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   EuGH, 31.01.1991 - C-18/90   

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https://dejure.org/1991,485
EuGH, 31.01.1991 - C-18/90 (https://dejure.org/1991,485)
EuGH, Entscheidung vom 31.01.1991 - C-18/90 (https://dejure.org/1991,485)
EuGH, Entscheidung vom 31. Januar 1991 - C-18/90 (https://dejure.org/1991,485)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Office national de l'emploi / Kziber

    Kooperationsabkommen EWG-Marokko, Artikel 41 Absatz 1
    1. Völkerrechtliche Verträge - Verträge der Gemeinschaft - Unmittelbare Wirkung - Voraussetzungen - Artikel 41 Absatz 1 des Kooperationsabkommens EWG-Marokko

  • EU-Kommission

    Office national de l'emploi / Kziber

  • Wolters Kluwer

    Versagung der Gewährung von Überbrückungsgeld druch das belgische Arbeitsamt für junge marokkanische Arbeitssuchende auf Grund deren Staatsangehörigkeit; Unmittelbare Anwendbarkeit einer Bestimmung eines von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit Drittländern ...

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    Verordnung Nr. 1612/68 Art. 7 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verordnung Nr. 1612/68 Art. 7 Abs. 2
    1. Völkerrechtliche Verträge - Verträge der Gemeinschaft - Unmittelbare Wirkung - Voraussetzungen - Artikel 41 Absatz 1 des Kooperationsabkommens EWG-Marokko

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Überbrückungsgeld für einen marokkanischen Arbeitnehmer aufgrund des Kooperationsabkommens EWG - Marokko - Grundsatz der Nichtdiskriminierung

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Kooperationsabkommen EWG-Marokko - Grundsatz der Nichtdiskriminierung - Soziale Sicherheit.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuGHE I 1991, 199
 
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Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 30.09.1987 - 12/86

    Demirel / Stadt Schwäbisch Gmünd

    Auszug aus EuGH, 31.01.1991 - C-18/90
    15 Nach ständiger Rechtsprechung (siehe Urteil vom 30. September 1987 in der Rechtssache 12/86, Demirel, Slg. 1987, 3719, Randnr. 14) ist eine Bestimmung eines von der Gemeinschaft mit Drittländern geschlossenen Abkommens als unmittelbar anwendbar anzusehen, wenn sie unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Abkommens eine klare und eindeutige Verpflichtung enthält, deren Erfuellung oder deren Wirkungen nicht vom Erlaß eines weiteren Aktes abhängen.
  • EuGH, 12.02.2003 - C-23/02

    Alami

    Herr Alami legte daher Berufung bei der Cour du travail Lüttich (Belgien) ein, die mit Urteil vom 19. November 1999 das erstinstanzliche Urteil abänderte und entschied, dass die Alterszulage in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem der Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat erbrachte Arbeitsleistungen geltend macht, um in Belgien diese Zulage zu erhalten, auf der alleinigen Grundlage des Artikels 41 Absatz 1 des Abkommens in der Auslegung durch den Gerichtshof in seinem Urteil vom 31. Januar 1991 in der Rechtssache C-18/90 (Kziber, Slg. 1991, I-199) gewährt werden könne.

    Für die Beantwortung der Vorlagefrage ist erstens daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung Artikel 41 Absatz 1 des Abkommens unmittelbare Wirkung hat, so dass die Einzelnen, auf die er anwendbar ist, das Recht haben, sich vor den nationalen Gerichten auf ihn zu berufen (Urteile Kziber, Randnrn.

    Was zweitens die Tragweite von Artikel 41 Absatz 1 des Abkommens angeht, so hat der Gerichtshof wiederholt entschieden (Urteile Kziber, Randnr. 25, Yousfi, Randnr. 24, und Hallouzi-Choho, Randnr. 25, sowie - im Wege der Analogie - Urteile Krid, Randnr. 32, und Babahenini, Randnr. 26), dass der in dieser Vorschrift enthaltene Begriff der sozialen Sicherheit ebenso aufzufassen ist wie der gleichlautende Begriff in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung (ABl. L 230, S. 6, im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71).

    Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 führt die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Zweige der sozialen Sicherheit auf, u. a. die Leistungen bei Arbeitslosigkeit; die Alterszulage, um die es im Ausgangsverfahren geht, stellt nur einen weiteren Bestandteil dieser Leistungen dar (in diesem Sinne Urteil Kziber, Randnr. 25).

    Der Umstand, dass Artikel 41 Absatz 2 des Abkommens im Gegensatz zur Verordnung Nr. 1408/71 die Leistungen bei Arbeitslosigkeit nicht unter den Systemen aufführt, bei denen die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten zusammengerechnet werden, kann nicht dazu führen, dass diese Leistungen, die traditionell als Zweig der sozialen Sicherheit betrachtet werden, vom Begriff der sozialen Sicherheit im Sinne des Abkommens ausgeschlossen werden (in diesem Sinne Urteil Kziber, Randnr. 26).

    Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass der Begriff "Arbeitnehmer" in Artikel 41 Absatz 1 des Abkommens sowohl aktive als auch solche Arbeitnehmer umfasst, die aus dem Arbeitsleben ausgeschieden sind, nachdem sie das für die Gewährung einer Altersrente erforderliche Alter erreicht haben oder nachdem bei ihnen eines der Risiken eingetreten ist, das Anspruch auf Leistungen im Rahmen anderer Zweige der sozialen Sicherheit eröffnet (u. a. Urteil Kziber, Randnr. 27).

    Schließlich ist zu bemerken, dass die Rechtssache, die zum Urteil Kziber geführt hat, in jeder Hinsicht mit der bei der Cour de cassation anhängigen Rechtssache vergleichbar ist.

    Daraus folgt, dass die Lösung, die der Gerichtshof im Urteil Kziber vertreten hat, auf das Ausgangsverfahren anzuwenden ist.

  • EuGH, 04.05.1999 - C-262/96

    Sürül

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist eine Bestimmung eines von der Gemeinschaft mit Drittländern geschlossenen Abkommens als unmittelbar anwendbar anzusehen, wenn sie unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und im Hinblick auf den Gegenstand und die Natur des Abkommens eine klare und eindeutige Verpflichtung enthält, deren Erfüllung oder deren Wirkungen nicht vom Erlaß eines weiteren Akts abhängen (vgl. u. a. Urteile vom 30. September 1987 in der Rechtssache 12/86, Demirel, Slg. 1987, 3719, Randnr. 14, vom 31. Januar 1991 in der Rechtssache C-18/90, Kziber, Slg. 1991, I-199, Randnr. 15, und vom 16. Juni 1998 in der Rechtssache C-162/96, Racke, Slg. 1998, I-3655, Randnr. 31).

    Diese Auslegung entspricht im übrigen der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. Urteil Kziber, Randnrn.

    Der Umstand, daß mit dem Abkommen im wesentlichen die wirtschaftliche Entwicklung der Türkei gefördert werden soll und deshalb ein Ungleichgewicht zwischen den jeweiligen Verpflichtungen der Gemeinschaft und des betreffenden Drittlands besteht, schließt nicht aus, daß die Gemeinschaft die unmittelbare Wirkung einiger seiner Bestimmungen anerkennt (vgl. entsprechend Urteile vom 5. Februar 1976 in der Rechtssache 87/75, Bresciani, Slg. 1976, 129, Randnr. 23, Kziber, Randnr. 21, und Urteil vom 12. Dezember 1995 in der Rechtssache C-469/93, Chiquita Italia, Slg. 1995, I-4533, Randnr. 34).

    Zunächst bedeutet das in Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 aufgestellte Verbot jeder Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Geltungsbereich dieses Beschlusses, daß ein türkischer Staatsangehöriger, für den der Beschluß gilt, ebenso behandelt werden muß wie die Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats, so daß die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats dieGewährung eines Anspruchs an einen solchen türkischen Staatsangehörigen nicht von zusätzlichen oder strengeren Voraussetzungen abhängig machen dürfen, als sie für die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats gelten (vgl. entsprechend Urteil vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 186/87, Cowan, Slg. 1989, 195, Randnr. 10, und die vorgenannten Urteile Kziber, Randnr. 28, und Hallouzi-Choho, Randnrn.

  • EuGH, 20.04.1994 - C-58/93

    Yousfi / Belgischer Staat

    Ferner gehe aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 31. Januar 1991 in der Rechtssache C-18/90 (Kziber, Slg. 1991, I-199) hervor, daß diese Bestimmung unmittelbare Wirkung entfalten könne und daß der Begriff der sozialen Sicherheit in ihr analog zu dem gleichen Begriff zu verstehen sei, der in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der kodifizierten Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6) verwendet werde.

    Zudem könne sich Herr Yousfi nicht mit Erfolg auf Artikel 41 Absatz 1 des Abkommens, wie ihn der Gerichtshof in dem angeführten Urteil Kziber ausgelegt habe, stützen, da im Gegensatz zu der jungen Arbeitsuchenden gewährten Arbeitslosenunterstützung, um die es in dieser Rechtssache gegangen sei, Beihilfen für Behinderte, die unabhängig vom Vorliegen eines Arbeitsvertrags aus öffentlichen Mitteln zum Zweck der Unterstützung finanziert würden, nicht zur sozialen Sicherheit gehörten und daher nicht in den sachlichen Geltungsbereich dieser Bestimmung des Abkommens fielen.

    16 Hierzu hat der Gerichtshof in dem angeführten Urteil Kziber bereits entschieden, daß Artikel 41 Absatz 1 des Abkommens, der klar, eindeutig und unbedingt das Verbot begründet, Arbeitnehmer marokkanischer Staatsangehörigkeit und die mit ihnen zusammenlebenden Familienangehörigen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit zu benachteiligen, eine klare und eindeutige Verpflichtung enthält, deren Erfuellung oder deren Wirkungen nicht vom Erlaß eines weiteren Aktes abhängen, soweit es um Fragen geht, die nicht Gegenstand der Absätze 2, 3 und 4 dieses Artikels sind.

    18 Nachdem die Bundesrepublik Deutschland den Gerichtshof ausdrücklich darum gebeten hat, diese Rechtsprechung zu überdenken, ist, wie dies der Generalanwalt in den Abschnitten 6 und 7 seiner Schlussanträge getan hat, darauf hinzuweisen, daß die in der vorliegenden Rechtssache abgegebenen Erklärungen keinen neuen Beurteilungsgesichtspunkt ergeben haben, der den Gerichtshof dazu veranlassen könnte, seinen in dem genannten Urteil Kziber eingenommenen Standpunkt zu ändern.

    21 Was erstens den Begriff des Arbeitnehmers in Artikel 41 Absatz 1 des Abkommens angeht, ergibt sich aus dem angeführten Urteil Kziber (Randnr. 27), daß er sowohl aktive Arbeitnehmer als auch solche Arbeitnehmer umfasst, die aus dem Arbeitsmarkt ausgeschieden sind, nachdem sie das für die Gewährung einer Altersrente erforderliche Alter erreicht haben oder nachdem bei ihnen eines der Risiken eingetreten ist, das einen Anspruch auf Leistungen im Rahmen anderer Zweige der sozialen Sicherheit eröffnet.

    24 Was zweitens den Begriff der sozialen Sicherheit in Artikel 41 Absatz 1 des Abkommens angeht, ergibt sich aus dem angeführten Urteil Kziber (Randnr. 25), daß dieser analog zu dem gleichen Begriff zu verstehen ist, der in der Verordnung Nr. 1408/71 aufgeführt ist.

    28 Da der Begriff der sozialen Sicherheit in Artikel 41 Absatz 1 des Abkommens gemäß dem angeführten Urteil Kziber keinen anderen Inhalt haben kann, als ihm im Rahmen der Verordnung Nr. 1408/71 beigelegt wird, fallen Beihilfen für Behinderte der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art unter den Begriff der sozialen Sicherheit im Sinne dieses Artikels des Abkommens.

  • EuGH, 03.10.1996 - C-126/95

    Hallouzi-Choho / Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank

    13 Vor diesem Gericht machte Frau Hallouzi-Choho geltend, nach dem Urteil vom 31. Januar 1991 in der Rechtssache C-18/90 (Kziber, Slg. 1991, I-199) verbiete es Artikel 41 Absatz 1 des Abkommens den Behörden eines Mitgliedstaats, einem Antragsteller unter Berufung auf seine marokkanische Staatsangehörigkeit Leistungen der sozialen Sicherheit wie die in der AOW vorgesehenen Übergangsvergünstigungen zu verweigern.

    19 Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteile Kziber, a. a. O., Randnrn.

    20 Der Gerichtshof hat daraus den Schluß gezogen (vgl. Urteile Kziber, a. a. O., Randnr. 23, und Yousfi, a. a. O., Randnr. 19), daß diese Bestimmung unmittelbare Wirkung hat, so daß die einzelnen, auf die sie anwendbar ist, das Recht haben, sich vor den nationalen Gerichten auf sie zu berufen.

    22 Was erstens den persönlichen Geltungsbereich des Artikels 41 Absatz 1 des Abkommens angeht, so ist diese Bestimmung zunächst auf Arbeitnehmer marokkanischer Staatsangehörigkeit anwendbar, wobei dieser Begriff nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteile Kziber, a. a. O., Randnr. 27, und Yousfi, a. a. O., Randnr. 21) sowohl erwerbstätige Arbeitnehmer als auch solche Arbeitnehmer umfasst, die aus dem Arbeitsprozeß ausgeschieden sind, insbesondere nachdem sie die für die Gewährung einer Altersrente erforderliche Altersgrenze erreicht haben.

    25 Was zweitens den in dieser Bestimmung enthaltenen Begriff der sozialen Sicherheit angeht, so ergibt sich aus den angeführten Urteilen Kziber (Randnr. 25) und Yousfi (Randnr. 24), daß er genauso zu verstehen ist wie der gleiche Begriff, der in der Verordnung Nr. 1408/71 verwendet wird.

    30 Dazu ist lediglich festzustellen, daß der persönliche Geltungsbereich des Artikels 41 Absatz 1 des Abkommens nicht mit dem der Verordnung Nr. 1408/71, wie er in Artikel 2 definiert wird, deckungsgleich ist, so daß, wie aus dem genannten Urteil Kziber hervorgeht, die Rechtsprechung, die im Rahmen der Verordnung Nr. 1408/71 zwischen abgeleiteten und eigenen Rechten der Familienangehörigen des Wanderarbeitnehmers unterscheidet, die aber vor kurzem durch das Urteil vom 30. April 1996 in der Rechtssache C-308/93 (Cabanis-Issarte, Slg. 1996, I-0000) präzisiert worden ist, nicht auf das Abkommen übertragen werden kann (vgl. Urteil vom 5. April 1995 in der Rechtssache C-103/94, Krid, Slg. 1995, I-719, Randnr. 39, zu Artikel 39 Absatz 1 des am 26. April 1976 in Algier unterzeichneten Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien, im Namen der Gemeinschaft genehmigt durch die Verordnung [EWG] Nr. 2210/78 des Rates vom 26. September 1978, ABl.

    44 Denn selbst wenn die von der französischen Regierung erwähnten finanziellen Folgen tatsächlich eintreten würden, konnte die Auslegung des Artikels 41 Absatz 1 des Abkommens in Anbetracht der ständigen Rechtsprechung seit dem Urteil Kziber vernünftigerweise nicht zu irgendeiner Unsicherheit führen.

  • EuGH, 15.01.1998 - C-113/97

    Babahenini

    Das Tribunal du travail Charleroi hat die Frage aufgeworfen, ob diese Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht den Anwendungsbereich des Abkommens einschränke, das gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. per Analogie Urteil vom 31. Januar 1991 in der Rechtssache C-18/90, Kziber, Slg. 1991, I-199) auch für die Familienangehörigen des algerischen Wanderarbeitnehmers gelte.

    21 bis 23, und im Wege der Analogie Urteile Kziber, a. a. O., Randnrn.

    Der Gerichtshof hat daraus den Schluß gezogen (siehe Urteil Krid, a. a. O., Randnr. 24, und im Wege der Analogie die Urteile Kziber, a. a. O., Randnr. 23, Yousfi, a. a. O., Randnr. 19, und Hallouzi-Choho, a. a. O., Randnr. 20), daß diese Vorschrift unmittelbare Wirkung hat, so daß die einzelnen, auf die sie anwendbar ist, das Recht haben, sich vor den nationalen Gerichten auf sie zu berufen.

    Was erstens den persönlichen Geltungsbereich des Artikels 39 Absatz 1 des Abkommens angeht, so ist diese Vorschrift zunächst auf Arbeitnehmer algerischer Staatsangehörigkeit anwendbar, wobei dieser Begriff nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil Krid, a. a. O., Randnr. 26, und im Wege der Analogie die Urteile Kziber, a. a. O., Randnr. 27, Yousfi, a. a. O., Randnr. 21, und Hallouzi-Choho, a. a. O., Randnr. 22) sowohl die aktiven Arbeitnehmer als auch die Arbeitnehmer erfaßt, die aus dem Arbeitsmarkt ausgeschieden sind, insbesondere nachdem sie das für die Gewährung einer Altersrente erforderliche Alter erreicht haben.

    Dazu genügt es festzustellen, daß der persönliche Geltungsbereich des Artikels 39 Absatz 1 des Abkommens nicht deckungsgleich ist mit dem des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung (ABl. L 230, S. 6), so daß die übrigens vor kurzem durch das Urteil vom 30. April 1996 in der Rechtssache C-308/93 (Cabanis-Issarte, Slg. 1996, I-2097) präzisierte Rechtsprechung, die im Rahmen der Verordnung Nr. 1408/71 zwischen abgeleiteten und eigenen Rechten der Familienangehörigen des Wanderarbeitnehmers unterscheidet, wie aus dem Urteil Krid, a. a. O. (Randnr. 39), hervorgeht, nicht auf das Abkommen übertragen werden kann (vgl. in analoger Anwendung die Urteile Kziber, a. a. O., und Hallouzi-Choho, a. a. O., Randnr. 30).

    Zweitens folgt, was den in dieser Vorschrift enthaltenen Begriff der sozialen Sicherheit angeht, aus dem Urteil Krid, a. a. O. (Randnr. 32), sowie im Wege der Analogie aus den genannten Urteilen Kziber (Randnr. 25), Yousfi (Randnr. 24) und Hallouzi-Choho (Randnr. 25), daß er genauso wie der in der Verordnung Nr. 1408/71 verwendete gleichlautende Begriff aufzufassen ist.

  • EuGH, 05.04.1995 - C-103/94

    Krid / Caisse nationale d'assurance vieillesse des travailleurs salariés

    21 Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 31. Januar 1991 in der Rechtssache C-18/90, Kziber, Slg. 1991, I-199, Randnrn.

    22 Der Gerichtshof hat daraus den Schluß gezogen, daß diese Bestimmung geeignet ist, unmittelbar angewandt zu werden (vgl. Urteil Kziber, a. a. O., Randnr. 23, und Urteil Yousfi, a. a. O., Randnr. 17).

    Nach der Rechtsprechung zur wortgleichen Bestimmung des Kooperationsabkommens EWG°Marokko (vgl. Urteile Kziber, a. a. O., Randnr. 27, und Yousfi, a. a. O., Randnr. 21), die für den vorliegenden Fall entsprechend gilt, sind unter Arbeitnehmern nämlich sowohl die aktiven Arbeitnehmer als auch die Arbeitnehmer zu verstehen, die aus dem Arbeitsmarkt ausgeschieden sind, nachdem sie das für die Gewährung einer Altersrente erforderliche Alter erreicht haben oder nachdem bei ihnen eines der Risiken eingetreten ist, das einen Anspruch auf Leistungen im Rahmen anderer Zweige der sozialen Sicherheit eröffnet.

    32 Was zweitens den Begriff der sozialen Sicherheit in Artikel 39 Absatz 1 des Kooperationsabkommens angeht, ist er in Entsprechung zu den Urteilen Kziber (a. a. O., Randnr. 25) und Yousfi (a. a. O., Randnr. 24) genauso zu verstehen wie der gleiche Begriff in der Verordnung Nr. 1408/71.

    37 Da der Begriff der sozialen Sicherheit in Artikel 39 Absatz 1 des Kooperationsabkommens in Entsprechung zu den genannten Urteilen Kziber und Yousfi keinen anderen Inhalt als den ihm im Rahmen der Verordnung Nr. 1408/71 zuerkannten haben kann, gehört eine Leistung wie die Zusatzbeihilfe des FNS zum Gebiet der sozialen Sicherheit im Sinne dieser Bestimmung.

    Da der persönliche Geltungsbereich dieser Vorschrift des Kooperationsabkommens mit dem des Artikels 2 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht deckungsgleich ist, kann, wie aus dem Urteil Kziber (a. a. O.) hervorgeht, die Rechtsprechung, die im Rahmen der Verordnung Nr. 1408/71 zwischen abgeleiteten und eigenen Rechten der Familienangehörigen des Wanderarbeitnehmers unterscheidet, nicht auf den Bereich des Kooperationsabkommens übertragen werden.

  • EuGH, 02.03.1999 - C-416/96

    Eddline El-Yassini

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist eine Bestimmung in einem von der Gemeinschaft mit Drittländern geschlossenen Abkommen unmittelbar anwendbar, wenn sie unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und nach Gegenstand und Art des Abkommens eine klare und eindeutige Verpflichtung enthält, deren Erfüllung oder deren Wirkungen nicht vom Erlaß eines weiteren Aktes abhängen (vgl. u. a. Urteile vom 30. September 1987 in der Rechtssache 12/86, Demirel, Slg. 1987, 3719, Randnr. 14, vom 31. Januar 1991 in der Rechtssache C-18/90, Kziber, Slg. 1991, I-199, Randnr. 15, und vom 16. Juni 1998 in der Rechtssache C-162/96, Racke, Slg. 1998, I-3655, Randnr. 31).

    Daß mit dem Abkommen EWG-Marokko im wesentlichen die wirtschaftliche Entwicklung Marokkos gefördert werden soll und daß es sich darauf beschränkt, eine Zusammenarbeit zwischen den Parteien einzuführen, ohne auf eine Assoziierung oder einen künftigen Beitritt Marokkos zu den Gemeinschaften abzuzielen, vermag die unmittelbare Wirkung einiger seiner Bestimmungen nicht auszuschließen (vgl. Urteil Kziber, Randnr. 21).

    Dies gilt insbesondere für die Artikel 40 und 41, die zu Titel III - Zusammenarbeit im Bereich der Arbeitskräfte - gehören und keine reinen Programmsätze sind, sondern auf dem Gebiet der Arbeits- und Entlohnungsbedingungen sowie der sozialen Sicherheit einen eindeutigen, unbedingten Grundsatz einführen, der ausreichend bestimmt ist, um von einem nationalen Gericht angewandt werden zu können, und der daher geeignet ist, die Rechtsstellung des einzelnen zu regeln (Vgl. Urteil Kziber, Randnr. 22).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2005 - C-265/03

    ERSTE RECHTSSACHE BETREFFEND EINES DER PARTNERSCHAFTSABKOMMEN DER GEMEINSCHAFT:

    21 - Zum Abkommen mit Marokko siehe das Urteil vom 31. Januar 1991 in der Rechtssache C-18/90 (Kziber, Slg. 1991, I-199, Randnr. 21).

    23 - Vgl. die Urteile in der Rechtssache C-18/90 (zitiert in Fußnote 21), Randnrn.

    24 - Urteil in der Rechtssache C-18/90 (zitiert in Fußnote 21), Randnr. 19.

    25 - Siehe die Urteile in der Rechtssache C-18/90 (zitiert in Fußnote 21), in der Rechtssache C-58/93 (zitiert in Fußnote 23), in der Rechtssache C-103/94 (zitiert in Fußnote 23), in der Rechtssache C-126/95 (zitiert in Fußnote 23) und in der Rechtssache C-113/97 (zitiert in Fußnote 23).

  • EuGH, 12.04.2005 - C-265/03

    ERSTES URTEIL ZU DEN WIRKUNGEN EINES PARTNERSCHAFTSABKOMMENS: GLEICHE

    Die Rolle, die Artikel 27 diesem Rat zuweist, besteht darin, die Beachtung des Diskriminierungsverbots zu erleichtern; sie kann jedoch nicht so aufgefasst werden, als ob sie die unmittelbare Anwendung dieses Verbots beschränken würde (siehe in diesem Zusammenhang die Urteile vom 31. Januar 1991 in der Rechtssache C-18/90, Kziber, Slg. 1991, I-199, Randnr. 19, und vom 4. Mai 1999 in der Rechtssache C-262/96, Sürül, Slg. 1999, I-2685, Randnr. 66).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes geht nämlich hervor, dass dann, wenn ein Abkommen eine Zusammenarbeit zwischen den Parteien einführt, bestimmte in es aufgenommene Bestimmungen unter den in Randnummer 21 dieses Urteils genannten Voraussetzungen die Rechtsstellung des Einzelnen unmittelbar regeln können (vgl. Urteil Kziber, Randnr. 21; Urteile vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-113/97, Babahenini, Slg. 1998, I-183, Randnr. 17, und vom 16. Juni 1998 in der Rechtssache C-162/96, Racke, Slg. 1998, I-3655, Randnrn.

  • BSG, 17.02.1998 - B 13 RJ 31/96 R

    Änderung des Geburtsdatums in der Versicherungsnummer eines türkischen

    Dabei ist zu berücksichtigen, daß der EuGH gerade auch assoziationsrechtlichen Diskriminierungsverboten bereits eine unmittelbare Anwendbarkeit im innerstaatlichen Recht eines Mitgliedstaates zugesprochen hat (vgl EuGH vom 31. Januar 1991 - C-18/90 - "Kziber" in EuGHE I 1991, 199 = SozR 3-6615 Art. 41 Nr. 1; vom 20. April 1994 - C-58/93 - "Yousfi" in EuGHE I 1994, 1353 = SozR 3-6615 Art. 41 Nr. 2; vom 5. April 1995 - C-103/94 - "Krid" in EuGHE I 1995, 719; vom 3. Oktober 1996 - C-126/95 - "Hallouzi-Cholo" in EuGHE I 1996, 4807 = SozR 3-6615 Art. 41 Nr. 3).

    Da der EuGH ähnliche Vorschriften in anderen Assoziierungsabkommen für unmittelbar anwendbar erklärt hat (vgl dazu EuGHE I 1991, 199 = SozR 3-6615 Art. 41 Nr. 1 ; EuGHE I 1994, 1353 = SozR 3-6615 Art. 41 Nr. 2 ; EuGHE I 1995, 719 ; EuGHE I 1996, 4807 = SozR 3-6615 Art. 41 Nr. 3 ), dürfte auch im vorliegenden Fall ein entsprechender Schluß zu ziehen sein.

  • EuGH, 11.05.2000 - C-37/98

    Savas

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.1998 - C-262/96

    Sema Sürül gegen Bundesanstalt für Arbeit. - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei -

  • BSG, 29.01.2002 - B 10 EG 5/01 R

    Erziehungsgeld - Aufenthaltstitel - Flüchtling - Asylbewerber - Arbeitnehmer -

  • EuGH, 29.02.2024 - C-549/22

    Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank (Transfert de prestations de

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.10.2000 - C-33/99

    Fahmi und Esmoris Cerdeiro-Pinedo Amado

  • EuGH, 13.06.2006 - C-336/05

    Echouikh - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung -

  • BSG, 24.04.2003 - B 10 EG 4/01 R

    Bundeserziehungsgeld - Erziehungsgeld - Ausländer - Staatsangehörigkeit -

  • EuGH, 08.05.2003 - C-171/01

    Wählergruppe Gemeinsam

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.1999 - C-179/98

    Mesbah

  • BSG, 15.10.1998 - B 14 EG 7/97 R

    Antrag auf Vorabentscheidung des EuGH: Anwendbarkeit der EWGV 1408/71 auf

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  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2011 - C-366/10

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  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-401/12

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  • Generalanwalt beim EuGH, 12.10.2023 - C-549/22

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  • BSG, 05.04.2001 - B 13 RJ 33/00 R

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  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2000 - C-95/99

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  • VGH Bayern, 12.07.2000 - 10 B 99.1889

    D (A), Türken, Unbefristete Aufenthaltserlaubnis, Straftäter, Drogendelikte,

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2000 - C-95/99

    Addou

  • BSG, 31.03.1998 - B 8 KN 11/95 R

    Änderung des Geburtsdatums in der Versicherungsnummer bei einem in Marokko

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2001 - C-268/99

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  • EuGH, 11.11.1999 - C-179/98

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  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2016 - C-464/14

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  • EuGH, 20.03.2001 - C-33/99

    Fahmi und Esmoris Cerdeiro-Pinedo Amado

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.12.1996 - C-183/95

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  • EuGH, 20.05.2010 - C-160/09

    Ioannis Katsivardas - Nikolaos Tsitsikas - Verordnung (EWG) Nr. 1591/84 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.01.2007 - C-62/05

    Nordspedizionieri di Danielis Livio u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Erlass von

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.1999 - C-149/96

    Portugiesische Republik gegen Rat der Europäischen Union. - Gemeinsame

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.12.1997 - C-162/96

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  • Generalanwalt beim EuGH, 13.11.1997 - C-53/96

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  • VGH Hessen, 14.08.1995 - 13 UE 860/94

    Ausländerrecht: Regelausweisung eines Straftäters aus Marokko; keine Auswirkungen

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2000 - C-97/99

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  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2000 - C-96/99

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  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2006 - C-97/05

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  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2002 - C-171/01

    Wählergruppe Gemeinsam

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.1993 - C-128/92

    H. J. Banks & Co. Ltd gegen British Coal Corporation.

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2006 - C-339/05

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  • Generalanwalt beim EuGH, 25.11.1999 - C-37/98

    Savas

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2000 - C-180/99

    Erscheint ein Tätigwerden der Gemeinschaft erforderlich, um im Rahmen des

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.1995 - C-469/93

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  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2005 - C-258/04

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  • Generalanwalt beim EuGH, 23.02.1999 - C-149/96

    Portugal / Rat

  • VG Karlsruhe, 18.07.2002 - 6 K 2487/99

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  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2000 - C-98/99

    Erscheint ein Tätigwerden der Gemeinschaft erforderlich, um im Rahmen des

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.10.1999 - C-102/98

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  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.1991 - C-228/90

    Simba SpA und andere gegen Ministero delle finanze. - Nationale Steuer auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2012 - C-367/11

    Prete - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Leistungen für Jugendliche, die auf der

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.1997 - C-314/96

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  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.1999 - C-293/98

    EGEDA

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.02.1994 - C-58/93

    Zoubir Yousfi gegen Belgischer Staat.

  • VG Darmstadt, 04.02.2003 - 8 G 2865/02

    Verlängerung der Aufenthalterlaubnis zum Zwecke der Herstellung der ehelichen

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.1996 - C-126/95

    A. Hallouzi-Choho gegen Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank.

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.02.1995 - C-103/94

    Zoulika Krid gegen Caisse nationale d'assurance vieillesse des travailleurs

  • LSG Hamburg, 31.01.2023 - L 3 R 53/21

    Versagung von Erwerbsminderungsrente wegen fehlender versicherungsrechtlicher

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.03.1995 - C-434/93

    Ahmet Bozkurt gegen Staatssecretaris van Justitie. - Assoziierungsabkommen

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.06.1992 - C-243/91

    Belgischer Staat gegen Noushin Taghavi. - Soziale Sicherheit - Leistungen für

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.02.1993 - C-207/91

    Eurim-Pharm GmbH gegen Bundesgesundheitsamt. - Freihandelsabkommen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.10.1992 - C-206/91

    Ettien Koua Poirrez gegen Caisse d'allocations familiales de la

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.11.1997 - C-113/97

    Henia Babahenini gegen Belgischer Staat.

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