Rechtsprechung
   EuGH, 06.10.1982 - 283/81   

Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 1982, 3415
  • EuGHE 1982, 3415
  • NJW 1983, 1257
  • DVBl 1983, 267



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Wird zitiert von ... (854)  

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2002 - C-99/00  
    Das Hofrätt weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Gerichtshof mit dem bekannten Urteil CILFIT selbst die Verpflichtung zur Vorlage einer gemeinschaftsrechtlichen Frage begrenzt habe, sofern das nationale Gericht feststelle, dass "die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende gemeinschaftsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt"(5).

    Ohne also, zumindest im Wesentlichen, die Rechtsprechung CILFIT zur Diskussion zu stellen, gelangt der Generalanwalt zu dem Schluss, dass die im Urteil CILFIT genannten Voraussetzungen "nur auf Fälle angewendet werden [sollten], in denen eine Vorlage im Hinblick auf die Ziele des Artikels 177 tatsächlich angebracht ist, wenn also eine allgemeine Frage gegeben und eine einheitliche Auslegung wirklich erforderlich ist" (Nr. 64).

    Dies gelte insbesondere für die Feststellung, das nationale Gericht dürfe davon absehen, die Frage dem Gerichtshof vorzulegen, wenn es zu der Überzeugung gelange, dass die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts offenkundig sei und dass "auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Gerichtshof die gleiche Gewissheit bestünde" (Urteil CILFIT, Randnr. 16).

    Die dänische Regierung bezieht sich schließlich erneut auf die Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs zum Urteil Wiener (Nr. 65) und regt an, dass der Gerichtshof zudem das im Urteil CILFIT genannte Kriterium aufhebt, wonach das nationale Gericht auch der Schwierigkeit eines Vergleichs zwischen den verschiedenen sprachlichen Fassungen einer Gemeinschaftsbestimmung Rechnung tragen müsse, wenn es zu der Überzeugung gelange, die Lösung der Auslegungsfrage sei offenkundig.

    Der Umstand, dass bei der letztgenannten Voraussetzung des Artikels 104 § 3 nicht angegeben werde, dass sich das Fehlen vernünftiger Zweifel "offenkundig" ergeben müsse, wie es im Urteil CILFIT heiße, könne als Anfang in dem Sinne betrachtet werden, dass dieser letztere Gesichtspunkt entfalle und man sich demnach nur auf das Fehlen (vernünftiger Zweifel) zu beziehen brauche.

    Vor einer Beurteilung der verschiedenen vorgetragenen Thesen bedarf es eines kurzen, jedoch punktuellen Überblicks über die einschlägigen Ausführungen im Urteil CILFIT und seinen Kontext.

    Diese Divergenz, die in den ersten Jahren der Anwendung des EG-Vertrags bereits ausgeprägter in Erscheinung trat, schwächte sich im Laufe der Zeit ab und machte sich praktisch erst wieder mit dem Urteil CILFIT bemerkbar.

    Weiter heißt es im Urteil CILFIT: "Sodann ist auch bei genauer Übereinstimmung der sprachlichen Fassungen zu beachten, dass das Gemeinschaftsrecht eine eigene, besondere Terminologie verwendet.

    Aus dem Kontext der betreffenden Entscheidung geht jedoch - allerdings nicht ganz eindeutig - hervor, dass das Hovrätt an die letzte der drei im Urteil CILFIT genannten Voraussetzungen denkt.

    Die Bezugnahme auf das Urteil CILFIT ist somit offensichtlich; gleichwohl unterscheidet sich der vom Hovrätt zur Sprache gebrachte Fall nach seiner eigenen Aussage jedoch von dem im Urteil CILFIT in Rede stehenden Fall einer Frage, deren Lösung "derart offenkundig [ist], dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage bleibt".

    Aber auch der andere Vorschlag auf diesem Gebiet überzeugt mich nicht, nämlich die Vorlageverpflichtung schon auszuschließen, wenn die Entscheidung der gemeinschaftsrechtlichen Frage keinen Raum für einen "vernünftigen Zweifel" lässt, ohne dass darüber hinaus das Fehlen solcher Zweifel "offenkundig" sein muss, wie es im Urteil CILFIT heißt.

    Gerade dies dürfte aber - auch ungeachtet der Absicht seiner Befürworter - letztlich das Ergebnis des zur Prüfung anstehenden Vorschlags sein; sonst erschiene mir ein lexikalischer Streit in einer Situation unnütz, in der das Urteil CILFIT den letztinstanzlichen Gerichten bereits einen nicht unbeachtlichen Ermessensspielraum zugestanden hat.

    In diesem Sinne sind wohl auch - obgleich sie von der dänischen Regierung zur Stützung ihrer eigenen These herangezogen wurden - die bereits erwähnten Schlussanträge des Generalanwalt Jacobs zu verstehen, in denen ausgeführt wird, dass die Tatsache, dass das Urteil CILFIT auf das Bestehen vieler sprachlicher Fassungen abstellt, "vielmehr als notwendige Warnung vor einer zu wörtlichen Auslegung von Gemeinschaftsvorschriften aufgefasst werden [sollte], die im Lichte ihres Zusammenhangs und ihrer in den Begründungserwägungen angeführten Ziele, nicht allein anhand ihres Wortlauts, auszulegen sind"(27).

    5: - Urteil vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 283/81 (CILFIT, Slg. 1982, 3415).

    17: - Zitiertes Urteil CILFIT (Randnr. 21).

    18: - Zitiertes Urteil CILFIT (Randnr. 7).

    24: - Generalanwalt Capotorti hatte bereits in seinen Schlussanträgen zum zitierten Urteil CILFIT in der Rechtssache 283/81 (Nr. 7) betont: "Würde man der Vorstellung folgen, dass die Vorlageverpflichtung nur im Falle eines vernünftigen Auslegungszweifels bestünde, würde man offenkundig ein subjektives und ungewisses Element einfügen: Dies würde die Verwirklichung des Verfahrensziels des Artikels 177 gefährden.".

    26: - Dass sich die in Rede stehende Bestimmung an den Gerichtshof richtet und ausschließlich seine spezifischen Erfordernisse betrifft, wird im Übrigen, sofern überhaupt nötig, dadurch bekräftigt, dass darin im Unterschied zum Urteil CILFIT jede Bezugnahme auf eine vorausgesetzte Erheblichkeit der Vorlagefrage im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Rechtssache fehlt, wobei zu bemerken ist, dass die Beurteilung dieser Voraussetzung grundsätzlich Sache des nationalen Gerichts ist (vgl. Urteile CILFIT, Randnr. 10, und vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C-348/89, Mecanarte, Slg. 1991, I-3277, Randnr. 47).

  • BAG, 23.03.2010 - 9 AZR 128/09  

    Mehrurlaub - Zusatzurlaub - Vertrauensschutz

    Einem tariflich angeordneten Verfall des übergesetzlichen Urlaubsanspruchs und seiner Abgeltung steht nach dem klaren Richtlinienrecht und der gesicherten Rechtsprechung des EuGH kein Unionsrecht entgegen (vgl. zu den Erfordernissen einer eigenen Auslegung des Unionsrechts durch das nationale Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, EuGH 6. Dezember 2005 - C-461/03 - [Gaston Schul Douane-Expéditeur] Rn. 15 ff., Slg. 2005, I-10513; 15. September 2005 - C-495/03 - [Intermodal Transports] Rn. 33 ff., Slg. 2005, I-8151; 6. Oktober 1982 - Rechtssache 283/81 - [C. I. L. F. I. T.] Rn. 13 ff., Slg. 1982, 3415).

    Durch die Zusammenarbeit der mit der Anwendung des Unionsrechts betrauten innerstaatlichen Gerichte mit dem Gerichtshof der Europäischen Union soll die ordnungsgemäße Anwendung und die einheitliche Auslegung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten sichergestellt werden (vgl. zu Art. 234 Abs. 3 EG EuGH 15. September 2005 - C-495/03 - [Intermodal Transports] Rn. 29 und 38, Slg. 2005, I-8151; noch zu Art. 177 Abs. 3 EWG-Vertrag 6. Oktober 1982 - Rechtssache 283/81 - [C. I. L. F. I. T.] Rn. 7, Slg. 1982, 3415).

    Das gilt selbst dann, wenn die strittigen Fragen nicht vollkommen identisch sind (vgl. grundlegend EuGH 6. Oktober 1982 - Rechtssache 283/81 - [C. I. L. F. I. T.] Rn. 14, Slg. 1982, 3415; fortgeführt von EuGH 15. September 2005 - C-495/03 - [Intermodal Transports] Rn. 33, Slg. 2005, I-8151; 6. Dezember 2005 - C-461/03 - [Gaston Schul Douane-Expéditeur] Rn. 16, Slg. 2005, I-10513; siehe auch BVerfG 25. Februar 2010 - 1 BvR 230/09 - Rn. 20, NZA 2010, 439).

    Das innerstaatliche Gericht darf jedoch nur dann von einer offenkundigen Beantwortung ausgehen, wenn es davon überzeugt ist, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den EuGH die gleiche Gewissheit bestünde (vgl. EuGH 6. Dezember 2005 - C-461/03 - [Gaston Schul Douane-Expéditeur] Rn. 16, Slg. 2005, I-10513; 15. September 2005 - C-495/03 - [Intermodal Transports] Rn. 33, Slg. 2005, I-8151; 6. Oktober 1982 - Rechtssache 283/81 - [C. I. L. F. I. T.] Rn. 16, Slg. 1982, 3415; BVerfG 25. Februar 2010 - 1 BvR 230/09 - Rn. 20, NZA 2010, 439).

    Die vom Gerichtshof in der Sache Merino Gómez entschiedene Auslegungsfrage braucht nicht völlig identisch mit der nun zu beantwortenden Rechtsfrage zu sein, um eine gesicherte Rspr. des EuGH annehmen zu können (vgl. EuGH 6. Dezember 2005 - C-461/03 - [Gaston Schul Douane-Expéditeur] Rn. 16, Slg. 2005, I-10513; 15. September 2005 - C-495/03 - [Intermodal Transports] Rn. 33, Slg. 2005, I-8151; 6. Oktober 1982 - Rechtssache 283/81 - [C. I. L. F. I. T.] Rn. 14, Slg. 1982, 3415; siehe auch BVerfG 25. Februar 2010 - 1 BvR 230/09 - Rn. 20, NZA 2010, 439).

  • BAG, 24.03.2009 - 9 AZR 983/07  

    Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit

    Dem einzelvertraglich angeordneten Verfall des übergesetzlichen Urlaubsanspruchs und seiner Abgeltung steht nach dem klaren Richtlinienrecht und der gesicherten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kein Gemeinschaftsrecht entgegen (vgl. zu diesen Erfordernissen für eine eigene Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch das nationale Gericht EuGH 6. Oktober 1982 - C-283/81 - [C.I.L.F.I.T.] Rn. 13 ff., Slg. 1982, 3415).
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