Rechtsprechung
   EuGH, 27.06.1996 - C-234/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,1509
EuGH, 27.06.1996 - C-234/94 (https://dejure.org/1996,1509)
EuGH, Entscheidung vom 27.06.1996 - C-234/94 (https://dejure.org/1996,1509)
EuGH, Entscheidung vom 27. Juni 1996 - C-234/94 (https://dejure.org/1996,1509)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1996,1509) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Richtlinie 78/660/EWG - Jahresabschluß - Bilanz - Zeitpunkt der Realisierung eines Gewinns.

  • EU-Kommission PDF

    Tomberger / Gebrüder von der Wettern

    Richtlinie 78/660 des Rates, Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz aa
    Freizuegigkeit; Niederlassungsfreiheit; Gesellschaften; Richtlinie 78/660; Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen; Grundsatz der Bilanzwahrheit; Verpflichtung, nur die am Bilanzstichtag realisierten Gewinne auszuweisen; Vorliegender Fall

  • EU-Kommission

    Tomberger / Gebrüder von der Wettern

  • Wolters Kluwer

    Koordinierung der einzelstaatlichen Vorschriften über die Gliederung und den Inhalt des Jahresabschlusses von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen; Auslegung der Art. 31 Abs. 1 und 59 der Vierten Richtlinie 78/660/EWG ; Anwendung der in Art. 59 der Vierten Richtlinie ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Phasengleiche Vereinnahmung von Dividenden

  • Judicialis

    Vierte Richtlinie 78/660/EWG Art. 31 Abs. 1; ; Vierte Richtlinie 78/660/EWG Art. 59; ; Vertrag über den konsolidierten Abschluss Art. 54 Abs. 3g

  • datenbank.nwb.de

    Phasengleiche Bilanzierung bei Mutter- und Tochtergesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Sonstiges

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuGHE I 1996, 3133
  • NJW 1996, 2363
  • ZIP 1996, 1168
  • EuZW 1997, 128
  • WM 1996, 1263
  • BB 1996, 1492
  • BB 1996, 781
  • DB 1996, 1400
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (20)

  • BFH, 07.08.2000 - GrS 2/99

    Keine phasengleiche Aktivierung von Dividendenansprüchen

    Der Große Senat kommt insoweit allein unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten zu einem anderen Ergebnis als der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in dessen Urteil vom 27. Juni 1996 C-234/94 (Slg. 1996, 3133, i.d.F. des Urteilsberichtigungsbeschlusses vom 10. Juli 1997, Slg. 1997, I-XXXIII), der sich indes nur zu der auch in Deutschland ab dem 1. Januar 1987 geltenden Handelsrechtslage geäußert hat.
  • BGH, 12.01.1998 - II ZR 82/93

    Ausweis des Gewinns einer Tochtergesellschaft in der Bilanz der

    Auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 27. Juni 1996 und den Urteilsberichtigungsbeschluß vom 10. Juli 1997 (Rechtssache C-234/94) - u.a. abgedruckt in ZIP 1996, 1168 bzw. ZIP 1997, 1374 - wird Bezug genommen.
  • EuGH, 07.01.2003 - C-306/99

    BIAO

    Was schließlich den Inhalt der Bestimmungen der Vierten Richtlinie betrifft, so gilt sowohl nach ihrer vierten Begründungserwägung als auch nach ihrem Artikel 2 Absatz 3 der fundamentale Grundsatz, dass der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermitteln muss (vgl. Urteil vom 27. Juni 1996 in der Rechtssache C-234/94, Tomberger, Slg. 1996, I-3133, Randnr. 17, berichtigt durch Beschluss vom 10. Juli 1997, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Einhaltung dieses Grundsatzes die Berücksichtigung aller Faktoren gebietet, die sich tatsächlich auf das fragliche Geschäftsjahr beziehen, wie realisierte Gewinne, Aufwendungen, Erträge, Risiken und Verluste (Urteil Tomberger, Randnr. 22).

    Dass Umstände wie die Verringerung oder der Wegfall eines solchen Risikos im Jahresabschluss völlig unerwähnt bleiben, kann jedoch irreführend sein und daher gegen den Grundsatz des den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes verstoßen (in diesem Sinne Urteil Tomberger, Randnr. 22).

  • EuGH, 14.09.1999 - C-275/97

    DE + ES Bauunternehmung

    Ein solches Ergebnis wäre nicht nur mit dem Vorsichtsprinzip, das nach Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie zu beachten ist, sondern auch mit dem Grundsatz der Bilanzwahrheit unvereinbar, dessen Beachtung die Hauptzielsetzung der Richtlinie darstellt (siehe Urteil vom 27. Juni 1996 in der Rechtssache C-234/94, Tomberger, Slg. 1996, I-3133, Randnr. 17, berichtigt durch Beschluß des Gerichtshofes vom 10. Juli 1997, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

    Da in der Richtlinie nicht angegeben wird, was unter "Ausnahmefällen" zu verstehen ist, ist dieser Ausdruck im Licht des mit der Richtlinie verfolgten Zweckes auszulegen, wonach die Jahresabschlüsse der erfaßten Gesellschaften wie in Randnummer 26 dieses Urteils ausgeführt worden ist ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaften zu vermitteln haben (siehe auch in diesem Sinne das bereits genannte Urteil Tomberger).

  • EuGH, 03.10.2013 - C-322/12

    GIMLE - Vierte Richtlinie 78/660/EWG - Art. 2 Abs. 3 - Grundsatz der

    Die Kommission erinnert unter Berufung auf die Urteile vom 27. Juni 1996, Tomberger (C-234/94, Slg. 1996, I-3133, Randnr. 17), und vom 14. September 1999, DE + ES Bauunternehmung (C-275/97, Slg. 1999, I-5331, Randnr. 26), daran, dass der Grundsatz der Bilanzwahrheit in Art. 2 Abs. 3 der Vierten Richtlinie die Hauptzielsetzung dieser Richtlinie darstelle.

    Die Vierte Richtlinie stützt diese Koordinierung des Inhalts der Jahresabschlüsse auf den Grundsatz der "Bilanzwahrheit", dessen Beachtung ihre Hauptzielsetzung darstellt (Urteile Tomberger, Randnr. 17, DE + ES Bauunternehmung, Randnr. 26, und BIAO, Randnr. 72).

    Der Gerichtshof hatte bereits Gelegenheit, darzulegen, dass sich die Anwendung des Grundsatzes der Bilanzwahrheit möglichst weitgehend an den in Art. 31 der Vierten Richtlinie enthaltenen allgemeinen Grundsätzen zu orientieren hat, wobei dem in Art. 31 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie vorgesehenen Grundsatz der Vorsicht besondere Bedeutung zukommt (Urteil Tomberger, Randnr. 18).

    Nach Art. 31 Abs. 1 Buchst. c der Vierten Richtlinie, der den Grundsatz der Vorsicht enthält, gestattet es die Berücksichtigung aller Faktoren - realisierte Gewinne, Aufwendungen, Erträge, Risiken und Verluste -, die sich tatsächlich auf das fragliche Geschäftsjahr beziehen, die Beachtung des Grundsatzes der Bilanzwahrheit sicherzustellen (Urteile Tomberger, Randnr. 22, und BIAO, Randnr. 123).

  • BFH, 09.09.1998 - I R 6/96

    Verpflichtung zur Vorlage an den EuGH bei Bilanzsteuerfragen?

    b) In der Literatur wird die Frage, ob der BFH als letztinstanzliches Gericht zur Vorlage an den EuGH verpflichtet ist, kontrovers diskutiert (vgl. gegen Vorlagepflicht: z.B. Beisse, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 1998, 310, unter ausdrücklicher Aufgabe seiner früheren Auffassung; ebenso Schulze- Osterloh, DStZ 1997, 281; Meyer-Arndt, Betriebs-Berater --BB-- 1993, 1623; Moxter, BB 1995, 1463; Biener, Steuerberater-Jahrbuch --StbJb-- 1995/1996, 29; Weber-Grellet, Steuer und Wirtschaft --StuW-- 1995, 336; Pezzer, Deutsche steuerjuristische Gesellschaft --DStJG--, Bd. 14, 1991, 3; Walz, Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht und Wirtschaftsrecht --ZHR-- 147, 1983, 281; s. auch Moxter, BB 1995, 1463; für Vorlagerecht bzw. -pflicht: z.B. Groh, DStR 1996, 1206; Kropff, Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht --ZGR-- 1997, 115; Schüppen, DB 1996, 1481 [EuGH 27.06.1996 - C 234/94]; de Weerth, Recht der Internationalen Wirtschaft/Außenwirtschaftsdienst des Betriebs-Beraters --RIW/AWD-- 1996, 763; Meilicke, BB 1992, 969 [BFH 29.01.1992 - II R 36/89]; Streck/ Olgemöller, DStR 1993, 417; Dautzenberg, Finanz-Rundschau --FR-- 1997, 690; Schön, Festschrift für Flick, S. 573; Herlinghaus, Internationales Steuerrecht --IStR-- 1997, 529, jeweils m.w.N.).

    Da es aber als overriding principle die gesamte Auslegung der BiRiLi prägt (vgl. Kempermann, DStZ 1996, 570 [EuGH 27.06.1996 - C 234/94]; Urteil des EuGH vom 27. Juni 1996 Rs. C-234/94, DStZ 1996, 569), liegt die Annahme fern, daß im Rahmen der §§ 238 bis 263 HGB ein Bezug zum Gemeinschaftsrecht hergestellt und damit eine Zuständigkeit des EuGH begründet werden sollte (Beisse, DStZ 1998, 310).

    Diesem Ziel würde eine mittelbare steuerliche Zuständigkeitskompetenz des EuGH widersprechen, so daß auch die Befürworter einer Vorlage an den EuGH den Fortbestand des Maßgeblichkeitsgrundsatzes in Frage gestellt sehen (vgl. z.B. Herzig, DB 1996, 1401 [EuGH 27.06.1996 - C 234/94]) oder mit weiteren Durchbrechungen rechnen (vgl. z.B. Dautzenberg, FR 1997, 690, 691; Schön, a.a.O., S. 573, 581; Groh, DStR 1996, 1206).

  • BFH, 26.11.1998 - IV R 52/96

    Phasengleiche Aktivierung von Gewinnansprüchen

    Zuvor hatte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) mit Urteil vom 27. Juni 1996 C-234/94 (EuGHE I 1996, 3133, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht --ZIP-- 1996, 1168) i.d.F. des Berichtigungsbeschlusses vom 10. Juli 1997 (ZIP 1997, 1374; Betriebs-Berater --BB-- 1997, 1577) auf Ersuchen des BGH entschieden, daß diese Auslegung des nationalen Rechts mit dem Gemeinschaftsrecht (Vierte Richtlinie) übereinstimme.

    Mit dem gefundenen Ergebnis weicht der Senat nicht von den Entscheidungen des BGH in BGHZ 137, 378, DStR 1998, 383 und des EuGH in EuGHE I 1996, 3133 i.d.F. des Berichtigungsbeschlusses in ZIP 1997, 1374, BB 1997, 1577 ab.

    Der EuGH hat in seinem Urteil in EuGHE I 1996, 3133 i.d.F. des Berichtigungsbeschlusses in ZIP 1997, 1374, BB 1997, 1577 ausreichend deutlich gemacht, daß eine phasengleiche Aktivierung nur ausnahmsweise und nur unter ganz engen Voraussetzungen in Betracht kommt.

  • BFH, 16.12.1998 - I R 50/95

    Phasengleiche Aktivierung von Gewinnansprüchen

    Diese Beurteilung, deren europarechtliche Zulässigkeit zuvor durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) bestätigt worden war (EuGH-Urteil vom 27. Juni 1996 C-234/94, DStR 1996, 1093, Internationales Steuerrecht --IStR-- 1996, 352, --Tomberger--, i.d.F. des Urteilsberichtigungsbeschlusses vom 10. Juli 1997, DStR 1997, 1416, IStR 1997, 509), war allerdings für die vom BGH getroffene Entscheidung letztlich nicht tragend (vgl. hierzu Hoffmann/Sauter, GmbH-Rundschau 1998, 318; Groh, DStR 1998, 813).
  • FG Hamburg, 22.04.1999 - II 23/97

    Der EuGH und das Gebot des true and fair view

    f) Dementsprechend hat der EuGH bei einer Kapitalgesellschaft seine Zuständigkeit für die Auslegung der BiRiLi im Rahmen der richtlinienkonformen Anwendung einer Vorschrift aus dem Bereich der §§ 238-263 HGB bejaht - nämlich in der nach Art. 31 Abs. 1 Buchst. c aa BiRiLi bzw. § 252 Abs. 1 Nr. 4 letzter Halbsatz HGB zu beurteilenden Frage der Realisation von Beteiligungserträgen - ( EuGH-Urteil vom 27. Juni 1996 Rs. C-234/94 - "Tomberger", EuGHE 1996 I, 3133, ABl 1996 C 336, 3, u. 1997 C 318, 3-4; Bespr. Groh, Deutsches Steuerrecht -DStR- 1998, 813; Herzig, DB 1996, 1401; Woring, KFR F. 3 EStG § 5, 1/96, S. 233).

    j) Davon abgesehen wird das Prinzip von "true and fair view" nach Art. 2 BiRiLi in erster Linie durch eine den Grundsätzen der Richtlinie entsprechende Rechnungslegung verwirklicht (vgl. EuGH-Urteil vom 27. Juni 1996 Rs. C-234/94 - "Tomberger", EuGHE 1996 I, 3133, ABl 1996 C 336, 3, u. 1997 C 318, 3-4).

  • EuGH, 26.09.2013 - C-418/11

    TEXDATA Software - Gesellschaftsrecht - Niederlassungsfreiheit - Elfte Richtlinie

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass es ein grundlegendes Prinzip darstellt, dass die Jahresabschlüsse ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der betreffenden Gesellschaft vermitteln müssen (vgl. Urteile vom 27. Juni 1996, Tomberger, C-234/94, Slg. 1996, I-3133, Randnr. 17, berichtigt durch Beschluss vom 10. Juli 1997, vom 7. Januar 2003, BIAO, C-306/99, Slg. 2003, I-1, Randnr. 72, und Berlusconi u. a., Randnr. 54).
  • BGH, 17.11.2020 - 4 StR 223/20

    Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (Zungenkuss als erhebliche sexuelle

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2004 - C-387/02

    NACH ANSICHT VON GENERALANWÄLTIN JULIANE KOKOTT MUSS EIN NACH DER tAT ERGANGENES

  • BFH, 17.12.1997 - I R 30/97

    Steuerrechtliche Wirkungen der Abtretbarkeit eines Gewinnanspruchs bereits vor

  • EuGH, 06.03.2014 - C-510/12

    Bloomsbury

  • FG Münster, 01.12.1997 - 9 K 1497/94

    Anspruch auf Bildung einer Rückstellung für Aussetzungszinsen ; Steuerlicher

  • BFH, 18.09.1996 - I B 4/96

    Aktivierungszeitpunkt von Gewinnansprüchen

  • OLG Köln, 20.07.1998 - 5 U 256/93
  • OLG Köln, 10.03.1999 - 5 U 43/97
  • FG Düsseldorf, 24.03.1998 - 6 K 3576/95

    Herstellung der Ausschüttungsbelastung; Prinzip der phasengleichen Bilanzierung;

  • FG Köln, 21.11.1996 - 2 K 5516/93

    Gewinnansprüche eines GmbH-Gesellschafters als Anteil zum Betriebsvermögen;

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht