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   EuGH, 05.10.1995 - C-125/94   

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https://dejure.org/1995,1599
EuGH, 05.10.1995 - C-125/94 (https://dejure.org/1995,1599)
EuGH, Entscheidung vom 05.10.1995 - C-125/94 (https://dejure.org/1995,1599)
EuGH, Entscheidung vom 05. Oktober 1995 - C-125/94 (https://dejure.org/1995,1599)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Aprile / Amministrazione delle Finanze dello Stato

    EG-Vertrag, Artikel 177
    1. Vorabentscheidungsverfahren; Zuständigkeit des Gerichtshofes; Grenzen; Ersuchen um Auslegung, mit dem nicht ein Problem hypothetischer Natur aufgeworfen wird; Verpflichtung zur Entscheidung

  • EU-Kommission

    Aprile / Amministrazione delle Finanze dello Stato

  • Wolters Kluwer

    Abgaben im Handel mit Drittländern ; Einfuhren von Waren aus Mitgliedstaaten ; Verbot von Abgaben zollgleicher Wirkung ; Einheit des gemeinschaftlichen Zollgebiets

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Abgaben gleicher Wirkung: Handel mit Drittländern

  • Judicialis

    Richtlinie 83/643/EWG; ; Richtlinie 87/53/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 83/643/EWG; Richtlinie 87/53/EWG
    1. Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Ersuchen um Auslegung, mit dem nicht ein Problem hypothetischer Natur aufgeworfen wird - Verpflichtung zur Entscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuGHE I 1995, 2919
  • BB 1995, 1048
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 21.03.1991 - C-209/89

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 05.10.1995 - C-125/94
    3 Der Gerichtshof hat in den Urteilen vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 340/87 (Kommission/Italien, Slg. 1989, 1483) und vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-209/89 (Kommission/Italien, Slg. 1991, I-1575) festgestellt, daß die Italienische Republik gegen die Vertragsvorschriften über das Verbot von Abgaben gleicher Wirkung verstossen hat, indem sie den Wirtschaftsteilnehmern im innergemeinschaftlichen Handel die Kosten der Kontrollen und Verwaltungsformalitäten während eines Teils der üblichen Öffnungszeiten der Zollstellen an den Grenzuebergängen, wie sie durch die Richtlinie 83/643 in der Fassung der Richtlinie 87/53 festgelegt worden sind, auferlegt hat und indem sie für Dienstleistungen, die mehreren Unternehmen bei der Erfuellung der Zollformalitäten im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr gleichzeitig erbracht worden sind, von jedem Unternehmen einzeln die Zahlung eines Entgelts verlangt hat, das zu den Kosten der erbrachten Dienstleistungen ausser Verhältnis steht.

    2) Gelten in Vervollständigung und Verdeutlichung dessen, was im Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-209/89 (Kommission/Italien) unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den innergemeinschaftlichen Handel ausgeführt wurde, die in diesem Urteil aufgestellten Grundsätze aufgrund der Vorschriften des EWG-Vertrags über das Verbot von Abgaben zollgleicher Wirkung, über die Zollunion und über die Einführung des Gemeinsamen Zolltarifs und aufgrund der nachfolgenden Vorschriften des abgeleiteten Rechts auch für den Handel mit Drittländern und mit den Ländern der EFTA? Stehen insbesondere die genannten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts auch bei Zollhandlungen, deren Gegenstand der Handel mit Drittländern ist, der Einführung und/oder Aufrechterhaltung einer nationalen Regelung wie der in den Ministerialdekreten vom 29. Juli 1971 (G.U.R.I. Nr. 193 vom 31. Juli 1971) und vom 30. Januar 1979 (G.U.R.I. vom 5. Februar 1979) enthaltenen durch einen Mitgliedstaat entgegen, wonach die privaten Wirtschaftsteilnehmer zur Zahlung der Kosten für Dienstleistungen "ausserhalb der [normalen] Dienstzeit" verpflichtet werden, und zwar nicht auf der Grundlage der stuendlichen Kosten für das tatsächlich mit den Zollförmlichkeiten, die beantragt und gleichzeitig für den Zollspediteur vorgenommen werden, beschäftigte Personal, sondern in Form einer einmaligen Vergütung für jede beantragte Zollhandlung, die nach der Art und der Dauer der einträglichsten erbrachten Dienstleistung und unabhängig von der Zahlung bemessen wird, die gesondert für jede andere Zollhandlung geschuldet wird, die vom Zollspediteur beantragt und zugleich mit der genannten Dienstleistung vorgenommen wird (fünfte Frage)?.

  • EuGH, 30.05.1989 - 340/87

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 05.10.1995 - C-125/94
    3 Der Gerichtshof hat in den Urteilen vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 340/87 (Kommission/Italien, Slg. 1989, 1483) und vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-209/89 (Kommission/Italien, Slg. 1991, I-1575) festgestellt, daß die Italienische Republik gegen die Vertragsvorschriften über das Verbot von Abgaben gleicher Wirkung verstossen hat, indem sie den Wirtschaftsteilnehmern im innergemeinschaftlichen Handel die Kosten der Kontrollen und Verwaltungsformalitäten während eines Teils der üblichen Öffnungszeiten der Zollstellen an den Grenzuebergängen, wie sie durch die Richtlinie 83/643 in der Fassung der Richtlinie 87/53 festgelegt worden sind, auferlegt hat und indem sie für Dienstleistungen, die mehreren Unternehmen bei der Erfuellung der Zollformalitäten im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr gleichzeitig erbracht worden sind, von jedem Unternehmen einzeln die Zahlung eines Entgelts verlangt hat, das zu den Kosten der erbrachten Dienstleistungen ausser Verhältnis steht.
  • EuGH, 16.03.1983 - 266/81

    SIOT / Ministero delle finanze

    Auszug aus EuGH, 05.10.1995 - C-125/94
    35 Daher sind die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung nicht befugt, den Abgaben, die aufgrund der Gemeinschaftsregelung geschuldet werden, einseitig nationale Gebühren hinzuzufügen, da die Gemeinschaftsregelung sonst ihre notwendige Einheitlichkeit verlieren würde (vgl. insbesondere Urteile vom 28. Juni 1978 in der Rechtssache 70/77, Simmenthal, Slg. 1978, 1453, vom 16. März 1983 in der Rechtssache 266/81, Siot, Slg. 1983, 731, vom 16. März 1983 in den Rechtssachen 267/81, 268/81 und 269/81, SPI und Sami, Slg. 1983, 801, und vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache Kommission/Italien, a. a. O.).
  • EuGH, 16.07.1992 - C-83/91

    Meilicke / ADV-ORGA

    Auszug aus EuGH, 05.10.1995 - C-125/94
    17 Wenn daher die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen die Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts betreffen, ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (Urteil vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-83/91, Meilicke, Slg. 1992, I-4871, Randnr. 24).
  • EuGH, 16.07.1992 - C-163/90

    Administration des douanes und droits indirects / Legros u.a.

    Auszug aus EuGH, 05.10.1995 - C-125/94
    Diese Abkommen würden einen erheblichen Teil ihrer praktischen Wirksamkeit verlieren, wenn der in ihnen verwendete Begriff der Abgabe gleicher Wirkung dahin auszulegen wäre, daß er eine engere Bedeutung hat als der im Vertrag verwendete gleiche Begriff (vgl. Urteil vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-163/90, Legros u. a., Slg. 1992, I-4625, Randnr 26).
  • EuGH, 14.12.1971 - 43/71

    Politi / Ministero delle finanze

    Auszug aus EuGH, 05.10.1995 - C-125/94
    41 Diese Erwägungen müssen erst recht für die Bestimmung der Bedeutung des Verbotes von Abgaben gleicher Wirkung gelten, das in den Verordnungen über die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte enthalten ist, die den Handel mit Drittländern regeln (vgl. z. B. Urteil vom 14. Dezember 1971 in der Rechtssache 43/71, Politi/Italien, Slg. 1971, 1039, Randnr. 7).
  • EuGH, 16.03.1983 - 267/81

    Amministrazione delle finanze dello Stato / SPI und SAMI

    Auszug aus EuGH, 05.10.1995 - C-125/94
    35 Daher sind die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung nicht befugt, den Abgaben, die aufgrund der Gemeinschaftsregelung geschuldet werden, einseitig nationale Gebühren hinzuzufügen, da die Gemeinschaftsregelung sonst ihre notwendige Einheitlichkeit verlieren würde (vgl. insbesondere Urteile vom 28. Juni 1978 in der Rechtssache 70/77, Simmenthal, Slg. 1978, 1453, vom 16. März 1983 in der Rechtssache 266/81, Siot, Slg. 1983, 731, vom 16. März 1983 in den Rechtssachen 267/81, 268/81 und 269/81, SPI und Sami, Slg. 1983, 801, und vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache Kommission/Italien, a. a. O.).
  • EuGH, 28.06.1978 - 70/77

    Simmenthal SA / Amministrazione delle finanze dello Stato

    Auszug aus EuGH, 05.10.1995 - C-125/94
    35 Daher sind die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung nicht befugt, den Abgaben, die aufgrund der Gemeinschaftsregelung geschuldet werden, einseitig nationale Gebühren hinzuzufügen, da die Gemeinschaftsregelung sonst ihre notwendige Einheitlichkeit verlieren würde (vgl. insbesondere Urteile vom 28. Juni 1978 in der Rechtssache 70/77, Simmenthal, Slg. 1978, 1453, vom 16. März 1983 in der Rechtssache 266/81, Siot, Slg. 1983, 731, vom 16. März 1983 in den Rechtssachen 267/81, 268/81 und 269/81, SPI und Sami, Slg. 1983, 801, und vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache Kommission/Italien, a. a. O.).
  • EuGH, 27.10.1993 - C-127/92

    Enderby / Frenchay Health Authority und Secretary of State for Health

    Auszug aus EuGH, 05.10.1995 - C-125/94
    16 Im Rahmen der durch Artikel 177 des Vertrages geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist es nach ständiger Rechtsprechung allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, das die Verantwortung für die zu erlassende gerichtliche Entscheidung zu tragen hat, im Hinblick auf die Besonderheiten der jeweiligen Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlaß seines Urteils als auch die Erheblichkeit der von ihm dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. z. B. Urteil vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-127/92, Enderby, Slg. 1993, I-5535, Randnr. 10).
  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. insbesondere Urteil vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-125/94, Aprile, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 16 und 17).
  • EuGH, 17.11.1998 - C-228/96

    Aprile

    Mit Urteil vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-125/94 (Aprile, Slg. 1995, I-2919; im folgenden: Urteil Aprile I) entschied der Gerichtshof, daß die Richtlinie 83/643 in der Fassung der Richtlinie 87/53 nicht auf Zollhandlungen in bezug auf Waren aus Drittländern anwendbar ist und daß die Mitgliedstaaten nicht einseitig Abgaben gleicher Wirkung im Handel mit Drittländern erheben dürfen.

    Da der Giudice conciliatore Mailand Zweifel an der Vereinbarkeit der streitigen Vorschriften mit mehreren Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts hat, hat er dem Gerichtshof folgende neuen Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Stehen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des effektiven Schutzes der aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte sowie der Grundsatz, daß diese Rechte hinsichtlich des Rechtsschutzes nicht diskriminiert werden dürfen (wonach das innerstaatliche Verfahren nicht ungünstiger gestaltet sein darf und die Ausübung dieser Rechte jedenfalls nicht übermäßig erschweren darf), die der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung entwickelt hat, der Einführung nationaler Vorschriften wie Artikel 29 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 428 vom 29. Dezember 1990 entgegen, der scheinbar als Auslegungsnorm formuliert ist und daher rückwirkende Kraft hat, der aber in Wirklichkeit die bisher geltende allgemeine (zehnjährige) Verjährungsfrist durch eine (fünfjährige) Ausschlußfrist ersetzt hat und diese Fristen im Rahmen der weiteren Verkürzung der Ausschlußfrist auf drei Jahre als im Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits laufende Fristen behandelt und der dadurch ohne erkennbaren Grund auch von dem in Artikel 252 der Durchführungs- und Übergangsvorschriften zum Codice Civile genannten allgemeinen Grundsatz abweicht, wonach immer dann, wenn die Ausübung eines Rechtes einer kürzeren Frist unterworfen wird, als sie in den älteren Gesetzen vorgesehen war, die neue, auch auf die Ausübung bereits bestehender Rechte anwendbare Frist erst ab Inkrafttreten der neuen Vorschrift zu laufen beginnt? 2. Steht der Grundsatz, wonach das Verfahren für den Schutz der aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte durch die innerstaatlichen Vorschriften nicht ungünstiger gestaltet werden darf als das Verfahren für gleichartige Klagen, die das innerstaatliche Recht betreffen (Urteile vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 33/76, Rewe, Slg. 1976, 1989, und in der Rechtssache 45/76, Comet, Slg. 1976, 2043, auch in weiteren späteren Urteilen bekräftigt), der Einführung einer nationalen Vorschrift entgegen, die wie Artikel 29 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 428 vom 29. Dezember 1990 scheinbar die Fristen für die Erstattung von im Zusammenhang mit Zollhandlungen gezahlten Beträgen vereinheitlichen soll, die aber in Wirklichkeit (wie aus der Überschrift und dem Wortlaut der Vorschrift selbst klar hervorgeht) bewirkt, daß die zuvor in Artikel 91 des Zollgesetzes vorgesehenen Ausschlußfristen (die nur für Berechnungsfehler oder die Erhebung einer anderen als der tariflich festgesetzten Abgabe galten) auf die auf einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht zurückführbare objektive Nichtschuld ausgedehnt werden, während für gleichartige Klagen auf Erstattung der objektiven Nichtschuld des allgemeinen innerstaatlichen Rechts (Artikel 2033 Codice Civile) die zehnjährige Verjährungsfrist gilt? 3. Ist der vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-208/90 (Emmott, Slg. 1991, I-4269) aufgestellte Grundsatz, daß sich der säumige Mitgliedstaat bis zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Umsetzung einer EWG-Richtlinie nicht auf die Verspätung einer Klage berufen kann, die ein einzelner zum Schutz der ihm durch die Bestimmungen dieser Richtlinie verliehenen Rechte gegen ihn erhoben hat, und daß eine Klagefrist des nationalen Rechts erst zu diesem Zeitpunkt beginnen kann, als Ausgestaltung des Grundsatzes der Rechtssicherheit für das nationale Gericht ebenso verbindlich wie das geschriebene Gemeinschaftsrecht? 4. Falls die dritte Frage bejaht wird: Hat dieser im Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-208/90 aufgestellte Grundsatz als konkrete Ausgestaltung eines der tragenden Grundsätze des Gemeinschaftsrechts unmittelbare und allgemeine Wirkung, d. h. ist er unmittelbar anwendbar und kann sich ein einzelner vor den nationalen Gerichten auch in allen anderen Fällen der nicht ordnungsgemäßen Umsetzung einer Richtlinie wie z. B. in dem Fall, der Gegenstand des Urteils vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 340/87 (Kommission/Italien, Slg. 1989, 1483) war und die Richtlinie 83/643/EWG betraf und jedenfalls immer dann darauf berufen, wenn nationale Rechtsvorschriften beibehalten oder eingeführt werden, die eine Regelung vorsehen, die von den unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsvorschriften abweicht wie z. B. von den Vorschriften des Vertrages über das Verbot von Abgaben gleicher Wirkung und über den Gemeinsamen Zolltarif, die Gegenstand der Urteile des Gerichtshofes vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-209/89 (Kommission/Italien, Slg. 1991, I-1575) und vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-125/94 (Aprile, Slg. 1995, I-2919) waren und nationale Vorschriften betrafen, die unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht dem Wirtschaftsteilnehmer die Zahlung nicht geschuldeter Abgaben in Situationen (wie z. B. bei der Zollabfertigung von Waren) auferlegten, in denen er sich dieser Zahlung nicht widersetzen konnte? Kann sich also der Mitgliedstaat, der seiner Verpflichtung zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften, die unmittelbare Geltung besitzen, nicht nachgekommen ist, für die Zeit, in der die unvereinbaren nationalen Vorschriften beibehalten wurden, auf den Ablauf von Ausschluß- oder Verjährungsfristen berufen? Zur Zulässigkeit der Vorabentscheidungsfragen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.1998 - C-228/96

    Aprile Srl, in Liquidation, gegen Amministrazione delle Finanze dello Stato. -

    Schlußanträge des Generalanwalts 1 Die Fragen, die Gegenstand dieses Ersuchens um Vorabentscheidung sind, wurden vom Giudice conciliatore Mailand (Italien) in dem gleichen Ausgangsverfahren vorgelegt, in dem bereits fünf weitere Fragen vorgelegt worden waren; einige von ihnen wurden vom vorlegenden Gericht zurückgezogen, andere vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-125/94 (Aprile)(1) beantwortet (nachstehend: Rechtssache oder Urteil Aprile I).

    Falls die dritte Frage bejaht wird: Hat dieser im Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-208/90 aufgestellte Grundsatz als konkrete Ausgestaltung eines der tragenden Grundsätze des Gemeinschaftsrechts unmittelbare und allgemeine Wirkung, d. h. ist er unmittelbar anwendbar und kann sich ein einzelner vor den nationalen Gerichten auch in allen anderen Fällen der nicht ordnungsgemässen Umsetzung einer Richtlinie - wie z. B. in dem Fall, der Gegenstand des Urteils vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 340/87 (Kommission/Italien, Slg. 1989, 1483) war und die Richtlinie 83/643/EWG betraf - und jedenfalls immer dann darauf berufen, wenn nationale Rechtsvorschriften beibehalten oder eingeführt werden, die eine Regelung vorsehen, die von den unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsvorschriften abweicht - wie z. B. von den Vorschriften des Vertrages über das Verbot von Abgaben gleicher Wirkung und über den Gemeinsamen Zolltarif, die Gegenstand der Urteile des Gerichtshofes vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-209/89 (Kommission/Italien, Slg. 1991, I-1575) und vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-125/94 (Aprile, Slg. 1995, I-2919) waren und nationale Vorschriften betrafen, die unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht dem Wirtschaftsteilnehmer die Zahlung nicht geschuldeter Abgaben in Situationen (wie z. B. bei der Zollabfertigung von Waren) auferlegten, in denen er sich dieser Zahlung nicht widersetzen konnte? Kann sich also der Mitgliedstaat, der seiner Verpflichtung zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften, die unmittelbare Geltung besitzen, nicht nachgekommen ist, für die Zeit, in der die unvereinbaren nationalen Vorschriften beibehalten wurden, auf den Ablauf von Ausschluß- oder Verjährungsfristen berufen?.

    14 Im Urteil Aprile I hat der Gerichtshof schließlich entschieden, daß die Mitgliedstaaten nicht einseitig Abgaben gleicher Wirkung im Handel mit Drittländern erheben dürfen.

    (1) - Slg. 1995, I-2919.

  • EuGH, 18.11.1999 - C-200/98

    X und Y

    Was die Frage nach dem hypothetischen Charakter der Vorlagefrage angeht, so ist es im Rahmen der durch Artikel 177 EG-Vertrag geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten allein Sache des mit dem Rechtsstreit befaßten nationalen Gerichts, das die Verantwortung für seine Entscheidung trägt, im Hinblick auf die Umstände dieses Rechtsstreits sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlaß seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. z. B. Urteile vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-127/92, Enderby, Slg. 1993, I-5535, Randnr. 10, und vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-125/94, Aprile, Slg. 1995, I-2919, Randnr. 16).

    Wenn die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen die Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts betreffen, ist der Gerichtshof daher grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (Urteil vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-83/91, Meilicke, Slg. 1992, I-4871, Randnr. 24, und Urteil Aprile, Randnr. 17).

    Vor dem nationalen Gericht ist vielmehr eine echte Rechtsstreitigkeit anhängig, in deren Rahmen der Gerichtshof nicht mit einem hypothetischen Problem befaßt wurde, sondern ihm ausreichende Angaben zum Ausgangssachverhalt gemacht wurden, um die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen auslegen und die Vorlagefrage zweckdienlich beantworten zu können (vgl. Urteil Aprile, Randnr. 20).

  • EuGH, 21.06.2007 - C-173/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 23 EG, 25

    Zweitens habe das Verbot von Abgaben zollgleicher Wirkung, wenn es in bilateralen oder multilateralen Abkommen zwischen der Gemeinschaft und einem oder mehreren Drittländern zur Beseitigung der Handelsschranken vorgesehen sei, dieselbe Tragweite, die ihm im innergemeinschaftlichen Handel zukomme (Urteil vom 5. Oktober 1995, Aprile, C-125/94, Slg. 1995, I-2919, Randnrn.

    Sowohl die Einheit des gemeinschaftlichen Zollgebiets als auch die Einheitlichkeit der gemeinsamen Handelspolitik würden nämlich schwer beeinträchtigt, wenn es den Mitgliedstaaten gestattet wäre, einseitig Abgaben zollgleicher Wirkung auf Einfuhren aus Drittländern zu erheben (vgl. in diesem Sinne Urteil Aprile, Randnr. 34).

    Darüber hinaus gibt es keinen Grund, das Verbot von Abgaben zollgleicher Wirkung unterschiedlich auszulegen, je nachdem, ob es um den innergemeinschaftlichen Handel oder um den Handel mit Drittländern geht, der in Abkommen wie dem Kooperationsabkommen geregelt ist (vgl. Urteil Aprile, Randnr. 39).

  • EuGH, 09.02.1999 - C-343/96

    Dilexport

    In seinem Vorlagebeschluß hat das nationale Gericht ausgeführt, daß bereits der Wortlaut des Artikels 29 des Gesetzes von 1990 geeignet sei, Zweifel an seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht in der Auslegung durch den Gerichtshof insbesondere in den Urteilen vom 9. November 1983 in der Rechtssache 199/82 (San Giorgio, Slg. 1983, 3595) und vom 29. Juni 1988 in der Rechtssache 240/87 (Deville, Slg. 1988, 3513) hervorzurufen, und daß diese Zweifel sowohl durch die Ausführungen der Kommission in der dem Urteil vom 5. Oktober 1995 zugrunde liegenden Rechtssache C-125/94 (Aprile, Slg. 1995, I-2919) als auch durch die praktische Anwendung dieser Vorschriften verstärkt würden.
  • BFH, 09.01.1996 - VII B 225/95

    Bananenmarktordnug

    Da nicht ersichtlich ist, daß die Vorlage unzulässig ist --die Entscheidungserheblichkeit der Frage beurteilt grundsätzlich allein das vorlegende Gericht (zuletzt EuGH, Urteil vom 5. Oktober 1995 Rs.C-125/94, NV)--, wird mit einer Antwort des EuGH zur Sache zu rechnen sein.
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.02.1999 - C-109/98

    CRT France International

    (5) - Vgl. u. a. Urteile vom 3. März 1994 in der Rechtssache C-316/93 (Vaneetveld, Slg. 1994, I-763, Randnr. 14) und vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-125/94 (Aprile, Slg. 1995, I-2919, Randnrn.

    (41) - Vgl. Urteil Aprile (zitiert in Fußnote 5, Randnr. 42).

  • EuGH, 23.09.2003 - C-30/01

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Die Zollunion umfasst einen Gemeinsamen Zolltarif, der auf eine Angleichung der Belastungen bei den Importerzeugnissen aus dritten Ländern an den Außengrenzen der Gemeinschaft abzielt, um Verkehrsverlagerungen in den Beziehungen mit diesen Ländern sowie Verzerrungen des freien Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und der Wettbewerbsbedingungen zwischen den Wirtschaftsteilnehmern zu verhindern (Urteil vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-125/94, Aprile, Slg. 1995, I-2919, Randnr. 32).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.02.1996 - C-126/94

    Société Cadi Surgelés, Société Sofrigu, Société Sofroi und Société Sofriber gegen

    Entgegen der von den Klägerinnen im Ausgangsverfahren geäußerten Ansicht geht auch das neuere Urteil Aprile vom 5. Oktober 1995 in diese Richtung.

    ( 13 ) Vgl. Urteile vom 16. März 1983 in der Rechtssache 266/81 (SIOT, Slg. 1983, 731, insbesondere Randnr. 18) und in den verbundenen Rechtssachen 267/81, 268/81 und 269/81 (SPI und SAMI, Slg. 1983, 801, insbesondere Randnrn. 26 bis 28), vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-125/94 (Aprile, Slg. 1995, I-2919) und vom 26. Oktober 1995 in der Rechtssache C-36/94 (Siesse, Slg. 1995, I-3573).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2006 - C-393/04

    Air Liquide Industries Belgium - Staatliche Beihilfen - Begriff - Steuer auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.06.1999 - C-35/98

    Staatssecretaris van Financiën gegen B.G.M. Verkooijen. - Freier Kapitalverkehr -

  • BFH, 18.08.1998 - VII R 8/98

    Kostenpflichtigkeit von Abfertigungshandlungen - Marktordnungsrechtliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2017 - C-65/16

    Istanbul Lojistik

  • EuGH, 15.01.1998 - C-125/96

    Simon / Hauptzollamt Frankfurt am Main

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.1997 - C-90/94

    Haahr Petroleum Ltd gegen Åbenrå Havn, Ålborg Havn, Horsens Havn, Kastrup Havn

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2018 - C-305/17

    FENS

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.12.2015 - C-40/15

    Aspiro - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie

  • EuGH, 07.11.1996 - C-126/94

    Cadi Surgelés u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.1996 - C-77/95

    Bruna-Alessandra Züchner gegen Handelskrankenkasse (Ersatzkasse) Bremen. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2000 - C-302/98

    Sehrer

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.1997 - C-94/95

    Danila Bonifaci u.a. (C-94/95) und Wanda Berto u.a. (C-95/95) gegen Istituto

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2003 - C-341/01

    Plato Plastik Robert Frank

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2006 - C-173/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.02.1998 - C-411/96

    Margaret Boyle u. a. gegen Equal Opportunities Commission. - Gleiches Entgelt für

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