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   EuGH, 13.11.2003 - C-42/02   

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https://dejure.org/2003,146
EuGH, 13.11.2003 - C-42/02 (https://dejure.org/2003,146)
EuGH, Entscheidung vom 13.11.2003 - C-42/02 (https://dejure.org/2003,146)
EuGH, Entscheidung vom 13. November 2003 - C-42/02 (https://dejure.org/2003,146)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Freier Dienstleistungsverkehr - Lotteriescheine - Betrag, der bei einem in einem anderen Mitgliedstaat veranstalteten Glücksspiel gewonnen wurde - Einkommensteuer - Glücksspielsteuer - Besondere Regelung der Åland-Inseln

  • Europäischer Gerichtshof

    Lindman

  • EU-Kommission PDF

    Diana Elisabeth Lindman.

    Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Steuerrecht - Besteuerung von Lotteriegewinnen - Befreiung nur zugunsten von Gewinnen aus im eigenen Hoheitsgebiet veranstalteten Lotterien - Unzulässigkeit - (Artikel 49 EG)

  • EU-Kommission

    Diana Elisabeth Lindman

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Freier Dienstleistungsverkehr

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Dienstleistungsfreiheit verbietet diskriminierende Besteuerung von Lotteriegewinnen aus Lotterien in anderem Mitgliedstaat

  • Judicialis

    EGV Art. 49 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 49
    Freier Dienstleistungsverkehr - Lotteriescheine - Betrag, der bei einem in einem anderen Mitgliedstaat veranstalteten Glücksspiel gewonnen wurde - Einkommensteuer - Glücksspielsteuer - Besondere Regelung der ?land-Inseln

  • datenbank.nwb.de

    Lotteriegewinn, Einkommensteuer, Steuerbefreiung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vorlagefrage in einem Rechtsstreit wegen der Besteuerung eines Gewinns bei einer in Schweden veranstalteten Lotterie ; Behandlung von Lotteriegewinnen aus in anderen Mitgliedstaaten veranstalteten Lotterien bei der Einkommenbesteuerung als steuerbare Einkünfte des ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Lindman

Besprechungen u.ä.

  • uni-hohenheim.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Freier Dienstleistungsverkehr auch für Glücksspiele? - Zur Rechtsprechung des EuGH zum Glücksspielbereich -

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    Lindman

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EGV Art 49
    Einkommensteuer; Lotteriegewinn; Steuerbefreiung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des ?lands förvaltningsdomstol - Auslegung von Artikel 49 EG im Hinblick auf nationale Rechtsvorschriften, nach denen ausländische Lotteriegewinne, nicht aber Gewinne aus Lotterien in dem betreffenden Mitgliedstaat einkommensteuerpflichtig sind

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuGHE I 2003, 13519
  • DVBl 2004, 330 (Ls.)
  • BB 2004, 320
 
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Wird zitiert von ... (269)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 24.03.1994 - C-275/92

    H.M. Customs und Excise / Schindler

    Auszug aus EuGH, 13.11.2003 - C-42/02
    Gestützt auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 24. März 1994 in der Rechtssache C-275/92, Schindler, Slg. 1994, I-1039, vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-124/97, Läärä u. a., Slg. 1999, I-6067, und vom 21. Oktober 1999 in der Rechtssache C-67/98, Zenatti, Slg. 1999, I-7289) tragen sie insoweit vor, dass die Besteuerung von Glücksspielen nur ein spezifischer Aspekt der Gesamtregelung der Glücksspiele sei, ein Bereich, in dem die Mitgliedstaaten über ein weites Ermessen verfügten.

    Wie der Gerichtshof bereits zu der Veranstaltung von Lotterien festgestellt hat, finden die Bestimmungen des EG-Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr auf eine Tätigkeit Anwendung, die darin besteht, den Nutzern gegen Entgelt die Teilnahme an einem Glücksspiel zu ermöglichen (vgl. Urteil Schindler, Randnr. 19).

  • EuGH, 06.06.2000 - C-35/98

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF DIE GEWÄHRUNG EINER BEFREIUNG VON DER EINKOMMENSTEUER AUF

    Auszug aus EuGH, 13.11.2003 - C-42/02
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, dass diese ihre Befugnisse in diesem Bereich jedoch unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben müssen (Urteile vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-80/94, Wielockx, Slg. 1995, I-2493, Randnr. 16, vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-264/96, ICI, Slg. 1998, I-4695, Randnr. 19, vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-311/97, Royal Bank of Scotland, Slg. 1999, I-2651, Randnr. 19, vom 6. Juni 2000 in der Rechtssache C-35/98, Verkooijen, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 32, und vom 3. Oktober 2002 in der Rechtssache C-136/00, Danner, Slg. 2002, I-8147, Randnr. 28).
  • EuGH, 21.10.1999 - C-67/98

    Zenatti

    Auszug aus EuGH, 13.11.2003 - C-42/02
    Gestützt auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 24. März 1994 in der Rechtssache C-275/92, Schindler, Slg. 1994, I-1039, vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-124/97, Läärä u. a., Slg. 1999, I-6067, und vom 21. Oktober 1999 in der Rechtssache C-67/98, Zenatti, Slg. 1999, I-7289) tragen sie insoweit vor, dass die Besteuerung von Glücksspielen nur ein spezifischer Aspekt der Gesamtregelung der Glücksspiele sei, ein Bereich, in dem die Mitgliedstaaten über ein weites Ermessen verfügten.
  • EuGH, 29.04.1999 - C-311/97

    Royal Bank of Scotland

    Auszug aus EuGH, 13.11.2003 - C-42/02
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, dass diese ihre Befugnisse in diesem Bereich jedoch unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben müssen (Urteile vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-80/94, Wielockx, Slg. 1995, I-2493, Randnr. 16, vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-264/96, ICI, Slg. 1998, I-4695, Randnr. 19, vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-311/97, Royal Bank of Scotland, Slg. 1999, I-2651, Randnr. 19, vom 6. Juni 2000 in der Rechtssache C-35/98, Verkooijen, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 32, und vom 3. Oktober 2002 in der Rechtssache C-136/00, Danner, Slg. 2002, I-8147, Randnr. 28).
  • EuGH, 21.09.1999 - C-124/97

    Läärä u.a.

    Auszug aus EuGH, 13.11.2003 - C-42/02
    Gestützt auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 24. März 1994 in der Rechtssache C-275/92, Schindler, Slg. 1994, I-1039, vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-124/97, Läärä u. a., Slg. 1999, I-6067, und vom 21. Oktober 1999 in der Rechtssache C-67/98, Zenatti, Slg. 1999, I-7289) tragen sie insoweit vor, dass die Besteuerung von Glücksspielen nur ein spezifischer Aspekt der Gesamtregelung der Glücksspiele sei, ein Bereich, in dem die Mitgliedstaaten über ein weites Ermessen verfügten.
  • EuGH, 16.07.1998 - C-264/96

    ICI

    Auszug aus EuGH, 13.11.2003 - C-42/02
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, dass diese ihre Befugnisse in diesem Bereich jedoch unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben müssen (Urteile vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-80/94, Wielockx, Slg. 1995, I-2493, Randnr. 16, vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-264/96, ICI, Slg. 1998, I-4695, Randnr. 19, vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-311/97, Royal Bank of Scotland, Slg. 1999, I-2651, Randnr. 19, vom 6. Juni 2000 in der Rechtssache C-35/98, Verkooijen, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 32, und vom 3. Oktober 2002 in der Rechtssache C-136/00, Danner, Slg. 2002, I-8147, Randnr. 28).
  • EuGH, 11.06.1998 - C-283/95

    Fischer

    Auszug aus EuGH, 13.11.2003 - C-42/02
    Die Kommission trägt gestützt auf das Urteil vom 11. Juni 1998 in der Rechtssache C-283/95 (Fischer, Slg. 1998, I-3369) vor, dass nach dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität ein Mitgliedstaat den Gewinner eines in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig veranstalteten Glücksspiels nicht weniger günstig behandeln dürfe als denjenigen, der bei einem in ersterem Mitgliedstaat veranstalteten Glücksspiel gewonnen habe.
  • EuGH, 26.11.2002 - C-100/01

    Oteiza Olazabal

    Auszug aus EuGH, 13.11.2003 - C-42/02
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtfertigungsgründe, die von einem Mitgliedstaat geltend gemacht werden können, von einer Untersuchung zur Zweckmäßigkeit und zur Verhältnismäßigkeit der von diesem Staat erlassenen beschränkenden Maßnahme begleitet werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-55/94, Gebhard, Slg. 1995, I-4165, und vom 26. November 2002 in der Rechtssache C-100/01, Oteiza Olazabal, Slg. 2002, I-10981).
  • EuGH, 03.10.2002 - C-136/00

    Danner

    Auszug aus EuGH, 13.11.2003 - C-42/02
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, dass diese ihre Befugnisse in diesem Bereich jedoch unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben müssen (Urteile vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-80/94, Wielockx, Slg. 1995, I-2493, Randnr. 16, vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-264/96, ICI, Slg. 1998, I-4695, Randnr. 19, vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-311/97, Royal Bank of Scotland, Slg. 1999, I-2651, Randnr. 19, vom 6. Juni 2000 in der Rechtssache C-35/98, Verkooijen, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 32, und vom 3. Oktober 2002 in der Rechtssache C-136/00, Danner, Slg. 2002, I-8147, Randnr. 28).
  • EuGH, 13.02.2003 - C-131/01

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 13.11.2003 - C-42/02
    Nach ständiger Rechtsprechung verbietet Artikel 49 EG nicht nur jede Diskriminierung eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch jede Beschränkung und jede Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs, selbst wenn sie unterschiedslos für inländische wie für in anderen Mitgliedstaaten ansässige Dienstleistende gelten (vgl. Urteil vom 13. Februar 2003 in der Rechtssache C-131/01, Kommission/Italien, Slg. 2003, I-1659, Randnr. 26).
  • EuGH, 30.11.1995 - C-55/94

    Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano

  • EuGH, 11.08.1995 - C-80/94

    Wielockx / Inspecteur der directe belastingen

  • EuGH, 08.09.2010 - C-316/07

    Stoß - Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Unter Bezugnahme auf das Urteil vom 13. November 2003, Lindman (C-42/02, Slg. 2003, I-13519), fragt sich das Verwaltungsgericht Gießen erstens, ob sich ein Mitgliedstaat auf das erklärte Ziel, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, berufen könne, um eine restriktive Maßnahme zu rechtfertigen, wenn er nicht dartun könne, dass vor dem Erlass der genannten Maßnahme eine Untersuchung zu ihrer Verhältnismäßigkeit durchgeführt worden sei.

    Unter Berufung auf das Urteil Lindman fragen sich die vorlegenden Gerichte, ob die betreffenden nationalen Behörden, um restriktive Maßnahmen wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Monopole mit dem Ziel der Vermeidung von Anreizen zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen und der Bekämpfung der Spielsucht rechtfertigen zu können, in der Lage sein müssen, eine vor dem Erlass dieser Maßnahmen durchgeführte Untersuchung vorzulegen, die ihre Verhältnismäßigkeit untermauert.

  • BGH, 14.08.2008 - KVR 54/07

    Lottoblock

    Das hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften auch für die Vermittlung von Glücksspielen ausdrücklich bestätigt (EuGH, Urt. v. 13.11.2003 - C-42/02, Slg. 2003, I-13519 Tz. 19 - Lindman).
  • EuGH, 23.12.2015 - C-333/14

    Das schottische Gesetz zur Einführung eines Mindestverkaufspreises pro

    Insoweit müssen die Rechtfertigungsgründe, auf die sich ein Mitgliedstaat berufen kann, von geeigneten Beweisen oder einer Untersuchung zur Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der von diesem Mitgliedstaat erlassenen beschränkenden Maßnahme sowie von genauen Angaben zur Stützung seines Vorbringens begleitet sein (vgl. in diesem Sinne Urteile Lindman, C-42/02, EU:C:2003:613 Rn. 25, Kommission/Belgien, C-227/06, EU:C:2008:160, Rn. 63, und ANETT, C-456/10, EU:C:2012:241, Rn. 50).
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