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   EuGH, 03.10.2006 - C-17/05   

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https://dejure.org/2006,383
EuGH, 03.10.2006 - C-17/05 (https://dejure.org/2006,383)
EuGH, Entscheidung vom 03.10.2006 - C-17/05 (https://dejure.org/2006,383)
EuGH, Entscheidung vom 03. Oktober 2006 - C-17/05 (https://dejure.org/2006,383)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Sozialpolitik - Artikel 141 EG - Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen - Dienstalter (Anciennität) als entgeltbestimmender Faktor - Objektive Rechtfertigung - Beweislast

  • Europäischer Gerichtshof

    Cadman

    Sozialpolitik - Artikel 141 EG - Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen - Dienstalter (Anciennität) als entgeltbestimmender Faktor - Objektive Rechtfertigung - Beweislast

  • EU-Kommission PDF

    Cadman

    Sozialpolitik - Artikel 141 EG - Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen - Dienstalter (Anciennität) als entgeltbestimmender Faktor - Objektive Rechtfertigung - Beweislast

  • EU-Kommission

    Cadman

    Sozialvorschriften

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit; Kriterium des Dienstalters (Anciennität) als entgeltbestimmender Faktor; Objektive Rechtfertigung des Arbeitgebers für unterschiedliche Belohnung nach Dienstalter; Gleichheit ...

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    EG Art. 234; ; EG Art. 141 Abs. 1; ; EG Art. 141 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialpolitik - Artikel 141 EG - Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen - Dienstalter (Anciennität) als entgeltbestimmender Faktor - Objektive Rechtfertigung - Beweislast - Sozialpolitik

  • datenbank.nwb.de

    Keine Diskriminierung von Frauen bei Anknüpfung des Arbeitsentgelts an geleistete Dienstzeit

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen ? Dienstalter als entgeltbestimmender Faktor grundsätzlich zur Honorierung der Berufserfahrung geeignet ? Arbeitnehmer muss ernstliche Zweifel an Eignung vortragen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Cadman

    Sozialpolitik - Artikel 141 EG - Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen - Dienstalter (Anciennität) als entgeltbestimmender Faktor - Objektive Rechtfertigung - Beweislast

  • IWW (Kurzinformation)

    Gleichbehandlung - Gehaltsstaffelung nach Dienstjahren ist zulässig

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) vom 11. Januar 2005 in dem Rechtsstreit B. F. Cadman gegen Health & Safety Executive, Streithelferin: Equal Opportunities Commission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (Civil Division) (Vereinigtes Königreich) - Auslegung des Artikels 141 EG - Gleiches Entgelt für männliche und weibliche Arbeitnehmer - Dienstalter als bestimmender Faktor des Entgelts mit unterschiedlicher Wirkung nach dem ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuGHE I 2006, 9583
  • NJW 2007, 47
  • EuZW 2006, 693
  • NZA 2006, 1205
  • DB 2006, 21
  • DB 2006, 2350
 
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Wird zitiert von ... (141)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 17.10.1989 - 109/88

    Handels- og Kontorfunktionærernes Forbund i Danmark / Dansk Arbejdsgiverforening,

    Auszug aus EuGH, 03.10.2006 - C-17/05
    Dieses Gericht entschied erstens, dass es in Anbetracht des Urteils vom 17. Oktober 1989 in der Rechtssache 109/88 (Danfoss, Slg. 1989, 3199, Randnr. 25) keiner besonderen Rechtfertigung für eine Ungleichheit des Entgelts bei Anwendung des Dienstalterkriteriums bedürfe.

    23 Das vorlegende Gericht fragt sich insoweit, ob die Rechtsprechung des Gerichtshofes sich von der Feststellung im oben zitierten Urteil Danfoss entfernt habe, nach der "der Arbeitgeber die Anwendung des Kriteriums der Anciennität nicht besonders zu rechtfertigen [braucht]".

    31 Aus einer gefestigten Rechtsprechung ergibt sich, dass Artikel 141 EG ebenso wie zuvor Artikel 119 EWG-Vertrag (später Artikel 119 EG-Vertrag [die Artikel 117 bis 120 des EG-Vertrags sind durch Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden]) dahin auszulegen ist, dass es Sache des Arbeitgebers ist, sobald ein Anschein von Diskriminierung vorliegt, zu beweisen, dass die fragliche Praxis durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl. in diesem Sinne Urteile Danfoss, Randnrn. 22 und 23, vom 27. Juni 1990 in der Rechtssache C-33/89, Kowalska, Slg. 1990, I-2591, Randnr. 16, Hill und Stapleton, Randnr. 43, und vom 23. Oktober 2003 in den Rechtssachen C-4/02 und C-5/02, Schönheit und Becker, Slg. 2003, I-12575, Randnr. 71).

    37 Zugleich hat der Gerichtshof im Urteil Danfoss jedoch nicht ausgeschlossen, dass es Situationen geben kann, in denen der Rückgriff auf das Kriterium des Dienstalters vom Arbeitgeber im Einzelnen gerechtfertigt werden muss.

    42 Die Regierung des Vereinigten Königreichs und Irland sind der Auffassung, dass, wenn der Gerichtshof beabsichtigen sollte, von den Grundsätzen abzuweichen, die er im Urteil Danfoss aufgestellt habe, Erwägungen der Rechtssicherheit eine Begrenzung der zeitlichen Wirkungen des zu erlassenden Urteils verlangten.

  • EuGH, 01.07.1986 - 237/85

    Rummler / Dato-Druck

    Auszug aus EuGH, 03.10.2006 - C-17/05
    Diese Regel sieht bei gleicher Arbeit oder bei einer Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, die Beseitigung jeder Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in Bezug auf sämtliche Entgeltsbestandteile und -bedingungen vor (vgl. Urteil vom 1. Juli 1986 in der Rechtssache 237/85, Rummler, Slg. 1986, 2101, Randnr. 11).

    Demgegenüber ist die Art der zu verrichtenden Arbeit objektiv zu berücksichtigen (Urteil Rummler, Randnr. 13).

  • EuGH, 17.06.1998 - C-243/95

    Hill und Stapleton

    Auszug aus EuGH, 03.10.2006 - C-17/05
    Jüngere Urteile, u. a. die Urteile vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache C-184/89 (Nimz, Slg. 1991, I-297), vom 2. Oktober 1997 in der Rechtssache C-1/95 (Gerster, Slg. 1997, I-5253) und vom 17. Juni 1998 in der Rechtssache C-243/95 (Hill und Stapleton, Slg. 1998, I-3739) deuteten auf eine gewisse Kehrtwende in der Rechtsprechung des Gerichtshofes hin.

    31 Aus einer gefestigten Rechtsprechung ergibt sich, dass Artikel 141 EG ebenso wie zuvor Artikel 119 EWG-Vertrag (später Artikel 119 EG-Vertrag [die Artikel 117 bis 120 des EG-Vertrags sind durch Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden]) dahin auszulegen ist, dass es Sache des Arbeitgebers ist, sobald ein Anschein von Diskriminierung vorliegt, zu beweisen, dass die fragliche Praxis durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl. in diesem Sinne Urteile Danfoss, Randnrn. 22 und 23, vom 27. Juni 1990 in der Rechtssache C-33/89, Kowalska, Slg. 1990, I-2591, Randnr. 16, Hill und Stapleton, Randnr. 43, und vom 23. Oktober 2003 in den Rechtssachen C-4/02 und C-5/02, Schönheit und Becker, Slg. 2003, I-12575, Randnr. 71).

  • EuGH, 31.03.1981 - 96/80

    Jenkins / Kingsgate

    Auszug aus EuGH, 03.10.2006 - C-17/05
    29 Außerdem ist an die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 75/117 niedergelegte allgemeine Regel zu erinnern, die im Wesentlichen die konkrete Anwendung des in Artikel 141 Absatz 1 EG aufgestellten Grundsatzes des gleichen Entgelts erleichtern soll, ohne dessen Inhalt oder Reichweite zu berühren (vgl. Urteil vom 31. März 1981 in der Rechtssache 96/80, Jenkins, Slg. 1981, 911, Randnr. 22).

    30 In den Geltungsbereich von Artikel 141 Absatz 1 EG fallen nicht nur unmittelbare, sondern auch mittelbare Diskriminierungen (vgl. in diesem Sinne Urteile Jenkins, Randnrn. 14 und 15, und vom 27. Mai 2004 in der Rechtssache C-285/02, Elsner-Lakeberg, Slg. 2004, I-5861, Randnr. 12).

  • EuGH, 23.10.2003 - C-4/02

    Schönheit

    Auszug aus EuGH, 03.10.2006 - C-17/05
    31 Aus einer gefestigten Rechtsprechung ergibt sich, dass Artikel 141 EG ebenso wie zuvor Artikel 119 EWG-Vertrag (später Artikel 119 EG-Vertrag [die Artikel 117 bis 120 des EG-Vertrags sind durch Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden]) dahin auszulegen ist, dass es Sache des Arbeitgebers ist, sobald ein Anschein von Diskriminierung vorliegt, zu beweisen, dass die fragliche Praxis durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl. in diesem Sinne Urteile Danfoss, Randnrn. 22 und 23, vom 27. Juni 1990 in der Rechtssache C-33/89, Kowalska, Slg. 1990, I-2591, Randnr. 16, Hill und Stapleton, Randnr. 43, und vom 23. Oktober 2003 in den Rechtssachen C-4/02 und C-5/02, Schönheit und Becker, Slg. 2003, I-12575, Randnr. 71).
  • EuGH, 27.05.2004 - C-285/02

    Elsner-Lakeberg

    Auszug aus EuGH, 03.10.2006 - C-17/05
    30 In den Geltungsbereich von Artikel 141 Absatz 1 EG fallen nicht nur unmittelbare, sondern auch mittelbare Diskriminierungen (vgl. in diesem Sinne Urteile Jenkins, Randnrn. 14 und 15, und vom 27. Mai 2004 in der Rechtssache C-285/02, Elsner-Lakeberg, Slg. 2004, I-5861, Randnr. 12).
  • EuGH, 07.02.1991 - C-184/89

    Nimz / Freie und Hansestadt Hamburg

    Auszug aus EuGH, 03.10.2006 - C-17/05
    Jüngere Urteile, u. a. die Urteile vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache C-184/89 (Nimz, Slg. 1991, I-297), vom 2. Oktober 1997 in der Rechtssache C-1/95 (Gerster, Slg. 1997, I-5253) und vom 17. Juni 1998 in der Rechtssache C-243/95 (Hill und Stapleton, Slg. 1998, I-3739) deuteten auf eine gewisse Kehrtwende in der Rechtsprechung des Gerichtshofes hin.
  • EuGH, 26.06.2001 - C-381/99

    Brunnhofer

    Auszug aus EuGH, 03.10.2006 - C-17/05
    28 Wie der Gerichtshof bereits im Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache 43/75 (Defrenne, Slg. 1976, 455, Randnr. 12) für Recht erkannt hat, gehört dieser Grundsatz, der spezifischer Ausdruck des allgemeinen Gleichheitssatzes ist, wonach gleiche Sachverhalte nicht ungleich behandelt werden dürfen, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist objektiv gerechtfertigt, zu den Grundlagen der Gemeinschaft (vgl. auch Urteil vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-381/99, Brunnhofer, Slg. 2001, I-4961, Randnr. 28, und Urteil Lawrence, Randnr. 12).
  • EuGH, 08.04.1976 - 43/75

    Defrenne / SABENA

    Auszug aus EuGH, 03.10.2006 - C-17/05
    28 Wie der Gerichtshof bereits im Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache 43/75 (Defrenne, Slg. 1976, 455, Randnr. 12) für Recht erkannt hat, gehört dieser Grundsatz, der spezifischer Ausdruck des allgemeinen Gleichheitssatzes ist, wonach gleiche Sachverhalte nicht ungleich behandelt werden dürfen, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist objektiv gerechtfertigt, zu den Grundlagen der Gemeinschaft (vgl. auch Urteil vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-381/99, Brunnhofer, Slg. 2001, I-4961, Randnr. 28, und Urteil Lawrence, Randnr. 12).
  • EuGH, 27.06.1990 - C-33/89

    Kowalska / Freie und Hansestadt Hamburg

    Auszug aus EuGH, 03.10.2006 - C-17/05
    31 Aus einer gefestigten Rechtsprechung ergibt sich, dass Artikel 141 EG ebenso wie zuvor Artikel 119 EWG-Vertrag (später Artikel 119 EG-Vertrag [die Artikel 117 bis 120 des EG-Vertrags sind durch Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden]) dahin auszulegen ist, dass es Sache des Arbeitgebers ist, sobald ein Anschein von Diskriminierung vorliegt, zu beweisen, dass die fragliche Praxis durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl. in diesem Sinne Urteile Danfoss, Randnrn. 22 und 23, vom 27. Juni 1990 in der Rechtssache C-33/89, Kowalska, Slg. 1990, I-2591, Randnr. 16, Hill und Stapleton, Randnr. 43, und vom 23. Oktober 2003 in den Rechtssachen C-4/02 und C-5/02, Schönheit und Becker, Slg. 2003, I-12575, Randnr. 71).
  • EuGH, 17.09.2002 - C-320/00

    Lawrence u.a.

  • EuGH, 13.05.1986 - 170/84

    Bilka / Weber von Hartz

  • EuGH, 02.10.1997 - C-1/95

    Gerster / Freistaat Bayern

  • BAG, 16.02.2023 - 8 AZR 450/21

    Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts

    aa) Besteht die Vermutung einer Benachteiligung aufgrund des Geschlechts, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt worden ist (EuGH 28. Februar 2013 - C-427/11 - [Kenny ua.] Rn. 20; 3. Oktober 2006 - C-17/05 - [Cadman] Rn. 31; BAG 21. Januar 2021 - 8 AZR 488/19 - Rn. 31, BAGE 173, 331) .

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es ebenso grundsätzlich legitim, die Berufserfahrung zu honorieren, weil sie Arbeitnehmer im Allgemeinen befähigt, ihre Arbeit besser zu verrichten (vgl. EuGH 3. Oktober 2006 - C-17/05 - [Cadman] Rn. 34 ff.) .

  • BAG, 21.01.2021 - 8 AZR 488/19

    Entgeltgleichheitsklage - Auskunft über das Vergleichsentgelt - Vermutung der

    (4) Besteht die Vermutung einer Benachteiligung, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt worden ist (vgl. zur Entgeltgleichheit und zu anderen Gleichbehandlungsfragen etwa EuGH 16. Juli 2015 - C-83/14 - [CHEZ Razpredelenie Bulgaria] Rn. 85; 25. April 2013 - C-81/12 - [AsociaÆ«ia Accept] Rn. 55 mwN; 28. Februar 2013 - C-427/11 - [Kenny ua.] Rn. 20; 10. Juli 2008 - C-54/07 - [Feryn] Rn. 32; 3. Oktober 2006 - C-17/05 - [Cadman] Rn. 31; 26. Juni 2001 - C-381/99 - [Brunnhofer] Rn. 60) .

    aa) Danach hat der Arbeitgeber zur Widerlegung der Vermutung vorzutragen und ggf. zu beweisen, dass die festgestellte unterschiedliche Vergütung durch objektive Faktoren, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, zu erklären ist und dass die Ungleichbehandlung auch tatsächlich ausschließlich auf anderen Gründen als dem unterschiedlichen Geschlecht der Arbeitnehmer, also auf einem geschlechtsunabhängigen Unterschied beruht (vgl. etwa EuGH 28. Februar 2013 - C-427/11 - [Kenny ua.] Rn. 20, 39; 3. Oktober 2006 - C-17/05 - [Cadman] Rn. 31; 26. Juni 2001 - C-381/99 - [Brunnhofer] Rn. 61 f.; 17. Juni 1998 - C-243/95 - [Hill und Stapleton] Rn. 43; 27. Juni 1990 - C-33/89 - [Kowalska] Rn. 13 und 16; 17. Oktober 1989 - 109/88 - [Danfoss] Rn. 22 und 23; in diesem Sinne auch EuGH 13. Mai 1986 - 170/84 - [Bilka] Rn. 29 ff., 36 f.) .

    Die zu dessen Erreichung gewählten Mittel müssen hierzu geeignet und erforderlich sein (vgl. etwa EuGH 3. Oktober 2006 - C-17/05 - [Cadman] Rn. 32) .

    (1) Es ist ein legitimes Ziel der Entgeltpolitik, die Berufserfahrung zu honorieren, die den Arbeitnehmer befähigt, seine Arbeit besser zu verrichten (ua. EuGH 3. Oktober 2006 - C-17/05 - [Cadman] Rn. 34; 17. Oktober 1989 - 109/88 - [Danfoss] Rn. 24) .

    Das Dienstalter geht nämlich mit der Berufserfahrung einher und diese befähigt den Arbeitnehmer im Allgemeinen, seine Arbeit besser zu verrichten (vgl. etwa EuGH 8. September 2011 - C-297/10 und C-298/10 - [Hennigs und Mai] Rn. 74; 3. Oktober 2006 - C-17/05 - [Cadman] Rn. 34) .

    Daher steht es dem Arbeitgeber grundsätzlich frei, das Dienstalter bei der Vergütung zu berücksichtigen, ohne dass er dessen Bedeutung für die Ausführung der dem Arbeitnehmer übertragenen spezifischen Aufgaben darlegen muss (EuGH 3. Oktober 2006 - C-17/05 - [Cadman] Rn. 34 ff.; 17. Oktober 1989 - 109/88 - [Danfoss] Rn. 24) .

    Soweit der Arbeitnehmer insofern Anhaltspunkte für ernstliche Zweifel liefert, ist es Sache des Arbeitgebers, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass das, was in der Regel gilt, nämlich dass das Dienstalter mit der Berufserfahrung einhergeht und dass diese den Arbeitnehmer befähigt, seine Arbeit besser zu verrichten, auch in Bezug auf den fraglichen Arbeitsplatz zutrifft (EuGH 3. Oktober 2006 - C-17/05 - [Cadman] Rn. 37 ff.) .

  • BAG, 26.01.2017 - 8 AZR 848/13

    Benachteiligung iSd. AGG - Alter - Geschlecht - Auswahlverfahren - Entschädigung

    Größere Berufserfahrung befähigt den Arbeitnehmer nämlich in der Regel, seine Arbeit besser zu verrichten (vgl. zur mittelbaren Entgeltdiskriminierung bezogen auf das "Geschlecht" EuGH 3. Oktober 2006 - C-17/05 - [Cadman] Rn. 34 f., Slg. 2006, I-9583) .
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