Rechtsprechung
EuGH, 20.11.1997 - C-338/95 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Nachthemd
- Europäischer Gerichtshof
Wiener SI
- EU-Kommission
Wiener / Hauptzollamt Emmerich
Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Nachthemd im Sinne der Tarifnummer 60.04 des Gemeinsamen Zolltarifs - Begriff - Unterkleidung, die dazu bestimmt ist, ausschließlich oder im wesentlichen im Bett getragen zu werden - Einbeziehung
- EU-Kommission
Wiener / Hauptzollamt Emmerich
- Wolters Kluwer
Erfassung von Nachthemden durch den gemeinsamen Zolltarif ; Nacherhebung von Zöllen für die Einfuhr von aus Thailand stammenden Kleidungsstücken in die Gemeinschaft; Begriff und Auslegung des gemeinsamen Zolltarifs
- Judicialis
Gemeinsamer Zolltarif Tarifstelle 60.04 B IV b 2 bb; ; Verordnung (EWG) Nr. 3400/84; ; Verordnung (EWG) Nr. 950/68
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Nachthemd
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs - Auslegung der Position 60.04 IV b 2 bb des Gemeinsamen Zolltarifs 1985 - Nachthemd
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- EuGHE I 1997, 6495
Wird zitiert von ... (22) Neu Zitiert selbst (8)
- EuGH, 09.08.1994 - C-395/93
Neckermann Versand / Hauptzollamt Frankfurt am Main-Ost
Auszug aus EuGH, 20.11.1997 - C-338/95
Dieser hat dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist der Begriff "Nachthemden" im Sinne der Tarifnummer 60.04 des Gemeinsamen Zolltarifs 1985, insbesondere in Tarifstelle 60.04 B IV b 2 bb, dahin auszulegen, daß er ausschließlich "andere" Unterkleidung erfaßt, die aufgrund ihrer Beschaffenheit eindeutig dazu bestimmt ist, nur als Nachtkleidung getragen zu werden, oder umfaßt er auch Erzeugnisse, die nach ihrer Aufmachung zwar nicht nur, jedoch im wesentlichen zum Tragen im Bett bestimmt sind? Nach ständiger Rechtsprechung ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren grundsätzlich in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Tarifpositionen des Gemeinsamen Zolltarifs und der Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (Urteile vom 1. Juli 1982 in der Rechtssache 145/81, Wünsche, Slg. 1982, 2493, Randnr. 12, vom 25. Mai 1989 in der Rechtssache 40/88, Weber, Slg. 1989, 1395, Randnr. 13, und vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-395/93, Neckermann Versand, Slg. 1994, I-4027, Randnr. 5).Es ist weiter ständige Rechtsprechung, daß bei der Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs sowohl die Vorschriften zu den Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs als auch die Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens wichtige Hilfsmittel dafür sind, eine einheitliche Anwendung des Zolltarifs zu gewährleisten, und daß sie deshalb als wertvolle Erkenntnismittel für die Auslegung des Tarifs angesehen werden können (Urteil vom 10. Oktober 1985 in der Rechtssache 200/84, Daiber, Slg. 1985, 3363, Randnr. 14, und Urteil Neckermann Versand, a. a. O., Randnr. 5) Im vorliegenden Fall enthält der Wortlaut der Tarifstelle 60.04 B IV b 2 bb des GZT, "Nachthemden" für Frauen und Mädchen, keine Definition dieser Waren.
Wie der Gerichtshof im Urteil Neckermann Versand (…a. a. O., Randnr. 7) festgestellt hat, ist angesichts des Fehlens einer Definition der "Schlafanzüge" in den 1988 und 1989 geltenden Fassungen der Kombinierten Nomenklatur, die sich aus den Verordnungen (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (…ABl. L 256, S. 1) und Nr. 3174/88 ergeben, und in den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur und zum Harmonisierten System auf die objektiven Merkmale eines Schlafanzugs abzustellen, die ihn von anderen Zusammenstellungen unterscheiden und die in dessen Zweckbestimmung zu suchen sind, nämlich im Bett als Nachtkleidung getragen zu werden.
Der Gerichtshof hat daher entschieden, daß "Schlafanzüge" im Sinne der Position 6108 der Kombinierten Nomenklatur in der maßgeblichen Fassung nicht nur solche Zusammenstellungen von zwei Kleidungsstücken aus Gewirken oder Gestricken sind, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild ausschließlich zum Tragen im Bett bestimmt sind, sondern auch solche, die im wesentlichen hierfür verwendet werden (Urteil Neckermann Versand, a. a. O., Randnr. 14).
- BFH, 21.08.1990 - VII K 16/89
Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft über kurze Damennachthemden
Auszug aus EuGH, 20.11.1997 - C-338/95
Hierbei stützte es sich auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21. August 1990 (VII K 16-26/89 BFH/NV 1991, 422), nach dem "Nachthemden" im Sinne der Position 6108 der 1989 geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur, die sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 3174/88 der Kommission vom 21. September 1988 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (…ABl. L 298, S. 1) ergebe, ausschließlich zum Tragen als Nachtkleidung bestimmt sind. - EuGH, 09.07.1981 - 169/80
Gondrand
Auszug aus EuGH, 20.11.1997 - C-338/95
Nach ständiger Rechtsprechung stellt der Grundsatz der Rechtssicherheit ein grundlegendes Prinzip des Gemeinschaftsrechts dar (Urteil vom 21. September 1983 in den Rechtssachen 205/82 bis 215/82, Deutsche Milchkontor u. a., Slg. 1983, 2633, Randnr. 30), das insbesondere verlangt, daß eine Abgabenregelung klar und deutlich ist, damit der Abgabenpflichtige seine Rechte und Pflichten unzweideutig erkennen und sein Verhalten daran ausrichten kann (Urteile vom 9. Juli 1981 in der Rechtssache 169/80, Gondrand Frères und Garancini, Slg. 1981, 1931, Randnr. 17, und vom 22. Februar 1989 in den Rechtssachen 92/87 und 93/87, Kommission/Frankreich und Vereinigtes Königreich, Slg. 1989, 405, Randnr. 22) Vor dem Erlaß der erwähnten Einreihungsverordnungen der Kommission, durch die der Begriff Nachthemd eng ausgelegt wurde, entsprach es durchaus dem Grundsatz der Rechtssicherheit, daß dieser Begriff allgemein dahin aufgefaßt werden konnte, daß er nicht nur Unterkleidung erfaßt, die ausschließlich zumTragen im Bett bestimmt ist, sondern auch solche, die im wesentlichen hierfür bestimmt ist.
- EuGH, 01.07.1982 - 145/81
Hautzollamt Hamburg-Jonas / Wünsche
Auszug aus EuGH, 20.11.1997 - C-338/95
Dieser hat dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist der Begriff "Nachthemden" im Sinne der Tarifnummer 60.04 des Gemeinsamen Zolltarifs 1985, insbesondere in Tarifstelle 60.04 B IV b 2 bb, dahin auszulegen, daß er ausschließlich "andere" Unterkleidung erfaßt, die aufgrund ihrer Beschaffenheit eindeutig dazu bestimmt ist, nur als Nachtkleidung getragen zu werden, oder umfaßt er auch Erzeugnisse, die nach ihrer Aufmachung zwar nicht nur, jedoch im wesentlichen zum Tragen im Bett bestimmt sind? Nach ständiger Rechtsprechung ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren grundsätzlich in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Tarifpositionen des Gemeinsamen Zolltarifs und der Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (Urteile vom 1. Juli 1982 in der Rechtssache 145/81, Wünsche, Slg. 1982, 2493, Randnr. 12, vom 25. Mai 1989 in der Rechtssache 40/88, Weber, Slg. 1989, 1395, Randnr. 13, und vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-395/93, Neckermann Versand, Slg. 1994, I-4027, Randnr. 5). - EuGH, 21.09.1983 - 205/82
Deutsche Milchkontor GmbH
Auszug aus EuGH, 20.11.1997 - C-338/95
Nach ständiger Rechtsprechung stellt der Grundsatz der Rechtssicherheit ein grundlegendes Prinzip des Gemeinschaftsrechts dar (Urteil vom 21. September 1983 in den Rechtssachen 205/82 bis 215/82, Deutsche Milchkontor u. a., Slg. 1983, 2633, Randnr. 30), das insbesondere verlangt, daß eine Abgabenregelung klar und deutlich ist, damit der Abgabenpflichtige seine Rechte und Pflichten unzweideutig erkennen und sein Verhalten daran ausrichten kann (Urteile vom 9. Juli 1981 in der Rechtssache 169/80, Gondrand Frères und Garancini, Slg. 1981, 1931, Randnr. 17, und vom 22. Februar 1989 in den Rechtssachen 92/87 und 93/87, Kommission/Frankreich und Vereinigtes Königreich, Slg. 1989, 405, Randnr. 22) Vor dem Erlaß der erwähnten Einreihungsverordnungen der Kommission, durch die der Begriff Nachthemd eng ausgelegt wurde, entsprach es durchaus dem Grundsatz der Rechtssicherheit, daß dieser Begriff allgemein dahin aufgefaßt werden konnte, daß er nicht nur Unterkleidung erfaßt, die ausschließlich zumTragen im Bett bestimmt ist, sondern auch solche, die im wesentlichen hierfür bestimmt ist. - EuGH, 10.10.1985 - 200/84
Daiber / Hauptzollamt Reutlingen
Auszug aus EuGH, 20.11.1997 - C-338/95
Es ist weiter ständige Rechtsprechung, daß bei der Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs sowohl die Vorschriften zu den Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs als auch die Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens wichtige Hilfsmittel dafür sind, eine einheitliche Anwendung des Zolltarifs zu gewährleisten, und daß sie deshalb als wertvolle Erkenntnismittel für die Auslegung des Tarifs angesehen werden können (Urteil vom 10. Oktober 1985 in der Rechtssache 200/84, Daiber, Slg. 1985, 3363, Randnr. 14, …und Urteil Neckermann Versand, a. a. O., Randnr. 5) Im vorliegenden Fall enthält der Wortlaut der Tarifstelle 60.04 B IV b 2 bb des GZT, "Nachthemden" für Frauen und Mädchen, keine Definition dieser Waren. - EuGH, 22.02.1989 - 92/87
Kommission / Frankreich und Vereinigtes Königreich
Auszug aus EuGH, 20.11.1997 - C-338/95
Nach ständiger Rechtsprechung stellt der Grundsatz der Rechtssicherheit ein grundlegendes Prinzip des Gemeinschaftsrechts dar (Urteil vom 21. September 1983 in den Rechtssachen 205/82 bis 215/82, Deutsche Milchkontor u. a., Slg. 1983, 2633, Randnr. 30), das insbesondere verlangt, daß eine Abgabenregelung klar und deutlich ist, damit der Abgabenpflichtige seine Rechte und Pflichten unzweideutig erkennen und sein Verhalten daran ausrichten kann (Urteile vom 9. Juli 1981 in der Rechtssache 169/80, Gondrand Frères und Garancini, Slg. 1981, 1931, Randnr. 17, und vom 22. Februar 1989 in den Rechtssachen 92/87 und 93/87, Kommission/Frankreich und Vereinigtes Königreich, Slg. 1989, 405, Randnr. 22) Vor dem Erlaß der erwähnten Einreihungsverordnungen der Kommission, durch die der Begriff Nachthemd eng ausgelegt wurde, entsprach es durchaus dem Grundsatz der Rechtssicherheit, daß dieser Begriff allgemein dahin aufgefaßt werden konnte, daß er nicht nur Unterkleidung erfaßt, die ausschließlich zumTragen im Bett bestimmt ist, sondern auch solche, die im wesentlichen hierfür bestimmt ist. - EuGH, 25.05.1989 - 40/88
Weber / Milchwerke Paderborn-Rimbeck
Auszug aus EuGH, 20.11.1997 - C-338/95
Dieser hat dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist der Begriff "Nachthemden" im Sinne der Tarifnummer 60.04 des Gemeinsamen Zolltarifs 1985, insbesondere in Tarifstelle 60.04 B IV b 2 bb, dahin auszulegen, daß er ausschließlich "andere" Unterkleidung erfaßt, die aufgrund ihrer Beschaffenheit eindeutig dazu bestimmt ist, nur als Nachtkleidung getragen zu werden, oder umfaßt er auch Erzeugnisse, die nach ihrer Aufmachung zwar nicht nur, jedoch im wesentlichen zum Tragen im Bett bestimmt sind? Nach ständiger Rechtsprechung ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren grundsätzlich in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Tarifpositionen des Gemeinsamen Zolltarifs und der Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (Urteile vom 1. Juli 1982 in der Rechtssache 145/81, Wünsche, Slg. 1982, 2493, Randnr. 12, vom 25. Mai 1989 in der Rechtssache 40/88, Weber, Slg. 1989, 1395, Randnr. 13, und vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-395/93, Neckermann Versand, Slg. 1994, I-4027, Randnr. 5).
- EuGH, 07.02.2002 - C-276/00
Turbon International
Zur Beantwortung der vorgelegten Frage ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes hinzuweisen, wonach im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Position des Gemeinsamen Zolltarifs und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. insbesondere Urteile vom 20. November 1997 in der Rechtssache C-338/95, Wiener SI, Slg. 1997, I-6495, Randnr. 10, vom 19. Oktober 2000 in der Rechtssache C-339/98, Peacock, Slg. 2000, I-8947, Randnr. 9, und vom 7. Juni 2001 in der Rechtssache C-479/99, CBA Computer, Slg. 2001, I-4391, Randnr. 21).Es ist weiter ständige Rechtsprechung, dass bei der Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs sowohl die Anmerkungen zu den Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs als auch die Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens wichtige Hilfsmittel dafür sind, eine einheitliche Anwendung des Zolltarifs zu gewährleisten, und dass sie deshalb wertvolle Erkenntnismittel für die Auslegung des Tarifs darstellen (vgl. Urteile Wiener SI, Randnr. 11, und Peacock, Randnr. 10).
- BFH, 09.05.2000 - VII R 14/99
Tarifierung von Schwimmshorts; Badeshorts
Angesichts des Fehlens einer solchen Definition ist auf die objektive Beschaffenheit anhand der an der Ware feststellbaren Merkmale und Eigenschaften abzustellen, und zwar im Hinblick auf die Zweckbestimmung als Badehose (vgl. zur Einreihung als Nachthemd: EuGH-Urteil vom 20. November 1997 Rs. C-338/95 --S.I. Wiener--, EuGHE 1997, I-6495 Rdnr. 13).60.04 GZT gehören zum Begriff "Schlafanzüge" bzw. "Nachthemden" nicht nur solche Kleidungsstücke, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild ausschließlich zum Tragen im Bett bestimmt sind, sondern auch solche, die im Wesentlichen hierfür verwendet werden (vgl. Urteile vom 9. August 1994 Rs. C-395/93 --Neckermann Versand--, EuGHE 1994, I-4027 Rdnr. 14, und in EuGHE 1997, I-6495 Rdnr. 14).
Die Feststellung, ob kurze Hosen anhand der bei der Einfuhr vorliegenden objektiven Merkmale als Badehosen anzusehen sind, richtet sich unter anderem nach dem Schnitt, der Zusammensetzung und gegebenenfalls nach der Aufmachung der Ware (vgl. Urteil in EuGHE 1997, I-6495 Rdnr. 21).
- EuGH, 16.06.2011 - C-152/10
Unomedical
Nach ständiger Rechtsprechung sind sowohl die Anmerkungen zu den Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs als auch die Erläuterungen zum HS wichtige Hilfsmittel dafür, eine einheitliche Anwendung des Zolltarifs zu gewährleisten, und stellen deshalb wertvolle Erkenntnismittel für die Auslegung des Tarifs dar (vgl. Urteile vom 20. November 1997, Wiener SI, C-338/95, Slg. 1997, I-6495, Randnr. 11, und Turbon International, Randnr. 22).
- BFH, 30.07.2003 - VII R 40/01
Tarifierung von COM-Recordern
Eine analoge Anwendung der VO Nr. 1508/2000 auf die hier fraglichen Einfuhren der Klägerin aus den Jahren 1995 und 1996 scheidet deshalb aus (vgl. EuGH-Urteil vom 20. November 1997 Rs. C-338/95 --S.I. Wiener GmbH--, EuGHE 1997, I-6495 Rdnr. 18;… EuGH-Urteil in EuGHE 2001, I-4391 Rdnr. 31;… Senatsurteile vom 14. Dezember 1999 VII R 78/98, BFH/NV 2000, 898, 900, sowie in BFH/NV 2003, 525, 527). - EuG, 30.09.2003 - T-243/01
Sony Computer Entertainment Europe / Kommission
Weiterhin habe der Gerichtshof festgestellt, dass eine Einreihung auf der Grundlage des Verwendungszwecks eine Methode sei, die als "letztes Mittel" heranzuziehen sei, und dass im Interesse der Rechtssicherheit (Urteil des Gerichtshofes vom 20. November 1997 in der Rechtssache C-338/95, SI Wiener, Slg. 1997, I-6495) und der leichten Nachprüfbarkeit vorzugsweise auf Einordnungskriterien zurückzugreifen sei, die auf den objektiven Beschaffenheitsmerkmalen und Eigenschaften des Erzeugnisses beruhten, deren Vorliegen im Zeitpunkt der Verzollung nachgeprüft werden könne (Urteil des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 38/76, Luma, Slg. 1976, 2027, Randnr. 7).Die Heranziehung des Verwendungszwecks eines Erzeugnisses sei nur sachgerecht, wenn die Einreihung auf der Grundlage der objektiven Merkmale und Eigenschaften des Produktes allein nicht vorgenommen werden könne (Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache SI Wiener, Slg. 1997, I-6497, Randnr. 34).
- Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-70/10
Rechtsangleichung
41 - Vgl. Urteile vom 9. Juli 1981, Gondrand und Garancini (169/80, Slg. 1981, 1931, Randnr. 17), vom 22. Februar 1989, Kommission/Frankreich und Vereinigtes Königreich (92/87 und 93/87, Slg. 1989, 405, Randnr. 22), vom 13. Februar 1996, Van Es Douane Agenten (C-143/93, Slg. 1996, I-431, Randnr. 27), vom 17. Juli 1997, National Farmers' Union u. a. (C-354/95, Slg. 1997, I-4559, Randnr. 57), vom 16. Oktober 1997, Banque Indosuez u. a. (C-177/96, Slg. 1997, I-5659, Randnr. 27), vom 23. September 2003, BGL (C-78/01, Slg. 2003, I-9543, Randnr. 71), und vom 20. November 1997, Wiener S. 1. (C-338/95, Slg. 1997, I-6495, Randnr. 19). - Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2002 - C-99/00
Lyckeskog
13: - Urteil vom 20. November 1997 in der Rechtssache C-338/95 (Slg. 1997, I-6495, Nr. 60 der Schlussanträge).27: - Schlussanträge in der Rechtssache C-338/95 (I-6517, Nr. 65, Hervorhebung von mir).
- EuGH, 30.04.2014 - C-267/13
Nutricia - Kombinierte Nomenklatur - Tarifpositionen - Arzneiwaren im Sinne der …
Hierzu hat der Gerichtshof bereits mehrfach geurteilt, dass sowohl die Anmerkungen, die den Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs vorangestellt sind, als auch die vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollunion, ausgearbeiteten Erläuterungen zum Harmonisierten System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren als wertvolle Erkenntnismittel für die Auslegung dieses Tarifs angesehen werden können (vgl. Urteile Neckermann Versand, C-395/93, EU:C:1994:318, Rn. 5, Pardo & Fils und Camicas, C-59/94 und C-64/94, EU:C:1995:326, Rn. 10, sowie Wiener SI, C-338/95, EU:C:1997:552, Rn. 11). - BFH, 21.11.2002 - VII R 57/01
Tarifierung von Filmrecordern
Eine analoge Anwendung der VO Nr. 1508/2000 auf die hier fraglichen Einfuhren der Klägerin aus den Jahren 1991 bis 1993 scheidet deshalb aus (vgl. EuGH-Urteil vom 20. November 1997 Rs. C-338/95 --S.I. Wiener GmbH--, EuGHE 1997, I-6495 Rdnr. 18;… EuGH-Urteil in EuGHE 2001, I-4391 Rdnr. 31;… Senatsurteil vom 14. Dezember 1999 VII R 78/98, BFH/NV 2000, 898, 900). - BFH, 31.10.2002 - VII R 4/02
NZB: grundsätzliche Bedeutung, Verstoß gegen das GG
Die Bestimmungen der VO Nr. 710/2000, der keine Rückwirkung zukommt (Art. 3 VO Nr. 710/2000), sind auf die vorliegenden Einfuhrfälle noch nicht anwendbar (vgl. EuGH-Urteile vom 20. November 1997 Rs. C-338/95 --S.I. Wiener--, EuGHE 1997, I-6495 Rz. 18;… vom 7. Juni 2001 Rs. C-479/99 --CBA Computer--, EuGHE 2001, I-4391 Rz. 31;… Senatsurteil vom 14. Dezember 1999 VII R 78/98, BFH/NV 2000, 898, 900). - BFH, 04.11.2003 - VII R 23/02
Tarifierung geschmolzener Magnesia
- Generalanwalt beim EuGH, 12.04.2005 - C-495/03
Intermodal Transports - Berufung vor einem nationalen Gericht auf eine …
- BFH, 14.12.1999 - VII R 78/98
Gartenpavillons; Tarifierung
- EuGH, 16.12.2010 - C-339/09
Skoma-Lux - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - …
- Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2005 - C-461/03
Gaston Schul Douane-expediteur - Artikel 234 EG - Gültigkeit einer …
- BFH, 31.03.1998 - VII R 11/95
Differenzierung der Tarifierung von Freizeitkleidern und Nachthemden
- EuGH, 16.07.2009 - C-56/08
Pärlitigu - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung - …
- EuGH, 07.10.2010 - C-382/09
Stils Met - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - …
- Generalanwalt beim EuGH, 24.09.1998 - C-127/96
Francisco Hernández Vidal SA gegen Prudencia Gómez Pérez, María Gómez Pérez und …
- Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2004 - C-396/02
DFDS
- Generalanwalt beim EuGH, 25.06.1998 - C-247/97
Schoonbroodt
- FG Hamburg, 10.12.2002 - IV 87/00
Tarifierung von Shoppern