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   EuGH, 11.11.1997 - C-409/95   

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https://dejure.org/1997,27
EuGH, 11.11.1997 - C-409/95 (https://dejure.org/1997,27)
EuGH, Entscheidung vom 11.11.1997 - C-409/95 (https://dejure.org/1997,27)
EuGH, Entscheidung vom 11. November 1997 - C-409/95 (https://dejure.org/1997,27)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Gleiche Qualifikation von Bewerbern unterschiedlichen Geschlechts - Vorrang der weiblichen Bewerber - Öffnungsklausel

  • Europäischer Gerichtshof

    Marschall

  • EU-Kommission PDF

    Hellmut Marschall gegen Land Nordrhein-Westfalen.

    Richtlinie 76/207 des Rates, Artikel 2 Absätze 1 und 4
    Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Zugang zur Beschäftigung und Arbeitsbedingungen - Gleichbehandlung - Ausnahmen - Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit für Männer und Frauen - Tragweite - Nationale Vorschrift, die der Beförderung von Frauen ...

  • EU-Kommission

    Marschall / Land Nordrhein-Westfalen

  • Wolters Kluwer

    Gleichbehandlung von Männern und Frauen; Gleiche Qualifikation von Bewerbern unterschiedlichen Geschlechts ; Vorrang der weiblichen Bewerber in behördlichen Geschäftsbereichen ; Begriff der Öffnungsklausel

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    Richtlinie 76/207/EWG Art. 2 Abs. 1; ; Richtlinie 76/207/EWG Art. 2 Abs. 4

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Marschall../. Land Nordrhein-Westfalen Die Quotenregelung mit Öffnungsklausel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Gleiche Qualifikation von Bewerbern unterschiedlichen Geschlechts - Vorrang der weiblichen Bewerber - Öffnungsklausel

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9.2.1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbi... ldung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40) Art. 2 Absätze 1 und 4
    Quotenregelung zur Frauenförderung: Vereinbarkeit mit europäischem Recht bei Einschränkung durch Öffnungsklausel

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Stellenbesetzung - Berücksichtigung der Frauenquote

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 2 Abs. 1, 4 RL 76/207/EWG
    (Gleichbehandlung von Frauen und Männern) - Landesrecht mit "Öffnungsklausel"

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen - Auslegung des Artikels 2 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuGHE I 1997, 6363
  • NJW 1997, 3429
  • MDR 1998, 349
  • NVwZ 1998, 166 (Ls.)
  • NVwZ 1998, 45 (Ls.)
  • EuZW 1997, 756
  • NZA 1997, 1337
  • NJ 1998, 44
  • DVBl 1998, 183
  • BB 1997, 2590
  • DB 1997, 2383
 
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Wird zitiert von ... (101)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 17.10.1995 - C-450/93

    Kalanke / Freie Hansestadt Bremen

    Auszug aus EuGH, 11.11.1997 - C-409/95
    Dazu führt das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes vom 17. Oktober 1995 in der Rechtssache C-450/93 (Kalanke, Slg. 1995, I-3051) aus, die in der streitigen Bestimmung grundsätzlich vorgeschriebene Bevorzugung von Frauen stelle wohl eine Diskriminierung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie dar.

    Sie bleibe somit innerhalb der vom Gerichtshof im Urteil Kalanke gezogenen Grenzen.

    Folglich kämen die im vorerwähnten Urteil Kalanke angestellten Erwägungen zum Tragen.

    Die letztgenannte Vorschrift hat den bestimmten und begrenzten Zweck, Maßnahmen zuzulassen, die zwar dem Anschein nach diskriminierend sind, tatsächlich aber in der sozialen Wirklichkeit bestehende faktische Ungleichheiten beseitigen oder verringern sollen (Urteil vom 25. Oktober 1988 in der Rechtssache 312/86, Kommission/Frankreich, Slg. 1988, 6315, Randnr. 15, und Urteil Kalanke, a. a. O., Randnr. 18).

    So sind danach nationale Maßnahmen im Bereich des Zugangs zur Beschäftigung einschließlich des Aufstiegs zulässig, die Frauen spezifisch begünstigen und ihre Fähigkeit verbessern sollen, auf dem Arbeitsmarkt mit anderen zu konkurrieren und unter den gleichen Bedingungen wie Männer eine berufliche Laufbahn zu verwirklichen (Urteil Kalanke, a. a. O., Randnr. 19).

    Wie der Rat in der dritten Begründungserwägung seiner Empfehlung 84/635/EWG vom 13. Dezember 1984 zur Förderung positiver Maßnahmen für Frauen (ABl. L 331, S. 34) ausgeführt hat, reichen die "geltenden Rechtsvorschriften über die Gleichbehandlung, die zur Stärkung der Rechte des einzelnen erlassen wurden, ... nicht aus, um alle faktischen Ungleichheiten zu beseitigen, wenn nicht die Regierungen, die Sozialpartner und sonstige beteiligte Stellen gleichzeitig tätig werden, um gegen die Benachteiligung der Frauen in der Arbeitswelt vorzugehen, die durch Einstellungen, Verhaltensmuster und Strukturen in der Gesellschaft verursacht wird" (Urteil Kalanke, a. a. O., Randnr. 20).

    Da Artikel 2 Absatz 4 eine Ausnahme von einem in der Richtlinie verankerten individuellen Recht darstellt, kann diese nationale Maßnahme zur spezifischen Begünstigung weiblicher Bewerber jedoch den Frauen bei einer Beförderung keinen absoluten und unbedingten Vorrang einräumen, sollen die Grenzen der in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausnahme nicht überschritten werden (Urteil Kalanke, a. a. O., Randnrn.

  • EuGH, 25.10.1988 - 312/86

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 11.11.1997 - C-409/95
    Die letztgenannte Vorschrift hat den bestimmten und begrenzten Zweck, Maßnahmen zuzulassen, die zwar dem Anschein nach diskriminierend sind, tatsächlich aber in der sozialen Wirklichkeit bestehende faktische Ungleichheiten beseitigen oder verringern sollen (Urteil vom 25. Oktober 1988 in der Rechtssache 312/86, Kommission/Frankreich, Slg. 1988, 6315, Randnr. 15, und Urteil Kalanke, a. a. O., Randnr. 18).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2001 - C-476/99

    Lommers

    Der Gerichtshof hat dort Voraussetzungen und Grenzen derartiger Maßnahmen markiert, so wie er z. B. im Urteil Kalanke einer Maßnahme, die bei gleicher Qualifikation der Bewerber den weiblichen Bewerbern automatisch den Vorrang einräumt, eine Absage erteilt hat und im Urteil Marschall eine Maßnahme mit ähnlicher Struktur, allerdings ausgestaltet mit einer "Öffnungsklausel", die gemeinschaftsrechtliche Verträglichkeit bescheinigt hat.

    4: - Empfehlung 84/635/EWG des Rates vom 13. Dezember 1984 zur Förderung positiver Maßnahmen für Frauen (ABl. L 331 vom 19.12.1984, S. 34); Empfehlung 92/241 des Rates zur Kinderbetreuung (zitiert in Fußnote 3); Artikel 6 Absatz 3 des Abkommens vom 1. November 1993 zu dem Protokoll Nr. 14 über die Sozialpolitik; Artikel 141 Absatz 4 EG und die Erklärung Nr. 28 zu Artikel 141 (ex-Artikel 119) Absatz 4.5: - Urteil vom 25. Oktober 1988 in der Rechtssache 312/86 (Kommission/Frankreich, Slg. 1988, 6315); Urteil vom 17. Oktober 1995 in der Rechtssache C-450/93 (Kalanke, Slg. 1995, I-3051) einschließlich der Schlussanträge des Generalanwalts Tesauro vom 6. April 1995 (Slg. 1995, I-3053) und Urteil vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-409/95 (Marschall, Slg. 1997, I-6363) einschließlich der Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs vom 15. Mai 1997 (Slg. 1997, I-6365).

    19: - Zitiert in Fußnote 5.20: - Zitiert in Fußnote 5.21: - Urteil Marschall (zitiert in Fußnote 5, Randnr. 29).

    22: - Urteil Marschall (zitiert in Fußnote 5, Randnr. 31).

    59: - Für die nach der Rechtsprechung des Gerichthofes mit einer zulässigen Quotenregelung in Bezug auf Einstellungs- und Beförderungsentscheidungen einhergehende Beurteilung aller "die Person der Bewerber betreffenden Kriterien" (Urteil Marschall, zitiert in Fußnote 5, Randnrn.

    33 und 35), die dazu führen kann, dass Frauen "nicht vorrangig befördert werden müssen, sofern in der Person eines männlichen Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen (.Öffnungsklausel')" (Urteil Marschall, zitiert in Fußnote 5, Randnr. 24) ist hier kein Anlass.

    63: - Die Urteile Marschall, Badeck und Abrahamsson lassen eher das Gegenteil vermuten.

    64: - Vgl. Maidowski, zitiert in Fußnote 47, S. 82.65: - Vgl. dritter Erwägungsgrund der Empfehlung 84/635 zur Förderung positiver Maßnahmen für Frauen (zitiert in Fußnote 4): "Die geltenden Rechtsvorschriften über die Gleichbehandlung, die zur Stärkung der Rechte des Einzelnen erlassen wurden, reichen nicht aus, um alle faktischen Ungleichheiten zu beseitigen, wenn nicht die Regierungen, die Sozialpartner und sonstige beteiligte Stellen gleichzeitig tätig werden, um gegen die Benachteiligung der Frauen in der Arbeitswelt vorzugehen, die durch Einstellungen, Verhaltensmuster und Strukturen in der Gesellschaft verursacht wird." Vgl. Urteil Marschall (zitiert in Fußnote 5, Randnr. 29), Urteil Badeck (zitiert in Fußnote 16, Randnr. 49) und Maidowski (zitiert in Fußnote 47, S. 35 ff.).

  • EuGH, 28.03.2000 - C-158/97

    NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN ZUR FÖRDERUNG DER EINSTELLUNG UND DES AUFSTIEGS VON

    Im Urteil vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-409/95 (Marschall, Slg. 1997, I-6363) hatte der Gerichtshof über die Frage zu entscheiden, ob eine nationale Regelung, die eine Klausel enthält, nach der Frauen nicht vorrangig befördert werden müssen, sofern in der Person eines männlichen Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen ("Öffnungsklausel"), der Förderung der Chancengleichheit für Männer und Frauen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 der Richtlinie dient.

    Dazu führte er zunächst aus, daß diese Vorschrift, die den bestimmten und begrenzten Zweck habe, Maßnahmen zuzulassen, die zwar dem Anschein nach diskriminierend seien, tatsächlich aber in der sozialen Wirklichkeit bestehende faktische Ungleichheiten beseitigen oder verringern sollten, nationale Maßnahmen im Bereich des Zugangs zur Beschäftigung einschließlich des Aufstiegs zulasse, die Frauen spezifisch begünstigten und ihre Fähigkeit verbessern sollten, auf dem Arbeitsmarkt mit anderen zu konkurrieren und unter den gleichen Bedingungen wie Männer eine berufliche Laufbahn zu verwirklichen (Urteil Marschall, Randnrn.

    Sodann verwies er auf die in Randnummer 4 des vorliegenden Urteils erwähnte dritte Begründungserwägung der Empfehlung 84/635 (Urteil Marschall, Randnr. 28).

    Schließlich stellte er fest, daß selbst bei gleicher Qualifikation die Tendenz bestehe, männliche Bewerber vorrangig vor weiblichen Bewerbern zu befördern, was vor allem mit einer Reihe von Vorurteilen und stereotypen Vorstellungen über die Rolle und die Fähigkeiten der Frau im Erwerbsleben zusammenhänge, und daß deshalb allein die Tatsache, daß zwei Bewerber unterschiedlichen Geschlechtsgleich qualifiziert seien, nicht bedeute, daß sie gleiche Chancen hätten (Urteil Marschall, Randnrn.

  • VerfGH Thüringen, 21.06.2005 - VerfGH 28/03

    Thüringer Finanzausgleichsgesetz (ThürFAG)

    Indem das aus dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht folgende Finanzausstattungsgebot des Art. 93 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf diesen finanziellen Spielraum für eine eigenverantwortliche kommunale Aufgabenerledigung fordert, schreibt es also eine finanzielle Mindestausstattung der Kommunen vor, die nicht unterschritten werden darf (vgl. auch im Hinblick auf vergleichbare Regelungen in anderen Landesverfassungen: BayVerfGH, BayVBl. 1996, 462, [463]; BayVBl. 1997, 303, [304]; NdsStGH, DVBl. 1998, 185, [187]; Schmitt Glaeser/Horn, BayVBl. 1999, 353, [355]).

    Diese richtet sich - wie der gesamte kommunale Finanzausgleich im eigentlichen Sinne - einerseits nach der Aufgabenbelastung und der Finanzkraft der Kommunen, andererseits nach der Leistungskraft des Landes, ist also - anders als die Verpflichtung zur Gewährleistung der finanziellen Mindestausstattung - auch leistungskraftabhängig und wird vom Gebot der Verteilungssymmetrie bestimmt, das grundsätzlich von der Gleichwertigkeit der Aufgaben von Land und Kommunen in dem Sinne ausgeht, daß die Aufgaben des eigenen gemeindlichen Wirkungskreises ihrer Art nach ebenso Angelegenheiten der ,,res publica" sind wie die Landesaufgaben, die ihrerseits ihre ,,Wertigkeit" nicht deshalb verlieren, weil sie der kommunalen Ebene zur Erledigung übertragen sind (vgl. NdsStGH, DVBl. 1998, 185, [187]).

    Letzteres ist vor allem deshalb von Bedeutung, weil die Wirkungen des kommunalen Finanzausgleichs als Bestandteil der gesamten Finanzwirtschaft des Landes und der Kommunen aufgrund einer nachträglichen verfassungsgerichtlichen (Ergebnis-) kontrolle praktisch nicht rückwirkend beseitigt werden können, weshalb die Verfassungsgerichte verfassungswidrige finanzausgleichsrechtliche Vorschriften regelmäßig nicht ex tunc für nichtig, sondern nur für unvereinbar mit der Verfassung erklären (vgl. BWStGH, DVBl. 1999, 1351, [1356]; NdsStGH, DVBl. 1998, 185, [189]; SächsVerfGH, LKV 2001, 223, [228]; NWVerfGH, DVBl. 1997, 483, [488]).

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