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   EuGH, 12.06.1986 - 1/85   

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https://dejure.org/1986,898
EuGH, 12.06.1986 - 1/85 (https://dejure.org/1986,898)
EuGH, Entscheidung vom 12.06.1986 - 1/85 (https://dejure.org/1986,898)
EuGH, Entscheidung vom 12. Juni 1986 - 1/85 (https://dejure.org/1986,898)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Miethe / Bundesanstalt für Arbeit

    SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - ARBEITSLOSIGKEIT - VOLLARBEITSLOSER GRENZGÄNGER - ANSPRUCH AUF DIE LEISTUNGEN DES WOHNORTSTAATS - ARBEITNEHMER , DER IM MITGLIEDSTAAT DER LETZTEN BESCHÄFTIGUNG BESONDERE PERSÖNLICHE UND BERUFLICHE BINDUNGEN AUFRECHTERHÄLT - ...

  • EU-Kommission

    Miethe / Bundesanstalt für Arbeit

  • Wolters Kluwer

    SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - ARBEITSLOSIGKEIT - VOLLARBEITSLOSER GRENZGÄNGER - ANSPRUCH AUF DIE LEISTUNGEN DES WOHNORTSTAATS - ARBEITNEHMER , DER IM MITGLIEDSTAAT DER LETZTEN BESCHÄFTIGUNG BESONDERE PERSÖNLICHE UND BERUFLICHE BINDUNGEN AUFRECHTERHÄLT - ...

  • Judicialis

    VERORDNUNG NR. 1408/71 ART. 71 ABS. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VERORDNUNG NR. 1408/71 ART. 71 ABS. 1
    SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - ARBEITSLOSIGKEIT - VOLLARBEITSLOSER GRENZGÄNGER - ANSPRUCH AUF DIE LEISTUNGEN DES WOHNORTSTAATS - ARBEITNEHMER , DER IM MITGLIEDSTAAT DER LETZTEN BESCHÄFTIGUNG BESONDERE PERSÖNLICHE UND BERUFLICHE BINDUNGEN AUFRECHTERHÄLT - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuGHE 1986, 1837
 
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Wird zitiert von ... (46)

  • BSG, 29.06.1995 - 11 RAr 9/95

    Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen

    Es hat sich auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 12. Juni 1986 - Rs 1/85 Miethe - (EuGHE 1986, 1837 = SozR 6050 Art. 71 Nr. 8) bezogen, wonach ein arbeitsloser Arbeitnehmer, der im Mitgliedstaat der letzten Beschäftigung persönliche und berufliche Beziehungen aufrechterhalte, so daß er dort die besten Wiedereingliederungsaussichten habe, zu dem Personenkreis gehöre, dem Art. 71 Abs. 1 Buchst b der Verordnung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWGV) 1408/71 ein Wahlrecht einräume (Urteil des SG vom 13. März 1991).

    Die vom EuGH in seinem Urteil vom 12. Juni 1986 (EuGHE 1986, 1837 = SozR 6050 Art. 71 Nr. 8) angestellten Erwägungen sind deshalb für den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht einschlägig.

    Der vom EuGH herausgestellte Zweck des Art. 71 Abs. 1 EWGV 1408/71, "dem Wanderarbeitnehmer Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu den Bedingungen zu garantieren, die für die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz am günstigsten sind" (EuGHE 1986, 1837 = SozR 6050 Art. 71 Nr. 8; EuGHE 1992, 4341 = SozR 3-6050 Art. 71 Nr. 3), enthält nach der angeführten Rechtsprechung des EuGH keinen allgemeingültigen Grundsatz.

    Dem werde ein Recht der Versicherten, generell das in Anspruch zu nehmende Sicherungssystem zu wählen, nicht gerecht (EuGHE 1986, 1837 = SozR 6050 Art. 71 Nr. 8; EuGHE 1988, 3467 = SozR 6050 Art. 71 Nr. 9).

    Für den hier zu beurteilenden Sachverhalt hat der EuGH - wie ausgeführt - die genannten Kontrollelemente der Auslegung als maßgeblich erachtet und die Regelungen der Art. 69 und 71 EWGV 1408/71 als Ausnahmen vom Territorialitätsgrundsatz wegen der in ihnen enthaltenen Lastenverteilung zwischen den mitgliedstaatlichen Sicherungssystemen nicht als erweiterungsfähig angesehen (EuGH 1984, 3507 = SozR 6050 Art. 71 Nr. 7; EuGHE 1986, 1837 = SozR 6050 Art. 71 Nr. 8; EuGHE 1988, 3467 = SozR 6050 Art. 71 Nr. 9).

  • BSG, 12.12.2017 - B 11 AL 21/16 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Territorialitätsprinzip - Auslandswohnsitz -

    Der EuGH hat bereits in seinem Urteil vom 11.4.2013 (C-443/11 - ZESAR 2013, 366 ff) ausgeführt, dass die Bestimmungen des Art. 65 VO (EG) Nr. 883/2004 nicht mehr im Licht eines Wahlrechts für Grenzgänger nach dem Urteil des EuGH vom 12.6.1986 (C-1/85 - SozR 6050 Art. 71 Nr. 8) auszulegen sind.
  • BSG, 18.01.2011 - B 4 AS 14/10 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Grenzgänger - gewöhnlicher Aufenthalt in

    c) Ein Anspruch der Klägerin auf einen begrenzten Export der SGB II-Leistungen als Leistungen der sozialen Sicherheit bei Arbeitslosigkeit iS des Art. 4 Abs. 1 Buchst g EWGV Nr. 1408/71 kann sich - unabhängig vom Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Leistungsexport bei echten Grenzgängern (vgl hierzu EuGH Urteil vom 12.6.1986 in der Rechtssache C-1/85, Miethe, Slg 1986, 1837 ff; Kretschmer in Niesel, SGB III, 5. Aufl 2010, Anh A Art. 71, RdNr 14) - nicht schon daraus ergeben, dass sie - zumindest dem Grunde nach - die Voraussetzungen für einen befristeten Zuschlag nach § 24 Abs. 1 SGB II erfüllt.
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