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   EuGH, 05.06.1997 - C-285/95   

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https://dejure.org/1997,300
EuGH, 05.06.1997 - C-285/95 (https://dejure.org/1997,300)
EuGH, Entscheidung vom 05.06.1997 - C-285/95 (https://dejure.org/1997,300)
EuGH, Entscheidung vom 05. Juni 1997 - C-285/95 (https://dejure.org/1997,300)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Kol / Land Berlin

    Beschluß Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei, Artikel 6 Absatz 1
    Völkerrechtliche Verträge - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizuegigkeit - Arbeitnehmer - Rechte der türkischen Staatsangehörigen - Voraussetzung der vorherigen Ausübung einer ordnungsgemässen Beschäftigung - Begriff - Beschäftigung, die aufgrund einer durch ...

  • EU-Kommission

    Kol / Land Berlin

  • Wolters Kluwer

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei; Freizügigkeit der Arbeitnehmer; Rechte der türkischen Staatsangehörigen; Voraussetzung der vorherigen Ausübung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung; Auswirkung einer durch Täuschung erwirkten Aufenthaltserlaubnis auf das ...

  • Judicialis

    Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei Art. 6 Abs. 1; ; Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei Art. 14 Abs. 1; ; EGV Art. 177

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Völkerrechtliche Verträge - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizuegigkeit - Arbeitnehmer - Rechte der türkischen Staatsangehörigen - Voraussetzung der vorherigen Ausübung einer ordnungsgemässen Beschäftigung - Begriff - Beschäftigung, die aufgrund einer durch ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichts Berlin - Auslegung des Artikels 6 Absatz 1 und des Artikels 14 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei - Arbeitnehmer - Aufenthaltserlaubnis - Ordnungsmäßige Beschäftigung - Aufgrund ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuGHE I 1997, 3069
  • NJW 1998, 743 (Ls.)
  • NVwZ 1998, 50
  • DVBl 1997, 894
 
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Wird zitiert von ... (80)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 20.09.1990 - C-192/89

    Sevince / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus EuGH, 05.06.1997 - C-285/95
    21 Dazu ist festzustellen, daß nach ständiger Rechtsprechung (Urteile vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89, Sevince, Slg. 1990, I-3461, Randnr. 30, vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-237/91, Kus, Slg. 1992, I-6781, Randnrn.

    22 Im vorgenannten Urteil Sevince (Randnr. 31) hat der Gerichtshof ausgeführt, daß sich ein türkischer Arbeitnehmer während des Zeitraums, in dem seine Klage gegen eine Entscheidung, durch die ihm eine Aufenthaltserlaubnis verweigert wurde, aufschiebende Wirkung hatte und in dem ihm bis zum Ausgang des Rechtsstreits der vorläufige Aufenthalt und die Ausübung einer Beschäftigung in dem betreffenden Mitgliedstaat gestattet wurden, nicht in einer gesicherten und nicht nur vorläufigen Position auf dem Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats befunden hat.

  • EuGH, 16.12.1992 - C-237/91

    Kus / Landeshauptstadt Wiesbaden

    Auszug aus EuGH, 05.06.1997 - C-285/95
    21 Dazu ist festzustellen, daß nach ständiger Rechtsprechung (Urteile vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89, Sevince, Slg. 1990, I-3461, Randnr. 30, vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-237/91, Kus, Slg. 1992, I-6781, Randnrn.
  • EuGH, 06.06.1995 - C-434/93

    Bozkurt / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus EuGH, 05.06.1997 - C-285/95
    12 und 22, und vom 6. Juni 1995 in der Rechtssache C-434/93, Bozkurt, Slg. 1995, I-1475, Randnr. 26) die Ordnungsmässigkeit der Beschäftigung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats und damit das Bestehen eines nicht bestrittenen Aufenthaltsrechts voraussetzt.
  • EuGH, 29.05.1997 - C-386/95

    Eker / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus EuGH, 05.06.1997 - C-285/95
    Denn die beiden Beschäftigungszeiten von fast neun Monaten und zehneinhalb Monaten, die er bis zu diesem Zeitpunkt im Aufnahmemitgliedstaat aufzuweisen hatte, wurden bei verschiedenen Arbeitgebern zurückgelegt; wie jedoch aus dem Urteil vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache C-386/95 (Eker, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) hervorgeht, setzt Artikel 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich die Ausübung einer ordnungsgemässen Beschäftigung bei ein und demselben Arbeitgeber während eines ununterbrochenen Zeitraums von einem Jahr voraus.
  • VG Düsseldorf, 05.11.2020 - 8 K 15409/17

    Ordnungsgemäße Beschäftigung; Student; studienvorbereitende Maßnahmen;

    Es spricht Vieles dafür, dass eine Aufenthaltserlaubnis, obwohl sie durch Täuschung der Ausländerbehörde erlangt wurde, Grundlage einer ordnungsgemäßen Beschäftigung sein kann, wenn die Aufenthaltserlaubnis nicht zurückgenommen wurde und die Täuschungshandlung nicht zu einer Verurteilung geführt hat (wie EuGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - C-285/95 (Kol) - entgegen BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018 - 1 C 17.17 -).

    Beschäftigungszeiten können daher so lange nicht als ordnungsgemäß im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 angesehen werden, wie nicht endgültig feststeht, dass dem Betroffenen während des fraglichen Zeitraums das Aufenthaltsrecht von Rechts wegen zustand, EuGH, Urteil vom 20. September 1990 - C-192/89 (Sevince) -, Rn. 30, vom 16. Dezember 1992- C-237/91 (Kus) -, Rn. 12, vom 5. Juni 1997 - C-285/95 (Kol) -, Rn.21, und vom 6. Juni 1995- C 434/93 (Bozkurt) - Rn. 27, jeweils unter curia.eu; BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 1 C 10.11 -, unter: bverwg.de (Rn. 22).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat früh die Folgen einer Täuschungshandlung eines türkischen Arbeitnehmers bei Erteilung der nationalen Aufenthaltserlaubnis zusammengefasst, EuGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - C-285/95 (Kol) -, unter: curia.eu (Rn. 29).

    Das OVG Berlin hatte mit Beschluss vom 11. August 1995 dem Gerichtshof nämlich die Frage vorgelegt, ob Beschäftigungszeiten anrechenbar sind, die "durch vorsätzliche straf bare [Hervorhebung von hier] Täuschung erwirkten Aufenthaltserlaubnis" erbracht wurden, zitiert nach EuGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - C-285/95 (Kol) -, unter: curia.eu (Rn. 16).

    Er ging zwar im Grundsatz davon aus, dass die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein türkischer Arbeitnehmer ein Aufenthaltsrecht besitzt, nach nationalem Recht zu beurteilen sei; dafür sei entscheidend, ob sich der Betroffene nach den materiellen Vorschriften des Mitgliedstaats rechtmäßig im Land aufhalte, Schlussanträge des Generalanwalts F. vom 6. März 1997 - C-285/95 (Kol) -, unter: curia.eu (Nr. 16).

    Gleichzeitig stellte er heraus, dass Zeiten einer durch Täuschung erlangten Aufenthaltserlaubnis aufgrund ihrer bloßen Rücknehmbarkeit keine Zeiten einer ordnungsgemäßen Beschäftigung darstellten, da die Aufenthaltserlaubnis in Kenntnis des zutreffenden Sachverhaltes nicht verlängert worden wäre und eine gleichwohl erfolgende Zuerkennung eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechtes "ein verwerfliches Verhalten" belohne, "was andere ermutigen würde, den Ausländerbehörden der Mitgliedstaaten gegenüber falsche Erklärungen abzugeben", Schlussanträge des Generalanwalts F. vom 6. März 1997 - C-285/95 (Kol) -, unter: curia.eu (Nr. 19).

    Er legt die Frage des OVG Berlin bewusst so aus, EuGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - C-285/95 (Kol) -, unter: curia.eu (Rn. 18): "geht die erste Frage des vorlegenden Gerichts im wesentlichen dahin", dass gefragt ist, ob ein türkischer Arbeitnehmer die Voraussetzung der Ausübung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung im Aufnahmemitgliedstaat im Sinne dieser Vorschrift erfüllt, wenn er diese Beschäftigung aufgrund einer Aufenthaltserlaubnis ausgeübt hat, die er allein durch eine Täuschung, die zu seiner Verurteilung geführt hat, erwirkt hat.

    Im Ergebnis wird dabei ausdrücklich unterschieden zwischen Zeiten, die der Betroffene in einer nur vorläufigen Position zurückgelegt hat, in der ihm von Rechts wegen kein Aufenthaltsrecht zustand, EuGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - C-285/95 (Kol) -, unter: curia.eu (Rn. 27), und "darüber hinaus" für Zeiten einer Aufenthaltserlaubnis, die aufgrund einer Täuschung erteilt wurde, die zu einer Verurteilung geführt hat, EuGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - C-285/95 (Kol) -, unter: curia.eu (Rn. 28).

  • BVerwG, 01.06.2017 - 1 C 16.16

    Einbürgerung; Flüchtling; Irak; Identität; Herkunft; Täuschung; Aufenthalt;

    Denn der assoziationsrechtliche Begriff der "ordnungsgemäßen Beschäftigung" setzt nach ständiger Rechtsprechung eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt und damit das Bestehen eines nicht bestrittenen Aufenthaltsrechts voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2005 - 1 C 9.04 - BVerwGE 123, 190 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - C-285/95 [ECLI:EU:C:1997:280], Kol - Rn. 25 ff.).
  • BVerwG, 12.04.2005 - 1 C 9.04

    Assoziationsrecht; ordnungsgemäße Beschäftigung; Bestandskraft; eheliche

    In diesem Urteil (Rs.C-285/95 Slg. I -1997, 3069 = NVwZ 1998, 50) hat der Gerichtshof ausgeführt:.

    Nach den von dem Gerichtshof in dem Urteil vom 5. Juni 1997 (a.a.O. Rn. 27) für die Auslegung des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 entwickelten Grundsätzen sind vielmehr Beschäftigungszeiten, die ein türkischer Staatsangehöriger aufgrund einer durch Täuschung erwirkten Aufenthaltserlaubnis absolviert hat, von vornherein als in einer nur vorläufigen Position zurückgelegt zu betrachten, da ihm während dieser Zeiten von Rechts wegen kein Aufenthaltsrecht zustand.

    Die Ausübung einer Beschäftigung im Rahmen einer Aufenthaltserlaubnis, die aufgrund einer Täuschung erteilt wurde, kann bei dem türkischen Arbeitnehmer vielmehr kein berechtigtes Vertrauen begründen (EuGH, Urteil vom 5. Juni 1997, a.a.O. Rn. 28).

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