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   EuGH, 13.03.1997 - C-109/95   

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https://dejure.org/1997,4433
EuGH, 13.03.1997 - C-109/95 (https://dejure.org/1997,4433)
EuGH, Entscheidung vom 13.03.1997 - C-109/95 (https://dejure.org/1997,4433)
EuGH, Entscheidung vom 13. März 1997 - C-109/95 (https://dejure.org/1997,4433)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Astir / Elliniko Dimosis

    Verordnung Nr. 2730/79 der Kommission, Artikel 10 Absatz 4, 20 und 21
    Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Ausfuhrerstattungen - Differenzierte Erstattung - Voraussetzungen für die Gewährung - Erzeugnis, das ausgeführt, aber vor seiner Einfuhr in das Bestimmungsland durch höhere Gewalt zerstört worden ist - Kein Anspruch auf ...

  • EU-Kommission

    Astir / Elliniko Dimosis

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Ausfuhrerstattungen: Höhere Gewalt

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 177

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG-Vertrag Art. 177
    Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Ausfuhrerstattungen - Differenzierte Erstattung - Voraussetzungen für die Gewährung - Erzeugnis, das ausgeführt, aber vor seiner Einfuhr in das Bestimmungsland durch höhere Gewalt zerstört worden ist - Kein Anspruch auf ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuGHE I 1997, 1385
  • BB 1997, 530
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 25.05.1993 - C-321/91

    The Queen / Intervention Board for Agricultural Produce, ex parte Tara Meat

    Auszug aus EuGH, 13.03.1997 - C-109/95
    Artikel 10 Absatz 4 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2730/79 erklärt nämlich für den Fall einer differenzierten Erstattung Artikel 21 der Verordnung für anwendbar, so daß in einem solchen Fall aufgrund des Artikels 21 Absatz 2 keine Erstattung gezahlt wird (in diesem Sinne Urteil vom 25. Mai 1993 in der Rechtssache C-321/91, Tara Meat Packers, Slg. 1993, I-2811, Randnrn.
  • BFH, 10.12.2002 - VII B 139/02

    Differenzierte Ausfuhrerstattung

    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hat mehrfach entschieden, dass Voraussetzung für die Gewährung der differenzierten Ausfuhrerstattung der Nachweis ist, dass das Erzeugnis in das betreffende Drittland oder in eines der Drittländer eingeführt worden ist, für das die Erstattung vorgesehen war (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 13. März 1997 Rs. C-109/95, EuGHE 1997, I-1385), und dass es im Hinblick auf den Zweck des Systems der differenzierten Ausfuhrerstattung wesentlich ist, dass die durch die Gewährung einer Erstattung subventionierten Waren tatsächlich den Bestimmungsmarkt erreichen und auf diesem in den Verkehr gebracht werden (vgl. EuGH, Urteil vom 28. März 1996 Rs. C-299/94, EuGHE 1996, I-1925).
  • FG Hamburg, 03.04.2009 - 4 K 31/05

    Voraussetzungen für die Gewährung der differenzierten Ausfuhrerstattung

    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in der Vergangenheit mehrfach betont, dass Voraussetzung für die Gewährung der differenzierten Ausfuhrerstattung der Nachweis ist, dass das Erzeugnis in das betreffende Drittland eingeführt worden ist, für das die Erstattung vorgesehen ist (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 13.3.1997, C-109/95 - Astir A.E. -, juris), und dass es im Hinblick auf den Zweck des Systems der differenzierten Ausfuhrerstattung wesentlich ist, dass die durch die Gewährung einer Erstattung subventionierten Waren tatsächlich den Bestimmungsmarkt erreichen und auf diesem in den Verkehr gebracht werden (vgl. EuGH, Urteil vom 28.3.1996, C-299/94 - Anglo-Irish Beef Processors International -, juris).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.1998 - C-263/97

    First City Trading u.a.

    (19) - Urteil vom 13. März 1997 in der Rechtssache C-109/95 (Astir, Slg. 1997, I-1385).
  • FG Hamburg, 28.02.2008 - 4 K 48/07

    Ausfuhrerstattung: Beweislast im Rückforderungsverfahren

    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in der Vergangenheit mehrfach betont, dass Voraussetzung für die Gewährung der differenzierten Ausfuhrerstattung der Nachweis ist, dass das Erzeugnis in das betreffende Drittland eingeführt worden ist, für das die Erstattung vorgesehen ist (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 13.3.1997, C-109/95 - Astir A.E. -, [...]), und dass es im Hinblick auf den Zweck des Systems der differenzierten Ausfuhrerstattung wesentlich ist, dass die durch die Gewährung einer Erstattung subventionierten Waren tatsächlich den Bestimmungsmarkt erreichen und auf diesem in den Verkehr gebracht werden (vgl. EuGH, Urteil vom 28.3.1996, C-299/94 - Anglo-Irish Beef Processors International -, [...]).
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