Rechtsprechung
EuGH, 22.01.2002 - C-218/00 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
Artikel 85, 86 und 90 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG, 82 EG und 86 EG) - Pflichtversicherung gegen Arbeitsunfälle - Einstufung einer Einrichtung zur Versicherung gegen Arbeitsunfälle als Unternehmen
- Europäischer Gerichtshof
Cisal
- EU-Kommission
Cisal
EG-Vertrag, Artikel 90 Absatz 2 [jetzt Artikel 86 Absatz 2 EG]
1. Wettbewerb - Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind - Vorschriften des Vertrages - Unmittelbare Wirkung
- EU-Kommission
Cisal
- Wolters Kluwer
Pflichtversicherung gegen Arbeitsunfälle; Begriff des Unternehmens im Sinne der Artikel 85 und 86 EG-Vertrag ; Verwaltung eines Systems der Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten ; Unternehmensbegriff im Sinne des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts
- Judicialis
EGV Art. 85; ; EGV Art. 86; ; EGV Art. 81; ; EGV Art. 82
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Artikel 85, 86 und 90 EG-Vertrag [jetzt Artikel 81 EG, 82 EG und 86 EG] - Pflichtversicherung gegen Arbeitsunfälle - Einstufung einer Einrichtung zur Versicherung gegen Arbeitsunfälle als Unternehmen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)
Cisal
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Vicenza - Auslegung der Artikel 81 ff. EG (früher Artikel 85 ff. EG-Vertrag) - Unternehmensbegriff - Öffentlich-rechtliche Anstalt für die Pflichtversicherung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die als gesetzliches Monopol ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2001 - C-218/00
- EuGH, 22.01.2002 - C-218/00
Papierfundstellen
- EuGHE I 2002, 691
- NJW 2002, 2087 (Ls.)
- EuZW 2002, 146
- DVBl 2002, 419 (Ls.)
- BB 2002, 1428
Wird zitiert von ... (57) Neu Zitiert selbst (9)
- EuGH, 12.09.2000 - C-180/98
Pavlov
Auszug aus EuGH, 22.01.2002 - C-218/00
Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Begriff des Unternehmens im Rahmen des Wettbewerbsrechts jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (siehe u. a. Urteil vom 12. September 2000 in den verbundenen Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98, Pavlov u. a., Slg. 2000, I-6451, Randnr. 74).Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung ist eine wirtschaftliche Tätigkeit jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (Urteile vom 16. Juni 1987 in der Rechtssache 118/85, Kommission/Italien, Slg. 1987, 2599, Randnr. 7, und vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-35/96, Kommission/Italien, Slg. 1998, I-3851, Randnr. 36, sowie das zitierte Urteil Pavlov u. a., Randnr. 75).
Allerdings genügt der soziale Zweck eines Versicherungssystems als solcher nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht, um eine Einstufung der betreffenden Tätigkeit als wirtschaftliche Tätigkeit auszuschließen (vgl. das zitierte Urteil Pavlov u. a., Randnr. 118).
- EuGH, 19.05.1993 - C-320/91
Strafverfahren gegen Corbeau
Auszug aus EuGH, 22.01.2002 - C-218/00
Zum anderen ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere aus den Urteilen vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache (C-320/91, Corbeau Slg. 1993, I-2533) und vom 21. September 1999 in der Rechtssache (C-67/96, Albany Slg. 1999, I-5751), dass der Einzelne sich vor den nationalen Gerichten auf Artikel 90 Absatz 2 EG-Vertrag berufen kann, um prüfen zu lassen, ob die dort aufgestellten Bedingungen erfüllt sind. - EuGH, 16.06.1987 - 118/85
Kommission / Italien
Auszug aus EuGH, 22.01.2002 - C-218/00
Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung ist eine wirtschaftliche Tätigkeit jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (Urteile vom 16. Juni 1987 in der Rechtssache 118/85, Kommission/Italien, Slg. 1987, 2599, Randnr. 7, und vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-35/96, Kommission/Italien, Slg. 1998, I-3851, Randnr. 36, sowie das zitierte Urteil Pavlov u. a., Randnr. 75).
- EuGH, 12.07.2001 - C-157/99
Smits und Peerbooms
Auszug aus EuGH, 22.01.2002 - C-218/00
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Gemeinschaftsrecht nach ständiger Rechtsprechung die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zur Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unberührt lässt (vgl. u. a. Urteile vom 28. April 1998 in der Rechtssache C-158/96, Kohll, Slg. 1998, I-1931, Randnr. 17, und vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache C-157/99, Smits und Peerbooms, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 44). - EuGH, 21.09.1999 - C-67/96
Albany
Auszug aus EuGH, 22.01.2002 - C-218/00
Zum anderen ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere aus den Urteilen vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache (C-320/91, Corbeau Slg. 1993, I-2533) und vom 21. September 1999 in der Rechtssache (C-67/96, Albany Slg. 1999, I-5751), dass der Einzelne sich vor den nationalen Gerichten auf Artikel 90 Absatz 2 EG-Vertrag berufen kann, um prüfen zu lassen, ob die dort aufgestellten Bedingungen erfüllt sind. - EuGH, 10.05.2001 - C-223/99
Agorà
Auszug aus EuGH, 22.01.2002 - C-218/00
Zum einen ist es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der durch Artikel 234 EG geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. u. a. Urteil vom 10. Mai 2001 in den verbundenen Rechtssachen C-223/99 und C-260/99, Agorà und Excelsior, Slg. 2001, I-3605, Randnrn. - EuGH, 18.06.1998 - C-35/96
Kommission / Italien
Auszug aus EuGH, 22.01.2002 - C-218/00
Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung ist eine wirtschaftliche Tätigkeit jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (Urteile vom 16. Juni 1987 in der Rechtssache 118/85, Kommission/Italien, Slg. 1987, 2599, Randnr. 7, und vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-35/96, Kommission/Italien, Slg. 1998, I-3851, Randnr. 36, sowie das zitierte Urteil Pavlov u. a., Randnr. 75). - EuGH, 28.04.1998 - C-158/96
Kohll
Auszug aus EuGH, 22.01.2002 - C-218/00
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Gemeinschaftsrecht nach ständiger Rechtsprechung die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zur Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unberührt lässt (vgl. u. a. Urteile vom 28. April 1998 in der Rechtssache C-158/96, Kohll, Slg. 1998, I-1931, Randnr. 17, und vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache C-157/99, Smits und Peerbooms, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 44). - EuGH, 17.02.1993 - C-159/91
Poucet und Pistre / AGF und Cancava
Auszug aus EuGH, 22.01.2002 - C-218/00
Insoweit sei dieser Fall verwandt mit demjenigen in der Rechtssache, die zum Urteil vom 17. Februar 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-159/91 und C-160/91 (Poucet und Pistre, Slg. 1993, I-637) geführt habe.
- EuGH, 05.03.2009 - C-350/07
Kattner Stahlbau - Wettbewerb - Art. 81 EG, 82 EG und 86 EG - Pflichtversicherung …
Das Sächsische Landessozialgericht legt in seiner Vorlageentscheidung dar, dass grundsätzliche Unterschiede zwischen dem im Ausgangsverfahren streitigen System und dem im Urteil vom 22. Januar 2002, Cisal (C-218/00, Slg. 2002, I-691), behandelten italienischen System der gesetzlichen Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten bestünden, so dass nicht alle Fragen, die sich in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit stellten, anhand der vom Gerichtshof in diesem Urteil gegebenen Hinweise beantwortet werden könnten.Wie nämlich der Gerichtshof in Bezug auf das italienische gesetzliche System der Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten entschieden hat, gehört der Schutz gegen diese Risiken seit langer Zeit zum sozialen Schutz, den die Mitgliedstaaten ihrer gesamten Bevölkerung oder einem Teil derselben gewähren (Urteil Cisal, Randnr. 32).
Im Übrigen verfolgt ein gesetzliches System der Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten wie das im Ausgangsverfahren streitige insofern, als es eine obligatorische soziale Sicherung für alle Arbeitnehmer vorsieht, einen sozialen Zweck (vgl. entsprechend Urteil Cisal, Randnr. 34).
Außerdem geht aus den beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen hervor, dass dieses System allen geschützten Personen eine Deckung gegen die Risiken eines Arbeitsunfalls und von Berufskrankheiten gewähren soll, unabhängig von jeder Pflichtverletzung des Geschädigten oder des Arbeitgebers und damit ohne dass derjenige zivilrechtlich haftbar gemacht werden müsste, der die Vorteile aus der gefahrgeneigten Tätigkeit zieht (vgl. entsprechend Urteil Cisal, Randnr. 35).
Der soziale Zweck eines solchen Systems zeigt sich überdies daran, dass die Leistungen, wie aus den beim Gerichtshof eingereichten Unterlagen hervorgeht, auch dann gewährt werden, wenn die fälligen Beiträge nicht entrichtet wurden; dies trägt offensichtlich zum Schutz aller Versicherten gegen die wirtschaftlichen Folgen von Arbeitsunfällen bei (vgl. entsprechend Urteil Cisal, Randnr. 36).
Allerdings genügt der soziale Zweck eines Versicherungssystems als solcher nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht, um eine Einstufung der betreffenden Tätigkeit als wirtschaftliche Tätigkeit auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. September 1999, Albany, C-67/96, Slg. 1999, I-5751, Randnr. 86, vom 12. September 2000, Pavlov u. a., C-180/98 bis C-184/98, Slg. 2000, I-6451, Randnr. 118, und Cisal, Randnr. 37).
Zu prüfen bleibt insbesondere, ob dieses System als Umsetzung des Grundsatzes der Solidarität angesehen werden kann und in welchem Umfang es staatlicher Aufsicht unterliegt; diese Umstände können den wirtschaftlichen Charakter einer Tätigkeit ausschließen (vgl. in diesem Sinne Urteil Cisal, Randnrn.
Was an erster Stelle die Umsetzung des Grundsatzes der Solidarität betrifft, so ergibt sich erstens aus einer Gesamtbetrachtung des im Ausgangsverfahren streitigen Systems, dass es ebenso wie das System, das in der Rechtssache Cisal in Rede stand (vgl. Urteil Cisal, dessen Randnr. 39), durch Beiträge finanziert wird, deren Höhe nicht streng proportional zum versicherten Risiko ist.
Die Höhe der Beiträge hängt nämlich nicht nur vom versicherten Risiko ab, sondern, wie sich aus § 153 Abs. 1 bis 3 SGB VII ergibt, auch - in den Grenzen eines Höchst- und gegebenenfalls eines Mindestbetrags - vom Arbeitsentgelt der Versicherten (vgl. entsprechend Urteil Cisal, Randnr. 39).
In Bezug auf den ersten Umstand ist darauf hinzuweisen, dass die Existenz einer Obergrenze zwar zur Umsetzung des Grundsatzes der Solidarität beiträgt, insbesondere dann, wenn der Finanzierungssaldo von allen Unternehmen derselben Klasse getragen wird (vgl. entsprechend Urteil Cisal, Randnr. 39), dass allein ihr Fehlen aber nicht zur Folge hat, dass ein System mit den genannten Merkmalen seinen solidarischen Charakter verliert.
Zweitens ist - ebenfalls entsprechend den Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil Cisal (Randnr. 40) - festzustellen, dass der Wert der von den Berufsgenossenschaften wie der MMB erbrachten Leistungen nicht notwendigerweise proportional zum Arbeitsentgelt des Versicherten ist.
Das Fehlen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen den entrichteten Beiträgen und den gewährten Leistungen bewirkt somit eine Solidarität zwischen den am besten bezahlten Arbeitnehmern und denjenigen, die in Anbetracht ihrer niedrigen Einkünfte keine angemessene soziale Absicherung hätten, wenn ein solcher Zusammenhang bestünde (vgl. Urteil Cisal, Randnr. 42).
Aus dem Vorstehenden ergibt sich somit, dass in einem gesetzlichen Versicherungssystem wie dem im Ausgangsverfahren streitigen zum einen mit der Höhe der Beiträge und dem Wert der Leistungen - den beiden wesentlichen Elementen eines solchen Systems - vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfungen der Grundsatz der Solidarität umgesetzt wird, der impliziert, dass die erbrachten Leistungen nicht streng proportional zu den gezahlten Beiträgen sind, und dass diese Elemente zum anderen staatlicher Aufsicht unterliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Cisal, Randnr. 44).
Unter diesen Umständen ist vorbehaltlich einer vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfung dieser beiden Elemente hinsichtlich des Grundsatzes der Solidarität und der staatlichen Aufsicht festzustellen, dass eine Einrichtung wie die MMB durch ihre Mitwirkung an der Verwaltung eines der traditionellen Zweige der sozialen Sicherheit, der Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, eine Aufgabe rein sozialer Natur wahrnimmt, so dass ihre Tätigkeit keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Wettbewerbsrechts und diese Einrichtung somit kein Unternehmen im Sinne der Art. 81 EG und 82 EG ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Cisal, Randnr. 45).
- EuGH, 16.03.2004 - C-264/01
DIE WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN DES EG-VERTRAGS HINDERN DIE DEUTSCHEN …
46 Hierzu ist daran zu erinnern, dass der Begriff des Unternehmens im Rahmen des Wettbewerbsrechts jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung umfasst (Urteile vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-41/90, Höfner und Elser, Slg. 1991, I-1979, Randnr. 21, und vom 22. Januar 2002 in der Rechtssache C-218/00, Cisal, Slg. 2002, I-691, Randnr. 22).48 Der Gerichtshof hat entschieden, dass eine Einrichtung, die kraft Gesetzes mit einem System der Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten betraut ist, wie das italienische Instituto nazionale per l'assicurazione contro gli infortuni sul lavoro (Staatliche Unfallversicherungsanstalt), kein Unternehmen im Sinne der Wettbewerbsvorschriften des EG-Vertrags ist, weil die Höhe der Leistungen und der Beiträge letztlich vom Staat festgelegt wird (Urteil Cisal, Randnrn.
- BSG, 09.05.2006 - B 2 U 34/05 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Deutschland - Zwangsmitgliedschaft - …
Die vom Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 11. November 2003 (…BSGE 91, 263 = SozR 4-2700 § 150 Nr. 1) herangezogene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 22. Januar 2002 (EuGHE 2002, I-691) zur italienischen Unfallversicherung ("INAIL") sei auf das deutsche System nicht übertragbar.a) Die Vereinbarkeit der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung mit dem EGVtr und insbesondere dessen Art. 81, 82 sowie 49 aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 22. Januar 2002 (EuGHE 2002, I-691) zur italienischen Unfallversicherung (INAIL) hat der Senat ausführlich in seinem Urteil vom 11. November 2003 (…B 2 U 16/03 R - BSGE 91, 263 = SozR 4-2700 § 150 Nr. 1) dargelegt: Die deutsche und die italienische Pflichtversicherung gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten weisen in den vom EuGH hervorgehobenen Punkten (keine Geltung des funktionalen Unternehmensbegriffs bei staatlich organisierten und beaufsichtigten Sozialversicherungssystemen, die keinen Marktgesetzen folgen, sondern einem sozialen Zweck dienen und wesentlich auf dem Grundsatz der Solidarität aufgebaut sind) ähnliche und teilweise identische Merkmale auf (…BSG, aaO, RdNr 8-10, 13 f).
Von daher ist die deutsche gesetzliche Unfallversicherung sehr wohl mit dem italienischen Unfallversicherungssystem INAIL, auf das sich die Entscheidung des EuGH vom 22. Januar 2002 (EuGHE 2002, I-691) bezieht, vergleichbar.
Im Kern handelt es sich bei den Ausführungen von Seewald um ordnungspolitische Überlegungen, die von Grundannahmen ausgehen, die nicht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH stehen, wie durch den Beitrag von Giesen belegt wird, der seine Kritik an dem Urteil des Senats vom 11. November 2003 auf einer Kritik an der Entscheidung des EuGH vom 22. Januar 2002 (EuGHE 2002, I-691) zum INAIL aufbaut (…Giesen, aaO, 154 f).
- BSG, 24.01.2003 - B 12 KR 19/01 R
Krankenversicherung - Risikostrukturausgleich - Krankenkasse - Jahresausgleich - …
Er hat davon im Versicherungsbereich jedoch die Einrichtungen ausgenommen, die obligatorische, auf dem Grundsatz der Solidarität beruhende Systeme der sozialen Sicherheit verwalten, weil das Gemeinschaftsrecht die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt lässt, ihre Systeme der sozialen Sicherheit auszugestalten (EuGH Urteil vom 17. Februar 1993, Rs C-159/91 und C-160/91 Poucet und Pistre, EuGHE 1993, I-637, 667 ff RdNr 6, 16 - 18 zu einem französischen Versicherungssystem für Krankheit und Mutterschaft; Urteil vom 22. Januar 2002, Rs C-218/00 Cisal, EuGHE 2002, I-691, 729 RdNr 31 ff zu einem italienischen Versicherungssystem gegen Arbeitsunfälle; Urteil vom 21. September 1999, Rs C-67/96 Albany, EuGHE 1999, I-5863, 5886 ff RdNr 78, 82 ff zu einem niederländischen Betriebsrentenfonds; zum Erfordernis einer Ausschließlichkeitsstellung als Voraussetzung sozialen Ausgleichs vgl Giesen, SDSRV 48, 123, 138 mwN). - EuGH, 07.01.2003 - C-306/99
BIAO
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten nach Artikel 234 EG allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts ist, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der bei ihm anhängigen Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. insbesondere Urteile vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59, und vom 22. Januar 2002 in der Rechtssache C-218/00, Cisal, Slg. 2002, I-691, Randnr. 18). - BSG, 12.10.2000 - B 12 RA 2/99 R
Versicherungspflicht selbständiger Lehrer in der Rentenversicherung
Unter diesen Umständen begründet auch das von der Revision im Parallelverfahren (Urteil vom 12. Oktober 2000 - B 12 RA 4/00 R) erwähnte Ersuchen um Vorabentscheidung eines italienischen Gerichts in der Rechtssache C-218/00 (Amtsblatt EG C 233/17 vom 12. August 2000) keinen Zweifel an der Auslegung von Vorschriften des Europäischen Rechts. - BSG, 11.11.2003 - B 2 U 16/03 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Unternehmen - Unternehmer - …
Das Letztere hat der EuGH in seinem Urteil vom 22. Januar 2002 in der Rechtssache C-218/00, INAIL (EuGHE 2002, I-691) für den staatlichen italienischen Unfallversicherungsträger Istituto nazionale per l'assicurazione contro gli infortuni sul lavoro (INAIL) angenommen, der ein in weiten Teilen der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland vergleichbares System der arbeitgeberfinanzierten Pflichtversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten verwaltet.Anders als private Risikoversicherungen - und anders auch als die staatliche italienische Unfallversicherung für den gewerblichen Sektor (siehe dazu die Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache C-218/00, EuGHE 2002, I-693 Nr. 21, 58) - finanzieren sich die BGen nicht nach dem Kapitaldeckungsprinzip, sondern durch Umlage des jeweils aktuellen Finanzbedarfs auf die Mitgliedsunternehmen.
- EuGH, 11.06.2020 - C-262/18
Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss der Kommission, wonach die unter der …
Um zu beurteilen, ob eine im Rahmen eines Systems der sozialen Sicherheit ausgeübte Tätigkeit nichtwirtschaftlicher Natur ist, nimmt der Gerichtshof eine Gesamtbetrachtung des fraglichen Systems vor und berücksichtigt dabei die folgenden Aspekte, nämlich die Verfolgung eines sozialen Ziels durch das System, die Umsetzung des Solidaritätsprinzips durch dieses System, das Fehlen jeglicher Gewinnorientierung der ausgeübten Tätigkeit und die staatliche Kontrolle dieser Tätigkeit (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Februar 1993, Poucet und Pistre, C-159/91 und C-160/91, EU:C:1993:63, Rn. 8 bis 10, 14, 15 und 18, vom 22. Januar 2002, Cisal, C-218/00, EU:C:2002:36, Rn. 34, 38 und 43…, vom 16. März 2004, AOK Bundesverband u. a., C-264/01, C-306/01, C-354/01 und C-355/01, EU:C:2004:150, Rn. 47 bis 50…, vom 5. März 2009, Kattner Stahlbau, C-350/07, EU:C:2009:127, Rn. 35, 38 und 43, …sowie vom 3. März 2011, AG 2R Prévoyance, C-437/09, EU:C:2011:112, Rn. 43 bis 46).Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung ist insbesondere zu prüfen, ob und inwieweit das fragliche System als Umsetzung des Solidaritätsprinzips angesehen werden kann und ob die Tätigkeit der Versicherungsträger, die ein solches System verwalten, staatlicher Kontrolle unterliegt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Februar 1993, Poucet und Pistre, C-159/91 und C-160/91, EU:C:1993:63, Rn. 8 und 14, vom 22. Januar 2002, Cisal, C-218/00, EU:C:2002:36, Rn. 38 und 43, …sowie vom 5. März 2009, Kattner Stahlbau, C-350/07, EU:C:2009:127, Rn. 43).
Die Systeme der sozialen Sicherheit, mit denen das Solidaritätsprinzip umgesetzt wird, sind u. a. dadurch gekennzeichnet, dass die Mitgliedschaft sowohl für die Versicherten als auch für die Versicherungsträger verpflichtend ist, dass die Beiträge im Verhältnis zu den Einkünften der Versicherten und nicht nach dem Risiko, das jeder Versicherte für sich genommen aufgrund seines Alters oder seines Gesundheitszustands darstellt, gesetzlich festgelegt werden, dass die gesetzlich festgelegten Pflichtleistungen für alle Versicherten gleich sind, unabhängig von der Höhe der vom jeweiligen Versicherten gezahlten Beiträge, und dass es einen Mechanismus zum Kosten- und Risikoausgleich gibt, nach dem die Systeme mit Überschüssen zur Finanzierung der Systeme mit strukturellen finanziellen Schwierigkeiten beitragen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Februar 1993, Poucet und Pistre, C-159/91 und C-160/91, EU:C:1993:63, Rn. 7 bis 12, 15 und 18, vom 22. Januar 2002, Cisal, C-218/00, EU:C:2002:36, Rn. 39, 40 und 42, …sowie vom 16. März 2004, AOK Bundesverband u. a., C-264/01, C-306/01, C-354/01 und C-355/01, EU:C:2004:150, Rn. 47, 48, 52 und 53).
- BGH, 06.11.2013 - KZR 61/11
Zur Unternehmenseigenschaft der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder …
Der soziale Zweck eines Versicherungssystems genügt als solcher nicht, um eine Qualifikation als wirtschaftliche Tätigkeit auszuschließen (EuGH, Urteil vom 22. Januar 2002 - C-218/00, Slg. 2002, I-691 Rn. 37 = WuW/E EU-R 551 - INAIL).So spricht es gegen eine Unternehmenseigenschaft, wenn eine Pflichtmitgliedschaft der Leistungsberechtigten besteht und die Leistungen der obligatorischen Versicherung deswegen nicht im Wettbewerb erbracht werden (vgl. EuGH…, Urteil vom 17. Februar 1993 - C-159/91 und C-160/91, Slg. 1993, I-664 Rn. 3, 7, 13 = NJW 1993, 2597 - Poucet und Pistre; Slg. 2002, I-691 Rn. 44 - INAIL;… Urteil vom 16. März 2004 - C-264/01 u. a., Slg. 2004, I-2493 Rn. 54 = WuW/E EU-R 801 - AOK Bundesverband und andere;… Urteil vom 5. März 2009 - C-350/07, Slg. 2009, I-1513 Rn. 68 = WuW/E EU-R 1543 - Kattner Stahlbau GmbH).
- Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-262/18
Kommission/ Dôvera zdravotná poistʼovňa - Rechtsmittel - Staatliche …
35 Urteil vom 22. Januar 2002 (C-218/00, EU:C:2002:36).71 Urteil vom 22. Januar 2002 (C-218/00, EU:C:2002:36).
75 Zu den bisher aufgezählten Elementen vgl. Urteile vom 17. Februar 1993, Poucet und Pistre (…C-159/91 und C-160/91, EU:C:1993:63, Rn. 10, 12, 13 und 18), vom 22. Januar 2002, Cisal (C-218/00, EU:C:2002:36, Rn. 39 bis 44), vom 16. März 2004, AOK Bundesverband u. a. (…C-264/01, C-306/01, C-354/01 und C-355/01, EU:C:2004:150, Rn. 47 bis 52), vom 5. März 2009, Kattner Stahlbau (…C-350/07, EU:C:2009:127, Rn. 44 bis 59), und vom 3. März 2011, AG 2R Prévoyance (…C-437/09, EU:C:2011:112, Rn. 47 bis 52).
76 Urteile vom 17. Februar 1993, Poucet und Pistre (…C-159/91 und C-160/91, EU:C:1993:63, Rn. 14 und 18), vom 22. Januar 2002, Cisal (C-218/00, EU:C:2002:36, Rn. 43 und 44), vom 16. März 2004, AOK Bundesverband u. a. (…C-264/01, C-306/01, C-354/01 und C-355/01, EU:C:2004:150, Rn. 48 bis 52), vom 5. März 2009, Kattner Stahlbau (…C-350/07, EU:C:2009:127, Rn. 60 bis 65), und vom 3. März 2011, AG 2R Prévoyance (…C-437/09, EU:C:2011:112, Rn. 53 bis 65).
- BVerwG, 12.03.2014 - 8 C 27.12
Altersversorgung; Äquivalenzprinzip; Anwartschaft; Ausgleichsfonds; Beitrag; …
- LSG Baden-Württemberg, 27.03.2006 - L 1 U 1430/05
Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Beitragspflicht - Rechtmäßigkeit …
- Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2010 - C-437/09
AG2R Prévoyance - Wettbewerb - Art. 10 EG, 81 EG, 82 EG und 86 EG - …
- VG Mainz, 09.09.2011 - 4 K 37/11
Beitrag für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersvorsorge
- BVerfG, 06.05.2008 - 2 BvR 2419/06
Zum Prüfungsmaßstab bzgl der Handhabung der Vorlagepflicht gem Art 234 EG …
- BSG, 12.10.2000 - B 12 RA 4/00 R
Versicherungspflicht selbständiger Lehrer in der Rentenversicherung
- BSG, 24.01.2003 - B 12 KR 16/01 R
Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung, Zulässigkeit der …
- Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2003 - C-264/01
NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS VERSTÖSST DIE FESTSETZUNG DER BETRÄGE, DIE DIE …
- BSG, 24.01.2003 - B 12 KR 18/01 R
Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung, Zulässigkeit der …
- BSG, 24.01.2003 - B 12 KR 17/01 R
Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung, Zulässigkeit der …
- OVG Rheinland-Pfalz, 18.05.2012 - 7 A 11241/11
Betriebliche Altersversorgung; Finanzierungssystem zur Insolvenzsicherung; …
- BSG, 24.01.2003 - B 12 KR 3/02 R
Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung, Zulässigkeit der …
- EuGH, 03.03.2011 - C-437/09
AG2R Prévoyance - Wettbewerb - Art. 101 AEUV, 102 AEUV und 106 AEUV - …
- BSG, 18.07.2006 - B 1 A 2/05 R
Krankenkasse - betriebliche Altersversorgung - keine Anlage des Deckungskapitals …
- LSG Sachsen, 31.08.2011 - L 6 U 51/09
Europarechtskonformität der Zwangsmitgliedschaft in der gesetzlichen …
- EuGH, 22.05.2003 - C-355/00
Freskot
- LSG Sachsen, 24.07.2007 - L 6 U 2/06
Anspruch einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf Entlassung aus der …
- BVerwG, 12.03.2014 - 8 C 32.12
Heranziehung zum Insolvenzsicherungsbeitrag nach dem Gesetz über die Verbesserung …
- BVerwG, 12.03.2014 - 8 C 33.12
Heranziehung zum Insolvenzsicherungsbeitrag nach dem Gesetz über die Verbesserung …
- BVerwG, 12.03.2014 - 8 C 28.12
Heranziehung zum Insolvenzsicherungsbeitrag zur Verbesserung der betrieblichen …
- BVerwG, 12.03.2014 - 8 C 30.12
Anforderungen an die Pflicht zur Leistung eines Insolvenzsicherungsbeitrags nach …
- BVerwG, 12.03.2014 - 8 C 31.12
Anforderungen an die Pflicht zur Leistung eines Insolvenzsicherungsbeitrags nach …
- LSG Berlin-Brandenburg, 01.12.2011 - L 3 U 7/10
Auskunfts- und Mitwirkungspflicht des Grundstückseigentümers - Berechtigung des …
- BVerwG, 12.03.2014 - 8 C 29.12
Heranziehung zum Insolvenzsicherungsbeitrag hinsichtlich der betrieblichen …
- Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-882/19
Nach Ansicht von Generalanwalt Pitruzzella kann ein nationales Gericht eine …
- EuG, 05.02.2018 - T-216/15
Dôvera zdravotná poistʼovňa / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2003 - C-280/00
NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS LÉGER IST DIE FINANZIERUNG ÖFFENTLICHER …
- Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2002 - C-82/01
Aéroports de Paris / Kommission
- LG Mannheim, 09.07.2010 - 7 O 265/09
Wettbewerbsbeschränkung: Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder als …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2002 - C-355/00
Freskot
- BVerfG, 10.03.2011 - 1 BvR 2891/07
Nichtannahmebeschluss: Teils unzulässige, teils unbegründete …
- Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2008 - C-49/07
MOTOE - Wettbewerb - Sport - Art. 82 EG und 86 EG - Begriff des Unternehmens - …
- Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2005 - C-205/03
FENIN / Kommission - Rechtsmittel - Einrichtungen, die das spanische nationale …
- LSG Nordrhein-Westfalen, 14.09.2005 - L 17 U 138/05
Vereinbarkeit eines Beitragsbescheids und Umlagebescheids mit Verfassungsrecht …
- Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2008 - C-350/07
Kattner Stahlbau - Vorabentscheidungsersuchen - Wettbewerb - Pflichtversicherung …
- LSG Baden-Württemberg, 28.02.2003 - L 1 U 3237/01
Vereinbarkeit der (Pflicht-) Beitragszahlung an die Berufsgenossenschaft mit …
- Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2004 - C-134/03
Viacom Outdoor
- LSG Baden-Württemberg, 24.11.2010 - L 4 R 5657/10
- Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2004 - C-172/03
Heiser
- LSG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2008 - L 17 U 195/07
Anspruch eines Unternehmens im Gerüstbauergewerbe auf Entlassung aus der …
- LSG Baden-Württemberg, 24.04.2007 - L 9 U 5363/05
Gesetzliche Unfallversicherung - Zwangsmitgliedschaft - deutscher Unternehmer - …
- LG Hamburg, 23.08.2019 - 408 HKO 1/19
Low Carb - Wettbewerbsverstoß: Bezeichnung "Low Carb" auf Lebensmittel als …
- VG Hamburg, 06.07.2011 - 10 K 527/10
Heranziehung zu Insolvenzsicherungsbeiträgen
- SG Gießen, 27.01.2006 - S 1 U 1684/03
Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Gefahrtarif 2002 der …
- SG Köln, 29.07.2004 - S 16 U 236/03
- SG Würzburg, 08.09.2004 - S 11 U 304/03
Anspruch auf Aufhebung eines Bescheides bzgl. der Erhebung eines Anteils an der …
- SG Karlsruhe, 03.03.2005 - S 15 U 4515/03
Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsausgleichsverfahren - Satzung der …