Rechtsprechung
   EuGH, 23.04.1991 - C-41/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,9
EuGH, 23.04.1991 - C-41/90 (https://dejure.org/1991,9)
EuGH, Entscheidung vom 23.04.1991 - C-41/90 (https://dejure.org/1991,9)
EuGH, Entscheidung vom 23. April 1991 - C-41/90 (https://dejure.org/1991,9)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1991,9) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Höfner und Elser / Macrotron

    EWG-Vertrag, Artikel 85 und 86
    1. Wettbewerb - Gemeinschaftsrechtliche Vorschriften - Adressaten - Unternehmen - Begriff - Öffentlich-rechtliche Anstalt für Arbeit, die Arbeitsvermittlung betreibt - Einbeziehung

  • EU-Kommission

    Höfner und Elser / Macrotron

  • Wolters Kluwer

    Freier Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Gemeinschaft; Beratung bei der Besetzung von Stellen für Führungskräfte der Wirtschaft durch die Bundesanstalt für Arbeit; Anwendbarkeit des Art. 86 Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ...

  • Judicialis

    AFG § 3; ; AFG § 4; ; AFG § 13; ; EWGVtr Art. 7; ; EWGVtr Art. 59; ; EWGVtr Art. 86 Abs. 2 Buchst. b; ; EWGVtr Art. 90 Abs. 1; ; EWGVtr Art. 90 Abs. 2; ; EWGVtr Art. 85

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Nationale Arbeitsvermittlungsmonopole und europäisches Gemeinschaftsrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGV Art. 59 ff.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 45 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Grundfreiheiten im Spannungsfeld von europäischer Marktfreiheit und mitgliedstaatlichen Gestaltungskompetenzen (Claus Dieter Classen; EuR 2004, 416)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Freier Dienstleistungsverkehr - Ausübung öffentlicher Gewalt - Wettbewerb - Beratung bei der Besetzung von Stellen für Führungskräfte der Wirtschaft.

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuGHE I 1991, 1979
  • NJW 1991, 2891
  • ZIP 1991, 1614
  • MDR 1991, 647
  • NZA 1991, 447
  • DB 1991, 1013
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (261)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 09.06.1977 - 90/76

    Van Ameyde / UCI

    Auszug aus EuGH, 23.04.1991 - C-41/90
    Hieraus folgt, daß eine mit Artikel 59 im Einklang stehende Regelung auch mit Artikel 7 vereinbar ist (siehe Urteil vom 9. Juni 1977 in der Rechtssache 90/76, Van Ameyde, Slg. 1977, 1091, Randnr. 27).
  • EuGH, 30.04.1974 - 155/73

    Sacchi

    Auszug aus EuGH, 23.04.1991 - C-41/90
    24 Eine öffentlich-rechtliche Anstalt für Arbeit, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, wie sie in § 3 AFG vorgesehen sind, betraut ist, unterliegt nach Artikel 90 Absatz 2 EWG-Vertrag den Wettbewerbsregeln, sofern deren Anwendung mit der Erfuellung der Aufgaben dieser Anstalt nicht nachweislich unvereinbar ist (siehe Urteil vom 30. Januar 1974 in der Rechtssache 155/73, Sacchi, Slg. 1974, 409, Randnr. 15).
  • EuGH, 18.03.1980 - 52/79

    Procureur du Roi / Debauve

    Auszug aus EuGH, 23.04.1991 - C-41/90
    37 Sodann ist festzustellen, daß nach ständiger Rechtsprechung die Vertragsbestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr nicht auf Betätigungen anwendbar sind, deren Elemente sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen; ob dies der Fall ist, hängt von tatsächlichen Feststellungen ab, die das innerstaatliche Gericht zu treffen hat (siehe u. a. Urteil vom 18. März 1980 in der Rechtssache 52/79, Debauve, Slg. 1980, 833, Randnr. 9).
  • EuGH, 16.11.1977 - 13/77

    INNO / ATAB

    Auszug aus EuGH, 23.04.1991 - C-41/90
    26 Obgleich sich Artikel 86 an Unternehmen richtet und in den Grenzen des Artikels 90 Absatz 2 auf öffentliche Unternehmen oder Unternehmen mit ausschließlichen oder besonderen Rechten Anwendung findet, begründet der Vertrag doch auch für die Mitgliedstaaten die Verpflichtung, keine Maßnahmen zu treffen oder beizubehalten, die die praktische Wirksamkeit dieser Bestimmung ausschalten könnten (siehe Urteil vom 16. November 1977 in der Rechtssache 13/77, GB-Inno, Slg. 1977, 2115, Randnrn. 30/35).
  • EuGH, 03.10.1985 - 311/84

    CBEM / CLT und IPB

    Auszug aus EuGH, 23.04.1991 - C-41/90
    28 In diesem Zusammenhang ist erstens darauf zu verweisen, daß ein mit einem gesetzlichen Monopol ausgestattetes Unternehmen als im Besitz einer beherrschenden Stellung im Sinne des Artikels 86 EWG-Vertrag angesehen werden kann (siehe Urteil vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 311/84, CBEM, Slg. 1985, 3261, Randnr. 16) und das Gebiet eines Mitgliedstaats, auf das sich dieses Monopol erstreckt, einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes darstellen kann (siehe Urteil vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81, Michelin, Slg. 1983, 3461, Randnr. 28).
  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Michelin / Kommission

    Auszug aus EuGH, 23.04.1991 - C-41/90
    28 In diesem Zusammenhang ist erstens darauf zu verweisen, daß ein mit einem gesetzlichen Monopol ausgestattetes Unternehmen als im Besitz einer beherrschenden Stellung im Sinne des Artikels 86 EWG-Vertrag angesehen werden kann (siehe Urteil vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 311/84, CBEM, Slg. 1985, 3261, Randnr. 16) und das Gebiet eines Mitgliedstaats, auf das sich dieses Monopol erstreckt, einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes darstellen kann (siehe Urteil vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81, Michelin, Slg. 1983, 3461, Randnr. 28).
  • OLG Düsseldorf, 24.03.2021 - Kart 2/19

    Facebook gegen Bundeskartellamt: Vorlagebeschluss beim EuGH

    c) Die Verfügung ist formell rechtswidrig, weil das Bundeskartellamt entgegen Art. 3 Abs. 1 S. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikel 81 und 82 des Vertrages niedergelegten Wettbewerbsregeln (nachfolgend: Durchführungsverordnung - DVO) Art. 102 Abs. 1 AEUV nicht geprüft hat, obwohl die marktbeherrschende Stellung von Facebook Ireland in Deutschland einer marktbeherrschenden Stellung auf einem wesentlichen Teil des Binnenmarkts im Sinne des Art. 102 Abs. 1 AEUV entspricht (vgl. EuGH, Urteil vom 23.04.1991 - C-41/90, Rn. 28 bei juris - Höfner-Elsner ; Urteil vom 09.11.1983 - C-322/81, Rn. 28 bei juris - Michelin [ECLI:EU:C:1983:313]) und aufgrund der Feststellung, dass der Verstoß gegen die DSGVO zu " tatsächlichen und potentiellen Behinderungswirkungen zu Lasten von Wettbewerbern " führt (Rn. 885 des Amtsbeschlusses), auch die Voraussetzung der Zwischenstaatlichkeit des Art. 102 Abs. 1 AEUV anzunehmen gewesen wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 23.04.1991 - C-41/90, Rn. 32 bei juris - Höfner-Elsner ; Urteil vom 09.11.1983 - C-322/81, Rn. 104 bei juris - Michelin [ECLI:EU:C:1983:313]).
  • EuGH, 05.03.2009 - C-350/07

    Kattner Stahlbau - Wettbewerb - Art. 81 EG, 82 EG und 86 EG - Pflichtversicherung

    Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Begriff des Unternehmens im Rahmen des Wettbewerbsrechts jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (vgl. u. a. Urteile vom 23. April 1991, Höfner und Elser, C-41/90, Slg. 1991, I-1979, Randnr. 21, und vom 11. Dezember 2007, ETI u. a., C-280/06, Slg. 2007, I-10893, Randnr. 38).
  • EuGH, 01.07.2008 - C-49/07

    MOTOE - Art. 82 EG und 86 EG - Begriff "Unternehmen" - Vereinigung ohne

    Zwar definiert der Vertrag den Begriff des Unternehmens nicht, doch hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass er jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung umfasst (Urteile vom 23. April 1991, Höfner und Elser, C-41/90, Slg. 1991, I-1979, Randnr. 21, und vom 16. März 2004, AOK Bundesverband u. a., C-264/01, C-306/01, C-354/01 und C-355/01, Slg. 2004, I-2493, Randnr. 46).

    Ein Mitgliedstaat verstößt aber gegen die in diesen beiden Bestimmungen niedergelegten Verbote, wenn das betreffende Unternehmen durch die bloße Ausübung der ihm übertragenen besonderen oder ausschließlichen Rechte seine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt oder wenn durch diese Rechte eine Lage geschaffen werden könnte, in der dieses Unternehmen einen solchen Missbrauch begeht (Urteile Höfner und Elser, Randnr. 29, ERT, Randnr. 37, vom 10. Dezember 1991, Merci convenzionali porto di Genova, C-179/90, Slg. 1991, I-5889, Randnrn.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht