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   EuGH, 15.07.1982 - 228/81   

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https://dejure.org/1982,886
EuGH, 15.07.1982 - 228/81 (https://dejure.org/1982,886)
EuGH, Entscheidung vom 15.07.1982 - 228/81 (https://dejure.org/1982,886)
EuGH, Entscheidung vom 15. Juli 1982 - 228/81 (https://dejure.org/1982,886)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Pendy Plastic Products BV / Pluspunkt Handelsgesellschaft

    UEBEREINKOMMEN ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN - ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN - ABLEHNUNGSGRÜNDE - KEINE ORDNUNGSMÄSSIGE UND RECHTZEITIGE ZUSTELLUNG DES DAS VERFAHREN EINLEITENDEN ...

  • EU-Kommission

    Pendy Plastic Products BV / Pluspunkt Handelsgesellschaft

  • Wolters Kluwer

    Gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivilsachen und Handelssachen durch den Europäischen Gerichtshof; Folgen der nicht ordnungsgemäßen und nicht rechtzeitigen Zustellung eines Schriftstücks; Klage gegen ...

  • Judicialis

    Haagener Überinkommen 1965 Art. 6 Abs. 2; ; Haagener Überinkommen 1965 Art. 34; ; Haagener Überinkommen 1965 Art. 27; ; Haagener Überinkommen 1965 Art. 28; ; Brüsseler Übereinkomme... n 1965 Art. 20 Abs. 3; ; Brüsseler Übereinkommen 1965 Art. 27 Nr. 2; ; Brüsseler Übereinkommen 1965 Art. 46 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UEBEREINKOMMEN ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN - ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN - ABLEHNUNGSGRÜNDE - KEINE ORDNUNGSMÄSSIGE UND RECHTZEITIGE ZUSTELLUNG DES DAS VERFAHREN EINLEITENDEN ...

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuGHE 1982, 2723
  • NJW 1982, 1937 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 16.06.1981 - 166/80

    Klomps / Michel

    Auszug aus EuGH, 15.07.1982 - 228/81
    Diese Auslegung finde ihre Stütze im Urteil vom 16. Juni 1981 (Rechtssache 166/80, Klomps/Michel, Sig.

    Aus dem Jenard-Bericht (zu Artikel 27 des Übereinkommens) und aus Randnummer 15 der Entscheidungsgründe des Urteils vom 16. Juni 1981 (Rechtssache 166/80, Klomps/Michel) ergebe sich, daß das Gericht des Vollstreckungsstaats bei der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Zustellung das innerstaatliche Recht des Urteilsstaats anzuwenden habe und dabei nicht an die diesbezüglichen Feststellungen des Gerichts des Urteilsstaats gebunden sei.

    Diese Auslegung werde wohl durch den Gerichtshof bestätigt, der im Urteil vom 16. Juni 1981 (Rechtssache 166/80, Klomps/Michel) entschieden habe: "Das Gericht des Vollstreckungsstaats kann sich im allgemeinen auf die Prüfung der Frage beschränken, ob der vom Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Zustellung an zu berechnende Zeitraum dem Beklagten ausreichend Zeit für seine Verteidigung gelassen hat; es hat jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob so außergewöhnliche Umstände vorliegen, daß die Zustellung, obgleich ordnungsgemäß erfolgt, nicht genügte, diesen Zeitraum beginnen zu lassen.".

  • EuGH, 21.05.1980 - 125/79

    Denilauler / Couchet

    Auszug aus EuGH, 15.07.1982 - 228/81
    Unter Hinweis auf das Urteil vom 21. Mai 1980 (Rechtssache 125/79, Denilauler/Couchet Frères, Sig.
  • EuGH, 13.10.2005 - C-522/03

    Scania Finance France - Brüsseler Übereinkommen - Anerkennung und Vollstreckung -

    18 Das Brüsseler Übereinkommen harmonisiert nicht die unterschiedlichen Systeme, die in den Mitgliedstaaten für die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke im Ausland gelten (Urteile vom 15. Juli 1982 in der Rechtssache 228/81, Pendy Plastic, Slg. 1982, 2723, Randnr. 13, und Lancray, Randnr. 28).

    23 Dass Artikel IV des Protokolls eine abschließende Regelung enthält, wird dadurch bestätigt, dass mit dem Brüsseler Übereinkommen die Prüfung der Frage, ob das verfahrenseinleitende Schriftstück ordnungsgemäß zugestellt worden ist, in dem Bestreben, dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, einen wirksamen Schutz seiner Rechte zu gewährleisten, nicht nur - im Stadium der Anerkennung und Vollstreckung - dem Gericht des Staates, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, oder des Vollstreckungsstaats, sondern auch - im Stadium der Zuständigkeitsprüfung - dem Gericht des Urteilsstaats übertragen worden ist, das nach Artikel 20 EuGVÜ zu dieser Prüfung aufgerufen ist (Urteile Pendy Plastic, Randnr. 13, und Lancray, Randnr. 28).

    25 Ebenso wie in Artikel 20 Absatz 2 EuGVÜ ist in Artikel 15 des Haager Übereinkommens - allerdings erheblich ausführlicher und genauer - geregelt, unter welchen Voraussetzungen davon ausgegangen werden kann, dass ein den Rechtsstreit einleitendes Schriftstück dem im Ausland wohnhaften Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht einlässt, zugestellt oder übergeben worden ist (Urteil Pendy Plastic, Randnr. 12).

    29 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, für die Zwecke der Anerkennung und Vollstreckung der im Urteilsstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung zu prüfen, ob Artikel 15 des Haager Übereinkommens im Verfahren vor dem Gericht des Urteilsstaats in Bezug auf die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks an den Beklagten beachtet worden ist (Urteil Pendy Plastic, Randnrn. 13 und 14).

  • BGH, 21.09.2017 - IX ZB 83/16

    Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils: Beweislast des

    Das Übereinkommen soll dem Beklagten einen wirksamen Schutz seiner Rechte gewährleisten, ohne die unterschiedlichen für die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke im Ausland geltenden Systeme zu harmonisieren (EuGH, Urteil vom 15. Juli 1982 - 228/81, Pendy Plastic, Slg. 1982, 2723 Rn. 13; vom 3. Juli 1990 - C-305/88, Lancray, IPRax 1991, 177, 178).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.1985 - 49/84

    Leon Emile Gaston Carlos Debaecker und Berthe Plouvier gegen Cornelis Gerrit

    ..." In der vorliegenden Rechtssache geht es insbesondere um den in dieser Bestimmung enthaltenen Begriff der "Rechtzeitigkeit", der dem Beklagten, wie der Gerichtshof in der Rechtssache 228/81 (Pendy Plastic, Slg. 1982, 2723) entschieden hat, "einen wirksamen Schutz seiner Rechte gewährleisten" soll, wenn die Anerkennung eines Versäumnisurteils in einem anderen als dem Urteilsstaat verlangt wird.

    - Jenard-Bericht, S. 40; Rechtssache 116/80, Klomps/Michel, Slg. 1981, 1593; Rechtssache 228/81, Pendy Plastic, Slg. 1982, 2723.

    Ihre Rechtsprechung zu Artikel 27 Nr. 2 fasse ich wie folgt zusammen (Rechtssache 166/80, Klomps/Michel; Rechtssache 228/81, Pendy Plastic/Pluspunkt): - Artikel 27 Nr. 2 ist unabhängig von der Prüfung, die das Gericht des Urteilsstaats gemäß Artikel 20 Absatz 2 vorgenommen hat, eigenständig und vertragsautonom auszulegen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2005 - C-3/05

    Verdoliva - Brüsseler Übereinkommen - Artikel 36 - Begriff der Zustellung -

    7 - Die Kommission verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil vom 15. Juli 1982 in der Rechtssache 228/81 (Pendy Plastic, Slg. 1982, 2723, Randnr. 13).

    21 - Vgl. Urteile Pendy Plastic (zitiert in Fußnote 7, Randnr. 13), Lancray (zitiert in Fußnote 6, Randnr. 28) und Scania Finance France (zitiert in Fußnote 11, Randnr. 18).

  • EuGH, 03.07.1990 - 305/88

    Lancray / Peters und Sickert

    28 Weiterhin hat der Gerichtshof im Urteil vom 15. Juli 1982 in der Rechtssache 228/81 ( Pendy Plastic, Slg. 1982, 2723 ) entschieden, daß das Übereinkommen, ohne die unterschiedlichen in den Mitgliedstaaten für die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke im Ausland geltenden Systeme zu harmonisieren, dem Beklagten einen wirksamen Schutz seiner Rechte gewährleisten soll.
  • BGH, 23.01.1986 - IX ZB 38/85

    Anforderungen an die Verteidigungsmöglichkeiten in einem ausländischen

    Das Europäische Übereinkommen soll dem Beklagten nämlich einen wirksamen Schutz seiner Rechte gewährleisten, ohne die in den Mitgliedsstaaten für die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke im Ausland geltenden unterschiedlichen Systeme zu harmonisieren (EuGH, Urt. v. 15. Juli 1982 - Rs 228/81, IPrax 1985, 25 mit Anmerkung v. Geimer IPrax 1985, 6).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2006 - C-283/05

    ASML - Justizielle Zusammenarbeit - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Artikel 34

    41 - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 1982 in der Rechtssache 228/81 (Pendy Plastic, Slg. 1982, 2723, Randnr. 13).
  • OLG Hamm, 09.01.2007 - 29 W 33/06

    Vollstreckbarerklärung eines polnischen Urteils (Unterhaltsentscheidung) in

    Ob dies nach dem polnischen Zustellungsrecht ordnungsgemäß erfolgt ist, hat das Gericht des Vollstreckungsstaats in eigener Zuständigkeit und Verantwortung ohne Bindung an die Feststellungen des Gerichts des Urteilsstaats zu beurteilen (vgl. EuGH, Urteil vom 15-07-1982 - Rs 228/81 -, Slg. 1982, 2723 = NJW 1982, 1937; OLG Köln NJW-RR 2001, 1576, 1577).
  • OLG Hamburg, 07.11.2008 - 6 W 22/08

    Vollstreckbarerklärung eines in Portugal ergangenen Versäumnisurteils:

    Der Zweitrichter (also der erkennende Senat) hat die Rechtzeitig- und Ordnungsmäßigkeit der Zustellung selbständig zu prüfen und ist an die Rechtsansicht des Erstrichters nicht gebunden (vgl. Rauscher/Leible, Europäisches Zivilprozessrecht, 2.Aufl., Art. 34 EuGGVO, Rn. 42, m.w.N.; vgl. auch Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Art. 34 EuGVVO, Rn. 45 f.; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., Art. 34 EuGVVO, Rn. 136, 155 f.; vgl. zum EuGVÜ - vor Inkrafttreten der EuGVVO - EuGHE 1982, 2723, 2736, Rz. 13; EuGHE 1990 I 2725, 2749 f., Rz. 28).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2012 - C-619/10

    Trade Agency - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Anerkennung und Vollstreckung

    6 - Urteile vom 15. Juli 1982, Pendy Plastic Products (228/81, Slg. 1982, 2723, Randnr. 13), und vom 3. Juli 1990, Lancray (C-305/88, Slg. 1990, I-2725, Randnr. 28).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2005 - C-522/03

    Scania Finance France

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.1996 - C-78/95

    Bernardus Hendrikman und Maria Feyen gegen Magenta Druck & Verlag GmbH.

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.1995 - C-474/93

    Hengst Import BV gegen Anna Maria Campese.

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.1990 - 305/88

    Isabelle Lancray SA gegen Peters und Sickert KG.

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