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   EuGH, 31.03.1992 - C-338/90   

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https://dejure.org/1992,2784
EuGH, 31.03.1992 - C-338/90 (https://dejure.org/1992,2784)
EuGH, Entscheidung vom 31.03.1992 - C-338/90 (https://dejure.org/1992,2784)
EuGH, Entscheidung vom 31. März 1992 - C-338/90 (https://dejure.org/1992,2784)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Hamlin Electronics / Hauptzollamt Darmstadt

    Verordnungen Nr. 3696/88, Artikel 1 und Nr. 1656/89, Artikel 1, des Rates
    Gemeinsamer Zolltarif - Änderung oder Aussetzung der Einfuhrzölle - Bezeichnung der betroffenen Waren - Auslegung - Kriterien - "Reedschalter mit nicht mehr als einer kleinen Menge Quecksilber" - Reedschalter ohne Quecksilber - Einbeziehung

  • EU-Kommission

    Hamlin Electronics / Hauptzollamt Darmstadt

  • Wolters Kluwer

    Zeitweilige Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige industrielle Waren ; Anforderungen an die Kriterien für die Tarifierung von Waren; Sinn und Zweck der Zollaussetzung

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 177

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWG-Vertrag Art. 177
    Gemeinsamer Zolltarif - Änderung oder Aussetzung der Einfuhrzölle - Bezeichnung der betroffenen Waren - Auslegung - Kriterien - "Reedschalter mit nicht mehr als einer kleinen Menge Quecksilber" - Reedschalter ohne Quecksilber - Einbeziehung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinsamer Zolltarif - Zeitweilige Aussetzung der autonomen Zollsätze - Reedschalter.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuGHE I 1992, 2333
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 24.01.1991 - C-384/89

    Strafverfahren gegen Tomatis und Fulchiron

    Auszug aus EuGH, 31.03.1992 - C-338/90
    8 Bei der Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung (siehe zuletzt das Urteil vom 24. Januar 1991 in der Rechtssache C-384/89, Tomatis, Slg. 1991, I-127) aus zwingenden Gründen der Rechtssicherheit das entscheidende Kriterium für die Tarifierung von Waren grundsätzlich in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Positionen des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind.
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.1995 - C-467/93

    Hauptzollamt München-West gegen Analog Devices GmbH. - Gemeinsamer Zolltarif -

    In diesem Sinne vgl. auch Urteil vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-338/90 (Hamlin, Slg. 1992, I-2333, insb.

    (11) - Vgl. Urteil vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-338/90 (a. a. O., Randnr. 12).

  • EuGH, 16.06.1994 - C-35/93

    Develop Dr. Eisbein / Hautpzollamt Stuttgart-West

    Daraus folgt, daß es auf die ° von der Klägerin angesprochene ° Art und Weise der Herstellung einer Ware nur dann ankommt, wenn die betreffende Tarifposition dies ausdrücklich vorschreibt (Urteile vom 25. Mai 1989 in der Rechtssache 40/88, Weber, Slg. 1989, 1395, und vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-338/90, Hamlin, Slg. 1992, I-2333).
  • BFH, 30.11.1999 - VII R 44/98

    REAL-TIME-CLOCK (RTC) Module; Tarifierung

    Ist eine Zollaussetzungsbestimmung mehrdeutig, so muss sie nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. EuGH-Urteil vom 31. März 1992 Rs. C-338/90 --Hamlin Electronics--, EuGHE 1992, I-2333 Rz. 12).
  • FG Hamburg, 24.10.2012 - 4 K 82/10

    Zolltarif: Einreihung von LCD-Modulen

    Auch im Fall der Einreihung unter eine autonome Zollaussetzung sind die objektiven Merkmale und Eigenschaften maßgebend (EuGH Urteil v. 31. Dezember 1992, C-338/90, Rz. 8 f., ZfZ 1992, 174; Urteil v. 01. Juni 1995, C-467/93, Rz. 8, ZfZ 1995, 245, FG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2004, 4 K 2532/02 Z).

    Allerdings kann hierfür auch eine Auslegung der Vorschrift unter Berücksichtigung der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Zollaussetzung erfolgen, jedoch erst dann, wenn die grammatikalische Untersuchung des Wortlauts einer Position nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führt (vgl. insoweit EuGH, Urteil vom 31.03.1992, C-338/90, Rz. 8 ff., 12; Urteil vom 01.06.1995, C-467/93, Rz. 9).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2001 - C-267/99

    Adam

    16 und 19.14: - A. a. O. 15: - A. a. O. 16: - Randnr. 34.17: - Randnr. 28.18: - Randnr. 27.19: - Vgl. u. a. Urteile vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-338/90 (Hamlin Electronics, Slg. 1992, I-2333, Randnr. 12) und vom 1. Juni 1995 in der Rechtssache C-467/93 (Analog Devices, Slg. 1995, I-1403, Randnr. 8).
  • EuGH, 14.01.1993 - C-177/91

    Bioforce / Oberfinanzdirektion München

    8 Sodann ist festzustellen, daß nach ständiger Rechtsprechung (siehe zuletzt das Urteil vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-338/90, Hamlin Electronics, Slg. 1992, I-2333, Randnr. 8) aus zwingenden Gründen der Rechtssicherheit das entscheidende Kriterium für die Tarifierung von Waren grundsätzlich in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Positionen des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind.
  • FG Hamburg, 07.11.2014 - 4 K 37/14

    Zolltarif: Tarifierung von Teilen von LCD-Monitoren

    Auch im Falle der Einreihung unter eine autonome Zollaussetzung sind die objektiven Merkmale und Eigenschaften maßgeblich, allerdings kann hierfür auch eine Auslegung der Vorschrift unter Berücksichtigung der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Zollaussetzung erfolgen, jedoch erst dann, wenn die grammatikalische Untersuchung des Wortlauts einer Position nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führt (vgl. insoweit EuGH, Urteil vom 31.03.1992, C-338/90 und vom 01.06.1995, C-467/93).
  • EuGH, 01.06.1995 - C-467/93

    Hauptzollamt München-West / Analog Devices

    Im übrigen muß eine Bestimmung, wenn sie mehrdeutig ist, nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung, zu der sie gehört, ausgelegt werden (Urteil vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-338/90, Hamlin Electronics, Slg. 1992, I-2333, Randnr. 12).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.10.1998 - C-328/97

    Glob-Sped

    8 und 9. Unter Hinweis auf das Urteil vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-338/90 (Hamlin Electronics, Slg. 1992, I-2333, Randnr. 8).
  • BFH, 04.11.1993 - VII R 36/93

    Zollaussetzung bei monolithisch integrierten Schaltungen in Gehäusen

    Bei Mehrdeutigkeit einer Vorschrift erfolgt die Auslegung nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung, zu der die Bestimmung gehört (noch nicht veröffentlichtes Urteil des Gerichtshofs vom 31. März 1992 C-338/90 zu anderen Zollaussetzungen nach den Verordnungen Nr. 3696/88 und 1656/89).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.1995 - C-459/93

    Hauptzollamt Hamburg-St. Annen gegen Thyssen Haniel Logistic GmbH. - Gemeinsamer

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1993 - C-35/93

    Develop Dr. Eisbein GmbH & Co. gegen Hauptzollamt Stuttgart-West. - Gemeinsamer

  • FG Düsseldorf, 21.01.2004 - 4 K 2532/02

    Tarifierung; Piezo-Zündmechanismus; Zollaussetzung Bauelemente; Zurechnung;

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