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   EuGH, 21.01.1999 - C-54/95   

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https://dejure.org/1999,594
EuGH, 21.01.1999 - C-54/95 (https://dejure.org/1999,594)
EuGH, Entscheidung vom 21.01.1999 - C-54/95 (https://dejure.org/1999,594)
EuGH, Entscheidung vom 21. Januar 1999 - C-54/95 (https://dejure.org/1999,594)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Rechnungsabschluß - EAGFL - Nichtanerkennung von Ausgaben - Haushaltsjahr 1991

  • Europäischer Gerichtshof

    Deutschland / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Deutschland / Kommission

    1 Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - Finanzierung durch den EAGFL - Grundsätze - Ablehnung der Übernahme regelwidriger Ausgaben - Während mehrerer Haushaltsjahre vorgenommene finanzielle Berichtigung - Erhöhung der Berichtigung für ein späteres Haushaltsjahr - ...

  • EU-Kommission

    Deutschland / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Berichtigung der Ausgaben für Ausfuhrerstattungen; Verwendung von Stärkeerzeugnissen und Zucker; Unregelmäßigkeiten bei der Ausfuhr von Lebendvieh ; Rechnungsabschluss der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft ...

  • Judicialis

    Entscheidung 94/871/EG; ; Verordnung Nr. 3665/87 Art. 5 Abs. 1; ; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 Art. 78 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1 Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - Finanzierung durch den EAGFL - Grundsätze - Ablehnung der Übernahme regelwidriger Ausgaben - Während mehrerer Haushaltsjahre vorgenommene finanzielle Berichtigung - Erhöhung der Berichtigung für ein späteres Haushaltsjahr - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 94/871/EG der Kommission über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL, Abteilung Garantie), im Haushaltsjahr 1991 finanzierten Ausgaben

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuGHE I 1999, 35
 
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Wird zitiert von ... (80)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 31.03.1993 - C-27/92

    Möllmann-Fleisch / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    Auszug aus EuGH, 21.01.1999 - C-54/95
    Eine zweite erhebliche Verzögerung sei dadurch eingetreten, daß die zuständige Behörde das Einspruchverfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofes über das Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg in der Rechtssache C-27/92 (Urteil vom 31. März 1993, Möllmann-Fleisch, Slg. 1993, I-1701) ausgesetzt habe.

    Zu der ohne hinreichenden Grund mit Bescheid vom 7. Juni 1994 verfügten Einstellung des Rückforderungsverfahrens trägt die Kommission vor, daß entgegen dem Vorbringen der Bundesregierung die in Zimbabwe entdeckten Genußtauglichkeitsbescheinigungen geeignet gewesen seien, begründete Zweifel an der ordnungsgemäßen Einfuhr in das Bestimmungsland entstehen zu lassen und damit die Beweiskraft der von der Firma Barfuß vorgelegten Verzollungsbescheinigungen zu erschüttern (vgl. Urteil Möllmann-Fleisch, Randnr. 15).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist der Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten im Bestimmungsland nur ein widerlegliches Indiz dafür, daß das Ziel der differenzierten Ausfuhrerstattungen tatsächlich erreicht wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile Dimex, Randnr. 11, und Möllmann-Fleisch, Randnr. 13).

    So kann insbesondere die Beweiskraft, die die Verzollungsbescheinigung normalerweise hat, entfallen, wenn begründete Zweifel daran bestehen, ob die Waren tatsächlich auf den Markt des Bestimmungslands gelangt sind, um dort vermarktet zu werden (Urteil Möllmann-Fleisch, Randnr. 15).

    In einem solchen Fall können zum Nachweis, daß die Waren tatsächlich auf den Markt des Bestimmungslands gelangt sind, andere Dokumente vorgelegt werden, die die Gemeinschaftsregelung vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil Möllmann-Fleisch, Randnr. 14), so z. B. Dokumente, aus denen hervorgeht, daß die Ware im Bestimmungsland entladen wurde.

  • EuGH, 06.10.1993 - C-55/91

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.01.1999 - C-54/95
    Dieses Verfahren folgt dem Grundsatz, daß allein die im Einklang mit den Gemeinschaftsvorschriften vorgenommenen Ausgaben zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts gehen (vgl. Urteil vom 6. Oktober 1993 in der Rechtssache C-55/91, Italien/Kommission, Slg. 1993, I-4813, Randnr. 67).

    Hat nämlich die Kommission Unregelmäßigkeiten aus Gründen der Billigkeit geduldet, so erwächst dem betreffenden Mitgliedstaat nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes daraus kein Recht, unter Berufung auf den Grundsatz der Rechtssicherheit oder des Vertrauensschutzes die gleiche Haltung für Unregelmäßigkeiten des folgenden Haushaltsjahres zu fordern (vgl. Urteil Italien/Kommission, Randnr. 67).

    Bei Verzug besteht nämlich die Gefahr, daß die Wiedereinziehung zuviel gezahlter Beträge aufgrund bestimmter Umstände wie etwa der Einstellung der Tätigkeit oder des Verlustes von Buchungsunterlagen schwierig oder unmöglich wird (Urteil vom 11. Oktober 1990 in der Rechtssache C-34/89, Italien/Kommission, Slg. 1990, I-3603, Randnr. 12).

  • EuGH, 03.10.1996 - C-41/94

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.01.1999 - C-54/95
    In der mündlichen Verhandlung hat die Bundesrepublik Deutschland erklärt, sie nehme den Teil ihrer Klage zurück, der den Betrag von 3 118 563, 54 DM wegen Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Gewährung der Sonderprämie für Rindfleischerzeuger betreffe, da sie ihren Streit mit der Kommission über diese Frage im Anschluß an das Urteil vom 3. Oktober 1996 in der Rechtssache C-41/94 (Deutschland/Kommission, Slg. 1996, I-4733) beigelegt habe.

    Der Gerichtshof wies ihre Klage mit Urteil vom 22. Juni 1993 in der Rechtssache C-54/91 (Deutschland/Kommission, Slg. 1993, I-3399) ab.

    Zum anderen können die nationalen Behörden eine Verletzung ihrer Pflicht, begangene Unregelmäßigkeiten schnell zu beheben, nicht mit der Dauer der von dem Wirtschaftsteilnehmer eingeleiteten Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren rechtfertigen (Urteil vom 21. Februar 1991 in der Rechtssache C-28/89, Deutschland/Kommission, Slg. 1991, I-581, Randnr. 32).

  • EuGH, 11.07.1984 - 89/83

    Hauptzollamt Hamburg-Jonas / Dimex

    Auszug aus EuGH, 21.01.1999 - C-54/95
    Nach Auffassung der Kommission sei ein Zuwarten bis zum Erlaß des Urteils des Gerichtshofes nicht gerechtfertigt gewesen, da es zu dieser Frage bereits eine gefestigte Rechtsprechung des Gerichtshofes gegeben habe (Urteile vom 2. Juni 1976 in der Rechtssache 125/75, Milch-, Fett- und Eier-Kontor, Slg. 1976, 771, und vom 11. Juli 1984 in der Rechtssache 89/83, Dimex, Slg. 1984, 2815).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist der Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten im Bestimmungsland nur ein widerlegliches Indiz dafür, daß das Ziel der differenzierten Ausfuhrerstattungen tatsächlich erreicht wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile Dimex, Randnr. 11, und Möllmann-Fleisch, Randnr. 13).

  • EuGH, 02.06.1976 - 125/75

    Milch-, Fett- und Eierkontor / Hauptzollamt Hamburg Jonas

    Auszug aus EuGH, 21.01.1999 - C-54/95
    Nach Auffassung der Kommission sei ein Zuwarten bis zum Erlaß des Urteils des Gerichtshofes nicht gerechtfertigt gewesen, da es zu dieser Frage bereits eine gefestigte Rechtsprechung des Gerichtshofes gegeben habe (Urteile vom 2. Juni 1976 in der Rechtssache 125/75, Milch-, Fett- und Eier-Kontor, Slg. 1976, 771, und vom 11. Juli 1984 in der Rechtssache 89/83, Dimex, Slg. 1984, 2815).

    Zur zögerlichen Durchführung des Rückforderungsverfahrens trägt die Kommission hingegen vor, die Argumentation der Bundesregierung führe im Ergebnis dazu, daß Rückforderungsverfahren wegen zu Unrecht gezahlter Erstattungen lediglich dann noch möglich seien, wenn mit absoluter Sicherheit feststehe, daß die fraglichen Waren tatsächlich nicht auf den Markt des Bestimmungslands gelangt seien, um dort vermarktet zu werden; diese Auffassung stehe aber nicht im Einklang mit den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (vgl. Urteile Milch-, Fett- und Eier-Kontor, Dimex und Möllmann-Fleisch).

  • EuGH, 10.11.1993 - C-48/91

    Niederlande / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.01.1999 - C-54/95
    Diese Erleichterung der Beweislast der Kommission beruht darauf, daß der Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluß des EAGFL erforderlichen Angaben beizubringen und nachzuprüfen, so daß es ihm obliegt, die Richtigkeit seiner Zahlen eingehend und vollständig nachzuweisen und so gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Berechnungen der Kommission darzutun (vgl. Urteil vom 10. November 1993 in der Rechtssache C-48/91, Niederlande/Kommission, Slg. 1993, I-5611, Randnrn.

    Wie bereits in Randnummer 35 ausgeführt, ist die Kommission, wenn sie die Übernahme bestimmter Ausgaben zu Lasten des EAGFL mit der Begründung verweigert, daß sie durch diesem Staat vorzuwerfende Verletzungen von Gemeinschaftsregelungen veranlaßt worden seien, nicht verpflichtet, die Unrichtigkeit der von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben umfassend darzulegen, sondern sie braucht nur glaubhaft zu machen, daß an den von den nationalen Stellen mitgeteilten Zahlen berechtigte Zweifel bestehen (vgl. Urteil Niederlande/Kommission, Randnrn.

  • EuGH, 02.06.1994 - C-2/93

    Exportslachterijen van Oordegem / OBEA und Generale Bank

    Auszug aus EuGH, 21.01.1999 - C-54/95
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes erlegt Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 729/70, der eine Ausgestaltung der Pflichten der Mitgliedstaaten aus Artikel 5 EG-Vertrag für diesen besonderen Bereich darstellt, den Mitgliedstaaten nämlich die allgemeine Verpflichtung auf, alle Maßnahmen zu treffen, um sich zu vergewissern, daß die durch den EAGFL finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, auch wenn der besondere Gemeinschaftsrechtsakt nicht ausdrücklich eine bestimmte Kontrollmaßnahme vorschreibt (vgl. Urteil vom 2. Juni 1994 in der Rechtssache C-2/93, Exportslachterijen van Oordegem, Slg. 1994, I-2283, Randnrn.

    Weiterhin müssen die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Gemeinschaftsregeln auf dem Gebiet der gemeinsamen Agrarpolitik Kontrollmaßnahmen mit der gleichen Sorgfalt treffen wie bei der Durchführung entsprechender nationaler Rechtsvorschriften, um so jede Beeinträchtigung der Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu vermeiden (Urteil Exportslachterijen van Oordegem, Randnr. 19).

  • EuGH, 21.09.1983 - 205/82

    Deutsche Milchkontor GmbH

    Auszug aus EuGH, 21.01.1999 - C-54/95
    Zwar gilt gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 729/70 für auf nationaler Ebene eingeleitete Rückforderungsverfahren das innerstaatliche Recht einschließlich der Vorschriften über die Beweislast (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 1983 in den verbundenen Rechtssachen 205/82 bis 215/82, Deutsche Milchkontor u. a., Slg. 1983, 2633, Randnr. 36), doch ist die Anwendung dieses Rechts nur möglich, soweit sie zur Durchführung des Gemeinschaftsrechts erforderlich ist und dessen Bedeutung und Wirksamkeit nicht beeinträchtigt (vgl. Urteil vom 6. Mai 1982 in den Rechtssachen 146/81, 192/81 und 193/81, BayWa u. a., Slg. 1982, 1503, Randnr. 29).
  • EuGH, 06.05.1982 - 146/81

    BayWa / Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung

    Auszug aus EuGH, 21.01.1999 - C-54/95
    Zwar gilt gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 729/70 für auf nationaler Ebene eingeleitete Rückforderungsverfahren das innerstaatliche Recht einschließlich der Vorschriften über die Beweislast (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 1983 in den verbundenen Rechtssachen 205/82 bis 215/82, Deutsche Milchkontor u. a., Slg. 1983, 2633, Randnr. 36), doch ist die Anwendung dieses Rechts nur möglich, soweit sie zur Durchführung des Gemeinschaftsrechts erforderlich ist und dessen Bedeutung und Wirksamkeit nicht beeinträchtigt (vgl. Urteil vom 6. Mai 1982 in den Rechtssachen 146/81, 192/81 und 193/81, BayWa u. a., Slg. 1982, 1503, Randnr. 29).
  • EuGH, 04.07.1996 - C-50/94

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.01.1999 - C-54/95
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes bedürfen jedoch Rechnungsabschlußentscheidungen insoweit keiner detaillierten Begründung, als die betroffene Regierung an dem Verfahren der Ausarbeitung der Entscheidung weitgehend beteiligt war und sie deshalb die Gründe kannte, deretwegen die Kommission der Ansicht war, die streitigen Beträge nicht zu Lasten des EAGFL übernehmen zu müssen (vgl. Urteil vom 4. Juli 1996 in der Rechtssache C-50/94, Griechenland/Kommission, Slg. 1996, I-3331, Randnr. 9).
  • EuGH, 21.02.1991 - C-28/89

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 11.10.1990 - C-34/89

    Italien / Kommission

  • EuGH, 22.06.1993 - C-54/91

    Deutschland / Kommission

  • FG Hamburg, 29.05.2002 - IV 466/98

    Handelsübliche Qualität von Zuchtrindern:

    Aus dem Urteil des EuGH vom 21. Januar 1999 (C 54/95) ergebe sich insoweit nichts anderes, da dieses nur zu der zwischen der Gemeinschaft und der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Rechtslage ergangen sei.

    Gleichwohl ist nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ( EuGH ) vom 21. Januar 1999 (C 54/95, EuGHE 1999, I-35), dem der Senat folgt, davon auszugehen, dass bereits das im Streitfall geltende Gemeinschaftsrecht - also schon vor dem Inkrafttreten der VO Nr. 2342/92 - hinreichende Angaben darüber enthielt, wie die für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen zuständigen nationalen Behörden - im Streitfall also der Beklagte - zu prüfen hatten, ob es sich bei den ausgeführten Tieren tatsächlich um reinrassige Zuchtrinder handelte.

    Der Beklagte hätte danach - auch im Zeitpunkt der hier streitigen Ausfuhren - die besondere Verwendung der ausgeführten Rinder zu Zuchtzwecken, welche allein die Gewährung der höchsten Ausfuhrerstattung rechtfertigte, prüfen und hätte Nachweise für die besondere Verwendung dieser Tiere in der Form von Abstammungsnachweisen verlangen müssen, aus denen die Abstammung der Tiere über zwei Generationen sowie ihre Leistung und die Beurteilung ihres Zuchtwerts hervorgingen (vgl. EuGH , Urt. v. 21.1.1999, EuGHE 1999, I-35 Rz. 42, 48, 54, 67).

    Diese Verpflichtung des Beklagten folgte aus den o.g. Art. 1 VO Nr. 1544/79, Art. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 77/504/EWG sowie aus der Entscheidung der Kommission 86/404/EWG (vgl. EuGH , Urt. v. 21.1.1999, EuGHE 1999, I-35 Rz. 59-64).

    Mit dem Urteil des EuGH vom 21. Januar 1999 (EuGHE 1999, I-35) wurde eine Entscheidung der Kommission bestätigt, mit welcher in der Bundesrepublik Deutschland gewährte Ausfuhrerstattungen für nach Polen ausgeführte angeblich reinrassige Zuchtrinder nicht als zu Lasten des EAGFL gehend anerkannt worden waren.

    Aus dem Urteil des EuGH vom 21. Januar 1999 (a.a.O.) ist somit zu folgern, dass der Beklagte ohne eine Prüfung der Eigenschaft der ausgeführten Tiere als reinrassige Zuchtrinder anhand von Abstammungsnachweisen / Zuchtbescheinigungen i.S.d. des Musters der Zuchtbescheinigung gemäß der Entscheidung der Kommission 86/404/EWG, aus denen sich die Abstammung der Tiere über zwei Generationen sowie ihre Leistung und die Beurteilung ihres Zuchtwerts ergaben, keine Ausfuhrerstattungen hätte gewähren dürfen.

    Nach dem Urteil des EuGH vom 21. Januar 1999 (EuGHE 1999, I-35) war der Beklagte seinerzeit nämlich nicht nur nach Art. 5 Abs. 1 VO Nr. 3665/87, sondern auch nach Art. 13 VO Nr. 3665/87 verpflichtet zu prüfen, ob die betreffenden Rinder als reinrassige Zuchtrinder nach Polen eingeführt wurden, da ein als "reinrassiges Zuchtrind" bezeichnetes Tier nicht von handelsüblicher Qualität sein kann, wenn es nicht aufgrund von vorgelegten Abstammungsnachweisen die Eigenschaften aufweist, die seine Eignung für die besondere Verwendung zu Zuchtzwecken gewährleisten (Rz. 48, 49, 54, 58, 67 des Urteils).

    Für den innergemeinschaftlichen Handel sind (und waren im hier maßgeblichen Zeitpunkt - wie bereits ausgeführt) nach Art. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie77/504/EWG die Abstammung von zwei Generationen von Zuchttieren, die Leistungsprüfung und die Feststellung des Zuchtwerts sowie die Ausstellung einer Zuchtbescheinigung Kriterien, die gewährleisten sollen, dass das betreffende Rind die Eigenschaften eines reinrassigen Zuchtrinds aufweist, wobei nach Art. 1 Abs. 2 der Entscheidung 86/404/EWG der Kommission zu den Angaben, die eine Zuchtbescheinigung enthalten muss, (u.a.) die Abstammung des Rinds mit Angabe seiner Eltern und Großeltern gehören, die Ergebnisse der Leistungsprüfungen sowie die Ergebnisse - mit Angabe des Ursprungs - der Feststellung des Zuchtwerts der Tiere und seiner Eltern und Großeltern; auf die Verwendung einer solchen Zuchtbescheinigung kann gemäß dem Muster im Anhang der Entscheidung nach der dritten Begründungserwägung der Entscheidung 86/404/EWG nur verzichtet werden, wenn die vorgesehenen Angaben in den Begleitunterlagen für die betreffenden reinrassigen Zuchtrinder im innergemeinschaftlichen Handel bereits vorliegen (vgl. EuGH , Urt. v. 21.1.1999 EuGHE 1999, I-35 Rz. 62, 64).

  • EuG, 06.07.2015 - T-44/11

    Italy v Commission

    Par ailleurs, la récupération devait être mise en oeuvre rapidement, les États membres étant tenus d'agir avec promptitude, comme la Cour l'a notamment précisé s'agissant de l'obligation de diligence générale s'imposant aux États membres en vertu de l'article 8, paragraphes 1 et 2, du règlement n° 729/70 (voir, en ce sens, arrêts du 11 octobre 1990, 1talie/Commission, C-34/89, Rec, EU:C:1990:353, point 12 ; du 21 janvier 1999, Allemagne/Commission, C-54/95, Rec, EU:C:1999:11, point 177, et du 13 novembre 2001, France/Commission, C-277/98, Rec, EU:C:2001:603, point 40).

    En outre, la Cour a relevé que, après l'écoulement d'un certain temps, la récupération des sommes indûment payées risquait d'être compliquée ou de devenir impossible, en raison de certaines circonstances, telles que, notamment, la cessation d'activités ou la perte de documents comptables (arrêts Italie/Commission, point 130 supra, EU:C:1990:353, point 12, et Allemagne/Commission, point 130 supra, EU:C:1999:11, point 177).

    Or, si les autorités nationales restent libres de choisir les mesures et les voies de recours qu'elles jugent appropriées pour la protection des intérêts financiers de l'Union et, notamment, pour le recouvrement des créances de l'Union (voir, en ce sens, arrêt du 21 juillet 2005, Grèce/Commission, C-370/03, EU:C:2005:489, point 44), cette liberté ne saurait aucunement affecter la rapidité, la bonne organisation et le caractère complet des contrôles et des enquêtes requis à ces fins (arrêts Allemagne/Commission, point 130 supra, EU:C:1999:11, point 96, et Espagne/Commission, point 27 supra, EU:C:1999:479, point 37).

    En effet, après l'écoulement d'un certain délai, la récupération des sommes indûment payées risque d'être compliquée ou de devenir impossible, en raison de certaines circonstances, telles que, notamment, la cessation d'activités ou la perte de documents comptables (arrêts Italie/Commission, point 130 supra, EU:C:1990:353, points 11 et 12, et Allemagne/Commission, point 130 supra, EU:C:1999:11, point 177).

    Il convient de relever, à cet égard, que le recours aux règles nationales de répétition n'est possible que dans la mesure nécessaire à l'exécution des dispositions du droit de l'Union et pour autant que leur application ne porte pas atteinte à la portée et à l'efficacité de ce droit (voir, en ce sens, arrêt Allemagne/Commission, point 130 supra, EU:C:1999:11, point 179 et jurisprudence citée).

  • BFH, 21.03.2003 - VII B 197/02

    NZB: schwerwiegender Fehler; handelsübliche Qualität reinrassiger Zuchtrinder

    Das Gemeinschaftsrecht habe aber, wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in seinem Urteil vom 21. Januar 1999 Rs. C-54/95 (EuGHE 1999, I-35) gezeigt habe, hinreichende Angaben darüber enthalten, wie die für die Gewährung der Ausfuhrerstattung zuständigen Behörden zu prüfen hatten, ob es sich bei den ausgeführten Tieren tatsächlich um reinrassige Zuchttiere handelte.

    Vielmehr spricht unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils in EuGHE 1999, I-35 viel dafür, dass den als reinrassig angemeldeten Zuchtrindern jedenfalls die nach Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 (VO Nr. 3665/87) der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 351/1) für die Gewährung der Ausfuhrerstattung erforderliche gesunde und handelsübliche Qualität fehlte, weil diese nicht durch die für den innergemeinschaftlichen Handel erforderlichen Zeugnisse nachgewiesen werden konnte und die von Leukose befallenen Tiere auch tatsächlich nicht gesund waren.

    Das FG hat in Übereinstimmung mit den Ausführungen des EuGH-Urteils in EuGHE 1999, I-35 ausführlich begründet, dass insoweit bereits einheitliches Gemeinschaftsrecht betreffend den innergemeinschaftlichen Handel mit reinrassigen Zuchtrindern und die Anforderungen an die Gesundheit solcher Tiere bestand.

    Abgesehen davon, dass sie sich nach In-Kraft-Treten der Verordnung (EWG) Nr. 2342/92 der Kommission vom 7. August 1992 über die Einfuhr von reinrassigen Zuchtrindern aus Drittländern, die Gewährung von Erstattungen bei ihrer Ausfuhr ... (ABlEG Nr. L 227/12) so nicht mehr stellen kann, weil darin in Art. 3 der Nachweis über die Eigenschaft als reinrassiges weibliches Zuchtrind als Voraussetzung für die Gewährung der Ausfuhrerstattung ausdrücklich geregelt ist, hat die Frage auch deswegen keine grundsätzliche Bedeutung, weil ohne weiteres ersichtlich ist, dass sie in Anbetracht des EuGH-Urteils in EuGHE 1999, I-35 nur so entschieden werden kann, wie das FG es getan hat.

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