unterscheide sich von derjenigen, die zum Urteil in der Rechtssache 155/73 (Sacchi - Slg. 1974, 409).

    Nach Ansicht der Regierung der Französischen Republik ist die vorliegende Rechtssache im Sinne des vorgenannten Urteils in der Rechtssache 155/73 (Sacchi) zu entscheiden.

    Ist Artikel 59 des Vertrages von Rom im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofes vom 30. April 1974 in der Rechtssache 155/73 (Sacchi) dahin auszulegen, daß er jede innerstaatliche Regelung verbietet, durch die den Kabelfernsehgesellschaften die Übertragung von Werbemitteilungen untersagt wird, obgleich es möglich und zulässig bleibt, derartige Mitteilungen in den Empfangsbereichen der ausländischen Sender auf normalem Wege zu empfangen? Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen,.

    Vor der Prüfung dieser Fragen ist daran zu erinnern, daß der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 30. April 1974 in der Rechtssache 155/73 (Sacchi - Slg. 1974, 409) für Recht erkannt hat, daß die Ausstrahlung von Fernsehsendungen als solchen, einschließlich jener zu Werbezwecken, unter die Vertragsvorschriften über Dienstleistungen fällt.

  • EuGH, 03.12.1974 - 33/74

    Van Binsbergen / Bedrijfsvereniging voor de Metaalnijverheid

    Auszug aus EuGH, 18.03.1980 - 52/79
    Sind die Artikel 59 und 60 des Vertrages von Rom im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofes vom 3. Dezember 1974 in der Rechtssache 33/74 (van Binsbergen) dahin auszulegen, daß sie gegenüber innerstaatlichen Regelungen auch insoweit unmittelbare Wirkung haben, als eine solche Regelung keine ausdrückliche Diskriminierung des Leistungserbringers aus Gründen seiner Staatsangehörigkeit oder wegen seines Aufenthalts enthält (hier: Verbot der Weiterübertragung von Werbemitteilungen)?".

    Es sei zwar anerkannt, daß Beschränkungen zulässig seien, und zwar unter anderem solche, die sich aus der Anwendung durch das Allgemeininteresse gerechtfertigter Regelungen ergäben und für alle im Gebiet des Staates, in dem die Leistung erbracht werde, ansässigen Personen verbindlich seien (Urteil in der Rechtssache 33/74, van Binsbergen - Slg. 1974, 1299, Randnr. 12 der Entscheidungsgründe).

    Das Urteil in der Rechtssache 33/74 (van Binsbergen - Slg. 1974, 1299) erstrecke diesen Grundsatz auf Personen, deren Tätigkeit ganz oder vorwiegend auf das Gebiet dieses Mitgliedstaats ausgerichtet sei, ohne daß diese Personen dort ansässig seien.

    Der Gerichtshof habe bereits zu verstehen gegeben, daß Diskriminierungen nicht die einzige Art von nach dem Vertrag verbotenen Beschränkungen seien (Urteil in der Rechtssache 33/74, van Binsbergen - Slg. 1974, 1299, Randnr. 10 der Entscheidungsgründe).

    2. Sind die Artikel 59 und 60 des Vertrages von Rom im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofes vom 3. Dezember 1974 in der Rechtssache 33/74 (van Binsbergen) dahin auszulegen, daß sie gegenüber innerstaatlichen Regelungen auch insoweit unmittelbare Wirkung haben, als eine solche Regelung keine ausdrückliche Diskriminierung des Leistungserbringers aus Gründen seiner Staatsangehörigkeit oder wegen seines Aufenthalts enthält (hier: Verbot der Weiterübertragung von Werbemitteilungen)?".

  • EuGH, 18.01.1979 - 110/78

    Ministère public u.a. / Van Wesemael

    Auszug aus EuGH, 18.03.1980 - 52/79
    Ungeachtet dessen müsse bei der Anwendung solcher Regelungen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden: Die Maßnahme müsse "objektiv notwendig" zur Erreichung des angestrebten Ziels sein (verbundene Rechtssachen 110 und 111/78, van Wesemael - Slg. 1979, 35, Randnr. 29 der Entscheidungsgründe).

    Er habe in seiner Rechtsprechung einen ungeschriebenen Grundsatz des Vertrages herausgearbeitet, wonach jeder Mitgliedstaat berechtigt sei, den in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Leistungserbringer ohne Verletzung von Artikel 59 "besonderen Anforderungen" zu unterwerfen, die durch das Allgemeininteresse gerechtfertigt und für alle im Gebiet des Staates, in dem die Leistung erbracht werde, ansässigen Personen verbindlich seien (Urteil in der Rechtssache van Binsbergen - a.a.O., Randnr. 12 der Entscheidungsgründe; Urteile in den Rechtssachen 39/75, Coenen - Slg. 1975, 1547, sowie in den verbundenen Rechtssachen 110 und 111/78, van Wesemael und Follacchio - Slg. 1979, 35).

    auf diese Frage den Urteilen in den Rechtssachen 152/73 (Sotgiu - Slg. 1974, 164), 71/76 (Thieffry - Slg. 1977, 765) sowie in den verbundenen Rechtssachen 110 und 111/78 (van Wesemael und Follacchio - Slg. 1979, 35) entnehmen.

  • EuGH, 26.11.1975 - 39/75

    Coenen / Sociaal Economische Raad

    Auszug aus EuGH, 18.03.1980 - 52/79
    In seinem Urteil in der Rechtssache 39/75 (Coenen - Slg. 1975, 1547) habe der Gerichtshof den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auf das Gebiet der Dienstleistungen angewandt und diesen Grundsatz zugleich eingegrenzt.

    Er habe in seiner Rechtsprechung einen ungeschriebenen Grundsatz des Vertrages herausgearbeitet, wonach jeder Mitgliedstaat berechtigt sei, den in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Leistungserbringer ohne Verletzung von Artikel 59 "besonderen Anforderungen" zu unterwerfen, die durch das Allgemeininteresse gerechtfertigt und für alle im Gebiet des Staates, in dem die Leistung erbracht werde, ansässigen Personen verbindlich seien (Urteil in der Rechtssache van Binsbergen - a.a.O., Randnr. 12 der Entscheidungsgründe; Urteile in den Rechtssachen 39/75, Coenen - Slg. 1975, 1547, sowie in den verbundenen Rechtssachen 110 und 111/78, van Wesemael und Follacchio - Slg. 1979, 35).

  • EuGH - 33/77 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Töpfer / Kommission

    Auszug aus EuGH, 18.03.1980 - 52/79
    Zur Beantwortung der Frage, ob die innerstaatlichen Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt sein könnten (Art. 56 und 66 des Vertrages), verweisen die Berufungsgegner im Ausgangsverfahren auf das Urteil in der Rechtssache 33/77 (Bouchereau - Slg. 1977, 1999 und 2015, Nr. 3 des Urteilstenors), in dem der Gerichtshof wie folgt erkannt habe: "Die Berufung einer nationalen Behörde auf den Begriff der öffentlichen Ordnung setzt, wenn er gewisse Beschränkungen der Freizügigkeit von dem Gemeinschaftsrecht unterliegenden Personen rechtfertigen soll, jedenfalls voraus, daß außer der Störung der öffentlichen Ordnung, die jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.".

    Auf diese Weise verteidige er eine bestimmte Form des Zusammenlebens, bei dem es sich um ein Grundinteresse der Gesellschaft handele (Urteil in der Rechtssache 33/77, Bouchereau - Slg. 1977, 1999).

  • EuGH, 27.10.1977 - 30/77

    Regina / Bouchereau

    Auszug aus EuGH, 18.03.1980 - 52/79
    Zur Beantwortung der Frage, ob die innerstaatlichen Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt sein könnten (Art. 56 und 66 des Vertrages), verweisen die Berufungsgegner im Ausgangsverfahren auf das Urteil in der Rechtssache 33/77 (Bouchereau - Slg. 1977, 1999 und 2015, Nr. 3 des Urteilstenors), in dem der Gerichtshof wie folgt erkannt habe: "Die Berufung einer nationalen Behörde auf den Begriff der öffentlichen Ordnung setzt, wenn er gewisse Beschränkungen der Freizügigkeit von dem Gemeinschaftsrecht unterliegenden Personen rechtfertigen soll, jedenfalls voraus, daß außer der Störung der öffentlichen Ordnung, die jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.".

    Auf diese Weise verteidige er eine bestimmte Form des Zusammenlebens, bei dem es sich um ein Grundinteresse der Gesellschaft handele (Urteil in der Rechtssache 33/77, Bouchereau - Slg. 1977, 1999).

  • EuGH, 16.02.1978 - 61/77

    Kommission / Irland

    Auszug aus EuGH, 18.03.1980 - 52/79
    Der Vertrag verbiete nicht nur offensichtliche Diskriminierungen, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zum gleichen Ergebnis führten (Urteile in den Rechtssachen 152/73, Sotgiu - Slg. 1974, 153, und 61/77, Kommission / Irland - Slg. 1978, 417).
  • EuGH, 07.02.1979 - 136/78

    Ministère public / Auer

    Auszug aus EuGH, 18.03.1980 - 52/79
    Hierzu verweist die luxemburgische Regierung auf das Urteil des Gerichtshofes vom 7. Februar 1979 in der Rechtssache 136/78 (Auer - Slg. 1979, 437), wonach die Niederlassungsfreiheit durch die Anwendung des Grundsatzes der Inländergleichbehandlung nicht hinreichend gewährleistet sei, wenn alle anderen Hindernisse mit Ausnahme desjenigen der fehlenden Staatsangehörigkeit des Aufenthaltsstaats aufrechterhalten würden.
  • EuGH, 12.02.1974 - 152/73

    Sotgiu / Deutsche Bundespost

    Auszug aus EuGH, 18.03.1980 - 52/79
    Der Vertrag verbiete nicht nur offensichtliche Diskriminierungen, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zum gleichen Ergebnis führten (Urteile in den Rechtssachen 152/73, Sotgiu - Slg. 1974, 153, und 61/77, Kommission / Irland - Slg. 1978, 417).
  • EuGH, 28.04.1977 - 71/76

    Thieffry / Rat de l'ordre des avocats de la Cour de Paris

    Auszug aus EuGH, 18.03.1980 - 52/79
    auf diese Frage den Urteilen in den Rechtssachen 152/73 (Sotgiu - Slg. 1974, 164), 71/76 (Thieffry - Slg. 1977, 765) sowie in den verbundenen Rechtssachen 110 und 111/78 (van Wesemael und Follacchio - Slg. 1979, 35) entnehmen.
  • EuGH, 24.10.1978 - 15/78

    Société générale de banque alsacienne / Koestler

  • EuGH, 23.04.1991 - C-41/90

    Höfner und Elser / Macrotron

    37 Sodann ist festzustellen, daß nach ständiger Rechtsprechung die Vertragsbestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr nicht auf Betätigungen anwendbar sind, deren Elemente sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen; ob dies der Fall ist, hängt von tatsächlichen Feststellungen ab, die das innerstaatliche Gericht zu treffen hat (siehe u. a. Urteil vom 18. März 1980 in der Rechtssache 52/79, Debauve, Slg. 1980, 833, Randnr. 9).
  • BGH, 19.09.2013 - IX AR (VZ) 1/12

    Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des Amts des Insolvenzverwalters auf

    Für das primäre Gemeinschaftsrecht ist geklärt, dass es nicht auf Betätigungen anwendbar ist, deren wesentliche Elemente sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaates hinausweisen (EuGH, Urteil vom 18. März 1980 - Rs. 52/79, Debauve, Slg. 1980, 833 Rn. 9; vom 26. Februar 1991 - Rs. C-198/89, Kommission/Griechenland, Slg. 1991, I-735 Rn. 9; vom 16. Januar 1997 - Rs. C-134/95, USSL/INAIL, Slg. 1997, I-204 Rn. 19 ff).
  • EuGH, 05.10.1994 - C-23/93

    TV10 / Commissariaat voor de Media

    10 Der Raad van State nimmt anschließend auf die Urteile vom 3. Dezember 1974 in der Rechtssache 33/74 (Van Binsbergen, Slg. 1974, 1299) und vom 18. März 1980 in der Rechtssache 52/79 (Debauve, Slg. 1980, 833) Bezug und betont insbesondere, daß ein Mitgliedstaat das Recht habe, Maßnahmen zu erlassen, die verhindern sollten, daß ein Erbringer von Dienstleistungen, dessen Tätigkeit ganz oder vorwiegend auf das Gebiet dieses Staates gerichtet sei, sich die Bestimmungen des Vertrages über den freien Dienstleistungsverkehr zunutze mache, um sich den Berufsregelungen zu entziehen, die auf ihn Anwendung fänden, wenn er im Gebiet dieses Mitgliedstaats niedergelassen wäre.

    Im Urteil Debauve (a. a. O., Randnr. 8) hat der Gerichtshof klargestellt, daß es keinen Grund gibt, die Übertragung derartiger Mitteilungen im Wege des Kabelfernsehens anders zu behandeln.

    14 Im Urteil Debauve hat der Gerichtshof jedoch darauf hingewiesen, daß die Vertragsbestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr nicht auf Betätigungen anwendbar sind, deren wesentliche Elemente sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen.

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