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   EuGH, 03.06.1992 - C-318/90   

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https://dejure.org/1992,2586
EuGH, 03.06.1992 - C-318/90 (https://dejure.org/1992,2586)
EuGH, Entscheidung vom 03.06.1992 - C-318/90 (https://dejure.org/1992,2586)
EuGH, Entscheidung vom 03. Juni 1992 - C-318/90 (https://dejure.org/1992,2586)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Hauptzollamt Mannheim / Boehringer

    Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Unsteriles fötales Kälberserum - Tarifnummer 38.16 - Ausschluß - Einordnung in die Tarifstelle 05.15 B

  • EU-Kommission

    Hauptzollamt Mannheim / Boehringer

  • Wolters Kluwer

    Tarifierung von unsterilem fötalem Kälberserum nach dem Gemeinsamen Zolltarif (GZT); Tarifierung von tiefgefrorenen Waren

  • Judicialis

    EWGV Art. 177

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWGV Art. 177
    Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Unsteriles fötales Kälberserum - Tarifnummer 38.16 - Ausschluß - Einordnung in die Tarifstelle 05.15 B

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuGHE I 1992, 3495
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 07.05.1991 - C-120/90

    Post / Oberfinanzdirektion München

    Auszug aus EuGH, 03.06.1992 - C-318/90
    10 Zur Klärung der Frage, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Ware unter die Tarifnummer 38.16 des GZT fällt, ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung im Interesse der Rechtssicherheit und zur Erleichterung der Kontrollen das entscheidende Kriterium für die Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen des GZT und in den Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (siehe zuletzt Urteil vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-120/90, Ludwig Post, Slg. 1991, I-2391, Randnr. 11).
  • EuGH, 10.12.1998 - C-290/97

    Bruner

    Zweitens fänden die vom Kläger herangezogenen Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur abgesehen davon, daß sie nur subsidiär seien und dem Wortlaut der Kombinierten Nomenklatur nicht zuwiderlaufen dürften, im vorliegenden Fall keine Anwendung, weil die Allgemeine Vorschrift 2 a Satz 1 Waren der zolltariflichen Anfangskapitel grundsätzlich nicht betreffe (Urteil vom 3. Juni 1992 in der Rechtssache C-318/90, Boehringer Mannheim, Slg. 1992, I-3495) und die Voraussetzung für die Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 3, daß mehrere Positionen in Betracht kommen müßten, nicht erfüllt sei.

    Wie sich aus dem vorgenannten Urteil Boehringer Mannheim ergibt, besteht der Zweck der Allgemeinen Vorschrift 2 a darin, die Gleichstellung zweier Erzeugnisse zu ermöglichen, die einander so stark ähneln, daß sie aus der Sicht des Verwenders abgesehen von Unterschieden, die allein das Erscheinungsbild der Waren betreffen im wesentlichen identisch sind.

  • BFH, 30.11.1999 - VII R 44/98

    REAL-TIME-CLOCK (RTC) Module; Tarifierung

    Eine Einordnung in den GZT im eigentlichen Sinne war damit nicht verbunden (vgl. hierzu Abs. 26 der Schlussanträge des Generalanwalts Darmon in der Rs. C-318/90 --Boehringer Mannheim--, EuGHE 1992, I-3495, 3505).

    Derartige Verordnungen des Rates über die zeitweilige Aussetzung der autonomen Zollsätze einer Ware stellten demzufolge, anders als die allgemein geltenden Verordnungen der Kommission zur Einreihung von Waren in den GZT, auch keine Auslegungshilfen zur Tarifierung einer Ware dar (vgl. EuGH-Urteil vom 3. Juni 1992, Rs. C-318/90 --Boehringer Mannheim--, EuGHE 1992, I-3495, 3512 Rz. 20).

  • EuGH, 24.11.2011 - C-323/10

    Gebr. Stolle - Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 - Landwirtschaft -

    Der Gerichtshof hat zwar in seinen Urteilen vom 3. Juni 1992, Boehringer Mannheim (C-318/90, Slg. 1992, I-3495, Randnr. 18), und vom 10. Dezember 1998, Bruner (C-290/97, Slg. 1998, I-8333, Randnr. 30), festgestellt, dass sich aufgrund der Wendung "im Allgemeinen nicht" nicht völlig ausschließen lässt, dass diese Vorschrift auf Tarifpositionen in den genannten Kapiteln angewendet werden kann; er hat jedoch darauf hingewiesen, dass der Zweck dieser Vorschrift darin besteht, die Gleichstellung zweier Erzeugnisse zu ermöglichen, die einander so stark ähneln, dass sie aus der Sicht des Verwenders - abgesehen von Unterschieden, die allein das Erscheinungsbild der Waren betreffen - im Wesentlichen identisch sind (Urteil Bruner, Randnr. 32).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.1998 - C-290/97

    Bruner

    (11) - Urteil vom 3. Juni 1992 in der Rechtssache C-318/90 (Slg. 1992, I-3495, Randnr. 17).

    (21) - Rechtssache C-318/90, zitiert in Fußnote 11.

  • BFH, 07.03.1996 - VII R 72/95

    Abgrenzung bei Gemüsepaprika zwischen Zolltarif Unterposition 0904 2010 und

    Waren ansprachen in einer Zollaussetzungsverordnung beeinflussen die Tarifierung nicht (Urteil des Gerichtshofs vom 3. Juni 1992 C-318/90, Slg. 1992, I-3507, 3512).
  • BFH, 26.06.1997 - VII R 106/96

    Anforderungen an eine zolltarifliche Ausfuhrerstattung

    Abgesehen davon, daß diese nur subsidiär gelten (vgl. AV 1 Satz 2) und gegenüber dem Tarifwortlaut keine Geltung beanspruchen können, scheidet die vom Kläger wohl gemeinte AV 2 a Satz 1 bei Waren der zolltariflichen Anfangskapitel grundsätzlich aus (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 3. Juni 1992 C-318/90, Slg. 1992, I-3507, 3512).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.1995 - C-459/93

    Hauptzollamt Hamburg-St. Annen gegen Thyssen Haniel Logistic GmbH. - Gemeinsamer

    (19) - Urteil vom 3. Juni 1992 in der Rechtssache C-318/90 (Böhringer Mannheim, Slg. 1992, I-3495, Randnrn.
  • BFH, 21.07.1992 - VII R 31/89

    Zolltarifliche Einordnung von "fötalem Kälberserum"

    Auf das vorbezeichnete Ersuchen hat der EuGH mit Urteil vom 3. Juni 1992 Rs C-318/90 entschieden, daß der GZT in der damals geltenden Fassung dahin auszulegen ist, "daß unsteriles fötales Kälberserum nicht unter die Tarifnr.38.16, sondern unter die Tarifst.05.15 B des GZT fällt".
  • BFH, 31.08.1993 - VII K 12/92

    Auskünfte von Zollbehörden über die Einreihung von Waren in die Zollnomenklatur

    Einfluß auf die Tarifierung hat sie jedenfalls ebensowenig wie etwa die Warenansprache in einer Zollaussetzungs-Verordnung (zu letzterer Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - EuGH -, Urteil vom 3. Juni 1992 C-318/90, Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern 1993, 14).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.06.1993 - C-108/92

    Astro-Med GmbH gegen Oberfinanzdirektion Berlin. - Gemeinsamer Zolltarif -

    (1) ° Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes dürfen die Erläuterungen zum Schema des Gemeinsamen Zolltarifs den Wortlaut dieses Tarifs zwar nicht verändern, sie stellen aber ein wichtiges Hilfsmittel für die Auslegung dar, mit dem die Tragweite der einzelnen Tarifnummern oder -stellen geklärt oder verdeutlicht werden kann; siehe Urteil vom 3. Juni 1992 in der Rechtssache C-318/90 (Böhringer Mannheim, Slg. 1992, I-3495).
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