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   EuGH, 29.05.1997 - C-386/95   

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EuGH, 29.05.1997 - C-386/95 (https://dejure.org/1997,1222)
EuGH, Entscheidung vom 29.05.1997 - C-386/95 (https://dejure.org/1997,1222)
EuGH, Entscheidung vom 29. Mai 1997 - C-386/95 (https://dejure.org/1997,1222)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Eker / Land Baden-Württemberg

    Beschluß Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei, Artikel 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich
    Völkerrechtliche Verträge - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizuegigkeit - Arbeitnehmer - Anspruch der türkischen Staatsangehörigen auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach einem Jahr ordnungsgemässer Beschäftigung - Voraussetzungen - Ununterbrochene ...

  • EU-Kommission

    Eker / Land Baden-Württemberg

  • Wolters Kluwer

    Auslegung des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980; Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eines türkischen Arbeitnehmers im Aufnahmemitgliedstaat; Abhängigmachung von einer ein Jahr lang dauernden ununterbrochenen ordnungsgemäßen Beschäftigung bei ein ...

  • Judicialis

    Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Völkerrechtliche Verträge - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizuegigkeit - Arbeitnehmer - Anspruch der türkischen Staatsangehörigen auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach einem Jahr ordnungsgemässer Beschäftigung - Voraussetzungen - Ununterbrochene ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts - Auslegung von Artikel 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei - Anspruch auf Erneuerung der Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber nach einem Jahr ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuGHE I 1997, 2697
  • NJW 1998, 130 (Ls.)
  • NVwZ 1997, 1108
  • EuZW 1997, 505
  • DVBl 1997, 1376
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 23.01.1997 - C-171/95

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DIE FRAGE, OB EIN TÜRKISCHER ARBEITNEHMER, DER

    Auszug aus EuGH, 29.05.1997 - C-386/95
    18 Hierzu ist darauf zu verweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes seit dem Urteil vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89 (Sevince, Slg. 1990, I-3461) Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung hat, so daß sich türkische Staatsangehörige, die die dort genannten Voraussetzungen erfuellen, unmittelbar auf die Rechte berufen können, die ihnen die einzelnen Bestimmungen dieses Absatzes verleihen (vgl. zuletzt Urteil vom 23. Januar 1997 in der Rechtssache C-171/95, Tetik, Slg. 1997, I-0000, Randnr. 22).
  • EuGH, 20.09.1990 - C-192/89

    Sevince / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus EuGH, 29.05.1997 - C-386/95
    18 Hierzu ist darauf zu verweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes seit dem Urteil vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89 (Sevince, Slg. 1990, I-3461) Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung hat, so daß sich türkische Staatsangehörige, die die dort genannten Voraussetzungen erfuellen, unmittelbar auf die Rechte berufen können, die ihnen die einzelnen Bestimmungen dieses Absatzes verleihen (vgl. zuletzt Urteil vom 23. Januar 1997 in der Rechtssache C-171/95, Tetik, Slg. 1997, I-0000, Randnr. 22).
  • EuGH, 05.10.1994 - C-355/93

    Eroglu / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus EuGH, 29.05.1997 - C-386/95
    27 In seinem Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-355/93 (Eroglu, Slg. 1994, I-5113) hat der Gerichtshof Artikel 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 bereits dahin ausgelegt, daß er einem türkischen Staatsangehörigen, der länger als ein Jahr bei einem Arbeitgeber und anschließend etwa zehn Monate lang bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt war, kein Recht auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei seinem ersten Arbeitgeber verleiht.
  • EuGH, 10.01.2006 - C-230/03

    Sedef - Assoziierung EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 6 des

    23 Für den Fall der Bejahung eines der beiden Teile der ersten Frage fragt das vorlegende Gericht, zweitens, ob, wie es die Rechtsprechung des Gerichtshofes anzudeuten scheine (vgl. Urteile vom 23. Januar 1997 in der Rechtssache C-171/95, Tetik, Slg. 1997, I-329, Randnr. 39, vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache C-386/95, Eker, Slg. 1997, I-2697, Randnrn.

    35 Wie sich des Näheren bereits aus dem Wortlaut der drei Gedankenstriche des Artikels 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 ergibt, sind die Rechte, die den türkischen Arbeitnehmern nach diesen Bestimmungen zukommen, unterschiedlich und Bedingungen unterworfen, die je nach der Dauer der Ausübung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung im Aufnahmemitgliedstaat verschieden sind (vgl. Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-355/93, Eroglu, Slg. 1994, I-5113, Randnr. 12, sowie die genannten Urteile Tetik, Randnr. 23, Eker, Randnr. 21, Günaydin, Randnr. 25, und Ertanir, Randnr. 25).

  • BVerwG, 18.03.2003 - 1 C 2.02

    Aufenthaltsrecht; türkischer Seemann; Erwerbstätigkeit an Land; Unterbrechungen

    So spricht der Gerichtshof von der "Kohärenz" bzw. dem "inneren Zusammenhang" des durch die drei Spiegelstriche des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 geschaffenen Systems der "schrittweisen" Eingliederung der türkischen Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaates (vgl. etwa Urteil vom 29. Mai 1997, Rs. C-386/95 - Eker - Slg. 1997 I-2697, dritter Leitsatz und Rz. 23 und 25; Urteil vom 30. September 1997, Rs. C-98/96 - Ertanir - Slg. 1997 I-5193, Rz. 31 und 35).
  • BSG, 17.02.1998 - B 13 RJ 31/96 R

    Änderung des Geburtsdatums in der Versicherungsnummer eines türkischen

    Gegen eine unmittelbare Anwendbarkeit dieser Regelung dürften keine Bedenken bestehen, zumal der EuGH eine solche in ständiger Rechtsprechung bereits für andere (komplexere) Bestimmungen (Art. 6, 7) dieses Beschlusses bejaht hat (vgl EuGHE I 1990, 3461 ; EuGHE I 1992, 6781 ; EuGH vom 5. Oktober 1994 - C-355/93 - "Eroglu" in EuGHE I 1994, 5113; vom 23. Januar 1997 - C- 171/95 - "Tetik" in EuGHE I 1997, 329; vom 17. April 1997 - C-351/95 - "Kadiman" in EuGHE I 1997, 2133; vom 29. Mai 1997 - C-386/95 - "Eker" in EuGHE I 1997, 2697; vom 5. Juni 1997 - C-285/95 - "Kol" in EuGHE I 1997, 3069).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2001 - 17 B 1116/00

    Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ; Beachtlichkeit der zeitlichen

    Diese Vorschrift verlangt, dass der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt angehört, ein Jahr lang ununterbrochen eine ordnungsgemäße Beschäftigung bei ein und dem selben Arbeitgeber ausgeübt hat, vgl. EuGH, Urteil vom 29. Mai 1997 - Rs. C-386/95 - (Eker), InfAuslR 1997, 336.

    Der Fortbestand eines nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung erworbenen Erneuerungsanspruchs nach Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 ist bis zum Erreichen der Integrationsstufe des 2. Spiegelstrichs der Vorschrift an den Fortbestand des ersten Beschäftigungsverhältnisses gebunden, vgl. EuGH, Urteil vom 29. Mai 1997 - Rs. C-386/95 -, a.a.O.

    Denn das Recht des türkischen Arbeitnehmers, sich "nach drei Jahren" ordnungsgemäßer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten einzuräumenden Vorrangs - für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben, besteht - entgegen der weit gefassten Formulierung - erst nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber, vgl. EuGH, Urteil vom 29. Mai 1997 - Rs. C-386/95 -, a.a.O.

  • EuGH, 05.06.1997 - C-285/95

    Kol / Land Berlin

    Denn die beiden Beschäftigungszeiten von fast neun Monaten und zehneinhalb Monaten, die er bis zu diesem Zeitpunkt im Aufnahmemitgliedstaat aufzuweisen hatte, wurden bei verschiedenen Arbeitgebern zurückgelegt; wie jedoch aus dem Urteil vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache C-386/95 (Eker, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) hervorgeht, setzt Artikel 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich die Ausübung einer ordnungsgemässen Beschäftigung bei ein und demselben Arbeitgeber während eines ununterbrochenen Zeitraums von einem Jahr voraus.
  • VG Aachen, 10.04.2007 - 8 K 1769/05

    D (A), Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, Assoziationsberechtigte, Türken,

    In einem solchen Fall kann das in Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 vorgesehene Recht auf Erneuerung der Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis allenfalls nach Ablauf eines neuen Zeitraums ordnungsgemäßer Beschäftigung von einem Jahr entstehen, vorausgesetzt, die nationalen Behörden haben dem türkischen Arbeitnehmer gestattet, vor Erreichen eines Jahres ordnungsgemäßer Beschäftigung den Arbeitgeber zu wechseln, vgl. EuGH, Urteil vom 29. Mai 1997 - Rs. C-386/95 - (Eker), Slg. 1997, I-2697.

    Nach der Auslegung des Gerichtshofs liegt der Bestimmung nämlich die Prämisse zugrunde, dass grundsätzlich nur eine vertragliche Beziehung, die ein Jahr lang aufrechterhalten wird, eine Verfestigung des Arbeitsverhältnisses erkennen lässt, die ausreicht, um dem Arbeitnehmer die Fortsetzung seiner Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber zu gewährleisten, vgl. EuGH, Urteil vom 29. Mai 1997 - Rs. C-386/95 - (Eker), a.a.O.

  • VGH Bayern, 17.06.2013 - 19 ZB 13.361

    Fortgeltung der früheren Regelung des § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG von mindestens

    Bei einem Wechsel eines Arbeitnehmers einer Zeitarbeitsfirma zu dem entleihenden Arbeitgeber handelt es sich nicht um den "gleichen Arbeitgeber" i.S. Art. 6 Abs. 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80, vielmehr ist nach der Rechtsprechung des EuGH (U.v. 29.5.1997 Az. C-386/95 "Eker") zur Bestimmung des Arbeitgebers primär auf die zugrundeliegende vertragliche Beziehung abzustellen.

    Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die Verlängerung eines auf Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 beruhenden Aufenthaltsrechts eine ordnungsgemäße Beschäftigung bei "ein und demselben Arbeitgeber" voraussetzt (vgl. U.v. 29.5.1997 Az. C-386/95 "Eker" - [...]).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.03.1998 - 13 S 2792/96

    Aufenthaltsrechtlicher Schutz ehelicher Lebensgemeinschaften - fehlende häusliche

    Das Aufenthaltsrecht nach dieser Vorschrift setzt indes eine ununterbrochene ordnungsgemäße Beschäftigung von einem Jahr bei ein und demselben Arbeitgeber (EuGH, InfAuslR 1997, 336 (Eker)) und ferner voraus, daß der türkische Arbeitnehmer - bei diesem Arbeitgeber (vgl. EuGH, Urt. v. 5.10.1994, Slg. 1994, I-5113 = InfAuslR 1994, 385 (Eroglu)) - über einen Arbeitsplatz verfügt.
  • VGH Hessen, 19.04.1999 - 12 TG 4404/98

    Aufenthaltsrecht aufgrund supranationalen Aufenthaltsrechts: Wechsel des

    Ein Wechsel des Arbeitgebers vor dem Zeitpunkt, ab dem er nach drei jähriger ordnungsgemäßer Beschäftigung gemäß Art. 6 Abs. 1 2. Spiegelstrich ARB das Recht erwirbt, sich für den gleichen Beruf bei einem anderen Arbeitgeber zu bewerben, führt dazu, dass die Jahresfrist des Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB neu zu laufen beginnt (vgl. EuGH, Urteil vom 29.05.1997 - C-386/95 - Eker -, NVwZ 1997, 1108 = EZAR 811 Nr. 31; Hess. VGH, 19.02.1996 - 12 TG 1757/95 - 06.02.1995 - 12 TH 3273/94 -, InfAuslR 1995, 191 = DÖV 1995, 477; 03.02.1998 - 12 TZ 3630/97 - VGH BW, 13.07.1993 - 1 S 1260/93 -, EZAR 019 Nr. 3 = InfAuslR 1994, 46; OVG Berlin, 24.10.1995 - 4 S 86/95 - EZAR 025 Nr. 15; OVG Lüneburg, 08.09.1997 - 11 M 3069/97 - Renner, Ausländerrecht in Deutschland, 1998, Rn 5/193; Nr. 2.5.2 AAH-ARB 1/80, EZAR 10 Nr. 1 = InfAuslR 1999, 13; vgl. auch BVerwG, 29.09.1998 - 1 C 14.97 -, NVwZ 1999, 306 = EZAR 029 Nr. 10).

    Diese Rechtsprechung hat der EuGH in seinem Urteil vom 29. Mai 1997 - C-386/95 - Eker - (a.a.O.) bestätigt und fortgeführt: Zum einen beruhe Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB, da er als Voraussetzung für einen Anspruch auf Erneuerung der Arbeitserlaubnis bei demselben Arbeitgeber eine ununterbrochene Beschäftigungsdauer von einem Jahr verlange, auf der Prämisse, dass nur eine vertragliche Beziehung, die ein Jahr lang aufrechterhalten werde, eine Verfestigung des Arbeitsverhältnisses erkennen lasse, die ausreiche, um dem türkischen Arbeitnehmer die Fortsetzung seiner Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber zu gewährleisten.

  • OVG Niedersachsen, 08.09.1997 - 11 M 3069/97

    Arbeitgeberwechsel; Erneuerung der Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis;

    In der Rechtsprechung des EuGH (vgl. zuletzt Urteile vom 23.1.1997 - C-171/95 - NVwZ 1997, 677 = DVBl. 1997, 916 LS - Tetik und vom 29.5.1997 - C-386/95 - Eker) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Urteil vom 24.1.1995 - 1 C 2.94 - DVBl. 1995, 847 und Beschluß vom 29.9.1995 - 1 C 1.95 - NVwZ 1996, 1117) ist geklärt, daß unter den Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 mit den dort normierten Beschäftigungsansprüchen für türkische Arbeitnehmer - unmittelbar einklagbar - in der Tat Aufenthaltsrechte korrespondieren.

    Sie ist nunmehr auf den vorzitierten Vorlagebeschluß des Bundesverwaltungsgerichts hin vom EuGH mit Urteil vom 29. Mai 1997 - C-386/95 - (Eker) im erstgenannten Sinne geklärt worden; bei einem Arbeitgeberwechsel ist mithin ein Anspruch gemäß Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 auf Erneuerung der Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis erst nach Ablauf eines neuen Zeitraums ordnungsgemäßer Beschäftigung von einem Jahr gegeben, weil nur eine vertragliche Beziehung, die ein Jahr lang aufrechterhalten wird, eine Verfestigung des Arbeitsverhältnisses erkennen läßt, die nach dem assoziationsrechtlichen System der schrittweisen Eingliederung der türkischen Arbeitnehmer ausreicht, um ein Recht auf Fortsetzung der bisherigen Beschäftigung zu begründen.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.08.2012 - 11 S 46.12

    Türke; Aufenthaltsrecht aus ARB 1/80; Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis;

  • VG Freiburg, 12.03.2003 - 1 K 1592/01

    Assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Verlust; Freiheitsstrafe;

  • VG Düsseldorf, 15.04.2016 - 7 K 8210/14

    Erlöschen des von einem türkischen Staatsangehörigen in Deutschland erworbenen

  • VG Düsseldorf, 26.06.2012 - 27 K 3704/11

    Widerruf Flüchtling Niederlassungserlaubnis gleichwertig Lebensunterhalt Ausnahme

  • VGH Baden-Württemberg, 05.11.1998 - 13 S 816/96

    Vorlagebeschluß zum supranationalen Aufenthaltsrecht aus EWGAssRBes 1/80 für

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2016 - C-508/15

    Ucar - Vorlagen zur Vorabentscheidung - Assoziationsabkommen zwischen der

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2006 - C-4/05

    Güzeli - Auslegung des Artikels 10 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.1998 - C-210/97

    Akman

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.05.1998 - C-416/96

    Eddline El-Yassini

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.11.2016 - 11 S 56.16

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bei überlangem Studium

  • VG Augsburg, 15.01.2020 - Au 6 K 19.1615

    Voraussetzungen Erteilung Aufenthaltserlaubnis

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2005 - C-230/03

    Sedef - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des

  • VG Karlsruhe, 28.01.1998 - 10 K 2675/96

    Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung in Form einer befristeten

  • VG Sigmaringen, 11.03.2003 - 4 K 569/01

    Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis für einen türkischen

  • VG Bremen, 09.12.2013 - 4 K 270/13

    Feststellung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit mit der Geburt

  • VG Potsdam, 26.10.2016 - 8 L 540/16

    Aufenthaltstitel

  • VG Düsseldorf, 23.06.2016 - 7 K 7892/15

    Ausreiseaufforderung nach dem Ende einer befristeten Niederlassungserlaubnis

  • OVG Niedersachsen, 05.10.2004 - 11 ME 245/04

    Bestehen eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts; Für eine ordnungsgemäße

  • VGH Baden-Württemberg, 22.10.1998 - 10 S 1152/98

    Supranationales Aufenthaltsrecht türkischer Arbeitnehmer im Verhältnis zu

  • VGH Bayern, 22.01.2007 - 24 CS 06.3256

    Aufenthaltserlaubnis - türkischer Arbeitnehmer - ordnungsgemäße Beschäftigung-

  • VG Düsseldorf, 29.08.2016 - 7 L 46/16

    Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund der fehlenden

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.07.2001 - 17 B 237/00
  • VG Darmstadt, 25.05.2007 - 5 E 1049/06

    Ausweisung eines türkischen Asylbewerbers wegen schwerer Straftaten

  • BVerwG, 05.11.1997 - 1 B 208.97

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Inhalt der

  • VG München, 21.05.2012 - M 23 S 12.1311

    Kein Aufenthaltsrecht aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80; Betäubungsmittelkriminalität;

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.09.2009 - 2 M 131/09

    Begriff der ununterbrochenen Beschäftigungszeit im Sinne von Art. 6 Abs. 1

  • VG Düsseldorf, 26.09.2013 - 7 L 1247/13

    Voraussetzungen für die Erteilung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen

  • VG Ansbach, 28.11.2012 - AN 5 K 12.01158

    Zeitpunkt der maßgeblichen Sach- und Rechtslage für die Ehebestandsdauer im

  • VG München, 14.12.2011 - M 23 K 11.5157

    Keine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit für beabsichtigte

  • VG Frankfurt/Main, 28.03.2002 - 1 G 529/02

    D (A), Türken, Deutschverheiratung, Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung,

  • VG Regensburg, 12.01.2012 - RO 9 K 11.01005

    Assoziationsrechtlicher Beschäftigungs- und Aufenthaltsanspruch; Übernahme eines

  • VG München, 14.12.2011 - M 23 S 11.5159

    Keine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit für beabsichtigte

  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.08.2011 - 7 B 10729/11

    Ablehnung, anderer Arbeitgeber, Anordnung, Arbeitgeber,

  • VG München, 22.01.2009 - M 12 K 08.4553

    Eigenständiges Aufenthaltsrecht; Ausweisungsgrund; Regelfall; (keine) familiäre

  • VG Braunschweig, 01.09.1999 - 6 A 6181/98

    Wechsel des Arbeitgebers und Verfestigung des Arbeitsverhältnisses

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