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   EuGH, 28.03.2000 - C-158/97   

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EuGH, 28.03.2000 - C-158/97 (https://dejure.org/2000,708)
EuGH, Entscheidung vom 28.03.2000 - C-158/97 (https://dejure.org/2000,708)
EuGH, Entscheidung vom 28. März 2000 - C-158/97 (https://dejure.org/2000,708)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung - Maßnahmen, die der Beförderung von Frauen den Vorrang einräumen

  • Europäischer Gerichtshof

    Badeck u.a.

  • EU-Kommission PDF

    Badeck u.a.

    Richtlinie 76/207 des Rates, Artikel 2 Absätze 1 und 4
    Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Zugang zur Beschäftigung und Arbeitsbedingungen - Gleichbehandlung - Ausnahmen - Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit für Männer und Frauen - Nationale Regelung, die bestimmte Maßnahmen vorsieht, die der ...

  • EU-Kommission

    Badeck u.a.

  • Wolters Kluwer

    Gleichbehandlung von Männern und Frauen ; Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung ; Maßnahmen, die der Beförderung von Frauen den Vorrang einräumen

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Techniker Krankenkasse
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Judicialis

    Richtlinie 76/207 Art. 2 Abs. 1; ; Richtlinie 76/207 Art. 2 Abs. 4

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Badeck u.a../Hess. Ministerpräsident. Zum Hessischen Gleichstellungsgesetz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Zugang zur Beschäftigung und Arbeitsbedingungen - Gleichbehandlung - Ausnahmen - Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit für Männer und Frauen - Nationale Regelung, die bestimmte Maßnahmen vorsieht, die der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Stellenbesetzung - Gleichbehandlung von Männern und Frauen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    SOZIALPOLITIK - NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN ZUR FÖRDERUNG DER EINSTELLUNG UND DES AUFSTIEGS VON FRAUEN IM ÖFFENTLICHEN DIENST, DIE EINE OBJEKTIVE BEURTEILUNG DER BEWERBUNGEN GEWÄHRLEISTEN, SIND MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Staatsgerichtshofs des Landes Hessen - Auslegung des Artikels 2 Absätze 1 und 4 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuGHE I 2000, 1875
  • NJW 2000, 1549
  • NVwZ 2000, 781 (Ls.)
  • EuZW 2000, 474
  • NZA 2000, 473
  • DVBl 2000, 896
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 11.11.1997 - C-409/95

    Marschall

    Auszug aus EuGH, 28.03.2000 - C-158/97
    Im Urteil vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-409/95 (Marschall, Slg. 1997, I-6363) hatte der Gerichtshof über die Frage zu entscheiden, ob eine nationale Regelung, die eine Klausel enthält, nach der Frauen nicht vorrangig befördert werden müssen, sofern in der Person eines männlichen Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen ("Öffnungsklausel"), der Förderung der Chancengleichheit für Männer und Frauen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 der Richtlinie dient.

    Dazu führte er zunächst aus, daß diese Vorschrift, die den bestimmten und begrenzten Zweck habe, Maßnahmen zuzulassen, die zwar dem Anschein nach diskriminierend seien, tatsächlich aber in der sozialen Wirklichkeit bestehende faktische Ungleichheiten beseitigen oder verringern sollten, nationale Maßnahmen im Bereich des Zugangs zur Beschäftigung einschließlich des Aufstiegs zulasse, die Frauen spezifisch begünstigten und ihre Fähigkeit verbessern sollten, auf dem Arbeitsmarkt mit anderen zu konkurrieren und unter den gleichen Bedingungen wie Männer eine berufliche Laufbahn zu verwirklichen (Urteil Marschall, Randnrn.

    Sodann verwies er auf die in Randnummer 4 des vorliegenden Urteils erwähnte dritte Begründungserwägung der Empfehlung 84/635 (Urteil Marschall, Randnr. 28).

    Schließlich stellte er fest, daß selbst bei gleicher Qualifikation die Tendenz bestehe, männliche Bewerber vorrangig vor weiblichen Bewerbern zu befördern, was vor allem mit einer Reihe von Vorurteilen und stereotypen Vorstellungen über die Rolle und die Fähigkeiten der Frau im Erwerbsleben zusammenhänge, und daß deshalb allein die Tatsache, daß zwei Bewerber unterschiedlichen Geschlechtsgleich qualifiziert seien, nicht bedeute, daß sie gleiche Chancen hätten (Urteil Marschall, Randnrn.

  • EuGH, 17.10.1995 - C-450/93

    Kalanke / Freie Hansestadt Bremen

    Auszug aus EuGH, 28.03.2000 - C-158/97
    Das HGlG verstoße zudem gegen die Richtlinie in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 17. Oktober 1995 in der Rechtssache C-450/93 (Kalanke, Slg. 1995, I-3051).

    Aus § 7 Absatz 1 gehe ebenso wie aus § 5 Absatz 7 HGlG klar hervor, daß das HGlG nicht zur Beseitigung bestimmter Hindernisse für die Chancengleichheit von Frauen diene, sondern nur ein bestimmtes Ergebnis hinsichtlich des Geschlechterproporzes sicherstellen solle, was nach dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere dem Urteil Kalanke unzulässig sei.

  • EuGH, 12.07.1979 - 223/78

    Grosoli

    Auszug aus EuGH, 28.03.2000 - C-158/97
    Nach der Rechtsprechung ist der Gerichtshof jedoch befugt, dem vorlegenden Gericht alle die Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts an die Hand zu geben, die diesem in dem bei ihm anhängigen Verfahren für die Beurteilung dieser Vereinbarkeit dienlich sind (vgl. u. a. Urteile vom 12. Juli 1979 in der Rechtssache 223/78, Grosoli, Slg. 1979, 2621, Randnr. 3, und vom 25. Juni 1997 in den Rechtssachen C-304/94, C-330/94, C-342/94 und C-224/95, Tombesi u. a., Slg. 1997, I-3561, Randnr. 36).
  • EuGH, 25.06.1997 - C-304/94

    Tombesi

    Auszug aus EuGH, 28.03.2000 - C-158/97
    Nach der Rechtsprechung ist der Gerichtshof jedoch befugt, dem vorlegenden Gericht alle die Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts an die Hand zu geben, die diesem in dem bei ihm anhängigen Verfahren für die Beurteilung dieser Vereinbarkeit dienlich sind (vgl. u. a. Urteile vom 12. Juli 1979 in der Rechtssache 223/78, Grosoli, Slg. 1979, 2621, Randnr. 3, und vom 25. Juni 1997 in den Rechtssachen C-304/94, C-330/94, C-342/94 und C-224/95, Tombesi u. a., Slg. 1997, I-3561, Randnr. 36).
  • BAG, 25.04.2013 - 8 AZR 287/08

    Entschädigung - Bewerber - Diskriminierung - Auskunftsanspruch

    Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 28. März 2000 (- C-158/97 - [Badeck ua.] Slg. 2000, I-1875) betraf die Vorlagefrage, ob Art. 2 Absätze 1 und 4 der Richtlinie 76/207/EWG einer nationalen Regelung entgegensteht, die in Bereichen des öffentlichen Dienstes, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, bei gleicher Qualifikation von Bewerberinnen und Bewerbern sicherstellt, dass qualifizierte Frauen zu Vorstellungsgesprächen eingeladen werden.
  • VerfGH Thüringen, 06.03.2024 - VerfGH 23/18

    Regelungen des Thüringer Hochschulgesetzes zur Wahl der

    Diese Rechtsprechungslinie setzte der Europäische Gerichtshof in mehreren Folgeurteilen fort (vgl. EuGH, Urteile vom 6. Juli 2000, Abrahamsson - C-407/98 -, juris Rn. 61 f. und vom 28. März 2000, Badeck - C-158/97 -, juris Rn. 17 ff., 38).

    Badeck - C-158/97 -, juris Rn. 50 ff.).

    Die Quote galt außerdem nur für Ausbildungsplätze, die auch von privaten Arbeitgebern angeboten wurden (vgl. EuGH, Urteil vom 28. März 2000, Badeck - C-158/97 -, juris Rn. 53, 55).

  • BAG, 21.01.2003 - 9 AZR 307/02

    Konkurrentenklage - Vorrang unterrepräsentierter Frauen - Härtefallregelung für

    Die Grenzen einer zulässigen Förderungsmaßnahme hält eine Vorrangsregelung nur ein, wenn die Bevorzugung entfällt, sofern in der Person eines männlichen Mitbewerbers schwerwiegende Gründe vorliegen (EuGH 11. November 1997 - C-409/95 - EuGHE I 1997, 6363; 28. März 2000 - C-158/97 - EuGHE I 2000, 1875, zu § 10 Gleichberechtigungsgesetz Hessen).

    bb) Die Bestimmung der Gründe, die einer Bevorzugung einer Frau entgegengehalten werden können, ist Aufgabe der nationalen Gerichte (EuGH 11. November 1997 - C-409/95 - EuGHE I 1997, 6363; 28. März 2000 - C-158/97 - EuGHE I 2000, 1875).

    Diese haben dabei die Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung der Richtlinie anzuwenden und zu beachten, daß diese Gründe ihrerseits keine diskriminierende Wirkung gegenüber Frauen haben (EuGH 11. November 1997 - C-409/95 - aaO; 28. März 2000 - C-158/97 - aaO; 6. Juli 2000 - C-407/98 - EuGHE I 2000, 5539; BAG 5. März 1996 - 1 AZR 590/92 (A) - BAGE 82, 211; Mallossek Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Gleichbehandlungsrichtlinie 76/207/EWG und ihre Auswirkungen auf das deutsche Arbeitsrecht S. 161; Schiek Frauengleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder 2. Aufl. Rn. 281 f., 2634).

    cc) Die Berücksichtigung des Dienstalters ist im Rahmen einer Härtefallregelung nicht ausgeschlossen (vgl. EuGH 28. März 2000 - C-158/97 - EUGHE I 2000, 1875; 6. Juli 2000 - C-407/98 - EUGHE I 2000, 5539).

  • EuGH, 19.03.2002 - C-476/99

    Lommers

    26 und 27, und vom 28. März 2000, in der Rechtssache C-158/97, Badeck u. a., Slg. 2000, I-1875, Randnr. 19).

    Nach dem Hinweis darauf, dass eine derartige Regelung Teil eines begrenzten Konzepts zur Verwirklichung der Chancengleichheit ist, da den Frauen keine Arbeitsplätze, sondern Ausbildungsplätze vorbehalten sind, die zur Erlangung einer Qualifikation dienen, welche später den Zugang zu qualifizierten Tätigkeiten im öffentlichen Dienst eröffnen kann, und dass sich die Regelung daher auf die Verbesserung der Chancen weiblicher Bewerber im öffentlichen Sektor beschränkt, hat der Gerichtshof diese Regelung den Maßnahmen zugerechnet, die die Ursachen der geringeren Zugangschancen der Frauen zum Arbeitsmarkt und zur beruflichen Laufbahn beseitigen sollen, und die ihnen dazu verhelfen sollen, im Wettbewerb auf dem Arbeitsmarkt besser zu bestehen und unter den gleichen Bedingungen wie Männer eine berufliche Laufbahn zu verfolgen (Urteil Badeck u. a., Randnrn.

    Außerdem bewirkt eine Maßnahme wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende keineswegs, dass die betreffenden männlichen Arbeitnehmer wie im Übrigen auch die weiblichen Arbeitnehmer, die keinen Platz im Rahmen des vom Landwirtschaftsministerium subventionierten Kinderbetreuungssystems erhalten konnten, überhaupt keinen Zugang zu Kindertagesstättenplätzen für ihre Kinder hätten, da solche Plätze auf dem Markt für entsprechende Dienstleistungen im Wesentlichen zugänglich bleiben (vgl. entsprechend, in Bezug auf berufliche Ausbildungsplätze, Urteil Badeck u. a., Randnr. 53).

  • LAG Hamburg, 09.11.2007 - H 3 Sa 102/07

    Stellenbewerbung, Benachteiligung, Entschädigung

    Anderes folgt auch nicht aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 28.03.2000 (Rs. C-158/97 - NJW 2000, 1549).
  • EuGH, 06.07.2000 - C-407/98

    DIE VORRANGIGE EINSTELLUNG VON FRAUEN IM ÖFFENTLICHEN DIENST DARF NICHT

    Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 28. März 2000 in der Rechtssache C-158/97 (Badeck u. a., Slg. 2000, I-0000, Randnr. 23) entschieden, daß eine Maßnahme, nach der weibliche Bewerber in Bereichen des öffentlichen Dienstes, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, vorrangig befördert werden sollen, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, - wenn sie weiblichen Bewerbern, die die gleiche Qualifikation wie ihre männlichen Mitbewerber besitzen, keinen automatischen und unbedingten Vorrang einräumt und - wenn die Bewerbungen Gegenstand einer objektiven Beurteilung sind, bei der die besondere persönliche Lage aller Bewerber berücksichtigt wird.
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2001 - C-476/99

    Lommers

    Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes u. a. in den Urteilen Badeck(69) und Mahlburg(70) ableiten lässt, sind zulässige positive Maßnahmen bzw. spezifische Regelungen für Frauen Ausdruck des Gleichbehandlungsgrundsatzes, denn dieser zielt darauf ab, eine materielle und nicht nur eine formale Gleichheit herbeizuführen.

    16: - Urteil vom 28. März 2000 in der Rechtssache C-158/97 (Badeck, Slg. 2000, I-1875).

    64: - Vgl. Maidowski, zitiert in Fußnote 47, S. 82.65: - Vgl. dritter Erwägungsgrund der Empfehlung 84/635 zur Förderung positiver Maßnahmen für Frauen (zitiert in Fußnote 4): "Die geltenden Rechtsvorschriften über die Gleichbehandlung, die zur Stärkung der Rechte des Einzelnen erlassen wurden, reichen nicht aus, um alle faktischen Ungleichheiten zu beseitigen, wenn nicht die Regierungen, die Sozialpartner und sonstige beteiligte Stellen gleichzeitig tätig werden, um gegen die Benachteiligung der Frauen in der Arbeitswelt vorzugehen, die durch Einstellungen, Verhaltensmuster und Strukturen in der Gesellschaft verursacht wird." Vgl. Urteil Marschall (zitiert in Fußnote 5, Randnr. 29), Urteil Badeck (zitiert in Fußnote 16, Randnr. 49) und Maidowski (zitiert in Fußnote 47, S. 35 ff.).

  • ArbG Berlin, 05.06.2014 - 42 Ca 1530/14

    Volontariat bei der taz.die tageszeitung - Entschädigung wegen der

    Diese Rechtsprechung wird auch für Ausbildungsmaßnahmen in der von der Beklagten zitierten Entscheidung des EuGH vom 28.03.2000 - C-158/97, Rn. 53 (NZA 2000, 473) bestätigt, in der der EuGH ausführt, dass eine positive Maßnahme dann rechtmäßig ist, wenn "kein männlicher Bewerber definitiv von einer Ausbildung ausgeschlossen" wird.
  • VGH Baden-Württemberg, 21.06.2011 - 4 S 1075/11

    Beförderung und Frauenförderung

    Dagegen sind nationale Regelungen zulässig, die den Bewerberinnen in Bereichen des öffentlichen Dienstes, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, bei gleicher Qualifikation den Vorrang einräumen, wenn dies zur Erfüllung der Zielvorgaben des Frauenförderplans erforderlich ist und keine Gründe von größerem rechtlichen Gewicht entgegenstehen, sofern diese Regelungen gewährleisten, dass die Bewerbungen Gegenstand einer objektiven Beurteilung sind, bei der die besondere persönliche Lage aller Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt wird (Urteil vom 28.03.2000 - Rs. C-158/97 -, EuGHE 2000 I S. 01875 "Badeck u.a." zum hessischen Gleichberechtigungsgesetz; vgl. auch Urteil vom 11.11.1997 - Rs C-409/95 -, EuGHE 1997 I S. 6383 "Marschall" zum nordrhein-westfälischen Beamtengesetz; Urteil vom 06.07.2000 - Rs C-407/98 -, EuGHE 2000 I S. 05539 "Abrahamsson und Anderson" zum schwedischen Gleichstellungsgesetz).
  • EuGH, 30.09.2010 - C-104/09

    Abhängig beschäftigte Väter haben unabhängig vom beruflichen Status der Mutter

    26 und 27, vom 28. März 2000, Badeck u. a., C-158/97, Slg. 2000, I-1875, Randnr. 19, sowie Lommers, Randnr. 32).
  • EuGH, 29.11.2001 - C-366/99

    DER GERICHTSHOF SPRICHT SICH FÜR DIE GLEICHBEHANDLUNG VON BEAMTEN UND BEAMTINNEN

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2019 - C-192/18

    Kommission/ Polen (Indépendance des juridictions de droit commun) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2019 - C-450/18

    Instituto Nacional de la Seguridad Social (Complément de pension pour les mères)

  • BVerwG, 10.05.2006 - 2 B 2.06

    Beamter im Bundesdienst, dienstliche Beurteilung, Feststellung der Qualifikation,

  • EuGH, 19.11.2020 - C-93/19

    EAD/ Hebberecht

  • EuGH, 05.02.2004 - C-380/01

    Schneider

  • EuGH, 30.09.2004 - C-319/03

    Briheche - Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Artikel 141

  • VG Sigmaringen, 06.06.2002 - 2 K 532/02

    Konkurrentenklage um Beförderung - Auswahl - Begründung - Frauenförderung als

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2016 - C-406/15

    Milkova

  • BVerwG, 06.06.2006 - 2 B 5.06
  • OVG Saarland, 27.10.2003 - 1 R 22/02

    VA-Qualität der Festsetzung von Dienstalter und Einweisungsdatum in

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2001 - C-366/99

    Griesmar

  • VG Frankfurt/Main, 27.01.2006 - 9 G 5086/05

    Kompetenzen der Frauenbeauftragten im Auswahlverfahren und die Würdigung

  • VG Frankfurt/Main, 09.12.2009 - 9 L 3454/09

    Richterbeförderung - Bewerbungsverfahrensanspruch

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2000 - L 16 KR 125/99

    Krankenversicherung

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2003 - C-25/02

    Rinke

  • VG Schleswig, 12.07.2004 - 16 B 29/04

    Abweichung vom Grundsatz der Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.12.2001 - C-380/01

    Gustav Schneider gegen Bundesminister für Justiz. - Richtlinie 76/207/EWG -

  • VG Frankfurt/Main, 26.02.2008 - 9 G 3556/07

    Rechtsfehlerhafte Nichtbeteiligung der Frauenbeauftragten bei Auswahlverfahren

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2004 - C-319/03

    Briheche

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.12.2002 - C-380/01

    Schneider

  • VG Frankfurt/Main, 29.08.2000 - 9 G 2391/00

    Geltendmachung eines Anspruchs auf ein faires, chancengleiches

  • VG Frankfurt/Main, 22.05.2003 - 9 G 1008/03

    Notwendigkeit eines stellenspezifischen Anforderungsprofils.

  • VG Frankfurt/Main, 11.06.2014 - 9 L 1294/14

    Auswahl aufgrund Vorstellungsgesprächs bei in etwa gleicher Qualifikation

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