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   EuGH, 29.01.1998 - C-161/96   

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https://dejure.org/1998,1377
EuGH, 29.01.1998 - C-161/96 (https://dejure.org/1998,1377)
EuGH, Entscheidung vom 29.01.1998 - C-161/96 (https://dejure.org/1998,1377)
EuGH, Entscheidung vom 29. Januar 1998 - C-161/96 (https://dejure.org/1998,1377)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Gemeinsame Marktorganisation für Zucker - Nichterfüllung der Zollförmlichkeiten bei der Ausfuhr aus der Gemeinschaft - Folgen - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

  • Europäischer Gerichtshof

    Südzucker

  • EU-Kommission PDF

    Südzucker Mannheim/Ochsenfurt / Hauptzollamt Mannheim

    1 Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Verhältnismässigkeit - Haupt- und Nebenpflicht - Gleiche Sanktion - Unzulässigkeit

  • EU-Kommission

    Südzucker Mannheim/Ochsenfurt / Hauptzollamt Mannheim

  • Wolters Kluwer

    Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 mit Durchführungsvorschriften für die Herstellung außerhalb von Quoten im Zuckersektor in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Ausfuhrlizenz: Vorlage zwingend für Nachweis der Erfüllung der Ausfuhrpflicht

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 2670/81; ; Verordnung (EWG) Nr. 3183/80

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1 Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Verhältnismässigkeit - Haupt- und Nebenpflicht - Gleiche Sanktion - Unzulässigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs - Gültigkeit des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 der Kommission vom 14. September 1981 mit Durchführungsvorschriften für die Erzeugung außerhalb von Quoten im Zuckersektor in Verbindung mit ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuGHE I 1998, 281
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 24.09.1985 - 181/84

    Man (Sugar) / IBAP

    Auszug aus EuGH, 29.01.1998 - C-161/96
    Das vorlegende Gericht verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 24. September 1985 in der Rechtssache 181/84, Man [Sugar], Slg. 1985, 2889, und vom 27. November 1986 in der Rechtssache 21/85, Maas, Slg. 1986, 3537), nach der, sofern eine gemeinschaftsrechtliche Regelung zwischen Hauptpflichten, d. h. Pflichten, deren Erfüllung für das ordnungsgemäße Funktionieren des fraglichen Systems von grundlegender Bedeutung sei, und Nebenpflichten, d. h. Pflichten vornehmlich administrativer Natur, unterscheide, die Verletzung einer Nebenpflicht nicht ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit der gleichen strengen Folge belegt werden könne wie die einer Hauptpflicht.

    Unterscheidet eine gemeinschaftsrechtliche Regelung zwischen einer Hauptpflicht, deren Erfüllung erforderlich ist, um das angestrebte Ziel zu erreichen, und einer Nebenpflicht, die im wesentlichen administrativer Natur ist, so kann sie nicht ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Nichtbeachtung der Nebenpflicht mit einer ebenso strengen Sanktion belegen wie die der Hauptpflicht (vgl. insbesondere die Urteile Man [Sugar], Randnr. 20, und Maas, Randnr. 15).

  • EuGH, 27.11.1986 - 21/85

    Maas / Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung

    Auszug aus EuGH, 29.01.1998 - C-161/96
    Das vorlegende Gericht verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 24. September 1985 in der Rechtssache 181/84, Man [Sugar], Slg. 1985, 2889, und vom 27. November 1986 in der Rechtssache 21/85, Maas, Slg. 1986, 3537), nach der, sofern eine gemeinschaftsrechtliche Regelung zwischen Hauptpflichten, d. h. Pflichten, deren Erfüllung für das ordnungsgemäße Funktionieren des fraglichen Systems von grundlegender Bedeutung sei, und Nebenpflichten, d. h. Pflichten vornehmlich administrativer Natur, unterscheide, die Verletzung einer Nebenpflicht nicht ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit der gleichen strengen Folge belegt werden könne wie die einer Hauptpflicht.

    Unterscheidet eine gemeinschaftsrechtliche Regelung zwischen einer Hauptpflicht, deren Erfüllung erforderlich ist, um das angestrebte Ziel zu erreichen, und einer Nebenpflicht, die im wesentlichen administrativer Natur ist, so kann sie nicht ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Nichtbeachtung der Nebenpflicht mit einer ebenso strengen Sanktion belegen wie die der Hauptpflicht (vgl. insbesondere die Urteile Man [Sugar], Randnr. 20, und Maas, Randnr. 15).

  • EuGH, 17.05.1984 - 15/83

    Denkavit Nederland

    Auszug aus EuGH, 29.01.1998 - C-161/96
    Würden in dem Fall, daß die fraglichen Erzeugnisse bereits ausgeführt worden sind, andere Nachweise, wie z. B. Ladescheine, zugelassen, so wäre zudem den zuständigen Zollbehörden jede Möglichkeit genommen, die Richtigkeit der Angaben auf solchen Unterlagen nachzuprüfen; für die Mitgliedstaaten, die solche Nachweise zu beurteilen hätten, würde dies zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand führen (vgl. entsprechend insbesondere Urteil vom 17. Mai 1984 in der Rechtssache 15/83, Denkavit Nederland, Slg. 1984, 2171, Randnr. 30).
  • FG Hamburg, 10.01.2006 - IV 3/02

    Ausfuhrerstattung und Tierschutz: Versagung der Ausfuhrerstattung wegen

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist für die Feststellung, ob eine gemeinschaftsrechtliche Vorschrift dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, insbesondere im Bereich der gemeinsamen Agrarmarktorganisationen zu prüfen, ob die Sanktion die Grenzen dessen überschreitet, was für die Erreichung des mit der verletzten Regelung verfolgten Zieles angemessen und erforderlich ist (vgl. EuGH , Urteil vom 11.7.2001 - C-210/00 -, juris, Rdnr. 59; Urteil vom 6.7.2000 - C-356/97 -, juris, Rdnr. 35; Urteil vom 27.6.1990 - C-118/89 -, juris, Rdnr. 12; vgl. auch Urteil vom 29.1.1998 - C-161/96 -, juris, Rdnr. 31; Urteil vom 24.9.1985 - 181/84 -, juris, Rdnr. 20).

    Insbesondere ist zu untersuchen, ob die Sanktion, die mit der streitigen Vorschrift zur Erreichung des verfolgten Zweckes eingesetzt wird, der Bedeutung dieses Zweckes entspricht und ob die verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (vgl. EuGH , Urteil vom 11.7.2001 - C-210/00 -, juris, Rdnr. 59; Urteil vom 6.7.2000 - C-356/97 -, juris, Rdnr. 36; Urteil vom 27.6.1990 - C-118/89 -, juris, Rdnr. 10; Urteil vom 29.1.1998 - C-161/96 -, juris, Rdnr. 31; Urteil vom 24.9.1985 - 181/84 -, juris, Rdnr. 20).

    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat hinsichtlich der Prüfung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wiederholt betont, unterscheide eine gemeinschaftsrechtliche Regelung zwischen einer Hauptpflicht, deren Einhaltung für das Funktionieren eines gemeinschaftlichen Systems von grundlegender Bedeutung sei, und einer Nebenpflicht, so könne die Gemeinschaftsvorschrift nicht ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Nichtbeachtung der Nebenpflicht mit einer ebenso strengen Sanktion belegen wie die der Hauptpflicht (vgl. EuGH , Urteil vom 29.1.1998 - C-161/96 -, juris, Rdnr. 31; Urteil vom 27.11.1986 -21/85 -, juris, Rdnr. 15).

  • FG Hamburg, 12.01.2006 - IV 38/04

    Versagung der Ausfuhrerstattung wegen Nichteinhaltung der

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist für die Feststellung, ob eine gemeinschaftsrechtliche Vorschrift dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, insbesondere im Bereich der gemeinsamen Agrarmarktorganisationen zu prüfen, ob die Sanktion die Grenzen dessen überschreitet, was für die Erreichung des mit der verletzten Regelung verfolgten Zieles angemessen und erforderlich ist (vgl. EuGH , Urteil vom 11.7.2001 - C-210/00 -, juris, Rdnr. 59; Urteil vom 6.7.2000 - C-356/97 -, juris, Rdnr. 35; Urteil vom 27.6.1990 - C-118/89 -, juris, Rdnr. 12; vgl. auch Urteil vom 29.1.1998 - C-161/96 -, juris, Rdnr. 31; Urteil vom 24.9.1985 - 181/84 -, juris, Rdnr. 20).

    Insbesondere ist zu untersuchen, ob die Sanktion, die mit der streitigen Vorschrift zur Erreichung des verfolgten Zweckes eingesetzt wird, der Bedeutung dieses Zweckes entspricht und ob die verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (vgl. EuGH , Urteil vom 11.7.2001 - C-210/00 -, juris, Rdnr. 59; Urteil vom 6.7.2000 - C-356/97 -, juris, Rdnr. 36; Urteil vom 27.6.1990 - C-118/89 -, juris, Rdnr. 10; Urteil vom 29.1.1998 - C-161/96 -, juris, Rdnr. 31; Urteil vom 24.9.1985 - 181/84 -, juris, Rdnr. 20).

    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat hinsichtlich der Prüfung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wiederholt betont, unterscheide eine gemeinschaftsrechtliche Regelung zwischen einer Hauptpflicht, deren Einhaltung für das Funktionieren eines gemeinschaftlichen Systems von grundlegender Bedeutung sei, und einer Nebenpflicht, so könne die Gemeinschaftsvorschrift nicht ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Nichtbeachtung der Nebenpflicht mit einer ebenso strengen Sanktion belegen wie die der Hauptpflicht (vgl. EuGH , Urteil vom 29.1.1998 - C-161/96 -, juris, Rdnr. 31; Urteil vom 27.11.1986 -21/85 -, juris, Rdnr. 15).

  • BFH, 04.04.2000 - VII R 67/98

    Ausfuhrerstattung - Gültigkeit der Rechtsakte - Vorabentscheidung des

    Der Gerichtshof hat sie am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gemessen (ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, vgl z.B. Urteile vom 20. Februar 1979 Rs. 122/78, EuGHE 1979, 677; vom 18. Januar 1990 Rs. C-345/88, EuGHE 1990, 1-159; vom 23. November 1993 Rs. C-365/92, EuGHE 1993, 1-6071; vom 17. Juli 1997 Rs. C-354/95, EuGHE 1997, 1-4559, und vom 29. Januar 1998 Rs. C-161/96, EuGHE 1998, 1-281).
  • BFH, 07.12.2004 - VII R 39/03

    Nachweis der Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften über den Schutz von Tieren

    Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit müssen die von einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung eingesetzten Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet sein und dürfen nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (vgl. EuGH-Urteile vom 29. Januar 1998 Rs. C-161/96 --Südzucker--, EuGHE 1998, I-281 Rdnr. 31; vom 11. Juli 2002 Rs. C-210/00 --Käserei Champignon Hofmeister--, EuGHE 2002, I-6453 Rdnr. 59).

    Unterscheidet eine gemeinschaftsrechtliche Regelung zwischen einer Hauptpflicht, deren Erfüllung erforderlich ist, um das angestrebte Ziel zu erreichen, und einer Nebenpflicht, die im Wesentlichen administrativer Natur ist, so kann die Nichtbeachtung der Nebenpflicht nicht ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit einer ebenso strengen Sanktion belegt werden wie die Nichtbeachtung der Hauptpflicht (vgl. EuGH-Urteile vom 24. September 1985 Rs. 181/84 --Man Sugar--, EuGHE 1985, 2889 Rdnr. 20, sowie in EuGHE 1998, I-281 Rdnr. 31).

  • BFH, 07.12.2004 - VII R 5/04

    Zollrechtlich erforderliche Kontrollen zur Ausfuhr von Zuchtrindern in das

    Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit müssen die von einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung eingesetzten Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet sein und dürfen nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (vgl. EuGH-Urteile vom 29. Januar 1998 Rs. C-161/96 --Südzucker--, EuGHE 1998, I-281 Rdnr. 31; vom 11. Juli 2002 Rs. C-210/00 --Käserei Champignon Hofmeister--, EuGHE 2002, I-6453 Rdnr. 59).

    Unterscheidet eine gemeinschaftsrechtliche Regelung zwischen einer Hauptpflicht, deren Erfüllung erforderlich ist, um das angestrebte Ziel zu erreichen, und einer Nebenpflicht, die im Wesentlichen administrativer Natur ist, so kann die Nichtbeachtung der Nebenpflicht nicht ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit einer ebenso strengen Sanktion belegt werden wie die Nichtbeachtung der Hauptpflicht (vgl. EuGH-Urteile vom 24. September 1985 Rs. 181/84 --Man Sugar--, EuGHE 1985, 2889 Rdnr. 20, sowie in EuGHE 1998, I-281 Rdnr. 31).

  • BFH, 07.12.2004 - VII R 6/04

    Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von lebenden Tieren ; Durchführung

    Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit müssen die von einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung eingesetzten Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet sein und dürfen nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (vgl. EuGH-Urteile vom 29. Januar 1998 Rs. C-161/96 --Südzucker--, EuGHE 1998, I-281 Rdnr. 31; vom 11. Juli 2002 Rs. C-210/00 --Käserei Champignon Hofmeister--, EuGHE 2002, I-6453 Rdnr. 59).

    Unterscheidet eine gemeinschaftsrechtliche Regelung zwischen einer Hauptpflicht, deren Erfüllung erforderlich ist, um das angestrebte Ziel zu erreichen, und einer Nebenpflicht, die im Wesentlichen administrativer Natur ist, so kann die Nichtbeachtung der Nebenpflicht nicht ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit einer ebenso strengen Sanktion belegt werden wie die Nichtbeachtung der Hauptpflicht (vgl. EuGH-Urteile vom 24. September 1985 Rs. 181/84 --Man Sugar--, EuGHE 1985, 2889 Rdnr. 20, sowie in EuGHE 1998, I-281 Rdnr. 31).

  • BFH, 07.12.2004 - VII R 4/04

    Einfuhr lebender Rinder; Nachweis der Beachtung des Tierschutzes

    Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit müssen die von einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung eingesetzten Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet sein und dürfen nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (vgl. EuGH-Urteile vom 29. Januar 1998 Rs. C-161/96 --Südzucker--, EuGHE 1998, I-281 Rdnr. 31; vom 11. Juli 2002 Rs. C-210/00 --Käserei Champignon Hofmeister--, EuGHE 2002, I-6453 Rdnr. 59).

    Unterscheidet eine gemeinschaftsrechtliche Regelung zwischen einer Hauptpflicht, deren Erfüllung erforderlich ist, um das angestrebte Ziel zu erreichen, und einer Nebenpflicht, die im Wesentlichen administrativer Natur ist, so kann die Nichtbeachtung der Nebenpflicht nicht ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit einer ebenso strengen Sanktion belegt werden wie die Nichtbeachtung der Hauptpflicht (vgl. EuGH-Urteile vom 24. September 1985 Rs. 181/84 --Man Sugar--, EuGHE 1985, 2889 Rdnr. 20, sowie in EuGHE 1998, I-281 Rdnr. 31).

  • FG Hamburg, 29.04.2003 - IV 39/01

    Ausfuhrerstattung: Nachweis der Einhaltung der Tierschutzbestimmungen:

    Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, dass für die Feststellung, ob eine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, zu prüfen ist, ob die eingesetzten Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles angemessen und erforderlich sind (vgl. etwa EuGH , Urteil vom 29.1.1998 - C-161/96 -, Rdnr. 31, juris; Urteil vom 24.9.1985 - 181/84 -, Rdnr. 20, juris).

    In seinem Urteil vom 29.1.1998 - C-161/96 - hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften weiterführend erkannt, unterscheide eine gemeinschaftsrechtliche Regelung zwischen einer Hauptpflicht, deren Erfüllung erforderlich sei, um das angestrebte Ziel zu erreichen, und einer Nebenpflicht, die im Wesentlichen administrativer Natur sei, so könne sie nicht ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Nichtbeachtung der Nebenpflicht mit einer ebenso strengen Sanktion belegen wie die der Hauptpflicht (Rdnr. 31).

  • FG Hamburg, 10.12.2003 - IV 187/01

    Ausfuhrerstattung: Nachweis der Einhaltung tierschutzrechtlicher Bestimmungen

    Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, dass für die Feststellung, ob eine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, zu prüfen ist, ob die eingesetzten Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles angemessen und erforderlich sind (vgl. etwaEuGH, Urteil vom 29.1.1998 -C-161/96 -, Rdnr. 31, juris; Urteil vom 24.9.1985 - 181/84 -, Rdnr. 20, juris).

    In seinem Urteil vom 29.1.1998 - C-161/96 - hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften weiterführend erkannt, unterscheide eine gemeinschaftsrechtliche Regelung zwischen einer Hauptpflicht, deren Erfüllung erforderlich sei, um das angestrebte Ziel zu erreichen, und einer Nebenpflicht, die im Wesentlichen administrativer Natur sei, so könne sie nicht ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Nichtbeachtung der Nebenpflicht mit einer ebenso strengen Sanktion belegen wie die der Hauptpflicht (Rdnr. 31).

  • BFH, 04.04.2000 - VIII R 67/98

    Schmelzkäse - Ausfuhranmeldung - Ausfuhrerstattung - Vorschuß -

    Der Gerichtshof hat sie am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gemessen (ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, vgl. z.B. Urteile vom 20. Februar 1979 Rs. 122/78, EuGHE 1979, 677; vom 18. Januar 1990 Rs. C-345/88, EuGHE 1990, I-159; vom 23. November 1993 Rs. C-365/92, EuGHE 1993, I-6071; vom 17. Juli 1997 Rs. C-354/95, EuGHE 1997, I-4559, und vom 29. Januar 1998 Rs. C-161/96, EuGHE 1998, I-281).
  • FG Hamburg, 27.06.2005 - IV 398/02

    Ausfuhrerstattung: Nachweis der Ausfuhr der Erstattungsware aus dem

  • FG Hamburg, 10.08.2005 - IV 339/02

    Ausfuhrerstattung: Nachweis der Ausfuhr der Erstattungsware aus dem

  • BFH, 14.05.1998 - VII R 104/95

    Quoten im Zuckersektor - Produktionsregelung für Zucker - Grundsatz der

  • EuG, 07.12.2004 - T-240/02

    Koninklijke Coöperatie Cosun / Kommission - Landwirtschaft - Gemeinsame

  • FG Düsseldorf, 02.01.2006 - 4 K 2975/05

    Produktionsabgaben für Zucker; Berechnung des ausführbaren Überschusses;

  • BFH, 11.07.2000 - VII B 23/00

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Rückforderung von Ausfuhrerstattung bei

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.03.1998 - C-287/96

    Kyritzer Stärke

  • FG Hamburg, 24.02.2004 - IV 146/01

    Ausfuhrerstattung: Zum Umfang der Erklärungspflicht bei Art. 8 VO (EWG) Nr.

  • FG Düsseldorf, 02.10.1998 - 4 K 7342/96

    Bezug von totgebranntem (gesintertem) Magnesit und Magnesiumoxid

  • EuGH, 19.02.2004 - C-329/01

    British Sugar

  • EuG, 06.12.2001 - T-196/99

    Area Cova u.a. / Rat und Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2001 - C-101/99

    British Sugar

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.1999 - C-439/97

    Sandoz

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2006 - C-248/04

    Koninklijke Coöperatie Cosun - Zucker - Erzeugerquoten - Gültigkeit der

  • FG Hamburg, 22.06.2005 - IV 320/02

    Notwendige Angaben im Beförderungspapier und fristgerechte Vorlage

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2003 - C-329/01

    British Sugar

  • FG Hamburg, 21.07.2005 - IV 326/03

    Zur Anerkennung eines CMR-Frachtbriefs als Beförderungspapier im Sinne von Art.

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