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   EuGH, 20.11.1997 - C-338/95   

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https://dejure.org/1997,1234
EuGH, 20.11.1997 - C-338/95 (https://dejure.org/1997,1234)
EuGH, Entscheidung vom 20.11.1997 - C-338/95 (https://dejure.org/1997,1234)
EuGH, Entscheidung vom 20. November 1997 - C-338/95 (https://dejure.org/1997,1234)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Nachthemd

  • Europäischer Gerichtshof

    Wiener SI

  • EU-Kommission PDF

    Wiener / Hauptzollamt Emmerich

    Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Nachthemd im Sinne der Tarifnummer 60.04 des Gemeinsamen Zolltarifs - Begriff - Unterkleidung, die dazu bestimmt ist, ausschließlich oder im wesentlichen im Bett getragen zu werden - Einbeziehung

  • EU-Kommission

    Wiener / Hauptzollamt Emmerich

  • Wolters Kluwer

    Erfassung von Nachthemden durch den gemeinsamen Zolltarif ; Nacherhebung von Zöllen für die Einfuhr von aus Thailand stammenden Kleidungsstücken in die Gemeinschaft; Begriff und Auslegung des gemeinsamen Zolltarifs

  • Judicialis

    Gemeinsamer Zolltarif Tarifstelle 60.04 B IV b 2 bb; ; Verordnung (EWG) Nr. 3400/84; ; Verordnung (EWG) Nr. 950/68

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Nachthemd

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • focus.de (Kurzinformation)

    Steuern im Schlafrock

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Nachthemd im Schlafrock

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs - Auslegung der Position 60.04 IV b 2 bb des Gemeinsamen Zolltarifs 1985 - Nachthemd

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuGHE I 1997, 6495
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 09.08.1994 - C-395/93

    Neckermann Versand / Hauptzollamt Frankfurt am Main-Ost

    Auszug aus EuGH, 20.11.1997 - C-338/95
    Dieser hat dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist der Begriff "Nachthemden" im Sinne der Tarifnummer 60.04 des Gemeinsamen Zolltarifs 1985, insbesondere in Tarifstelle 60.04 B IV b 2 bb, dahin auszulegen, daß er ausschließlich "andere" Unterkleidung erfaßt, die aufgrund ihrer Beschaffenheit eindeutig dazu bestimmt ist, nur als Nachtkleidung getragen zu werden, oder umfaßt er auch Erzeugnisse, die nach ihrer Aufmachung zwar nicht nur, jedoch im wesentlichen zum Tragen im Bett bestimmt sind? Nach ständiger Rechtsprechung ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren grundsätzlich in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Tarifpositionen des Gemeinsamen Zolltarifs und der Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (Urteile vom 1. Juli 1982 in der Rechtssache 145/81, Wünsche, Slg. 1982, 2493, Randnr. 12, vom 25. Mai 1989 in der Rechtssache 40/88, Weber, Slg. 1989, 1395, Randnr. 13, und vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-395/93, Neckermann Versand, Slg. 1994, I-4027, Randnr. 5).

    Es ist weiter ständige Rechtsprechung, daß bei der Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs sowohl die Vorschriften zu den Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs als auch die Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens wichtige Hilfsmittel dafür sind, eine einheitliche Anwendung des Zolltarifs zu gewährleisten, und daß sie deshalb als wertvolle Erkenntnismittel für die Auslegung des Tarifs angesehen werden können (Urteil vom 10. Oktober 1985 in der Rechtssache 200/84, Daiber, Slg. 1985, 3363, Randnr. 14, und Urteil Neckermann Versand, a. a. O., Randnr. 5) Im vorliegenden Fall enthält der Wortlaut der Tarifstelle 60.04 B IV b 2 bb des GZT, "Nachthemden" für Frauen und Mädchen, keine Definition dieser Waren.

    Wie der Gerichtshof im Urteil Neckermann Versand (a. a. O., Randnr. 7) festgestellt hat, ist angesichts des Fehlens einer Definition der "Schlafanzüge" in den 1988 und 1989 geltenden Fassungen der Kombinierten Nomenklatur, die sich aus den Verordnungen (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) und Nr. 3174/88 ergeben, und in den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur und zum Harmonisierten System auf die objektiven Merkmale eines Schlafanzugs abzustellen, die ihn von anderen Zusammenstellungen unterscheiden und die in dessen Zweckbestimmung zu suchen sind, nämlich im Bett als Nachtkleidung getragen zu werden.

    Der Gerichtshof hat daher entschieden, daß "Schlafanzüge" im Sinne der Position 6108 der Kombinierten Nomenklatur in der maßgeblichen Fassung nicht nur solche Zusammenstellungen von zwei Kleidungsstücken aus Gewirken oder Gestricken sind, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild ausschließlich zum Tragen im Bett bestimmt sind, sondern auch solche, die im wesentlichen hierfür verwendet werden (Urteil Neckermann Versand, a. a. O., Randnr. 14).

  • BFH, 21.08.1990 - VII K 16/89

    Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft über kurze Damennachthemden

    Auszug aus EuGH, 20.11.1997 - C-338/95
    Hierbei stützte es sich auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21. August 1990 (VII K 16-26/89 BFH/NV 1991, 422), nach dem "Nachthemden" im Sinne der Position 6108 der 1989 geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur, die sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 3174/88 der Kommission vom 21. September 1988 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 298, S. 1) ergebe, ausschließlich zum Tragen als Nachtkleidung bestimmt sind.
  • EuGH, 09.07.1981 - 169/80

    Gondrand

    Auszug aus EuGH, 20.11.1997 - C-338/95
    Nach ständiger Rechtsprechung stellt der Grundsatz der Rechtssicherheit ein grundlegendes Prinzip des Gemeinschaftsrechts dar (Urteil vom 21. September 1983 in den Rechtssachen 205/82 bis 215/82, Deutsche Milchkontor u. a., Slg. 1983, 2633, Randnr. 30), das insbesondere verlangt, daß eine Abgabenregelung klar und deutlich ist, damit der Abgabenpflichtige seine Rechte und Pflichten unzweideutig erkennen und sein Verhalten daran ausrichten kann (Urteile vom 9. Juli 1981 in der Rechtssache 169/80, Gondrand Frères und Garancini, Slg. 1981, 1931, Randnr. 17, und vom 22. Februar 1989 in den Rechtssachen 92/87 und 93/87, Kommission/Frankreich und Vereinigtes Königreich, Slg. 1989, 405, Randnr. 22) Vor dem Erlaß der erwähnten Einreihungsverordnungen der Kommission, durch die der Begriff Nachthemd eng ausgelegt wurde, entsprach es durchaus dem Grundsatz der Rechtssicherheit, daß dieser Begriff allgemein dahin aufgefaßt werden konnte, daß er nicht nur Unterkleidung erfaßt, die ausschließlich zumTragen im Bett bestimmt ist, sondern auch solche, die im wesentlichen hierfür bestimmt ist.
  • EuGH, 01.07.1982 - 145/81

    Hautzollamt Hamburg-Jonas / Wünsche

    Auszug aus EuGH, 20.11.1997 - C-338/95
    Dieser hat dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist der Begriff "Nachthemden" im Sinne der Tarifnummer 60.04 des Gemeinsamen Zolltarifs 1985, insbesondere in Tarifstelle 60.04 B IV b 2 bb, dahin auszulegen, daß er ausschließlich "andere" Unterkleidung erfaßt, die aufgrund ihrer Beschaffenheit eindeutig dazu bestimmt ist, nur als Nachtkleidung getragen zu werden, oder umfaßt er auch Erzeugnisse, die nach ihrer Aufmachung zwar nicht nur, jedoch im wesentlichen zum Tragen im Bett bestimmt sind? Nach ständiger Rechtsprechung ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren grundsätzlich in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Tarifpositionen des Gemeinsamen Zolltarifs und der Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (Urteile vom 1. Juli 1982 in der Rechtssache 145/81, Wünsche, Slg. 1982, 2493, Randnr. 12, vom 25. Mai 1989 in der Rechtssache 40/88, Weber, Slg. 1989, 1395, Randnr. 13, und vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-395/93, Neckermann Versand, Slg. 1994, I-4027, Randnr. 5).
  • EuGH, 21.09.1983 - 205/82

    Deutsche Milchkontor GmbH

    Auszug aus EuGH, 20.11.1997 - C-338/95
    Nach ständiger Rechtsprechung stellt der Grundsatz der Rechtssicherheit ein grundlegendes Prinzip des Gemeinschaftsrechts dar (Urteil vom 21. September 1983 in den Rechtssachen 205/82 bis 215/82, Deutsche Milchkontor u. a., Slg. 1983, 2633, Randnr. 30), das insbesondere verlangt, daß eine Abgabenregelung klar und deutlich ist, damit der Abgabenpflichtige seine Rechte und Pflichten unzweideutig erkennen und sein Verhalten daran ausrichten kann (Urteile vom 9. Juli 1981 in der Rechtssache 169/80, Gondrand Frères und Garancini, Slg. 1981, 1931, Randnr. 17, und vom 22. Februar 1989 in den Rechtssachen 92/87 und 93/87, Kommission/Frankreich und Vereinigtes Königreich, Slg. 1989, 405, Randnr. 22) Vor dem Erlaß der erwähnten Einreihungsverordnungen der Kommission, durch die der Begriff Nachthemd eng ausgelegt wurde, entsprach es durchaus dem Grundsatz der Rechtssicherheit, daß dieser Begriff allgemein dahin aufgefaßt werden konnte, daß er nicht nur Unterkleidung erfaßt, die ausschließlich zumTragen im Bett bestimmt ist, sondern auch solche, die im wesentlichen hierfür bestimmt ist.
  • EuGH, 10.10.1985 - 200/84

    Daiber / Hauptzollamt Reutlingen

    Auszug aus EuGH, 20.11.1997 - C-338/95
    Es ist weiter ständige Rechtsprechung, daß bei der Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs sowohl die Vorschriften zu den Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs als auch die Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens wichtige Hilfsmittel dafür sind, eine einheitliche Anwendung des Zolltarifs zu gewährleisten, und daß sie deshalb als wertvolle Erkenntnismittel für die Auslegung des Tarifs angesehen werden können (Urteil vom 10. Oktober 1985 in der Rechtssache 200/84, Daiber, Slg. 1985, 3363, Randnr. 14, und Urteil Neckermann Versand, a. a. O., Randnr. 5) Im vorliegenden Fall enthält der Wortlaut der Tarifstelle 60.04 B IV b 2 bb des GZT, "Nachthemden" für Frauen und Mädchen, keine Definition dieser Waren.
  • EuGH, 22.02.1989 - 92/87

    Kommission / Frankreich und Vereinigtes Königreich

    Auszug aus EuGH, 20.11.1997 - C-338/95
    Nach ständiger Rechtsprechung stellt der Grundsatz der Rechtssicherheit ein grundlegendes Prinzip des Gemeinschaftsrechts dar (Urteil vom 21. September 1983 in den Rechtssachen 205/82 bis 215/82, Deutsche Milchkontor u. a., Slg. 1983, 2633, Randnr. 30), das insbesondere verlangt, daß eine Abgabenregelung klar und deutlich ist, damit der Abgabenpflichtige seine Rechte und Pflichten unzweideutig erkennen und sein Verhalten daran ausrichten kann (Urteile vom 9. Juli 1981 in der Rechtssache 169/80, Gondrand Frères und Garancini, Slg. 1981, 1931, Randnr. 17, und vom 22. Februar 1989 in den Rechtssachen 92/87 und 93/87, Kommission/Frankreich und Vereinigtes Königreich, Slg. 1989, 405, Randnr. 22) Vor dem Erlaß der erwähnten Einreihungsverordnungen der Kommission, durch die der Begriff Nachthemd eng ausgelegt wurde, entsprach es durchaus dem Grundsatz der Rechtssicherheit, daß dieser Begriff allgemein dahin aufgefaßt werden konnte, daß er nicht nur Unterkleidung erfaßt, die ausschließlich zumTragen im Bett bestimmt ist, sondern auch solche, die im wesentlichen hierfür bestimmt ist.
  • EuGH, 25.05.1989 - 40/88

    Weber / Milchwerke Paderborn-Rimbeck

    Auszug aus EuGH, 20.11.1997 - C-338/95
    Dieser hat dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist der Begriff "Nachthemden" im Sinne der Tarifnummer 60.04 des Gemeinsamen Zolltarifs 1985, insbesondere in Tarifstelle 60.04 B IV b 2 bb, dahin auszulegen, daß er ausschließlich "andere" Unterkleidung erfaßt, die aufgrund ihrer Beschaffenheit eindeutig dazu bestimmt ist, nur als Nachtkleidung getragen zu werden, oder umfaßt er auch Erzeugnisse, die nach ihrer Aufmachung zwar nicht nur, jedoch im wesentlichen zum Tragen im Bett bestimmt sind? Nach ständiger Rechtsprechung ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren grundsätzlich in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Tarifpositionen des Gemeinsamen Zolltarifs und der Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (Urteile vom 1. Juli 1982 in der Rechtssache 145/81, Wünsche, Slg. 1982, 2493, Randnr. 12, vom 25. Mai 1989 in der Rechtssache 40/88, Weber, Slg. 1989, 1395, Randnr. 13, und vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-395/93, Neckermann Versand, Slg. 1994, I-4027, Randnr. 5).
  • EuGH, 07.02.2002 - C-276/00

    Turbon International

    Zur Beantwortung der vorgelegten Frage ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes hinzuweisen, wonach im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Position des Gemeinsamen Zolltarifs und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. insbesondere Urteile vom 20. November 1997 in der Rechtssache C-338/95, Wiener SI, Slg. 1997, I-6495, Randnr. 10, vom 19. Oktober 2000 in der Rechtssache C-339/98, Peacock, Slg. 2000, I-8947, Randnr. 9, und vom 7. Juni 2001 in der Rechtssache C-479/99, CBA Computer, Slg. 2001, I-4391, Randnr. 21).

    Es ist weiter ständige Rechtsprechung, dass bei der Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs sowohl die Anmerkungen zu den Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs als auch die Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens wichtige Hilfsmittel dafür sind, eine einheitliche Anwendung des Zolltarifs zu gewährleisten, und dass sie deshalb wertvolle Erkenntnismittel für die Auslegung des Tarifs darstellen (vgl. Urteile Wiener SI, Randnr. 11, und Peacock, Randnr. 10).

  • BFH, 09.05.2000 - VII R 14/99

    Tarifierung von Schwimmshorts; Badeshorts

    Angesichts des Fehlens einer solchen Definition ist auf die objektive Beschaffenheit anhand der an der Ware feststellbaren Merkmale und Eigenschaften abzustellen, und zwar im Hinblick auf die Zweckbestimmung als Badehose (vgl. zur Einreihung als Nachthemd: EuGH-Urteil vom 20. November 1997 Rs. C-338/95 --S.I. Wiener--, EuGHE 1997, I-6495 Rdnr. 13).

    60.04 GZT gehören zum Begriff "Schlafanzüge" bzw. "Nachthemden" nicht nur solche Kleidungsstücke, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild ausschließlich zum Tragen im Bett bestimmt sind, sondern auch solche, die im Wesentlichen hierfür verwendet werden (vgl. Urteile vom 9. August 1994 Rs. C-395/93 --Neckermann Versand--, EuGHE 1994, I-4027 Rdnr. 14, und in EuGHE 1997, I-6495 Rdnr. 14).

    Die Feststellung, ob kurze Hosen anhand der bei der Einfuhr vorliegenden objektiven Merkmale als Badehosen anzusehen sind, richtet sich unter anderem nach dem Schnitt, der Zusammensetzung und gegebenenfalls nach der Aufmachung der Ware (vgl. Urteil in EuGHE 1997, I-6495 Rdnr. 21).

  • EuGH, 16.06.2011 - C-152/10

    Unomedical

    Nach ständiger Rechtsprechung sind sowohl die Anmerkungen zu den Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs als auch die Erläuterungen zum HS wichtige Hilfsmittel dafür, eine einheitliche Anwendung des Zolltarifs zu gewährleisten, und stellen deshalb wertvolle Erkenntnismittel für die Auslegung des Tarifs dar (vgl. Urteile vom 20. November 1997, Wiener SI, C-338/95, Slg. 1997, I-6495, Randnr. 11, und Turbon International, Randnr. 22).
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