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   EuGH, 02.05.1996 - C-206/94   

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https://dejure.org/1996,190
EuGH, 02.05.1996 - C-206/94 (https://dejure.org/1996,190)
EuGH, Entscheidung vom 02.05.1996 - C-206/94 (https://dejure.org/1996,190)
EuGH, Entscheidung vom 02. Mai 1996 - C-206/94 (https://dejure.org/1996,190)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Soziale Sicherheit - Anerkennung einer Arbeitsunfähigkeit.

  • EU-Kommission PDF

    Brennet / Paletta

    Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii
    1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer; Krankenversicherung; Arbeitnehmer, der sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat aufhält; Anspruch auf die Leistungen, die der Zustand des Kranken erfordert; Tragweite; Geldleistungen, die zum Ausgleich ...

  • EU-Kommission

    Brennet / Paletta

  • Wolters Kluwer

    Träger der sozialen Sicherheit ; Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit; Ausgleich des Verdienstausfalls zur Sicherung des Lebensunterhaltes; Beweis durch ärztliche Bescheinigung

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit - Nachweis der Arbeitsunfähigkeit

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    LFZG § 1; ; LFZG § 3; ; EWGVtr Art. 177; ; EWGV 1408/71 Art. 22; ; EWGV 574/72 Art. 18

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Brennet AG gegen Vittorio Paletta - Paletta II

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    EWG-Verordnung Nr. 1408/71, Art. 22; EWG-Verordnung Nr. 574/72 Art. 18
    Bindungswirkung einer ausländischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Arbeitgeber

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuGHE I 1996, 2357
  • NJW 1996, 1881
  • ZIP 1996, 1018
  • NZA 1996, 635
  • NZS 1996, 382
  • BB 1996
  • BB 1996, 1116
  • BB 1996, 1830
  • DB 1996, 1039
 
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Wird zitiert von ... (89)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 03.06.1992 - C-45/90

    Paletta / Brennet

    Auszug aus EuGH, 02.05.1996 - C-206/94
    Die Auslegung von Artikel 18 Absätze 1 bis 5 der Verordnung Nr. 574/72, die der Gerichtshof im Urteil vom 3. Juni 1992 in der Rechtssache C-45/90 (Paletta) vorgenommen hat und wonach der zuständige Träger, auch wenn es sich dabei um den Arbeitgeber und nicht um einen Träger der sozialen Sicherheit handelt, in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht an die vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts getroffenen ärztlichen Feststellungen über den Eintritt und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit gebunden ist, sofern er die betroffene Person nicht durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen lässt, wozu ihn Artikel 18 Absatz 5 ermächtigt, verwehrt es dem Arbeitgeber nicht, Nachweise zu erbringen, anhand deren das nationale Gericht gegebenenfalls feststellen kann, daß der Arbeitnehmer mißbräuchlich oder betrügerisch eine gemäß Artikel 18 festgestellte Arbeitsunfähigkeit gemeldet hat, ohne krank gewesen zu sein.

    6 Mit Urteil vom 3. Juni 1992 in der Rechtssache C-45/90 (Paletta, Slg. 1992, I-3423) hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß Artikel 18 Absätze 1 bis 4 der Verordnung dahin auszulegen ist, daß der zuständige Träger, auch wenn es sich dabei um den Arbeitgeber und nicht um einen Träger der sozialen Sicherheit handelt, in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht an die vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts getroffenen ärztlichen Feststellungen über den Eintritt und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit gebunden ist, sofern er die betroffene Person nicht durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen lässt, wozu ihn Artikel 18 Absatz 5 ermächtigt.

    11 Dem Urteil Paletta lasse sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, ob und inwieweit ein nationales Gericht bei der Anwendung von Artikel 18 der Verordnung Nr. 574/72 einen Mißbrauch seitens des Betroffenen berücksichtigen dürfe.

    Bedeutet die vom Gerichtshof in der Rechtssache C-45/90 im Urteil vom 3. Juni 1992 vorgenommene Auslegung von Artikel 18 Absätze 1 bis 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972, daß es dem Arbeitgeber verwehrt ist, einen Mißbrauchstatbestand zu beweisen, aus dem mit Sicherheit oder hinreichender Wahrscheinlichkeit zu schließen ist, daß Arbeitsunfähigkeit nicht vorgelegen hat?.

    23 Im Urteil Paletta hat der Gerichtshof Artikel 18 Absätze 1 bis 4 der Verordnung Nr. 574/72 ausgelegt, ohne besonders auf den Fall einer mißbräuchlichen oder betrügerischen Anwendung dieser Vorschrift abzustellen.

    28 Daher ist auf die zweite Frage zu antworten, daß die Auslegung von Artikel 18 Absätze 1 bis 5 der Verordnung Nr. 574/72, die der Gerichtshof im Urteil Paletta (a. a. O.) vorgenommen hat, es dem Arbeitgeber nicht verwehrt, Nachweise zu erbringen, anhand deren das nationale Gericht gegebenenfalls feststellen kann, daß der Arbeitnehmer mißbräuchlich oder betrügerisch eine gemäß Artikel 18 der Verordnung Nr. 574/72 festgestellte Arbeitsunfähigkeit gemeldet hat, ohne krank gewesen zu sein.

    Die Auslegung von Artikel 18 Absätze 1 bis 5 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, die der Gerichtshof im Urteil vom 3. Juni 1992 in der Rechtssache C-45/90 (Paletta, Slg. 1992, I-3423) vorgenommen hat, verwehrt es dem Arbeitgeber nicht, Nachweise zu erbringen, anhand deren das nationale Gericht gegebenenfalls feststellen kann, daß der Arbeitnehmer mißbräuchlich oder betrügerisch eine gemäß Artikel 18 der Verordnung Nr. 574/72 festgestellte Arbeitsunfähigkeit gemeldet hat, ohne krank gewesen zu sein.

  • EuGH, 03.12.1974 - 33/74

    Van Binsbergen / Bedrijfsvereniging voor de Metaalnijverheid

    Auszug aus EuGH, 02.05.1996 - C-206/94
    24 Bei der Frage, ob das nationale Gericht bei mißbräuchlichem Verhalten des Betroffenen an die gemäß Artikel 18 der Verordnung Nr. 574/72 getroffenen Feststellungen über die Arbeitsunfähigkeit gebunden ist, ist zu berücksichtigen, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die mißbräuchliche oder betrügerische Geltendmachung von Gemeinschaftsrecht nicht gestattet ist (vgl. insbesondere auf dem Gebiet der Dienstleistungsfreiheit die Urteile vom 3. Dezember 1974 in der Rechtssache 33/74, Van Binsbergen, Slg. 1974, 1299, Randnr. 13, und vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-23/93, TV10, Slg. 1994, I-4795, Randnr. 21; auf dem Gebiet des freien Warenverkehrs das Urteil vom 10. Januar 1985 in der Rechtssache 229/83, Leclerc u. a., Slg. 1985, 1, Randnr. 27; auf dem Gebiet der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer das Urteil vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 39/86, Lair, Slg. 1988, 3161, Randnr. 43; auf dem Gebiet der gemeinsamen Agrarpolitik das Urteil vom 3. März 1993 in der Rechtssache C-8/92, General Milk Products, Slg. 1993, I-779, Randnr. 21).
  • EuGH, 21.06.1988 - 39/86

    Lair / Universität Hannover

    Auszug aus EuGH, 02.05.1996 - C-206/94
    24 Bei der Frage, ob das nationale Gericht bei mißbräuchlichem Verhalten des Betroffenen an die gemäß Artikel 18 der Verordnung Nr. 574/72 getroffenen Feststellungen über die Arbeitsunfähigkeit gebunden ist, ist zu berücksichtigen, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die mißbräuchliche oder betrügerische Geltendmachung von Gemeinschaftsrecht nicht gestattet ist (vgl. insbesondere auf dem Gebiet der Dienstleistungsfreiheit die Urteile vom 3. Dezember 1974 in der Rechtssache 33/74, Van Binsbergen, Slg. 1974, 1299, Randnr. 13, und vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-23/93, TV10, Slg. 1994, I-4795, Randnr. 21; auf dem Gebiet des freien Warenverkehrs das Urteil vom 10. Januar 1985 in der Rechtssache 229/83, Leclerc u. a., Slg. 1985, 1, Randnr. 27; auf dem Gebiet der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer das Urteil vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 39/86, Lair, Slg. 1988, 3161, Randnr. 43; auf dem Gebiet der gemeinsamen Agrarpolitik das Urteil vom 3. März 1993 in der Rechtssache C-8/92, General Milk Products, Slg. 1993, I-779, Randnr. 21).
  • EuGH, 10.01.1985 - 229/83

    Leclerc / Au blé vert

    Auszug aus EuGH, 02.05.1996 - C-206/94
    24 Bei der Frage, ob das nationale Gericht bei mißbräuchlichem Verhalten des Betroffenen an die gemäß Artikel 18 der Verordnung Nr. 574/72 getroffenen Feststellungen über die Arbeitsunfähigkeit gebunden ist, ist zu berücksichtigen, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die mißbräuchliche oder betrügerische Geltendmachung von Gemeinschaftsrecht nicht gestattet ist (vgl. insbesondere auf dem Gebiet der Dienstleistungsfreiheit die Urteile vom 3. Dezember 1974 in der Rechtssache 33/74, Van Binsbergen, Slg. 1974, 1299, Randnr. 13, und vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-23/93, TV10, Slg. 1994, I-4795, Randnr. 21; auf dem Gebiet des freien Warenverkehrs das Urteil vom 10. Januar 1985 in der Rechtssache 229/83, Leclerc u. a., Slg. 1985, 1, Randnr. 27; auf dem Gebiet der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer das Urteil vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 39/86, Lair, Slg. 1988, 3161, Randnr. 43; auf dem Gebiet der gemeinsamen Agrarpolitik das Urteil vom 3. März 1993 in der Rechtssache C-8/92, General Milk Products, Slg. 1993, I-779, Randnr. 21).
  • EuGH, 03.03.1993 - C-8/92

    General Milk Products / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    Auszug aus EuGH, 02.05.1996 - C-206/94
    24 Bei der Frage, ob das nationale Gericht bei mißbräuchlichem Verhalten des Betroffenen an die gemäß Artikel 18 der Verordnung Nr. 574/72 getroffenen Feststellungen über die Arbeitsunfähigkeit gebunden ist, ist zu berücksichtigen, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die mißbräuchliche oder betrügerische Geltendmachung von Gemeinschaftsrecht nicht gestattet ist (vgl. insbesondere auf dem Gebiet der Dienstleistungsfreiheit die Urteile vom 3. Dezember 1974 in der Rechtssache 33/74, Van Binsbergen, Slg. 1974, 1299, Randnr. 13, und vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-23/93, TV10, Slg. 1994, I-4795, Randnr. 21; auf dem Gebiet des freien Warenverkehrs das Urteil vom 10. Januar 1985 in der Rechtssache 229/83, Leclerc u. a., Slg. 1985, 1, Randnr. 27; auf dem Gebiet der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer das Urteil vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 39/86, Lair, Slg. 1988, 3161, Randnr. 43; auf dem Gebiet der gemeinsamen Agrarpolitik das Urteil vom 3. März 1993 in der Rechtssache C-8/92, General Milk Products, Slg. 1993, I-779, Randnr. 21).
  • EuGH, 05.10.1994 - C-23/93

    TV10 / Commissariaat voor de Media

    Auszug aus EuGH, 02.05.1996 - C-206/94
    24 Bei der Frage, ob das nationale Gericht bei mißbräuchlichem Verhalten des Betroffenen an die gemäß Artikel 18 der Verordnung Nr. 574/72 getroffenen Feststellungen über die Arbeitsunfähigkeit gebunden ist, ist zu berücksichtigen, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die mißbräuchliche oder betrügerische Geltendmachung von Gemeinschaftsrecht nicht gestattet ist (vgl. insbesondere auf dem Gebiet der Dienstleistungsfreiheit die Urteile vom 3. Dezember 1974 in der Rechtssache 33/74, Van Binsbergen, Slg. 1974, 1299, Randnr. 13, und vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-23/93, TV10, Slg. 1994, I-4795, Randnr. 21; auf dem Gebiet des freien Warenverkehrs das Urteil vom 10. Januar 1985 in der Rechtssache 229/83, Leclerc u. a., Slg. 1985, 1, Randnr. 27; auf dem Gebiet der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer das Urteil vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 39/86, Lair, Slg. 1988, 3161, Randnr. 43; auf dem Gebiet der gemeinsamen Agrarpolitik das Urteil vom 3. März 1993 in der Rechtssache C-8/92, General Milk Products, Slg. 1993, I-779, Randnr. 21).
  • EuGH, 30.06.1966 - 61/65

    Vaassen-Goebbels / Beambtenfonds voor het Mijnbedrijf

    Auszug aus EuGH, 02.05.1996 - C-206/94
    Diese Voraussetzung gilt unbestreitbar für unverzueglich erforderliche Sachleistungen ; doch bedeutet sie darüber hinaus, daß die betroffene Person in einem solchen Notfall auch entsprechende Geldleistungen beanspruchen kann, die, wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 30. Juni 1966 in der Rechtssache 61/65, Vaassen-Göbbels, Slg. 1966, 584) ergibt, im wesentlichen dazu bestimmt sind, den Verdienstausfall des kranken Arbeitnehmers auszugleichen und damit seinen Lebensunterhalt zu sichern, der sonst gefährdet sein könnte.
  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 501/15

    Zur angeblich rechtsmissbräuchliche Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts

    Im Übrigen ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (künftig: Gerichtshof) die missbräuchliche Berufung auf Unionsrecht nicht gestattet (EuGH Slg. 1996, I-2357 Rn. 24 f.; Slg. 1998, I-2843 Rn. 20 f.; Slg. 2000, I-1705 Rn. 33 f.; Slg. 2006, I-1609 Rn. 68; vgl. auch Domke, BB 2005, 1582, 1583).
  • BAG, 08.09.2021 - 5 AZR 149/21

    Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - Beweiswert

    Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Bindungswirkung von in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union von der dort zuständigen Stelle (vgl. Art. 27 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 iVm. Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, vormals Art. 18 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 iVm. Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71) getroffenen ärztlichen Feststellungen über den Eintritt und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit (EuGH 3. Juni 1992 - C-45/90 -; 2. Mai 1996 - C-206/94 -) und die sich daraus ergebenden Folgen für die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Entgeltfortzahlungsprozess (vgl. dazu BAG 19. Februar 1997 - 5 AZR 747/93 - BAGE 85, 140) zwingen nicht zu einer Änderung der Grundsätze der Überprüfung inländischer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.
  • BAG, 19.05.2016 - 8 AZR 470/14

    Benachteiligung wegen des Alters - Entschädigung

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Unionsrecht nicht gestattet (etwa EuGH 28. Januar 2015 - C-417/13 - [Starjakob] Rn. 55 mwN; 9. März 1999 - C-212/97 - [Centros] Rn. 24, Slg. 1999, I-1459; 2. Mai 1996 - C-206/94 - [Paletta] Rn. 24, Slg. 1996, I-2357) .
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