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   EuGH, 31.05.2001 - C-122/99 P, C-125/99 P   

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EuGH, 31.05.2001 - C-122/99 P, C-125/99 P (https://dejure.org/2001,510)
EuGH, Entscheidung vom 31.05.2001 - C-122/99 P, C-125/99 P (https://dejure.org/2001,510)
EuGH, Entscheidung vom 31. Mai 2001 - C-122/99 P, C-125/99 P (https://dejure.org/2001,510)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • EU-Kommission PDF

    D und Suède / Rat

    Beamtenstatut, Anhang VII, Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a
    1. Beamte - Dienstbezüge - Familienzulagen - Haushaltszulage - Anspruchsvoraussetzungen - Ehe - Begriff - Eingetragene Lebenspartnerschaft - Ausschluss

  • EU-Kommission

    D und Suède / Rat

  • Wolters Kluwer

    Verweigerung einer Haushaltszulage; Registrierung ihrer Lebenspartnerschaft in Schweden; Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung; Begriff der Eheschließung im Sinne des Statuts als eine Beziehung auf der Grundlage einer ...

  • Wolters Kluwer

    Verweigerung einer Haushaltszulage; Registrierung ihrer Lebenspartnerschaft in Schweden; Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung; Begriff der Eheschließung im Sinne des Statuts als eine Beziehung auf der Grundlage einer ...

  • Judicialis

    EWG/EAGBeamtStat Art. 1 Abs. 2 Anhang VII

  • Judicialis

    EWG/EAGBeamtStat Art. 1 Abs. 2 Anhang VII

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWG/EAGBeamtStat Art. 1 Abs. 2 Anhang VII
    1. Beamte - Dienstbezüge - Familienzulagen - Haushaltszulage - Anspruchsvoraussetzungen - Ehe - Begriff - Eingetragene Lebenspartnerschaft - Ausschluss

  • rechtsportal.de

    1. Beamte - Dienstbezüge - Familienzulagen - Haushaltszulage - Anspruchsvoraussetzungen - Ehe - Begriff - Eingetragene Lebenspartnerschaft - Ausschluss

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-264/97, durch das dieses eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde abgewiesen hat, mit der diese es abgelehnt hatte, dem Kläger im Hinblick auf seinen Partner die Haushaltszulage zu gewähren - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuGHE I 2001, 4319
  • NJW 2002, 356 (Ls.)
  • NVwZ 2001, 1259
  • FamRZ 2001, 1053
  • DVBl 2001, 1199
 
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Wird zitiert von ... (66)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 17.02.1998 - C-249/96

    EINE DISKRIMINIERUNG AUFGRUND DER SEXUELLEN ORIENTIERUNG FÄLLT GEGENWÄRTIG NICHT

    Auszug aus EuGH, 31.05.2001 - C-122/99
    Schließlich hat das Gericht, gestützt auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und die des Gerichtshofes (Urteil vom 17. Februar 1998 in der Rechtssache C-249/96, Grant, Slg. 1998, I-621, Randnrn.

    Wie die Rechtsmittelführer betonen, steht nämlich im Hinblick auf einen Vergleich mit der Ehe eine feste, aber nur faktisch bestehende Beziehung zwischen Partnern des gleichen Geschlechts - der im erwähnten Urteil Grant geprüfte Fall - dem rechtlichen Status einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht notwendig gleich, die für die Betroffenen und gegenüber Dritten Rechtsfolgen hat, die denen der Ehe nahekommen.

  • EuG, 28.01.1999 - T-264/97

    EIN GEMEINSCHAFTSBEAMTER, DER MIT EINEM GLEICHGESCHLECHTLICHEN PARTNER

    Auszug aus EuGH, 31.05.2001 - C-122/99
    betreffend zwei Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 28. Januar 1999 in der Rechtssache T-264/97 (D/Rat, Slg. ÖD 1999, I-A-1 und II-1) wegen Aufhebung dieses Urteils, anderer Verfahrensbeteiligter: Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Bauer und E. Karlsson als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg, erlässt DER GERICHTSHOF.

    D und das Königreich Schweden haben mit zwei Rechtsmittelschriften, die am 13. und 14. April 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung und den entsprechenden Bestimmungen der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 28. Januar 1999 in der Rechtssache T-264/97 (D/Rat, Slg. ÖD 1999, I-A-1 und II-1, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht die Klage des D, unterstützt durch das Königreich Schweden, auf Aufhebung der Entscheidung des Rates der Europäischen Union, dem Rechtsmittelführer die Haushaltszulage zu verweigern, abgewiesen hat.

  • EuG, 18.12.1992 - T-43/90

    José Miguel Díaz García gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Zulage für

    Auszug aus EuGH, 31.05.2001 - C-122/99
    In den Randnummern 26 und 27 des angefochtenen Urteils hat das Gericht weiter ausgeführt, dass nach seiner Rechtsprechung der Begriff der Eheschließung im Sinne des Statuts als eine Beziehung auf der Grundlage einer standesamtlichen Eheschließung im herkömmlichen Sinn zu verstehen sei (Urteil des Gerichts vom 17. Juni 1993 in der Rechtssache T-65/92, Arauxo-Dumay/Kommission, Slg. 1993, II-597, Randnr. 28) und dass nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verwiesen zu werden brauche, wenn die einschlägigen Bestimmungen des Statuts autonom ausgelegt werden können (Urteil desGerichts vom 18. Dezember 1992 in der Rechtssache T-43/90, Díaz-García/Parlament, Slg. 1992, II-2619, Randnr. 36).
  • EuG, 17.06.1993 - T-65/92

    Monique Arauxo-Dumay gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Auszug aus EuGH, 31.05.2001 - C-122/99
    In den Randnummern 26 und 27 des angefochtenen Urteils hat das Gericht weiter ausgeführt, dass nach seiner Rechtsprechung der Begriff der Eheschließung im Sinne des Statuts als eine Beziehung auf der Grundlage einer standesamtlichen Eheschließung im herkömmlichen Sinn zu verstehen sei (Urteil des Gerichts vom 17. Juni 1993 in der Rechtssache T-65/92, Arauxo-Dumay/Kommission, Slg. 1993, II-597, Randnr. 28) und dass nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verwiesen zu werden brauche, wenn die einschlägigen Bestimmungen des Statuts autonom ausgelegt werden können (Urteil desGerichts vom 18. Dezember 1992 in der Rechtssache T-43/90, Díaz-García/Parlament, Slg. 1992, II-2619, Randnr. 36).
  • BVerfG, 20.09.2007 - 2 BvR 855/06

    Versagung des Verheiratetenzuschlags bei eingetragener Lebenspartnerschaft

    Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr dargelegt, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Verschiedenbehandlung von Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern bei Vergütungsbestandteilen, die gezahlt werden, weil der Beschäftigte in einer Gemeinschaft mit einer weiteren Person lebt, keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung sei (EuGH, Urteil vom 31. Mai 2001 - Rs. C-122/99 P und C-125/99 P, NvwZ 2001, 1249 = Slg. 2001, I-4319).

    Der Europäische Gerichtshof entschied, dass die maßgebende Statutsbestimmung keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts des Betroffenen und daher auch keinen Verstoß gegen Art. 119 EGV a.F. (Art. 141 EGV n.F.) darstelle, da es für die Gewährung der Hauhaltszulage keine Rolle spiele, ob der Beamte ein Mann oder eine Frau sei (Slg. 2001, I-4319 ).

    Die Vorschrift verletze auch nicht das Gleichbehandlungsgebot, da es in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft an einer allgemeinen Gleichstellung der Ehe mit den übrigen Formen gesetzlicher Lebenspartnerschaften fehle und sich ein Beamter in eingetragener Lebenspartnerschaft daher für die Zwecke der Anwendung des Statuts nicht in der gleichen Lage befinde wie ein verheirateter Beamter (Slg. 2001, I-4319 ).

    Die deutsche Fassung der zunächst vorgeschlagenen Begründungserwägung Nr. 11b, die zwischen "Ehepartnern" und "in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen( unterschied, wich zudem von der englischen und französischen Fassung ab, derzufolge Leistungen, die "married partners" beziehungsweise "partenaires mariés" gewährt werden, nicht auch den "non-married partners" beziehungsweise "partenaires non mariés" zu gewähren sind. In diesen Sprachen wurde das Unterscheidungsmerkmal verheiratet/nicht verheiratet deutlicher herausgestellt. Der Begriff Ehe bezeichnet aber auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Lebensgemeinschaft zweier Personen verschiedenen Geschlechts (EuGH, Urteil vom 31. Mai 2001 - Rs. C-122/99 P und C-125/99 P, Slg. 2001, I-4319 ).

  • BGH, 14.02.2007 - IV ZR 267/04

    Zur Altersversorgung eingetragener Lebenspartner nach der Satzung der

    In einem weiteren Urteil vom 31. Mai 2001 (Rs C-122/99 P und C-125/99 P - Slg. 2001, I-4319 = FamRZ 2001, 1053, jeweils Rdn. 46 f. und 52) hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in der Verweigerung der Zahlung einer nur verheirateten Beamten vorbehaltenen Haushaltszulage gegenüber einem Beamten, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft schwedischen Rechts lebte, keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts des Betroffenen gesehen, weil für die Gewährung der Haushaltszulage keine Rolle spiele, ob der Beamte ein Mann oder eine Frau sei; der Gerichtshof hat weiter ausgeführt, auch das Gleichbehandlungsgebot im Hinblick auf die sexuelle Orientierung des Beamten sei nicht verletzt, weil die Gewährung der Haushaltszulage nicht vom Geschlecht des Partners abhänge, sondern von der Rechtsnatur der Bindungen, die zwischen ihm und dem Beamten bestehen.

    Aus der soeben wiedergegebenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere dem Urteil vom 31. Mai 2001 (aaO Rdn. 47), wird deutlich, dass in der rechtlichen Differenzierung nach einem Familienstand, der Frauen ebenso wie Männern unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung zugänglich ist, keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen Ausrichtung liegt.

  • BVerwG, 26.01.2006 - 2 C 43.04

    Eingetragene Lebenspartnerschaft; Familienzuschlag der Stufe 1; analoge Anwendung

    Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist die Verschiedenbehandlung von Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern bei der Gewährung von Vergütungsbestandteilen, die gezahlt werden, weil der Beschäftigte in einer Gemeinschaft mit einer weiteren Person lebt, keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung (EuGH, Urteil vom 31. Mai 2001 - Rs. C-122/99 P und C-125/99 P - NVwZ 2001, 1249).
  • BVerfG, 08.11.2007 - 2 BvR 2466/06

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend den Familienzuschlag für Beamten in

    Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr dargelegt, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Verschiedenbehandlung von Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern bei Vergütungsbestandteilen, die gezahlt werden, weil der Beschäftigte in einer Gemeinschaft mit einer weiteren Person lebt, keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung sei (EuGH, Urteil vom 31. Mai 2001 - Rs. C-122/99 P und C-125/99 P, NvwZ 2001, 1249 = Slg. 2001, I-4319).

    Der Europäische Gerichtshof entschied, dass die maßgebende Statutsbestimmung keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts des Betroffenen und daher auch keinen Verstoß gegen Art. 119 EGV a.F. darstelle, da es für die Gewährung der Haushaltszulage keine Rolle spiele, ob der Beamte ein Mann oder eine Frau sei (Slg. 2001, I-4319 ).

    Die Vorschrift verletze auch nicht das Gleichbehandlungsgebot, da es in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft an einer allgemeinen Gleichstellung der Ehe mit den übrigen Formen gesetzlicher Lebenspartnerschaften fehle und sich ein Beamter in eingetragener Lebenspartnerschaft daher für die Zwecke der Anwendung des Statuts nicht in der gleichen Lage befinde wie ein verheirateter Beamter (Slg. 2001, I-4319 ).

    Der Begriff Ehe bezeichnet aber auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Lebensgemeinschaft zweier Personen verschiedenen Geschlechts (EuGH, Urteil vom 31. Mai 2001 - Rs. C-122/99 P und C-125/99 P, Slg. 2001, I-4319 ).

  • BVerfG, 08.11.2007 - 2 BvR 2334/06

    Beamtenrecht: Eingetragene Lebenspartnerschaft

    Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr dargelegt, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Verschiedenbehandlung von Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern bei Vergütungsbestandteilen, die gezahlt werden, weil der Beschäftigte in einer Gemeinschaft mit einer weiteren Person lebt, keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung sei (EuGH, Urteil vom 31. Mai 2001 - Rs. C-122/99 P und C-125/99 P, NvwZ 2001, 1249 = Slg. 2001, I-4319).

    Der Europäische Gerichtshof entschied, dass die maßgebende Statutsbestimmung keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts des Betroffenen und daher auch keinen Verstoß gegen Art. 119 EGV a.F. darstelle, da es für die Gewährung der Haushaltszulage keine Rolle spiele, ob der Beamte ein Mann oder eine Frau sei (Slg. 2001, I-4319 ).

    Die Vorschrift verletze auch nicht das Gleichbehandlungsgebot, da es in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft an einer allgemeinen Gleichstellung der Ehe mit den übrigen Formen gesetzlicher Lebenspartnerschaften fehle und sich ein Beamter in eingetragener Lebenspartnerschaft daher für die Zwecke der Anwendung des Statuts nicht in der gleichen Lage befinde wie ein verheirateter Beamter (Slg. 2001, I-4319 ).

    Der Begriff Ehe bezeichnet aber auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Lebensgemeinschaft zweier Personen verschiedenen Geschlechts (EuGH, Urteil vom 31. Mai 2001 - Rs. C-122/99 P und C-125/99 P, Slg. 2001, I-4319 ).

  • BVerfG, 08.11.2007 - 2 BvR 2526/06

    Verfassungsmäßigkeit der eingeschränkten Gewährung eines Familienzuschlags an

    Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr dargelegt, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Verschiedenbehandlung von Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern bei Vergütungsbestandteilen, die gezahlt werden, weil der Beschäftigte in einer Gemeinschaft mit einer weiteren Person lebt, keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung sei (EuGH, Urteil vom 31. Mai 2001 - Rs. C-122/99 P und C-125/99 P, NvwZ 2001, 1249 = Slg. 2001, I-4319).

    Der Europäische Gerichtshof entschied, dass die maßgebende Statutsbestimmung keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts des Betroffenen und daher auch keinen Verstoß gegen Art. 119 EGV a.F. darstelle, da es für die Gewährung der Haushaltszulage keine Rolle spiele, ob der Beamte ein Mann oder eine Frau sei (Slg. 2001, I-4319 ).

    Die Vorschrift verletze auch nicht das Gleichbehandlungsgebot, da es in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft an einer allgemeinen Gleichstellung der Ehe mit den übrigen Formen gesetzlicher Lebenspartnerschaften fehle und sich ein Beamter in eingetragener Lebenspartnerschaft daher für die Zwecke der Anwendung des Statuts nicht in der gleichen Lage befinde wie ein verheirateter Beamter (Slg. 2001, I-4319 ).

    Der Begriff Ehe bezeichnet aber auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Lebensgemeinschaft zweier Personen verschiedenen Geschlechts (EuGH, Urteil vom 31. Mai 2001 - Rs. C-122/99 P und C-125/99 P, Slg. 2001, I-4319 ).

  • EuG, 05.10.2009 - T-58/08

    Kommission / Roodhuijzen - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Soziale

    Auch aus Randnr. 33 des Urteils des Gerichtshofs vom 31. Mai 2001, D und Schweden/Rat (C-122/99 P und C-125/99 P, Slg. 2001, I-4319), ergebe sich, dass unter "eingetragener Lebenspartnerschaft" ausschließlich eine Partnerschaft zu verstehen sei, deren Wirkungen denen der Ehe gleichwertig seien.

    Außerdem könne nach der Rechtsprechung ein Begriff wie der des "Partners in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft", der sich auf den Familienstand beziehe und folglich in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten falle, nicht Gegenstand einer autonomen Auslegung sein (vgl. Urteil D und Schweden/Rat, Randnrn.

    12 und 13), gehe nämlich hervor, dass "eine Auslegung von Rechtsbegriffen, die auf die gesellschaftliche Entwicklung gestützt wird, aufgrund einer Untersuchung der Lage in der gesamten Gemeinschaft und nicht nur in einem einzigen Mitgliedstaat erfolgen muss" (vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Mischo zum Urteil D und Schweden/Rat, Slg. 2001, I-4322, Nr. 43).

    Zweitens ist zu prüfen, ob es, da der Begriff "Ehe" als grundsätzlich gemeinschaftsrechtlicher Begriff ausgelegt worden ist (vgl. Urteile Reed, Randnr. 15, sowie D und Schweden/Rat, Randnr. 26), darüber hinaus möglich ist, aus allen maßgeblichen Statutsbestimmungen auch einen gemeinschaftsrechtlichen Begriff "nichteheliche Lebensgemeinschaft" abzuleiten, oder ob das Statut mangels ausreichender Anhaltspunkte implizit auf die nationalen Rechtsordnungen verweist.

    In diesem Zusammenhang ist vorab darauf hinzuweisen, dass der Gemeinschaftsrichter entgegen der Betrachtungsweise, die die Kommission nahelegt, wenn sie sich auf das Urteil D und Schweden/Rat (vgl. Randnr. 57 des vorliegenden Urteils) stützt, im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits nicht zu prüfen hat, ob eine "eingetragene Lebensgemeinschaft" einer Ehe gleichgestellt werden und ein Recht auf die Vergünstigungen, die das Statut Ehepaaren einräumt, eröffnen kann, weil sie für die Betroffenen und gegenüber Dritten Rechtsfolgen hat, die denen der Ehe nahekommen.

  • VG München, 01.06.2006 - M 3 K 05.1595
    Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Verschiedenbehandlung von Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern nach wie vor keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung darstelle (siehe EuGH Urteil vom 7.1.2004 Rs. C-117/01- K.B./National Health Service Pension Agency - Slg. 2004 I 541 sowie EuGH Urteil vom 31.5.2001 Rs. C-122/99 - D und Schweden/Rat - Slg. 2001 I 4319).

    Im Mittelpunkt der Entscheidung in der Rechtssache C-122/99 des Europäischen Gerichtshofs (EuGH Urteil vom 31.5.2001 - D und Schweden/Rat - a.a.O.) stand die Auslegung des Beamtenstatuts und somit Rechtsvorschriften, die sich auf die Organe der Europäischen Gemeinschaft beziehen.

    Im Unterschied zur Rechtssache C-122/99 steht im streitgegenständlichen Verfahren die Auslegung der Richtlinie 2000/78/EG im Mittelpunkt.

    Des weiteren hat sich der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache C-122/99 (EuGH Urteil vom 31.5.2001 - D und Schweden/Rat - a.a.O.) nicht mit der Thematik auseinandergesetzt, dass Homosexuelle aufgrund ihrer sexuellen Ausrichtung miteinander keine Ehe eingehen können.

  • BAG, 26.10.2006 - 6 AZR 307/06

    Eingetragene Lebenspartnerschaft - Ortszuschlag im kirchlichen Bereich

    Dem entspricht, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH 31. Mai 2001 - Rs. C-122/99 P und C-125/99 P -EuGHE I 2001, 4319) die Verschiedenbehandlung von Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern bei der Gewährung von familienstandsbezogenen Vergütungsbestandteilen keine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung darstellt.
  • VG Koblenz, 14.09.2004 - 6 K 631/04

    Bei Lebenspartnerschaft keinen Familienzuschlag

    Ebenso wenig liegt darin eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung (vgl. ebenso EuGH, Urteil vom 31. Mai 2001 ­ Rs. C-122/99 P und C-125/99 P ­ NVwZ 2001, 1259), da sie nicht am Geschlecht oder der sexuellen Orientierung anknüpft, sondern an der verfassungsrechtlich geschützten ehelichen Gemeinschaft als Vorstufe für die für das Fortbestehen des menschlichen Gemeinwesens unerlässliche Familie.

    Diese Sichtweise wird durch das Urteil des EuGH vom 31. Mai 2001 (a.a.O.) bestätigt.

    Damit ist eine Differenzierung hinsichtlich familienstandsbezogender Leistungen zulässig (EuGH vom 31. Mai 2001, a.a.O.).

    Dies folgt schon daraus, dass der Familienstand als Anknüpfungspunkt keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts beinhaltet, da die Ehe und die Lebenspartnerschaft ­ wie oben dargelegt ­ keine gleichen bzw. vergleichbaren Lebensformen darstellen und die Regelung unterschiedslos auf Frauen und Männer angewandt wird (vgl. ebenso zur Diskriminierung und Vergleichbarkeit: EuGH, Urteil vom 31. Mai 2001 ­ Rs. C-122/99 P und C-125/99 P ­ NVwZ 2001, 1259 ­ und Urteil vom 17. Februar 1998 ­ C-249/96 ­ zitiert nach juris; und zur fehlenden Vergleichbarkeit von Ehe und Lebenspartnerschaft: BVerfG, Urteil vom 17. Juli 2002, a.a.O.).

  • VG Koblenz, 07.02.2006 - 6 K 871/05

    Keine Leistungen für gleichgeschlechtlichen Lebenspartner

  • VGH Baden-Württemberg, 13.10.2004 - 4 S 1243/03

    Kein Anspruch eines Beamten auf Familienzuschlag Stufe 1 bei eingetragener

  • BVerwG, 15.11.2007 - 2 C 33.06

    Familienzuschlag der Stufe 1; Lebenspartner; eingetragene Lebenspartnerschaft;

  • BVerwG, 25.07.2007 - 6 C 27.06

    Ärzteversorgung; Hinterbliebenenversorgung; Witwe; Witwer; Lebenspartner;

  • EuGH, 12.10.2004 - C-313/02

    Wippel - Richtlinie 97/81/EG - Richtlinie 76/207/EWG - Sozialpolitik -

  • BAG, 18.03.2010 - 6 AZR 156/09

    Kinderbezogener Ortszuschlag bei eingetragener Lebenspartnerschaft - mittelbare

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2018 - C-673/16

    Nach Auffassung von Generalanwalt Wathelet umfasst der Begriff "Ehegatte" im

  • EuG, 03.05.2018 - T-574/16

    HK / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Versorgungsbezüge -

  • BAG, 18.03.2010 - 6 AZR 434/07

    Diskriminierung von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnergemeinschaft

  • EuGH, 07.01.2004 - C-117/01

    EINE NATIONALE REGELUNG, DIE DIE NEUE SEXUELLE IDENTITÄT VON TRANSSEXUELLEN NACH

  • LG München I, 20.01.2011 - 5 HKO 18800/09

    Anfechtungsklage hinsichtlich des Squeeze out-Beschlusses wegen Verletzung des

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2013 - C-583/11

    Nach Ansicht von Generalanwältin Juliane Kokott hat das Gericht die Klage der

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2010 - C-550/07

    Nach Ansicht von Generalanwältin Juliane Kokott gilt das Anwaltsgeheimnis in

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2007 - C-413/06

    GENERALANWÄLTIN KOKOTT SCHLÄGT VOR, DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZU

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2013 - C-501/11

    Schindler Holding u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art.

  • LAG Düsseldorf, 19.01.2006 - 13 (7) Sa 298/05

    Mitarbeiter im kirchlichen Dienst der Evangelischen Kirche im Rheinland, der

  • EuGH, 19.12.2019 - C-460/18

    HK / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2012 - C-628/10

    Alliance One International und Standard Commercial Tobacco / Kommission -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-293/13

    Fresh Del Monte Produce / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • BFH, 30.11.2004 - VIII R 61/04

    Kein Kindergeld für Kind der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerin

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-286/13

    Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2009 - C-101/08

    Audiolux u.a. - Gesellschaftsrecht - Allgemeine Rechtsgrundsätze des

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2010 - C-147/08

    Römer - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Art. 141 EG - Richtlinie

  • EuG, 30.06.2005 - T-190/03

    Olesen / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2014 - C-37/13

    Nexans und Nexans France / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Verordnung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.02.2008 - 12 B 5.07

    Ärzteversorgung; Hinterbliebenenrente; Gleichbehandlung von Ehegatten und

  • EuGöD, 27.11.2007 - F-122/06

    Roodhuijzen / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Soziale Sicherheit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2015 - C-398/13

    Inuit Tapiriit Kanatami u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Verordnung (EU) Nr.

  • FG Schleswig-Holstein, 07.11.2012 - 2 K 194/11

    Kein Kindergeld für Kinder der Lebenspartnerin bei eingetragener

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2007 - C-525/04

    Spanien / Lenzing - Rechtsmittel - Art. 87 Abs. 1 EG - Zulässigkeit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-460/18

    HK / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Versorgungsbezüge -

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2010 - C-395/08

    Bruno und Pettini - Gleichbehandlungsgrundsatz - Rahmenvereinbarung über

  • EuG, 25.10.2005 - T-298/02

    Herrero Romeu / Kommission - Beamte - Dienstbezüge - Auslandszulage - Artikel 4

  • EuG, 25.10.2005 - T-368/03

    De Bustamante Tello / Rat

  • VG Frankfurt/Main, 12.05.2003 - 9 E 5193/02

    Versetzung und Leistungsprinzip

  • EuGH, 12.09.2002 - C-431/01

    Mertens

  • VG Stuttgart, 13.01.2003 - 17 K 3906/02

    Kein Familienzuschlag für Beamte in einer Lebenspartnerschaft

  • EuG, 25.10.2005 - T-83/03

    Salazar Brier / Kommission

  • VG Karlsruhe, 09.09.2004 - 2 K 1420/03

    Der in Art 10 Abs 1 Buchst a EWGV 1612/68 enthaltene gemeinschaftsrechtliche

  • EuGH, 22.12.2022 - C-313/21

    Rat/ FI - Rechtsmittel - Art. 182 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs -

  • EuG, 13.09.2005 - T-72/04

    Hosman-Chevalier / Kommission - Beamte - Dienstbezüge - Auslandszulage - Artikel

  • EuG, 22.02.2006 - T-342/04

    Adam / Kommission

  • EuG, 25.10.2005 - T-205/02

    Salvador García / Kommission

  • EuGöD, 01.07.2010 - F-45/07

    Mandt / Parlament - Öffentlicher Dienst - Beamte - Hinterbliebenenversorgung -

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.12.2008 - 10 A 10595/08

    Möglichkeit einer gleichen beihilferechtlichen Behandlung des Lebenspartners

  • VG Schleswig, 27.08.2004 - 11 A 103/04

    Nichtgewährung eines Familienzuschlags i.R.e. Lebenspartnerschaft als

  • VG Bremen, 13.10.2005 - 2 K 2499/04

    Eingetragene Lebenspartnerschaft, Hinterbliebenenversorgung

  • VG Neustadt, 23.05.2005 - 6 K 1761/04

    Kein Familienzuschlag bei eingetragener Lebenspartnerschaft

  • EuG, 20.05.2003 - T-179/02

    Pflugradt / EZB

  • VG Freiburg, 16.06.2005 - 3 K 2512/04

    Bestehen eines gesetzlichen Anspruchs auf den Familienzuschlag nach dem

  • EuG, 30.11.2006 - T-379/04

    J / Kommission

  • VG Köln, 19.03.2009 - 13 K 1841/07
  • EuG, 25.10.2005 - T-299/02

    Dedeu i Fontcuberta / Kommission

  • VG Frankfurt/Main, 24.10.2011 - 9 K 578/11
  • VG Frankfurt/Main, 15.10.2010 - 9 K 1676/10

    Rückwirkende Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 für verpartnerte Beamten

  • VG Frankfurt/Main, 24.07.2009 - 9 K 2718/08

    Kein Familienzuschlag bei eingetragener Lebenspartnerschaft

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