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   EuGH, 05.05.1988 - 144/87, 145/87   

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https://dejure.org/1988,524
EuGH, 05.05.1988 - 144/87, 145/87 (https://dejure.org/1988,524)
EuGH, Entscheidung vom 05.05.1988 - 144/87, 145/87 (https://dejure.org/1988,524)
EuGH, Entscheidung vom 05. Mai 1988 - 144/87, 145/87 (https://dejure.org/1988,524)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Berg / Besselsen

    Richtlinie 77/187 des Rates, Artikel 3 Absatz 1
    1 . Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Übergang von Unternehmen - Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer - Richtlinie 77/187 - Übertragung der arbeitsvertraglichen Pflichten auf den Erwerber mit befreiender Wirkung für den Veräusserer - Zustimmung der Arbeitnehmer ...

  • EU-Kommission

    Berg / Besselsen

  • Wolters Kluwer

    Befreiung des Veräußerers von seinen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag oder dem Arbeitsverhältnis allein auf Grund des Übergangs ohne Zustimmung der beschäftigten Arbeitnehmer ; Übergehen der Pflichten aus den Arbeitsverträgen ipso jure auf den Erwerber ; Übertragung ...

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Übergang von Unternehmen - Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer - Richtlinie 77/187 - Übertragung der arbeitsvertraglichen Pflichten auf den Erwerber mit befreiender Wirkung für den Veräusserer - Zustimmung der Arbeitnehmer ...

  • rechtsportal.de

    Arbeitsrecht; Arbeitsverhältnis; Begriff - Begründung - Änderung/Betriebsübergang - Arten; Betriebsübergang; Rechtsfolgen des Betriebsübergangs; Haftung des bisherigen Arbeitgebers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rückübertragung von Unternehmen infolge der Auflösung des Mietkaufvertrages; Befreiung von Pflichten aus dem Arbeitsvertrag; Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuGHE 1988, 2559
  • NZA 1990, 885
  • BB 1991, 208
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 17.12.1987 - 287/86

    Landsorganisationen i Danmark for Tjenerforbundet i Danmark / Ny Mølle Kro

    Auszug aus EuGH, 05.05.1988 - 144/87
    Dezember 1987 in der Rechtssache 287/86 ( Ny Mölle Kro, Slg . 1987, 5465 ) bereits entschieden hat, ist die Richtlinie 77/187 anwendbar, wenn durch vertragliche Übertragung oder durch Verschmelzung des Unternehmens die natürliche oder juristische Person, die für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist und insoweit gegenüber den in dem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern die Arbeitgeberverpflichtungen eingeht, wechselt, ohne daß es darauf annkommt, ob das Eigentum an dem Unternehmen übertragen worden ist .
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.03.1992 - C-29/91

    Dr. Sophie Redmond Stichting gegen Hendrikus Bartol und andere. - Wahrung von

    Treffende Beispiele hierfür finden sich in den Urteilen Berg, Daddy' s Dance Hall und Bork International.

    Es genügt, daß der Übergang "im Rahmen vertraglicher Beziehungen" stattfindet, selbst wenn, wie der Gerichtshof in dem zuvor (Nr. 19) zitierten Abschnitt aus dem Urteil Berg ausgeführt hat, die Rückgabe - im vorliegenden Fall eine Rückübertragung - des Unternehmens aufgrund einer Auflösung erfolgt, die "im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragspartner, durch einseitige Erklärung eines Vertragspartners oder aber durch gerichtliche Entscheidung vorgenommen wurde".

    (11) - Urteile vom 17. Dezember 1987 in der Rechtssache 287/86 (Ny Mölle Kro, Slg. 1987, 5465, Randnr. 12), vom 10. Februar 1988 in der Rechtssache 324/86 (Daddy' s Dance Hall, Slg. 1988, 739, Randnr. 9), vom 5. Mai 1988 in den verbundenen Rechtssachen 144/87 und 145/87 (Berg, Slg. 1988, 2559, Randnr. 12), vom 15. Juni 1988 in der Rechtssache 101/87 (Bork International, Slg. 1988, 3057, Randnr. 13) und vom 25. Juli 1991 (D' Urso, a. a. O., Randnr. 9).

    (12) - Urteile Berg, Randnr. 13, und D' Urso, Randnr. 9.

    (13) - Urteil Ny Mölle Kro, Randnr. 11; vgl. auch bereits das Urteil vom 7. Februar 1985 in der Rechtssache 19/83 (Wendelbö, Slg. 1985, 457, Randnr. 15) und das Urteil Berg, Randnr. 13.

    (27) - Urteile Ny Mölle Kro, Randnr. 12, Daddy' s Dance Hall, Randnr. 9, und Berg, Randnr. 17.

    (30) - Urteil Berg, Randnr. 19.

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.1992 - C-132/91

    Grigorios Katsikas gegen Angelos Konstantinidis sowie Uwe Skreb und Günter

    Dies folgt eindeutig aus dem Urteil Berg.

    (7) ° Urteil vom 17. Dezember 1987 in der Rechtssache 287/86 (Ny Mölle Kro, Slg. 1987, 5465, Randnr. 12); Urteil vom 10. Februar 1988 in der Rechtssache 324/86 (Daddy' s Dance Hall, Slg. 1988, 739, Randnr. 9); Urteil vom 5. Mai 1988 in den verbundenen Rechtssachen 144 und 145/87 (Berg, Slg. 1988, 2559, Randnr. 12); Urteil vom 15. Juni 1988 in der Rechtssache 101/87 (Bork, Slg. 1988, 3057, Randnr. 13); Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-362/89 (D' Urso, Slg. 1991, I-4105, Randnr. 9).

    (8) ° Vgl. Urteil Berg, a. a. O., Randnr. 13; Urteil D' Urso, a. a. O., Randnr. 9.

    (13) ° Urteil Berg, a. a. O., Randnr. 11.

    (14) ° Urteil Berg, a. a. O., Randnr. 12.

    (24) ° Siehe die oben unter Nr. 15 zitierte Passage aus dem Urteil Berg.

  • BAG, 22.02.2005 - 3 AZR 499/03

    Übergang von Versorgungsverbindlichkeiten bei einer Spaltung zur Aufnahme (§ 168

    In den Urteilen vom 10. Februar 1988 (- Rs. 324/86 - EuGHE 1988, 739 "Daddy's Dance Hall") und vom 8. Mai 1988 (- verb. Rs. 144 und 145/87 - EuGHE 1988, 2559) hatte der Europäische Gerichtshof noch angenommen, nach Art. 3 Abs. 1 der Betriebsübergangsrichtlinie sei der Veräußerer eines Betriebs von seinen arbeitsvertraglichen Pflichten selbst dann befreit, wenn die beschäftigten Arbeitnehmer dem nicht zugestimmt hätten.
  • BAG, 21.05.1992 - 2 AZR 449/91

    Betriebsübergang (§ 613 a BGB ) und Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers

    Das Bundesarbeitsgericht ruft gemäß Art. 177 Abs. 3 EWG-Vertrag den Europäischen Gerichtshof mit den eingangs formulierten Fragen an, weil es sich bei der Entscheidung zugunsten einer der Parteien - auch bei eventueller Zurückverweisung des Rechtsstreits gemäß § 565 ZPO - unter Beachtung der Art. 3 und 7 der Richtlinie 77/187 vom 14. Februar 1977 des Rates der Europäischen Gemeinschaft zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer beim Unternehmens- und Betriebsübergang (ABl. EG Nr. L 61 S. 26 vom 5. März 1977) daran durch die bisherige Interpretation des Gerichtshofes in der Entscheidung vom 5. Mai 1988 (Rechtssachen 144/87 und 145/87 - EuGH Slg. 1988, 2577) aus den nachfolgenden Gründen gehindert sieht.

    Der EuGH habe in seiner Vorabentscheidung vom 5. Mai 1988 (EuGH Slg. 1988, S. 2559) Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 77/187 dahin ausgelegt, daß der Veräußerer nach dem Zeitpunkt des Übergangs von seinen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag allein auf Grund des Überganges befreit sei, selbst wenn die in dem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer dem nicht zustimmen oder Einwände dagegen erheben würden.

    (2) Soweit den Befürwortern eines Widerspruchsrechtes insbesondere ein Verstoß gegen die EG-Richtlinie 77/187/EWG (ABl. EG Nr. L 61/S. 26 - 28) vom 14. Februar 1977 vorgeworfen wird (vgl. etwa Anm. Birk zu AP Nr. 10 zu § 613 a BGB), gibt die Entscheidung des EuGH vom 5. Mai 1988 (EuGH Slg. 1988, S. 2559) Anlaß, die bisherige Rechtsprechung in diesem Punkt zu überprüfen.

  • EuGH, 14.09.2000 - C-343/98

    Collino und Chiappero

    Auf diese Weise soll die Richtlinie die Wahrung der Rechte der Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Inhabers des Unternehmens gewährleisten, indem sie ihnen die Möglichkeit gibt, ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber zu den gleichen Bedingungen fortzusetzen, wie sie mit dem Veräußerer vereinbart waren (Urteile vom 5. Mai 1988 in den verbundenen Rechtssachen 144/87 und 145/87, Berg und Busschers, Slg. 1988, 2559, Randnr. 12, und vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-262/89, D'Urso u. a., Slg. 1991, I-4105, Randnr. 9).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.1996 - C-305/94

    Claude Rotsart de Hertaing gegen J. Benoidt SA, in Liquidation und IGC Housing

    Es ergibt sich aber bereits aus dem Urteil Berg, daß der zweite Teil der zweiten Frage dahingehend zu beantworten ist, daß der Übergang des Personals zum Zeitpunkt des Übergangs des Unternehmens stattfindet und nicht auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden kann.

    ( 6 ) Urteil vom 5. Mai 1988 in den verbundenen Rechtssachen 144/87 und 145/87 (Berg, Slg. 1988, 2559).

    ( 9 ) Urteil in den verbundenen Rechtssachen 144/87 und 145/87 (zitiert in Fußnote 6, Randnrn. 12 und 13).

    ( 20 ) Urteil in den verbundenen Rechtssachen 144/87 und 145/87 (zitiert in Fußnote 6, Randnr. 14; Hervorhebungen durch den Verfasser).

  • EuGH, 26.05.2005 - C-478/03

    Celtec - Richtlinie 77/187/EWG - Artikel 3 Absatz 1 - Wahrung von Ansprüchen der

    33 Im Übrigen ist mehrfach entschieden worden, dass die Richtlinie 77/187 anwendbar ist, wenn die natürliche oder juristische Person, die für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist, wechselt, ohne dass es darauf ankommt, ob das Eigentum an dem Unternehmen übertragen worden ist (vgl. Urteile Ny Mølle Kro, Randnr. 12, vom 10. Februar 1988 in der Rechtssache 324/86, Daddy's Dance Hall, Slg. 1988, 739, Randnr. 9, und vom 5. Mai 1988 in den Rechtssachen 144/87 und 145/87, Berg und Busschers, Slg. 1988, 2559, Randnr. 17).
  • BAG, 18.10.1990 - 2 AZR 172/90

    Betriebsübergang im Dienstleistungsgewerbe (Reinigungsarbeiten)

    Eventuelle Unvereinbarkeit der bisherigen Rechtsprechung zum Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses mit der Rechtsprechung des EuGH (siehe Urteil vom 05.05.1988 144/87 und 145/87 zu Art. 3 der Richtlinie 77/187 des Rates vom 14.02.1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer beim Unternehmens- und Betriebsübergang).

    Dem könnte die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes vom 5. Mai 1988 - Rechtssachen 144/87 und 145/87 - (EuGH Slg. 1988, 2577) zu Art. 3 der Richtlinie 77/187 des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer beim Unternehmens- und Betriebsübergang (ABlEG Nr. L 61, S. 26 vom 5. März 1977) entgegenstehen, der davon ausgeht, daß die Rechtsfolgen des Betriebsübergangs nicht von der Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers abhängen (vgl. dazu auch Meilicke, DB 1990, 1770 [BAG 01.03.1990 - 6 AZR 649/88]).

  • EuGH, 14.11.1996 - C-305/94

    Rotsart de Hertaing / Benoidt und IGC Housing Service

    16 Wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat (siehe u. a. Urteil vom 5. Mai 1988 in den verbundenen Rechtssachen 144/87 und 145/87, Berg/Besselsen, Slg. 1988, 2559, Randnr. 12), soll die Richtlinie die Aufrechterhaltung der Rechte der Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Inhabers des Unternehmens gewährleisten, indem sie den Arbeitnehmern die Möglichkeit einräumt, ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber zu denselben Bedingungen fortzusetzen, wie sie mit dem Veräusserer vereinbart waren.

    19 Nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie hindert der ipso iure eintretende Übergang der Arbeitverhältnisse auf den Erwerber die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, eine gesamtschuldnerische Haftung des Veräusserers und des Erwerbers vorzusehen (siehe dazu das Urteil Berg/Besselsen, a. a. O., Randnrn. 11 und 13).

    24 Zweitens hat der Gerichtshof in dem bereits zitierten Urteil Berg/Besselsen in Randnummer 14 für Recht erkannt, daß Artikel 3 Absatz 1 dahin auszulegen ist, daß der Veräusserer nach dem Zeitpunkt des Übergangs von seinen Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag oder dem Arbeitsverhältnis allein aufgrund des Übergangs grundsätzlich befreit ist.

  • BAG, 22.04.1993 - 2 AZR 50/92

    Betriebsübergang -Adressat des Widerspruchs des Arbeitnehmers

    Sie sei jedenfalls durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs - Urteil vom 5. Mai 1988 (- C 144/87 - EuGHE 1988, 2559) überholt.
  • EuGH, 16.12.1992 - C-132/91

    Katsikas u.a. / Konstantinidis u.a.

  • BAG, 07.04.1993 - 2 AZR 449/91

    Betriebsbedingte Kündigung - soziale Auswahl

  • EuGH, 12.11.1992 - C-209/91

    Rask und Christensen / ISS Kantineservice

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2005 - C-499/04

    Werhof - Übergang von Unternehmen - Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer -

  • EuGH, 19.05.1992 - C-29/91

    Redmond Stichting / Bartol u.a.

  • LAG Düsseldorf, 27.11.2015 - 9 Sa 333/15

    Bindung des Arbeitgebers an getroffene Vereinbarungen bei einem

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2008 - C-466/07

    Klarenberg - Unternehmensübergang - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2008 - C-396/07

    Juuri - Betriebsübergang - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Richtlinie

  • LAG Düsseldorf, 10.08.2015 - 9 Sa 421/15

    Gesellschafterwechsel als Betriebsübergang im Sinne von § 613a BGB

  • EuGH, 25.07.1991 - C-362/89

    D'Urso u.a. / Marelli

  • LAG Berlin, 12.06.1991 - 12 Sa 19/91

    Betriebsübergang: Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers - Vorlagepflicht an EuGH

  • LAG Düsseldorf, 20.11.2015 - 6 Sa 574/15

    Begriff des Betriebsübergangs

  • EuGH, 16.12.1992 - C-139/91
  • LAG Berlin, 22.05.1992 - 2 Sa 5/92

    Betriebsübergang; Übergang des Arbeitsverhältnisses; Europäisches Recht;

  • LAG Düsseldorf, 16.06.2016 - 11 Sa 352/15

    Ein bloßer Gesellschafterwechsel stellt keinen Unternehmensübergang im Sinne der

  • LAG Sachsen, 24.09.2010 - 3 Sa 79/10

    Übertragung sächsischer Rettungsdienste auf "Rettungszweckverband";

  • LAG Düsseldorf, 17.12.2015 - 13 Sa 372/15

    Unternehmensübergang

  • LAG Düsseldorf, 19.11.2015 - 5 Sa 780/15

    Bindung des Arbeitgebers an getroffene Vereinbarungen bei einem

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2000 - C-343/98

    Collino und Chiappero

  • LAG Sachsen, 24.09.2010 - 3 Sa 86/10

    Übertragung sächsischer Rettungsdienste auf "Rettungszweckverband";

  • LAG Sachsen, 24.09.2010 - 3 Sa 81/10

    Übertragung sächsischer Rettungsdienste auf "Rettungszweckverband";

  • LAG Sachsen, 24.09.2010 - 3 Sa 83/10

    Übertragung sächsischer Rettungsdienste auf "Rettungszweckverband";

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2005 - C-478/03

    Celtec

  • LAG Düsseldorf, 25.08.2015 - 8 Sa 330/15

    Bindung des Arbeitgebers an getroffene Vereinbarungen bei einem

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.1999 - C-234/98

    Allen u.a.

  • LAG Sachsen, 24.09.2010 - 3 Sa 82/10

    Übertragung sächsischer Rettungsdienste auf "Rettungszweckverband";

  • LAG Sachsen, 24.09.2010 - 3 Sa 80/10

    Übertragung sächsischer Rettungsdienste auf "Rettungszweckverband";

  • LAG Hessen, 26.01.2007 - 12 Sa 1920/03

    Vertragsfortsetzungs- bzw. Einstellungsanspruch: Anspruch gegen

  • LAG Sachsen, 24.09.2010 - 3 Sa 84/10

    Übertragung sächsischer Rettungsdienste auf "Rettungszweckverband";

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.1998 - C-127/96

    Francisco Hernández Vidal SA gegen Prudencia Gómez Pérez, María Gómez Pérez und

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.05.1995 - C-48/94

    Ledernes Hovedorganisation als Mandatar für Ole Rygaard gegen Dansk

  • BAG, 08.10.1990 - 2 AZR 29/90
  • LAG Köln, 07.05.1998 - 5 Sa 162/98

    Betriebsübergang trotz kurzzeitiger Produktionseinstellung; Betriebsübergang bei

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2001 - C-51/00

    Temco

  • BAG, 07.04.1993 - 2 AZR 115/92
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.07.1995 - C-171/94

    Albert Merckx und Patrick Neuhuys gegen Ford Motors Company Belgium SA.

  • LAG Hamburg, 03.07.1991 - 8 Sa 32/91

    Arbeitsverhältnis; Unternehmensübergang; Betriebsübergang;

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.02.1997 - C-336/95

    Pedro Burdalo Trevejo u. a. gegen Fondo Garantía Salarial. - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.1991 - C-362/89

    Giuseppe d'Urso, Adriana Ventadori und andere gegen Ercole Marelli

  • ArbG Hamburg, 14.02.1991 - 25b Ca 352/90

    Betriebsübergang; Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers; Günstigeres nationales

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.1988 - 101/87

    P. Bork International A/S, im Konkurs, und andere gegen Foreningen af

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