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   EuGH, 25.07.1991 - C-299/90   

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https://dejure.org/1991,1918
EuGH, 25.07.1991 - C-299/90 (https://dejure.org/1991,1918)
EuGH, Entscheidung vom 25.07.1991 - C-299/90 (https://dejure.org/1991,1918)
EuGH, Entscheidung vom 25. Juli 1991 - C-299/90 (https://dejure.org/1991,1918)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Hauptzollamt Karlsruhe / Hepp

    Verordnung Nr. 1224/80 des Rates, Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i
    Gemeinsamer Zolltarif - Zollwert - Transaktionswert - Ermittlung - Auftreten eines Einkaufskommissionärs für Rechnung des Einführers - Preis aus der Transaktion zwischen dem Hersteller oder Lieferanten und dem Einführer - Vom Einführer an den Kommissionär gezahlte ...

  • EU-Kommission

    Hauptzollamt Karlsruhe / Hepp

  • Wolters Kluwer

    Zollwert eingeführter Waren ; Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft ; Zollwertermittlung bei der Wareneinfuhr

  • Judicialis

    EWGV Art. 177; ; VO Nr. 1224/80 Art. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWGV Art. 177; VO Nr. 1224/80 Art. 3
    Gemeinsamer Zolltarif - Zollwert - Transaktionswert - Ermittlung - Auftreten eines Einkaufskommissionärs für Rechnung des Einführers - Preis aus der Transaktion zwischen dem Hersteller oder Lieferanten und dem Einführer - Vom Einführer an den Kommissionär gezahlte ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuGHE I 1991, 4301
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 06.06.1990 - C-11/89

    Unifert / Hauptzollamt Münster

    Auszug aus EuGH, 25.07.1991 - C-299/90
    Aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 6. Juni 1990 in der Rechtssache C-11/89 (Unifert, Slg. 1990, I-2275) ergebe sich, daß diese einmal getroffene Wahl nach der Freigabe der Ware zum freien Verkehr nicht mehr geändert werden könne.
  • BFH, 04.11.1999 - VII R 43/98

    Einkaufsprovision eines Einkaufskommissionärs nicht in den Zollwert einer Ware

    Nach dem Urteil des EuGH vom 25. Juli 1991 Rs. C-299/90 (EuGHE 1991, I-4301) kommt es nicht darauf an, ob der Agent die zollwertrechtlich maßgebliche grenzüberschreitende Transaktion zwischen dem Hersteller/Lieferanten der Ware im Drittland und dem Einführer in der Gemeinschaft als unmittelbarer Stellvertreter des Einführers (handelnd in fremdem Namen) vermittelt hat oder dabei lediglich als mittelbarer Vertreter (handelnd in eigenem Namen) aufgetreten ist.

    Das FG berufe sich insoweit zu Unrecht auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 25. Juli 1991 Rs. C-299/90 --Hepp-- (EuGHE 1991, I-4301).

    Bei der Auslegung dieser Bestimmung ist das FG auf der Grundlage der auf Vorlage des Senats (Beschluß vom 17. Juli 1990 VII R 35/89, BFHE 161, 274, BFH/NV 1991, 711) ergangenen, bereits angeführten Vorabentscheidung des EuGH in EuGHE 1991, I-4301 zutreffend davon ausgegangen, daß das Tätigwerden dieser Person für den Käufer beim Kauf der zu bewertenden Waren funktionell, d.h. unter Berücksichtigung der tatsächlichen Funktion eines Einkaufskommissionärs zu beurteilen ist.

  • EuGH, 20.11.2003 - C-152/01

    Kyocera

    Ferner hat der Gerichtshof im Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-299/90 (Hepp, Slg. 1991, I-4301, Randnr. 20), in der die Zollbehörden in den Zollwert der eingeführten Waren die Einkaufsprovision einbezogen hatten, die der Einführer auf der Grundlage einer gesonderten, in der Zollwertanmeldung nicht erwähnten Rechnung gezahlt hatte, entschieden, dass der Zollwert im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1224/80 nur der vom Einführer angemeldete Nettopreis ist und dass die Einkaufsprovision nicht in diesen Wert einzubeziehen ist.

    Da die von einem Einführer an seinen Vertreter gezahlten Einkaufsprovisionen, sollen sie nicht in den Zollwert der eingeführten Waren einbezogen werden, nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1495/80 derselben Voraussetzung des "getrennten Ausweises" wie die im Rahmen einer Finanzierungsvereinbarung gezahlten Zinsen unterliegen, besteht kein Grund, in der vorliegenden Rechtssache anders als im Urteil Hepp zu entscheiden.

  • BFH, 12.12.2002 - VII R 43/01

    Berücksichtigung einer Einkaufsprovision beim Zollwert; Auslegung des Begriffes

    Soweit sich diese Rechtsprechung mit Einkaufsprovisionen befasst und auf deren Nichteinbeziehung in den Zollwert erkannt hat (vgl. EuGH-Urteil vom 25. Juli 1991 Rs. C-299/90 --Hepp--, EuGHE 1991, I-4301; BFH-Urteil vom 4. November 1999 VII R 43/98, BFHE 190, 514), ging es stets um die Bewertung der eingeführten Waren nach der Transaktionswertmethode, nicht aber um die Bestimmung des Wertes von Beistellungen.
  • EuGH, 28.02.2008 - C-263/06

    Carboni e derivati - Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken -

    Hierzu ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung mit der gemeinschaftlichen Zollwertregelung ein gerechtes, einheitliches und neutrales System errichtet werden soll, das die Anwendung von willkürlichen oder fiktiven Zollwerten ausschließt (Urteile Unifert, Randnr. 35, vom 19. Oktober 2000, Sommer, C-15/99, Slg. 2000, I-8989, Randnr. 25, und vom 16. November 2006, Compaq Computer International Corporation, C-306/04, Slg. 2006, I-10991, Randnr. 30), und dass diese Zielsetzung den Erfordernissen der Handelspraxis Rechnung trägt (Urteil vom 25. Juli 1991, Hepp, C-299/90, Slg. 1991, I-4301, Randnr. 13).
  • BFH, 23.02.2004 - VII B 303/03

    Anmeldung Vorerwerberpreis ohne Rechnungsunterlagen; Überprüfung der

    b) Anders als die Klägerin meint, kann nicht davon ausgegangen werden, dass im Hinblick auf die von ihr geltend gemachte Stellung der G und der S als Einkaufskommissionärinnen die zollwertrechtlich maßgeblichen Kaufgeschäfte unmittelbar zwischen ihr und den Herstellern der Waren in China zustande gekommen sind (vgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften --EuGH--, Urteil vom 25. Juli 1991 Rs. C-299/90 --Hepp--, EuGHE 1991, I-4301 Rdnr. 13).
  • EuGH, 05.12.2002 - C-379/00

    Overland Footwear

    Aus den vom Generalanwalt in den Nummern 32 bis 42 seiner Schlussanträge dargelegten Gründen steht das Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-299/90 (Hepp, Slg. 1991, I-4301), auf das die Klägerin verwiesen hat, dieser Auslegung nicht entgegen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2003 - C-152/01

    Kyocera

    14: - Wiedergegeben oben in Nr. 6.15: - Zitiert in Fußnote 13.16: - Vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-299/90 (Slg. 1991, I-4301).
  • FG Düsseldorf, 18.07.2001 - 4 K 6669/00

    Gezahlte Einkaufsprovision bei Einfuhr von Bekleidung; Beistellungen bei der

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  • BFH, 23.04.1996 - VII B 249/95

    Anwendung von Gemeinschaftsrecht und grundsätzliche Bedeutung

    Ein Werklieferungsvertrag steht zollwertrechtlich einem Kaufgeschäft gleich, weil es sich auch dabei um eine grenzüberschreitende Transaktion zwischen dem Hersteller oder Lieferanten der Ware einerseits und dem Einführer andererseits handelt, bei der ein Preis i. S. des Art. 3 Abs. 1 ZWVO 1980 zu zahlen ist (zum Begriff der Transaktion i. S. des Art. 3 ZWVO 1980 vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juni 1991 Rs. C-299/90 -- Hepp --, EuGHE 1991, I-4301, Leitsatz 2 und Abs. 14).
  • FG Saarland, 23.02.2010 - 2 K 2102/06

    Bei ausländischer Auktion gezahltes Auktionsaufgeld als Bestandteil des Zollwerts

    Unter dem Begriff "Einkaufsprovisionen" sind nach Art. 32 Abs. 4 ZK Beträge zu verstehen, die ein Einführer jemandem (Einkaufskommissionär, Einkaufsagent) dafür zahlt, dass er für ihn beim Kauf der zu bewertenden Waren tätig wird (BFH vom 4. November 1999 VII R 43/98, BFH/NV 2000, 529 unter Bezug auf EuGH vom 25. Juli 1991 Rs. C-299/90, EuGHE 1991, I-4301).
  • FG Düsseldorf, 08.02.2006 - 4 K 4819/02

    Auftreten eines Einkaufskommissionärs bzgl. des Einführens von Waren in die

  • FG Düsseldorf, 17.02.1999 - 4 K 6395/94

    Einbeziehung von Zinszahlungen in den Zollwert; Definition des Begriffes

  • FG Düsseldorf, 02.11.2011 - 4 K 1028/11

    Anwendung eines Zollsatzes von 10 % bei der Einfuhr von neuen Kraftfahrzeugen der

  • FG Hamburg, 29.11.1995 - IV 8/94

    Umfang des sogenannten Transaktionswertes; Tätigkeit eines Dritten für den

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