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   EuGH, 17.12.1981 - 279/80   

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https://dejure.org/1981,69
EuGH, 17.12.1981 - 279/80 (https://dejure.org/1981,69)
EuGH, Entscheidung vom 17.12.1981 - 279/80 (https://dejure.org/1981,69)
EuGH, Entscheidung vom 17. Dezember 1981 - 279/80 (https://dejure.org/1981,69)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Webb

    1 . FREIER DIENSTLEISTUNGSVERKEHR - DIENSTLEISTUNGEN - BEGRIFF - ÜBERLASSUNG VON ARBEITNEHMERN

  • EU-Kommission

    Webb

  • Wolters Kluwer

    Auslegung von Gemeinschaftsrecht; Vergleichbarkeit mit nationalem Arbeitsrecht; Voraussetzungen für die Tätigkeit einer Zeitarbeitssfirma; Konstituierung einer Genehmigungspflicht

  • Judicialis

    EWG Art. 60; ; EWG Art. 59

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Arbeitnehmerüberlassung im freien Dienstleistungsverkehr; Begrenzung des Dienstleistungsverkehrs; Genehmigung für Arbeitnehmerüberlassung als Dienstleistung; Diskriminierungen eines Leistungserbringers aufgrund seiner Staatsangehörigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    EGV Art. 59 ff.; EGV Art. 60

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    EGV Art. 59 ff.; EGV Art. 60

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuGHE 1981, 3305
  • NJW 1982, 1203
 
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Wird zitiert von ... (129)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 18.01.1979 - 110/78

    Ministère public u.a. / Van Wesemael

    Auszug aus EuGH, 17.12.1981 - 279/80
    Diese Auffassung stehe insbesondere mit den Grundsätzen des Urteils des Gerichtshofes vom 18. Januar 1979 in den verbundenen Rechtssachen 110 und 111/78 (van Wesemael, Slg. 1979, 35) in Einklang, in der der Gerichtshof für den Fall der Vermittlung von Bühnenkünstlern Begrenzungen der Dienstleistungsfreiheit anerkannt habe, "die sich aus der Anwendung von durch das Allgemeininteresse oder durch die Notwendigkeit, den Schutz der betreffenden Berufsgruppe zu gewährleisten, gerechtfertigten Berufsregelungen ergeben und die für alle im Gebiet des Tätigkeitslandes ansässigen Personen verbindlich sind".

    Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland schlägt daher vor, die dritte Frage wie folgt zu beantworten : "Ein Mitgliedstaat kann von einem Arbeitnehmerverleiher auch dann eine Genehmigung für die Erbringung einer Dienstleistung auf seinem Territorium verlangen, wenn der Verleiher im Heimatstaat schon eine Genehmigung besitzt, sofern dies für den sozialen Schutz des Leiharbeitnehmers unerläßlich ist, weil dieser Schutz durch die Beaufsichtigung des Arbeitnehmerverleihs im Heimatstaat nicht erreicht werden kann." 3. Die Regierung des Vereinigten Königreichs vergleicht zunächst die britische und die niederländische Regelung für private Arbeitsvermittler und Arbeitnehmerverleiher und setzt sich dann mit dem Urteil des Gerichtshofes vom 18. Januar 1979 in den verbundenen Rechtssachen 110 und 111/78 (van Wesemael, Slg. 1979, 35) auseinander.

    b) Das mit der dritten Frage aufgeworfene Problem habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 18. Januar 1979 in den verbundenen Rechtssachen 110 und 111/78 (van Wesemael, Slg. 1979, 35) geprüft.

    b) Die dritte Frage könne anhand des im Urteil vom 18. Januar 1979 in den verbundenen Rechtssachen 110 und 111/78 (van Wesemael, Slg. 1979, 35) niedergelegten Grundsatzes beantwortet werden, wonach der betreffende Mitgliedstaat die Erbringung einer Dienstleistung durch eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Person nicht davon abhängig machen dürfe, daß diese die in seiner Berufsregelung geforderte Genehmigung besitze, wenn dieser Dienstleistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat eine Genehmigung besitze, die unter vergleichbaren Voraussetzungen erteilt worden sei.

    Wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 18. Februar 1979 in den Rechtssachen 110 und 111/78 (van Wesemael, Slg. 35) festgestellt hat, begründet diese Vorschrift bei einer an Artikel 8 Absatz 7 EWG-Vertrag orientierten Auslegung eine genau bestimmte Verpflichtung zur Herbeiführung eines bestimmten Ergebnisses, wobei die Durchführung eines Programms fortschreitender Maßnahmen die Erfüllung dieser Verpflichtung lediglich erleichtern, nicht aber eine Bedingung für sie darstellen sollte.

  • EuGH, 03.12.1974 - 33/74

    Van Binsbergen / Bedrijfsvereniging voor de Metaalnijverheid

    Auszug aus EuGH, 17.12.1981 - 279/80
    Der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 3. Dezember 1974 in der Rechtssache 33/74 (van Binsbergen, Slg. 1974, 1299) ausdrücklich anerkannt, daß der freie Dienstleistungsverkehr Regelungen dieser Art nicht entgegenstehe.

    Wie der Gerichtshof u. a. im Urteil vom 3. Dezember 1974 in der Rechtssache 33/74 (van Binsbergen, Slg. S. 1299) bereits festgestellt hat, führen die Besonderheiten bestimmter Dienstleistungen nicht dazu, daß auf sie die Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr nicht anwendbar wären.

  • EuGH, 18.03.1980 - 52/79

    Procureur du Roi / Debauve

    Auszug aus EuGH, 17.12.1981 - 279/80
    Dies ergebe sich unter anderem aus dem Urteil vom 18. März 1980 in der Rechtssache 52/79 (Debauve, Slg. 1980, 833).

    Im Urteil vom 18. März 1980 in der Rechtssache 52/79 (Debauve, Slg. 1980, 833), in dem es um die Problematik der Ausstrahlung und Übertragung von Mitteilungen durch das Fernsehen gegangen sei, habe der Gerichtshof einen ähnlichen Standpunkt vertreten.

  • EuGH, 23.11.1999 - C-369/96

    Arblade

    Auch wenn eine Harmonisierung in diesem Bereich fehlt, so darf der freieDienstleistungsverkehr als fundamentaler Grundsatz des Vertrages doch nur durchRegelungen beschränkt werden, die durch zwingende Gründe desAllgemeininteresses gerechtfertigt sind und für alle im Hoheitsgebiet desAufnahmemitgliedstaats tätigen Personen oder Unternehmen gelten, soweit diesesInteresse nicht durch die Vorschriften geschützt wird, denen der Dienstleistende indem Mitgliedstaat unterliegt, in dem er ansässig ist (vgl. u. a. Urteile vom 17.Dezember 1981 in der Rechtssache 279/80, Webb, Slg. 1981, 3305, Randnr. 17, vom26. Februar 1991 in der Rechtssache C-180/89, Kommission/Italien, Slg. 1991, I-709,Randnr. 17, und in der Rechtssache C-198/89, Kommission/Griechenland, Slg. 1991,I-727, Randnr. 18, sowie Urteile Säger, Randnr. 15, Vander Elst, Randnr. 16, undGuiot, Randnr. 11).

    Zu den bereits vom Gerichtshof anerkannten zwingenden Gründen desAllgemeininteresses gehört der Schutz der Arbeitnehmer (vgl. Urteil Webb,Randnr. 19, sowie Urteile vom 3. Februar 1982 in den Rechtssachen 62/81 und63/81, Seco und Desquenne & Giral, Slg. 1982, 223, Randnr. 14, und vom 27. März1990 in der Rechtssache C-113/89, Rush Portuguesa, Slg. 1990, I-1417, Randnr. 18),insbesondere auch der soziale Schutz der Arbeitnehmer des Baugewerbes (UrteilGuiot, Randnr. 16).

  • BGH, 30.11.2023 - 3 StR 192/18

    Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung in größerem Umfang aus grobem

    (1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist wesentliches Merkmal einer Arbeitnehmerüberlassung, dass der verliehene Arbeitnehmer im Dienst des Leiharbeitsunternehmens verbleibt; nach Art. 1 Abs. 3 Buchst. c der Entsenderichtlinie 96/71/EG muss zwischen beiden für die Dauer der Entsendung in den anderen Mitgliedstaat ein Arbeitsverhältnis bestehen (s. EuGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - C-307/09 u.a., juris Rn. 43 f. - Vicoplus; ferner EuGH, Urteil vom 17. Dezember 1981 - C-279/80, Slg. 1981, 3305 Rn. 9 - Webb).
  • EuGH, 29.04.1999 - C-224/97

    Ciola

    Da die zwingenden Bestimmungen des Artikels 59 des Vertrages mit Ablauf der Übergangszeit unmittelbar und unbedingt anwendbar geworden sind (vgl. Urteil vom 17. Dezember 1981 in der Rechtssache 279/80, Webb, Slg. 1981, 3305, Randnr. 13), schließt dieser Artikel die Anwendung jedes entgegenstehenden Rechtsakts des innerstaatlichen Rechts aus.
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