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   EuGH, 01.04.1993 - C-260/91, C-261/91   

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https://dejure.org/1993,561
EuGH, 01.04.1993 - C-260/91, C-261/91 (https://dejure.org/1993,561)
EuGH, Entscheidung vom 01.04.1993 - C-260/91, C-261/91 (https://dejure.org/1993,561)
EuGH, Entscheidung vom 01. April 1993 - C-260/91, C-261/91 (https://dejure.org/1993,561)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Diversinte und Iberlacta / Administración Principal de Aduanas e Impuestos Especiales de la Junquera

    EWG-Vertrag, Artikel 190; Verordnung Nr. 744/87 der Kommission, Artikel 3 Absatz 2
    Handlungen der Organe; Zeitliche Geltung; Rückwirkungsverbot; Ausnahmen; Voraussetzungen; Besondere Begründung; Fehlen; Rechtswidrigkeit

  • EU-Kommission

    Diversinte und Iberlacta / Administración Principal de Aduanas e Impuestos Especiales de la Junquera

  • Wolters Kluwer

    Einführung einer Abgabe auf aus Spanien eingeführtes denaturiertes Magermilchpulver; Überprüfung der Gültigkeit der Rückwirkung des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 744/87 der Kommission vom 6. März 1987; Anforderungen an die Rückwirkung von Entscheidungen der ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 177; ; EWG-Vertrag Art. 190; ; Verordnung Nr. 744/87 vom 06.03.1987 Art. 3 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Handlungen der Organe - Zeitliche Geltung - Rückwirkungsverbot - Ausnahmen - Voraussetzungen - Besondere Begründung - Fehlen - Rechtswidrigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuGHE I 1993, 1885
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 11.07.1991 - C-368/89

    Crispoltoni / Fattoria Autonoma Tabacchi di Città di Castello

    Auszug aus EuGH, 01.04.1993 - C-260/91
    9 Wie das vorlegende Gericht zu Recht ausgeführt hat, verbietet es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Grundsatz der Rechtssicherheit zwar im allgemeinen, den Beginn der zeitlichen Geltung eines Rechtsakts der Gemeinschaft auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen; dies kann aber ausnahmsweise dann anders sein, wenn das angestrebte Ziel es verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist (vgl. zuletzt Urteil vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-368/89, Crispoltoni, Slg. 1991, I-3695, Randnr. 17).
  • EuGH, 01.02.1984 - 1/84

    Ilford / Kommission

    Auszug aus EuGH, 01.04.1993 - C-260/91
    10 Indessen ist zwar nach dieser Rechtsprechung eine Rückwirkung von Entscheidungen der Gemeinschaftsorgane nicht notwendig ausgeschlossen, doch müssen in der Begründung derartiger Entscheidungen die Umstände genannt werden, die die angestrebte Rückwirkung rechtfertigen (vgl. Beschluß vom 1. Februar 1984 in der Rechtssache 1/84 R, Ilford/Kommission, Slg. 1984, 423, Randnr. 19).
  • EuGH, 14.02.1990 - 350/88

    Delacre u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 01.04.1993 - C-260/91
    11 Wie der Gerichtshof nämlich bereits in seinem Urteil vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-350/88 (Delacre/Kommission, Slg. 1990, I-395, Randnr. 15) entschieden hat, dient die nach Artikel 190 EWG-Vertrag notwendige Begründung dem Zweck, den Betroffenen zur Wahrnehmung ihrer Rechte die tragenden Gründe für die Maßnahme zur Kenntnis zu bringen und dem Gerichtshof die Ausübung seiner Kontrolle zu ermöglichen.
  • EuG, 13.11.2014 - T-481/11

    Die Kommission durfte die Etikettierung von Zitrusfrüchten, die nach der Ernte

    Das Königreich Spanien stützt sich auch auf die Urteile des Gerichtshofs vom 1. April 1993, Diversinte und Iberlacta (C-260/91 und C-261/91, Slg. 1993, I-1885, Rn. 11 und 12) und des Gerichts vom 15. November 2007, Ungarn/Kommission (T-310/06, Slg. 2007, II-4619, Rn. 83 und 84), in denen jeweils festgestellt worden ist, dass die in diesen Rechtssachen fraglichen Rechtsvorschriften mit einem Begründungsmangel behaftet waren.

    Im Urteil Diversinte und Iberlacta, oben in Rn. 117 angeführt (Rn. 11 und 12), ging es nämlich um eine Bestimmung mit Rückwirkung, für die von der Rechtsprechung eine besondere Rechtfertigung in den Gründen des angefochtenen Rechtsakts verlangt wird, wie sich aus Rn. 10 dieses Urteils ergibt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2012 - C-335/09

    Polen / Kommission - Rechtsmittel - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation

    47 - Vgl. z. B. Urteil vom 1. April 1993, Diversinte und Iberlacta (C-260/91 und C-261/91, Slg. 1993, I-1885, Randnrn.

    52 - Vgl. u. a. Urteil Diversinte und Iberlacta (Randnr. 13).

  • BSG, 22.09.1999 - B 5 RJ 36/98 R

    Versicherungszeiten griechischer Staatsangehöriger im Beitrittsgebiet

    Für das Gemeinschaftsrecht gelten nach der Rechtsprechung des EuGH - ebenso wie für den nationalen Gesetzgeber - die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit und das daraus folgende grundsätzliche Verbot der Rückwirkung von Rechtsakten, die in eine vor ihrem Inkrafttreten vorhandene Rechtsposition eingreifen (stRspr vgl EuGH Urteile vom 25. Januar 1979 - 98/78 - EuGHE 1979, 69 - und 99/78 - EuGHE 1979, 101, vom 16. Februar 1982 - 258/80 - EuGHE 1982, 487, vom 1. April 1993 - C-260/91 und C-261/91 - EuGHE I 1993, 1885, vom 6. November 1997 - C-261/96 - EuGHE I 1997, 6177 und vom 20. November 1997 - C-244/95 - EuGHE I 1997, 6441).
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