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   EuGH, 29.05.1997 - C-299/95   

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https://dejure.org/1997,648
EuGH, 29.05.1997 - C-299/95 (https://dejure.org/1997,648)
EuGH, Entscheidung vom 29.05.1997 - C-299/95 (https://dejure.org/1997,648)
EuGH, Entscheidung vom 29. Mai 1997 - C-299/95 (https://dejure.org/1997,648)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Kremzow / Republik Österreich

    EG-Vertrag, Artikel 164 und 177
    Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Grundrechte - Wahrung durch den Gerichtshof - Vereinbarkeit einer nicht in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallenden nationalen Regelung mit der Europäischen Menschenrechtskonvention - Beurteilung durch den Gerichtshof - ...

  • EU-Kommission

    Kremzow / Republik Österreich

  • Wolters Kluwer

    Vorabentscheidungsersuchen zu Fragen der Auslegung des Art. 164 Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) und einiger Bestimmungen der Menschenrechtskonvention; Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der persönlichen Freiheit nach der ...

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 177; ; EG-Vertrag Art. 164; ; EG-Vertrag Art. 8a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG-Vertrag Art. 164, Art. 177
    Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Grundrechte - Wahrung durch den Gerichtshof - Vereinbarkeit einer nicht in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallenden nationalen Regelung mit der Europäischen Menschenrechtskonvention - Beurteilung durch den Gerichtshof- ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs der Republik Österreich - Auslegung der Artikel 5 und 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention - Gemeinschaftsnatur der Bestimmungen - Auswirkungen der Feststellung durch den Europäischen Gerichtshof für ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuGHE I 1997, 2629
 
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Wird zitiert von ... (89)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 13.06.1996 - C-144/95

    Strafverfahren gegen Maurin

    Auszug aus EuGH, 29.05.1997 - C-299/95
    17 Im übrigen wurde Herr Kremzow wegen Mordes und illegalen Waffenbesitzes nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften verurteilt, die nicht dazu bestimmt sind, die Beachtung gemeinschaftsrechtlicher Normen sicherzustellen (vgl. u. a. Urteil vom 13. Juni 1996 in der Rechtssache C-144/95, Maurin, Slg. 1996, I-2909, Randnr. 12).
  • EuGH, 18.06.1991 - C-260/89

    ERT / DEP

    Auszug aus EuGH, 29.05.1997 - C-299/95
    Daraus folgt, wie der Gerichtshof ebenfalls festgestellt hat, daß in der Gemeinschaft keine Maßnahmen als Rechtens anerkannt werden können, die mit der Beachtung der so anerkannten und gewährleisteten Menschenrechte unvereinbar sind (vgl. u. a. Urteil vom 18. Juni 1991 in der Rechtssache C-260/89, ERT, Slg. 1991, I-2925, Randnr. 41).
  • EuGH, 04.10.1991 - C-159/90

    Society for the Protection of Unborn Children Ireland / Grogan u.a.

    Auszug aus EuGH, 29.05.1997 - C-299/95
    15 Wie sich weiter aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt (vgl. u. a. Urteil vom 4. Oktober 1991 in der Rechtssache C-159/90, Society for the Protection of Unborn Children Ireland, Slg. 1991, I-4685, Randnr. 31), hat der Gerichtshof im Vorabentscheidungsverfahren dann, wenn eine nationale Regelung in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fällt, dem vorlegenden Gericht alle Auslegungshinweise zu geben, die es benötigt, um die Vereinbarkeit dieser Regelung mit den Grundrechten beurteilen zu können, deren Wahrung der Gerichtshof sichert und die sich insbesondere aus der Konvention ergeben.
  • EuGH, 28.03.1996 - Gutachten 2/94

    Beitritt der Gemeinschaft zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

    Auszug aus EuGH, 29.05.1997 - C-299/95
    14 Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere Gutachten 2/94 vom 28. März 1996, Slg. 1996, I-1759, Randnr. 33) gehören die Grundrechte zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat.
  • EuGH, 28.06.1984 - 180/83

    Moser / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus EuGH, 29.05.1997 - C-299/95
    Zwar ist jeder Freiheitsentzug geeignet, die Ausübung des Rechts des Betroffenen auf Freizuegigkeit zu behindern, doch ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß die rein hypothetische Aussicht auf die Ausübung dieses Rechts keinen Bezug zum Gemeinschaftsrecht herstellt, der eng genug wäre, um die Anwendung der Gemeinschaftsbestimmungen zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 28. Juni 1984 in der Rechtssache 180/83, Moser, Slg. 1984, 2539, Randnr. 18).
  • EGMR, 21.09.1993 - 12350/86

    KREMZOW v. AUSTRIA

    Auszug aus EuGH, 29.05.1997 - C-299/95
    2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Herrn Kremzow und der Republik Österreich wegen Ersatz des Schadens, der ersterem nach seinem Vorbringen dadurch entstanden ist, daß der Oberste Gerichtshof ihn nach einem Verfahren, das nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Urteil vom 21. September 1993, Kremzow/Österreich, Serie A, Nr. 268-B) gegen Artikel 6 der Konvention verstieß, zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt hatte.
  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

    Sobald dagegen eine solche Vorschrift in den Geltungsbereich des Unionsrechts fällt, hat der im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens angerufene Gerichtshof dem vorlegenden Gericht alle Auslegungshinweise zu geben, die es benötigt, um die Vereinbarkeit dieser Regelung mit den Grundrechten beurteilen zu können, deren Wahrung er sichert (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 18. Juni 1991, ERT, C-260/89, Slg. 1991, I-2925, Randnr. 42, vom 29. Mai 1997, Kremzow, C-299/95, Slg. 1997, I-2629, Randnr. 15, vom 18. Dezember 1997, Annibaldi, C-309/96, Slg. 1997, I-7493, Randnr. 13, vom 22. Oktober 2002, Roquette Frères, C-94/00, Slg. 2002, I-9011, Randnr. 25, vom 18. Dezember 2008, Sopropé, C-349/07, Slg. 2008, I-10369, Randnr. 34, vom 15. November 2011, Dereci u. a., C-256/11, Slg. 2011, I-11315, Randnr. 72, sowie vom 7. Juni 2012, Vinkov, C-27/11, Randnr. 58).
  • EuGH, 18.12.2014 - Gutachten 2/13

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

    Im Mittelpunkt dieser rechtlichen Konstruktion stehen im Übrigen die durch die Charta - die nach Art. 6 Abs. 1 EUV den gleichen rechtlichen Rang hat wie die Verträge - anerkannten Grundrechte, deren Achtung eine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Union ist, so dass Maßnahmen, die mit diesen Rechten unvereinbar sind, in der Union nicht zulässig sind (vgl. Urteile ERT, C-260/89, EU:C:1991:254, Rn. 41, Kremzow, C-299/95, EU:C:1997:254, Rn. 14, Schmidberger, C-112/00, EU:C:2003:333, Rn. 73, sowie Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, EU:C:2008:461, Rn. 283 und 284).
  • EuGH, 12.06.2003 - C-112/00

    Sperrung der Brennerautobahn durch Demonstranten führt nicht zur Staatshaftung

    Daraus folgt, dass in der Gemeinschaft keine Maßnahmen als rechtens anerkannt werden können, die mit der Beachtung der so anerkannten und gewährleisteten Menschenrechte unvereinbar sind (vgl. insbesondere Urteile ERT, Randnr. 41, und vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache C-299/95, Kremzow, Slg. 1997, I-2629, Randnr. 14).
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