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   EuGH, 22.01.2002 - C-218/00   

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https://dejure.org/2002,693
EuGH, 22.01.2002 - C-218/00 (https://dejure.org/2002,693)
EuGH, Entscheidung vom 22.01.2002 - C-218/00 (https://dejure.org/2002,693)
EuGH, Entscheidung vom 22. Januar 2002 - C-218/00 (https://dejure.org/2002,693)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Artikel 85, 86 und 90 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG, 82 EG und 86 EG) - Pflichtversicherung gegen Arbeitsunfälle - Einstufung einer Einrichtung zur Versicherung gegen Arbeitsunfälle als Unternehmen

  • Europäischer Gerichtshof

    Cisal

  • EU-Kommission PDF

    Cisal

    EG-Vertrag, Artikel 90 Absatz 2 [jetzt Artikel 86 Absatz 2 EG]
    1. Wettbewerb - Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind - Vorschriften des Vertrages - Unmittelbare Wirkung

  • EU-Kommission

    Cisal

  • Wolters Kluwer

    Pflichtversicherung gegen Arbeitsunfälle; Begriff des Unternehmens im Sinne der Artikel 85 und 86 EG-Vertrag ; Verwaltung eines Systems der Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten ; Unternehmensbegriff im Sinne des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts

  • Judicialis

    EGV Art. 85; ; EGV Art. 86; ; EGV Art. 81; ; EGV Art. 82

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Artikel 85, 86 und 90 EG-Vertrag [jetzt Artikel 81 EG, 82 EG und 86 EG] - Pflichtversicherung gegen Arbeitsunfälle - Einstufung einer Einrichtung zur Versicherung gegen Arbeitsunfälle als Unternehmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Vicenza - Auslegung der Artikel 81 ff. EG (früher Artikel 85 ff. EG-Vertrag) - Unternehmensbegriff - Öffentlich-rechtliche Anstalt für die Pflichtversicherung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die als gesetzliches Monopol ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuGHE I 2002, 691
  • NJW 2002, 2087 (Ls.)
  • EuZW 2002, 146
  • DVBl 2002, 419 (Ls.)
  • BB 2002, 1428
 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 12.09.2000 - C-180/98

    Pavlov

    Auszug aus EuGH, 22.01.2002 - C-218/00
    Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Begriff des Unternehmens im Rahmen des Wettbewerbsrechts jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (siehe u. a. Urteil vom 12. September 2000 in den verbundenen Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98, Pavlov u. a., Slg. 2000, I-6451, Randnr. 74).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung ist eine wirtschaftliche Tätigkeit jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (Urteile vom 16. Juni 1987 in der Rechtssache 118/85, Kommission/Italien, Slg. 1987, 2599, Randnr. 7, und vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-35/96, Kommission/Italien, Slg. 1998, I-3851, Randnr. 36, sowie das zitierte Urteil Pavlov u. a., Randnr. 75).

    Allerdings genügt der soziale Zweck eines Versicherungssystems als solcher nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht, um eine Einstufung der betreffenden Tätigkeit als wirtschaftliche Tätigkeit auszuschließen (vgl. das zitierte Urteil Pavlov u. a., Randnr. 118).

  • EuGH, 19.05.1993 - C-320/91

    Strafverfahren gegen Corbeau

    Auszug aus EuGH, 22.01.2002 - C-218/00
    Zum anderen ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere aus den Urteilen vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache (C-320/91, Corbeau Slg. 1993, I-2533) und vom 21. September 1999 in der Rechtssache (C-67/96, Albany Slg. 1999, I-5751), dass der Einzelne sich vor den nationalen Gerichten auf Artikel 90 Absatz 2 EG-Vertrag berufen kann, um prüfen zu lassen, ob die dort aufgestellten Bedingungen erfüllt sind.
  • EuGH, 16.06.1987 - 118/85

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 22.01.2002 - C-218/00
    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung ist eine wirtschaftliche Tätigkeit jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (Urteile vom 16. Juni 1987 in der Rechtssache 118/85, Kommission/Italien, Slg. 1987, 2599, Randnr. 7, und vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-35/96, Kommission/Italien, Slg. 1998, I-3851, Randnr. 36, sowie das zitierte Urteil Pavlov u. a., Randnr. 75).
  • EuGH, 12.07.2001 - C-157/99

    Smits und Peerbooms

    Auszug aus EuGH, 22.01.2002 - C-218/00
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Gemeinschaftsrecht nach ständiger Rechtsprechung die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zur Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unberührt lässt (vgl. u. a. Urteile vom 28. April 1998 in der Rechtssache C-158/96, Kohll, Slg. 1998, I-1931, Randnr. 17, und vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache C-157/99, Smits und Peerbooms, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 44).
  • EuGH, 21.09.1999 - C-67/96

    Albany

    Auszug aus EuGH, 22.01.2002 - C-218/00
    Zum anderen ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere aus den Urteilen vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache (C-320/91, Corbeau Slg. 1993, I-2533) und vom 21. September 1999 in der Rechtssache (C-67/96, Albany Slg. 1999, I-5751), dass der Einzelne sich vor den nationalen Gerichten auf Artikel 90 Absatz 2 EG-Vertrag berufen kann, um prüfen zu lassen, ob die dort aufgestellten Bedingungen erfüllt sind.
  • EuGH, 10.05.2001 - C-223/99

    Agorà

    Auszug aus EuGH, 22.01.2002 - C-218/00
    Zum einen ist es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der durch Artikel 234 EG geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. u. a. Urteil vom 10. Mai 2001 in den verbundenen Rechtssachen C-223/99 und C-260/99, Agorà und Excelsior, Slg. 2001, I-3605, Randnrn.
  • EuGH, 18.06.1998 - C-35/96

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 22.01.2002 - C-218/00
    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung ist eine wirtschaftliche Tätigkeit jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (Urteile vom 16. Juni 1987 in der Rechtssache 118/85, Kommission/Italien, Slg. 1987, 2599, Randnr. 7, und vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-35/96, Kommission/Italien, Slg. 1998, I-3851, Randnr. 36, sowie das zitierte Urteil Pavlov u. a., Randnr. 75).
  • EuGH, 28.04.1998 - C-158/96

    Kohll

    Auszug aus EuGH, 22.01.2002 - C-218/00
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Gemeinschaftsrecht nach ständiger Rechtsprechung die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zur Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unberührt lässt (vgl. u. a. Urteile vom 28. April 1998 in der Rechtssache C-158/96, Kohll, Slg. 1998, I-1931, Randnr. 17, und vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache C-157/99, Smits und Peerbooms, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 44).
  • EuGH, 17.02.1993 - C-159/91

    Poucet und Pistre / AGF und Cancava

    Auszug aus EuGH, 22.01.2002 - C-218/00
    Insoweit sei dieser Fall verwandt mit demjenigen in der Rechtssache, die zum Urteil vom 17. Februar 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-159/91 und C-160/91 (Poucet und Pistre, Slg. 1993, I-637) geführt habe.
  • EuGH, 05.03.2009 - C-350/07

    Kattner Stahlbau - Wettbewerb - Art. 81 EG, 82 EG und 86 EG - Pflichtversicherung

    Das Sächsische Landessozialgericht legt in seiner Vorlageentscheidung dar, dass grundsätzliche Unterschiede zwischen dem im Ausgangsverfahren streitigen System und dem im Urteil vom 22. Januar 2002, Cisal (C-218/00, Slg. 2002, I-691), behandelten italienischen System der gesetzlichen Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten bestünden, so dass nicht alle Fragen, die sich in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit stellten, anhand der vom Gerichtshof in diesem Urteil gegebenen Hinweise beantwortet werden könnten.

    Wie nämlich der Gerichtshof in Bezug auf das italienische gesetzliche System der Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten entschieden hat, gehört der Schutz gegen diese Risiken seit langer Zeit zum sozialen Schutz, den die Mitgliedstaaten ihrer gesamten Bevölkerung oder einem Teil derselben gewähren (Urteil Cisal, Randnr. 32).

    Im Übrigen verfolgt ein gesetzliches System der Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten wie das im Ausgangsverfahren streitige insofern, als es eine obligatorische soziale Sicherung für alle Arbeitnehmer vorsieht, einen sozialen Zweck (vgl. entsprechend Urteil Cisal, Randnr. 34).

    Außerdem geht aus den beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen hervor, dass dieses System allen geschützten Personen eine Deckung gegen die Risiken eines Arbeitsunfalls und von Berufskrankheiten gewähren soll, unabhängig von jeder Pflichtverletzung des Geschädigten oder des Arbeitgebers und damit ohne dass derjenige zivilrechtlich haftbar gemacht werden müsste, der die Vorteile aus der gefahrgeneigten Tätigkeit zieht (vgl. entsprechend Urteil Cisal, Randnr. 35).

    Der soziale Zweck eines solchen Systems zeigt sich überdies daran, dass die Leistungen, wie aus den beim Gerichtshof eingereichten Unterlagen hervorgeht, auch dann gewährt werden, wenn die fälligen Beiträge nicht entrichtet wurden; dies trägt offensichtlich zum Schutz aller Versicherten gegen die wirtschaftlichen Folgen von Arbeitsunfällen bei (vgl. entsprechend Urteil Cisal, Randnr. 36).

    Allerdings genügt der soziale Zweck eines Versicherungssystems als solcher nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht, um eine Einstufung der betreffenden Tätigkeit als wirtschaftliche Tätigkeit auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. September 1999, Albany, C-67/96, Slg. 1999, I-5751, Randnr. 86, vom 12. September 2000, Pavlov u. a., C-180/98 bis C-184/98, Slg. 2000, I-6451, Randnr. 118, und Cisal, Randnr. 37).

    Zu prüfen bleibt insbesondere, ob dieses System als Umsetzung des Grundsatzes der Solidarität angesehen werden kann und in welchem Umfang es staatlicher Aufsicht unterliegt; diese Umstände können den wirtschaftlichen Charakter einer Tätigkeit ausschließen (vgl. in diesem Sinne Urteil Cisal, Randnrn.

    Was an erster Stelle die Umsetzung des Grundsatzes der Solidarität betrifft, so ergibt sich erstens aus einer Gesamtbetrachtung des im Ausgangsverfahren streitigen Systems, dass es ebenso wie das System, das in der Rechtssache Cisal in Rede stand (vgl. Urteil Cisal, dessen Randnr. 39), durch Beiträge finanziert wird, deren Höhe nicht streng proportional zum versicherten Risiko ist.

    Die Höhe der Beiträge hängt nämlich nicht nur vom versicherten Risiko ab, sondern, wie sich aus § 153 Abs. 1 bis 3 SGB VII ergibt, auch - in den Grenzen eines Höchst- und gegebenenfalls eines Mindestbetrags - vom Arbeitsentgelt der Versicherten (vgl. entsprechend Urteil Cisal, Randnr. 39).

    In Bezug auf den ersten Umstand ist darauf hinzuweisen, dass die Existenz einer Obergrenze zwar zur Umsetzung des Grundsatzes der Solidarität beiträgt, insbesondere dann, wenn der Finanzierungssaldo von allen Unternehmen derselben Klasse getragen wird (vgl. entsprechend Urteil Cisal, Randnr. 39), dass allein ihr Fehlen aber nicht zur Folge hat, dass ein System mit den genannten Merkmalen seinen solidarischen Charakter verliert.

    Zweitens ist - ebenfalls entsprechend den Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil Cisal (Randnr. 40) - festzustellen, dass der Wert der von den Berufsgenossenschaften wie der MMB erbrachten Leistungen nicht notwendigerweise proportional zum Arbeitsentgelt des Versicherten ist.

    Das Fehlen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen den entrichteten Beiträgen und den gewährten Leistungen bewirkt somit eine Solidarität zwischen den am besten bezahlten Arbeitnehmern und denjenigen, die in Anbetracht ihrer niedrigen Einkünfte keine angemessene soziale Absicherung hätten, wenn ein solcher Zusammenhang bestünde (vgl. Urteil Cisal, Randnr. 42).

    Aus dem Vorstehenden ergibt sich somit, dass in einem gesetzlichen Versicherungssystem wie dem im Ausgangsverfahren streitigen zum einen mit der Höhe der Beiträge und dem Wert der Leistungen - den beiden wesentlichen Elementen eines solchen Systems - vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfungen der Grundsatz der Solidarität umgesetzt wird, der impliziert, dass die erbrachten Leistungen nicht streng proportional zu den gezahlten Beiträgen sind, und dass diese Elemente zum anderen staatlicher Aufsicht unterliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Cisal, Randnr. 44).

    Unter diesen Umständen ist vorbehaltlich einer vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfung dieser beiden Elemente hinsichtlich des Grundsatzes der Solidarität und der staatlichen Aufsicht festzustellen, dass eine Einrichtung wie die MMB durch ihre Mitwirkung an der Verwaltung eines der traditionellen Zweige der sozialen Sicherheit, der Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, eine Aufgabe rein sozialer Natur wahrnimmt, so dass ihre Tätigkeit keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Wettbewerbsrechts und diese Einrichtung somit kein Unternehmen im Sinne der Art. 81 EG und 82 EG ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Cisal, Randnr. 45).

  • EuGH, 16.03.2004 - C-264/01

    DIE WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN DES EG-VERTRAGS HINDERN DIE DEUTSCHEN

    46 Hierzu ist daran zu erinnern, dass der Begriff des Unternehmens im Rahmen des Wettbewerbsrechts jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung umfasst (Urteile vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-41/90, Höfner und Elser, Slg. 1991, I-1979, Randnr. 21, und vom 22. Januar 2002 in der Rechtssache C-218/00, Cisal, Slg. 2002, I-691, Randnr. 22).

    48 Der Gerichtshof hat entschieden, dass eine Einrichtung, die kraft Gesetzes mit einem System der Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten betraut ist, wie das italienische Instituto nazionale per l'assicurazione contro gli infortuni sul lavoro (Staatliche Unfallversicherungsanstalt), kein Unternehmen im Sinne der Wettbewerbsvorschriften des EG-Vertrags ist, weil die Höhe der Leistungen und der Beiträge letztlich vom Staat festgelegt wird (Urteil Cisal, Randnrn.

  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 34/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Deutschland - Zwangsmitgliedschaft -

    Die vom Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 11. November 2003 (BSGE 91, 263 = SozR 4-2700 § 150 Nr. 1) herangezogene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 22. Januar 2002 (EuGHE 2002, I-691) zur italienischen Unfallversicherung ("INAIL") sei auf das deutsche System nicht übertragbar.

    a) Die Vereinbarkeit der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung mit dem EGVtr und insbesondere dessen Art. 81, 82 sowie 49 aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 22. Januar 2002 (EuGHE 2002, I-691) zur italienischen Unfallversicherung (INAIL) hat der Senat ausführlich in seinem Urteil vom 11. November 2003 (B 2 U 16/03 R - BSGE 91, 263 = SozR 4-2700 § 150 Nr. 1) dargelegt: Die deutsche und die italienische Pflichtversicherung gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten weisen in den vom EuGH hervorgehobenen Punkten (keine Geltung des funktionalen Unternehmensbegriffs bei staatlich organisierten und beaufsichtigten Sozialversicherungssystemen, die keinen Marktgesetzen folgen, sondern einem sozialen Zweck dienen und wesentlich auf dem Grundsatz der Solidarität aufgebaut sind) ähnliche und teilweise identische Merkmale auf (BSG, aaO, RdNr 8-10, 13 f).

    Von daher ist die deutsche gesetzliche Unfallversicherung sehr wohl mit dem italienischen Unfallversicherungssystem INAIL, auf das sich die Entscheidung des EuGH vom 22. Januar 2002 (EuGHE 2002, I-691) bezieht, vergleichbar.

    Im Kern handelt es sich bei den Ausführungen von Seewald um ordnungspolitische Überlegungen, die von Grundannahmen ausgehen, die nicht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH stehen, wie durch den Beitrag von Giesen belegt wird, der seine Kritik an dem Urteil des Senats vom 11. November 2003 auf einer Kritik an der Entscheidung des EuGH vom 22. Januar 2002 (EuGHE 2002, I-691) zum INAIL aufbaut (Giesen, aaO, 154 f).

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