Rechtsprechung
   EuGH, 23.04.1991 - C-41/90   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission

    Höfner und Elser / Macrotron

    EWG-Vertrag, Artikel 85 und 86
    1. Wettbewerb - Gemeinschaftsrechtliche Vorschriften - Adressaten - Unternehmen - Begriff - Öffentlich-rechtliche Anstalt für Arbeit, die Arbeitsvermittlung betreibt - Einbeziehung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGV Art. 59 ff.

mehr
  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Verstoß gegen EG-Recht durch Vermittlungsmonopol der BA für Führungskräfte ("Höfer und Elsner/Macroton")

Besprechungen u.ä.

  • europarecht-online.info , S. 45 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Grundfreiheiten im Spannungsfeld von europäischer Marktfreiheit und mitgliedstaatlichen Gestaltungskompetenzen (Claus Dieter Classen; EuR 2004, 416)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 1991, I-1979
  • EuGHE I 1991, 1979
  • NJW 1991, 2891
  • ZIP 1991, 1614
  • MDR 1991, 647
  • EuZW 1991, 349 - Arbeitsvermittlungsmonopol
  • EuZW 1991, 349
  • NZA 1991, 447



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (154)  

  • BSG, 26.03.1992 - 11 RAr 25/90  

    Vermittlungsmonopol der Bundesanstalt für Arbeit verfassungsmäßig

    Durch die Entscheidung des EuGH vom 23. April 1991 - Rs C-41/90 - sei eine neue Lage eingetreten.

    Die tatsächlichen Voraussetzungen dieses Erfordernisses sind von den mitgliedstaatlichen Gerichten festzustellen (EuGH vom 23. April 1991 - Rs C-41/90 - NJW 1991, 2891 zu EuGHE 1963, 63, 80 f - Rs 28-30/62 - Oppermann, Europarecht, 1991, 248).

    Folgerichtig hat der EuGH die Frage der Inländerdiskriminierung in seinem das Arbeitsvermittlungsmonopol der BA betreffenden Urteil vom 23. April 1991 - Rs C-41/90 - (NJW 1991, 2891 ) nicht aufgeworfen.

    Wie diese Voraussetzungen im Hinblick auf Art. 59 ff EWG -Vertrag und das Urteil des EuGH vom 23. April 1991 - Rs C-41/90 - einerseits (dazu: Eichenhofer NJW 1991, 2857, 2859 f) sowie das erörterte Allgemeininteresse und die IAO-Übereinkommen Nrn. 88 und 96 andererseits zu konkretisieren sind, kann hier auf sich beruhen.

    In seinem Urteil vom 23. April 1991 - Rs C-41/90 - hat der EuGH seine aus Art. 90 Abs. 1 EWG -Vertrag zu entnehmende Ansicht bekräftigt, die Begründung eines Verwaltungsmonopols (»Gewährung eines ausschließlichen Rechts«) zugunsten eines »öffentlichen Unternehmens« verstoße nicht gegen die Wettbewerbsregeln.

    Die Verwendung des Begriffs »Führungskräfte der Wirtschaft« im Urteil vom 23. April 1991 - Rs C-41/90 - bedeutet dabei - entgegen der Ansicht der Revision - nicht, daß dieser gemeinschaftsrechtlich zu bestimmen und damit der Auslegung durch den EuGH vorbehalten ist (a.A. Emmerich BB 1989, Anlage 3, 15).

    Das Urteil des EuGH vom 23. April 1991 - Rs C-41/90 - stellt demnach das Arbeitsvermittlungsmonopol der BA gemeinschaftsrechtlich nicht allgemein in Frage.

    Soweit der EuGH auf die IAO-Abkommen nicht eingegangen ist, beruht dies darauf, daß die Verfahrensbeteiligten Mitgliedstaaten diese Übereinkommen selbst nicht angewendet haben (EuGHE 1979, 35, 53 - Rs 110 und 111/78 - Urteil vom 23. April 1991 - Rs C-41/90 -).

  • EuGH, 21.09.1999 - C-67/96  

    Pflichtmitgliedschaft in einem Betriebsrentenfonds - Vereinbarkeit mit den

    77 Es ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof im Rahmen des Wettbewerbsrechts entschieden hat, daß der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung umfasst (siehe u. a. Urteil vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-41/90, Höfner und Elser, Slg. 1991, I-1979, Randnr. 21, sowie Urteile Poucet und Pistre, Randnr. 17, und Fédération française des sociétés d'assurance u. a., Randnr. 14).

    93 Zwar ist die Schaffung einer beherrschenden Stellung durch die Gewährung ausschließlicher Rechte im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 des Vertrages als solche noch nicht mit Artikel 86 unvereinbar, jedoch verstösst ein Mitgliedstaat gegen die in diesen beiden Bestimmungen enthaltenen Verbote, wenn das betreffende Unternehmen durch die blosse Ausübung der ihm übertragenen ausschließlichen Rechte seine beherrschende Stellung mißbräuchlich ausnutzt oder wenn durch diese Rechte eine Lage geschaffen werden könnte, in der dieses Unternehmen einen solchen Mißbrauch begeht (Urteil Höfner und Elser, Randnr. 29, Urteil vom 18. Juni 1991 in der Rechtssache C-260/89, ERT, Slg. 1991, I-2925, Randnr. 37, Urteil Merci convenzionali porto di Genova, Randnrn.

    95 Im bereits genannten Urteil Höfner und Elser hat der Gerichtshof in Randnummer 34 entschieden, daß ein Mitgliedstaat, der einem öffentlichen Unternehmen das ausschließliche Recht zur Arbeitsvermittlung gewährt hat, gegen Artikel 90 Absatz 1 des Vertrages verstösst, wenn er damit eine Lage schafft, in der das betroffene Unternehmen gezwungen ist, gegen Artikel 86 zu verstossen, insbesondere, weil es offensichtlich nicht in der Lage ist, die Nachfrage auf dem Markt nach solchen Leistungen zu befriedigen.

  • BVerwG, 23.08.1994 - 1 C 18.91  

    Sportwetten - Art. 12 GG, Konzessionierung, objektive Zulassungsschranke

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zielt Art. 59 EG-Vertrag auf die Beseitigung von Beschränkungen des Dienstleistungsverkehrs, die damit zusammenhängen, daß der Leistungsträger in einem anderem Mitgliedstaat als dem, in dem die Leistung erbracht wird, niedergelassen ist (EuGH, Slg. 1986, 3793 [3802]; vgl. auch EuGH, NJW 1991, 2891 [2892] sowie Urteil vom 24. März 1994 - Rs C-275/92 - EuZW 1994, 311 mit Anm. Stein).
mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht