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   EuGH, 20.11.1997 - C-244/95   

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https://dejure.org/1997,2291
EuGH, 20.11.1997 - C-244/95 (https://dejure.org/1997,2291)
EuGH, Entscheidung vom 20.11.1997 - C-244/95 (https://dejure.org/1997,2291)
EuGH, Entscheidung vom 20. November 1997 - C-244/95 (https://dejure.org/1997,2291)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Landwirtschaft - Rohtabak - Monetäre Maßnahmen - Landwirtschaftliche Umrechnungskurse

  • Europäischer Gerichtshof

    Moskof

  • EU-Kommission PDF

    Moskof / Ethnikos Organismos Kapnou

    EG-Vertrag, Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe c und 190; Verordnungen des Rates Nr. 2075/92, Artikel 27, und Nr. 3813/82, Artikel 12 Buchstabe c und 13; Verordnung Nr. 3477/93 der Komm... ission, Artikel 1 und 5
    Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Rohtabak - Prämienregelung - Auf den Betrag der Prämie anzuwendender landwirtschaftlicher Umrechnungskurs - Bestimmung - Einführung eines mit dem Jahr der Ernte des Tabaks verknüpften Datums durch die Verordnung Nr. 3477/93 ...

  • EU-Kommission

    Moskof / Ethnikos Organismos Kapnou

  • Wolters Kluwer

    Gültigkeit der Richtlinie über die im Tabaksektor anzuwendenden landwirtschaftlichen Umrechnungskurse; Gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 3477/93

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verordnung (EG) Nr. 3477/93
    Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Rohtabak - Prämienregelung - Auf den Betrag der Prämie anzuwendender landwirtschaftlicher Umrechnungskurs - Bestimmung - Einführung eines mit dem Jahr der Ernte des Tabaks verknüpften Datums durch die Verordnung Nr. 3477/93 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Dioikitiko Protodikeio Athen - Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 3477/93 der Kommission über die im Tabaksektor anzuwendenden landwirtschaftlichen Umrechnungskurse - Rückwirkende Festsetzung eines festen Umrechnungskurses ECU/DR für ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuGHE I 1997, 6441
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 11.07.1991 - C-368/89

    Crispoltoni / Fattoria Autonoma Tabacchi di Città di Castello

    Auszug aus EuGH, 20.11.1997 - C-244/95
    Daraus folgt, daß sich die Wirtschaftsteilnehmer nicht auf ein wohlerworbenes Recht auf Beibehaltung eines Vorteils berufen können, der sich für sie aus der Einführung der gemeinsamen Marktorganisation ergibt und der ihnen zu einem bestimmten Zeitpunkt zugute gekommen ist (Urteil Crispoltoni u. a., a. a. O., Randnr. 58).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes verbietet es der Grundsatz der Rechtssicherheit zwar im allgemeinen, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsakts der Gemeinschaft auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen; dies kann aber ausnahmsweise dann anders sein, wenn das angestrebte Ziel es verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist (Urteil vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-368/89, Crispoltoni, Slg. 1991, I-3695, Randnr. 17).

  • EuGH, 12.11.1996 - C-84/94

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS AUF NICHTIGERKLÄRUNG

    Auszug aus EuGH, 20.11.1997 - C-244/95
    Nach der Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteil vom 12. November 1996 in der Rechtssache C-84/94, Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1996, I-5755, Randnr. 69) besteht der Ermessensmißbrauch im Erlaß eines Rechtsaktes durch ein Gemeinschaftsorgan ausschließlich oder zumindest überwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen.
  • EuGH, 05.10.1994 - C-133/93

    Crispoltoni u.a. / Fattoria Autonoma Tabacchi u.a.

    Auszug aus EuGH, 20.11.1997 - C-244/95
    Dies gilt insbesondere auf einem Gebiet wie dem der gemeinsamen Marktorganisationen, deren Zweck eine ständige Anpassung an die Veränderungen der wirtschaftlichen Lage mit sich bringt (siehe u. a. Urteil vom 5. Oktober 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-133/93, C-300/93 und C-362/93, Crispoltoni u. a., Slg. 1994, I-4863, Randnr. 57).
  • EuGH, 04.02.1997 - C-9/95

    Belgien und Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 20.11.1997 - C-244/95
    Außerdem kann nicht verlangt werden, daß in der Begründung eines Rechtsakts die verschiedenen tatsächlichen und rechtlichen Einzelheiten dargelegt werden, die Gegenstand des Rechtsakts sind, wenn dieser sich im systematischen Rahmen der Gesamtregelung hält, zu der er gehört (Urteil vom 4. Februar 1997 in den verbundenen Rechtssachen C-9/95, C-23/95 und C-156/95, Belgien und Deutschland/Kommission, Slg. 1997, I-645, Randnr. 44).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2001 - C-228/99

    Silos

    Das entnehme ich ebenfalls dem Urteil Moskof des Gerichtshofes vom 20. November 1997(40).

    36: - Zitiert in Fußnote 15, insbesondere Randnr. 5.37: - Zitiert in Fußnote 16.38: - Vgl. insbesondere Urteil vom 12. November 1996 in der Rechtssache C-84/94 (Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1996, I-5755, Randnr. 74) und Urteil vom 20. November 1997 in der Rechtssache C-244/95 (Moskof, Slg. 1997, I-6441, Randnr. 57).

    50: - Zitiert in Fußnote 13.51: - Zitiert in Fußnote 13.52: - Ich entnehme dies auch dem Urteil Moskof des Gerichtshofes vom 20. November 1997 (zitiert in Fußnote 38, Randnr. 54).

  • EuGH, 23.02.2001 - C-445/00

    DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES SETZT DEN VOLLZUG DER VERORDNUNG DES RATES ZUR

    Was den zweiten Klagegrund angeht, die Kommission könne den Verordnungsvorschlag, den sie dem Rat im Rahmen des in Artikel 16 des Protokolls vorgesehenen Verfahrens unterbreitet habe, nicht nachträglich ändern, so hat der Gerichtshof im Zusammenhang mit einem "Regelungsausschussverfahren" der vorliegenden Art bereits entschieden, dass die Kommission über einen gewissen Ermessensspielraum zur Änderung ihres dem Rat unterbreiteten Vorschlags der zu treffenden Maßnahmen verfügt (vgl. dazu Urteile vom 20. November 1997 in der Rechtssache C-244/95, Moskof, Slg. 1997, I-6441, Randnr. 39, vom 18. November 1999 in der Rechtssache C-151/98 P, Pharos/Kommission, Slg. 1999, I-8157, Randnr. 23, und vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-352/98 P, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 2000, I-5291, Randnr. 65).
  • EuG, 09.09.2011 - T-475/07

    Dow AgroSciences u.a. / Kommission - Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff Trifluralin

    Im Übrigen hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 20. November 1997, Moskof (C-244/95, Slg. 1997, I-6441) - zur Frage der Einhaltung des Verfahrens eines Verwaltungsausschusses, nicht eines Regelungsausschusses -, entschieden, dass der Umstand, dass Kompromissmöglichkeiten geprüft werden, nicht als eine stillschweigende Rücknahme der ursprünglichen bereits von allen anderen Delegationen gebilligten Regelung ausgelegt werden kann.

    Eine derartige Lösung würde dem reibungslosen Ablauf der Verfahren der Verwaltungsausschüsse mehr schaden, als wenn geduldet würde, dass zwischen der Abstimmung über eine Regelung im Verwaltungsausschuss und ihrem Erlass als Verordnung durch die Kommission eine angemessene Zeitspanne abliefe, die für die Prüfung der Kompromissmöglichkeiten erforderlich ist, mit denen durch bestimmte Delegationen aufgeworfene Probleme bestmöglich gelöst werden könnten (Urteil Moskof, Randnr. 40).

  • EuGH, 08.11.2001 - C-228/99

    Silos

    Hingegen braucht sie die verschiedenen tatsächlichen und rechtlichen Einzelheiten nicht darzulegen, die Gegenstand des Rechtsakts sind, wenn dieser sich im systematischen Rahmen der Gesamtregelung hält, zu der er gehört (Urteil vom 20. November 1997 in der Rechtssache C-244/95, Moskof, Slg. 1997, I-6441, Randnr. 57).

    Während also die Entscheidung, die eine ständige Entscheidungspraxis fortsetzt, summarisch, insbesondere unter Bezugnahme auf diese Praxis begründet werden kann, muss das Gemeinschaftsorgan seinen Gedankengang ausdrücklich darlegen, wenn seine Entscheidung erheblich über frühere Entscheidungen hinausgeht (Urteile vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-350/88, Delacre u. a./Kommission, Slg. 1990, I-395, Randnr. 15, und in diesem Sinne Moskof, Randnr. 54).

  • BSG, 22.09.1999 - B 5 RJ 36/98 R

    Versicherungszeiten griechischer Staatsangehöriger im Beitrittsgebiet

    Für das Gemeinschaftsrecht gelten nach der Rechtsprechung des EuGH - ebenso wie für den nationalen Gesetzgeber - die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit und das daraus folgende grundsätzliche Verbot der Rückwirkung von Rechtsakten, die in eine vor ihrem Inkrafttreten vorhandene Rechtsposition eingreifen (stRspr vgl EuGH Urteile vom 25. Januar 1979 - 98/78 - EuGHE 1979, 69 - und 99/78 - EuGHE 1979, 101, vom 16. Februar 1982 - 258/80 - EuGHE 1982, 487, vom 1. April 1993 - C-260/91 und C-261/91 - EuGHE I 1993, 1885, vom 6. November 1997 - C-261/96 - EuGHE I 1997, 6177 und vom 20. November 1997 - C-244/95 - EuGHE I 1997, 6441).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2013 - C-295/12

    Generalanwalt Melchior Wathelet schlägt dem Gerichtshof vor, die Rechtssache, in

    Vgl. auch Urteile vom 14. Februar 1990, Delacre u. a./Kommission (C-350/88, Slg. 1990, I-395, Randnr. 15), und vom 8. November 2001, Silos (C-228/99, Slg. 2001, I-8401, Randnr. 28), sowie in diesem Sinne Urteil vom 20. November 1997, Moskof (C-244/95, Slg. 1997, I-6441, Randnr. 54).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.11.1999 - C-286/95

    Kommission / ICI

    Vgl. auch Urteile vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache C-241/95 (Accrincton Beef u. a., Slg. 1996, I-6699) und vom 20. November 1997 in der Rechtssache C-244/95 (Moskof, Slg. 1997, I-6441).
  • BVerwG, 04.01.2022 - 3 B 14.21

    Auszahlung einer Zuwendung nach dem Programm zur Förderung im ländlichen Raum

    Daraus folgt, dass sich die Wirtschaftsteilnehmer nicht auf ein Recht auf Beibehaltung einer vorteilhafteren Rechtslage - hier: Rücknahme der Förderung nur bei vorsätzlich falschen Angaben im Zusammenhang mit der Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums im Sinne des Art. 30 Abs. 2 VO (EU) Nr. 65/2011 - berufen können (vgl. EuGH, Urteile vom 5. Oktober 1994 - C-133/93, C-300/93 und C-362/93 [ECLI:EU:C:1994:364], Crispoltoni - Slg. 1994, I-4863 Rn. 57 f., vom 29. Februar 1996 - C-296/93 und C-307/93 [ECLI:EU:C:1996:65], Frankreich u. Irland/Kommission - Slg. 1996, I-795 Rn. 59 und vom 20. November 1997 - C-244/95 [ECLI:EU:C:1997:551], Moskof - Slg. 1997, I-6441 Rn. 69 f.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2003 - C-445/00

    GENERALANWALT JEAN MISCHO SCHLÄGT DIE NICHTIGERKLÄRUNG EINIGER VORSCHRIFTEN DER

    12: - Vgl. in diesem Sinn Urteile vom 20. November 1997 in der Rechtssache C-244/95 (Moskof, Slg. 1997, I-6441, Randnr. 39), vom 18. November 1999 in der Rechtssache C-151/98 P (Pharos/Kommission, Slg. 1999, I-8157, Randnr. 23) und vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-352/98 P (Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 2000, I-5291, Randnr. 65).
  • EuG, 03.05.2007 - T-219/04

    Spanien / Kommission - Fischerei - Entwicklung der Fischereiflottenkapazität der

    Nach der Rechtsprechung könne der Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsakts der Gemeinschaft ausnahmsweise auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung gelegt werden, wenn das angestrebte Ziel es verlange und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet sei (Urteile des Gerichtshofs vom 25. Januar 1979, Racke, 98/78, Slg. 1979, 69, Randnr. 20, und Weingut Decker, 99/78, Slg. 1979, 101, Randnr. 8, vom 9. Januar 1990, SAFA, C-337/88, Slg. 1990, I-1, Randnr. 13, vom 11. Juli 1991, Crispoltoni, C-368/89, Slg. 1991, I-3695, Randnr. 17, vom 20. November 1997, Moskof, C-244/95, Slg. 1997, I-6441, Randnr. 77, und vom 22. November 2001, Niederlande/Rat, C-110/97, Slg. 2001, I-8763, Randnr. 151).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2000 - C-337/98

    Kommission / Frankreich

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2002 - C-148/01

    Griechenland / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.1999 - C-151/98

    Pharos / Kommission

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