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   BVerfG, 05.10.1982 - 2 BvR 459/82   

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https://dejure.org/1982,834
BVerfG, 05.10.1982 - 2 BvR 459/82 (https://dejure.org/1982,834)
BVerfG, Entscheidung vom 05.10.1982 - 2 BvR 459/82 (https://dejure.org/1982,834)
BVerfG, Entscheidung vom 05. Oktober 1982 - 2 BvR 459/82 (https://dejure.org/1982,834)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Gegenseitigkeitsverbürgung im Staatshaftungsrecht gegenüber Ausländern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Amtshaftung - Verbürgung der Gegenseitigkeit - Ausländer - Verstoß gegen Grundgesetz

  • hjil.de PDF, S. 24 (Kurzinformation)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1983, 1259 (Ls.)
  • MDR 1983, 107
  • NVwZ 1983, 89
  • EuGRZ 1982, 508
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvR 59/71

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung von Haftentschädigung für einen ausländischen

    Auszug aus BVerfG, 05.10.1982 - 2 BvR 459/82
    Ob sie ein dazu sonderlich geeignetes Werkzeug ist, hat das Bundesverfassungsgericht nicht zu beurteilen; daß sie dazu beitragen kann, mithin hierfür nicht völlig ungeeignet erscheint, läßt sich jedenfalls nicht ausschließen (vgl. auch für die Verbürgung der Gegenseitigkeit bei der Untersuchungshaftentschädigung nach damaligem Recht BVerfGE 30, 409 >413 f.<).

    Es verstößt nicht gegen allgemeine Regeln des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG -- die dem Art. 80 HessAGBGB vorgingen (Art. 25 Satz 2 GG ) und bei ihrer Nichtbeachtung oder Verletzung einen Verstoß gegen die Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG begründen könnten --, daß die Rechtsordnung eines Staates die Ersatzpflicht des Staates für Amtspflichtverletzungen seiner Beamten von der Verbürgung der Gegenseitigkeit abhängig macht (vgl. auch BVerfGE 30, 409 >431<).

  • BVerfG, 12.10.1976 - 1 BvR 2328/73

    Verfassungsmäßigkeit des § 50 Abs. 1 EStG 1961

    Auszug aus BVerfG, 05.10.1982 - 2 BvR 459/82
    a) Zwar kann sich der Beschwerdeführer als Ausländer auf das Grundrecht des Art. 3 Abs. 1 GG berufen (BVerfGE 43, 1 >6<).
  • BGH, 30.10.1980 - III ZR 174/79

    Verbürgung auf Gegenseitigkeit als Voraussetzung der Amtshaftung gegenüber einem

    Auszug aus BVerfG, 05.10.1982 - 2 BvR 459/82
    Sie lassen die persönliche Ersatzpflicht des handelnden Beamten gegenüber dem geschädigten Ausländer unberührt (BGH -- III ZR 174/79, Urteil vom 30. Oktober 1980, Umdruck S. 8).
  • BVerfG, 15.02.2006 - 2 BvR 1476/03

    Keine Schadensersatzpflicht der Bundesrepublik Deutschland gegenüber Geschädigten

    Nach dieser Vorschrift, die sowohl mit dem Grundgesetz als auch mit den allgemeinen Regeln des Völkerrechts im Sinne von Art. 25 GG vereinbar war (vgl. BVerfGE 30, 409 ; Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Oktober 1982 - 2 BvR 459/82 -, EuGRZ 1982, S. 508 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 1991 - 2 BvR 595/87 -, NVwZ 1991, S. 661 f.), stand nach ihrer bis zum 30. Juni 1992 anzuwendenden Fassung Angehörigen eines ausländischen Staates ein Amtshaftungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland nur dann zu, wenn durch Gesetzgebung des ausländischen Staates oder durch Staatsvertrag die Gegenseitigkeit verbürgt war.

    Zwar wird es regelmäßig gewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsätzen des humanitären Völkerrechts zuwiderlaufen, wenn dem rechtswidrig geschädigten Einzelnen jeder Ersatz versagt wird (vgl. Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Oktober 1982 - 2 BvR 459/82 -, EuGRZ 1982, S. 508 ff.).

  • BGH, 16.09.1993 - IX ZB 82/90

    Amtshaftung eines Lehrers wegen Unfalltod eines Schülers im Ausland

    Dementsprechend sind Gesetze in Kraft geblieben, nach denen Beamte unmittelbar haften, insbesondere gegenüber solchen Ausländern, gegenüber deren Staaten die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist (BVerfG MDR 1983, S. 107 Nr. 2; NVwZ 1991, 661, 662; BGHZ 13, 241, 242; 76, 375, 382 f; BGH, Urt. v. 1. Oktober 1956 - III ZR 48/55, NJW 1956, 1836; v. 13. Juli 1961 - III ZR 96/60, VersR 1961, 857, 858 f; v. 30. Oktober 1980 - III ZR 174/79, NJW 1981, 518, 519) [BGH 30.10.1980 - III ZR 174/79].
  • BSG, 06.03.1996 - 9 RVg 4/95

    Entschädigung ausländischer Gewaltopfer verfassungsgemäß, Stichtagsregelung des §

    Bei dem Gegenseitigkeitsvorbehalt handelt es sich um ein im Völkerrecht übliches Rechtsinstitut, das zahlreichen völkerrechtlichen Verträgen und auch zahlreichen inländischen Normen mit Auslandsbezug zugrunde liegt, deren Verfassungsmäßigkeit bereits bejaht worden ist (vgl dazu auch Art. 25 GG und Urteil des Senats BSGE 60, 186, 188 = SozR 3800 § 1 Nr. 8; BVerfGE 30, 409, 414 - Verfassungsmäßigkeit des Gegenseitigkeitsvorbehalts bei der Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft; BVerfG, Beschluß vom 5. Oktober 1982, EuGRZ 1982, 508 - zum Gegenseitigkeitsvorbehalt bei Staatshaftung; BVerfG, Beschluß vom 17. Januar 1991, NVwZ 1991, 661 - ebenfalls zur Gegenseitigkeit im Staatshaftungsrecht).
  • BVerfG, 14.03.2001 - 1 BvR 1931/96

    Keine Verletzung des Gleichheitssatzes oder des Rechtsstaatsprinzips durch

    Sie kann jedenfalls nicht als ein zur Zweckerreichung völlig ungeeignetes Mittel bezeichnet werden (vgl. BVerfG, EuGRZ 1982, S. 508 (509().
  • BGH, 30.10.1986 - III ZR 151/85

    Amtspflichtverletzung gegenüber einem Ausländer

    Ein solcher Haftungsausschluß ist zulässig (Senatsurteil v. 5. Juli 1984 - III ZR 94/83 = VersR 1984, 1069; Kreft aaO Rn. 32); er ist gerechtfertigt durch das Ziel, die Verbesserung der Rechtsstellung deutscher Staatsangehöriger im Ausland dadurch zu fördern, daß für ausländische Staaten ein Motiv zur Herstellung der Gegenseitigkeit gesetzt wird (BVerfG NVwZ 1983, 89; Senatsurteil v. 5. Juli 1984 aaO).
  • BGH, 05.07.1984 - III ZR 94/83

    Verbürgung der Gegenseitigkeit der Amtshaftung im Verhältnis zu Italien

    Willkürlich und damit unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG ist die Regelung nicht, weil ihr Zweck, die Verbesserung der Rechtsstellung deutscher Staatsangehöriger im Ausland zu fördern, die Ungleichbehandlung von Ausländern gegenüber Deutschen nicht als völlig unvernünftig und der Gerechtigkeit schlechthin zuwiderlaufend erscheinen läßt; auch die Menschenwürde des Ausländers wird durch diese Regelung nicht verletzt, weil sie nur die Geltendmachung eines bestimmten Anspruchs gegen den Staat hindert und die persönliche Ersatzpflicht des handelnden Beamten nicht ausschließt (BVerfG Beschl. Vom 5. Oktober 1982 - 2 BvR 459/82).
  • BGH, 21.09.1989 - III ZR 13/88

    Abweisung eines Amtshaftungsanspruch unter Bezugnahme auf § 7 PrStHG -

    Danach haben die vorkonstitutionellen - reichs- und landesrechtlichen - Rechtsvorschriften, die die unmittelbare Staatshaftung gegenüber Ausländern einschränken, auch nach Inkrafttreten des Art. 34 GG ihre Geltung behalten (Senatsurteile BGHZ 76, 375, 376; 99, 62, 64 f.; Senatsurteil vom 5. Juli 1984 - III ZR 94/83 = NJW 1985, 1257; BVerfG NJW 1983, 1259 [L]).
  • BSG, 06.03.1996 - 9 RVg 10/95

    Opferentschädigungsanspruch der Witwe eines in der Bundesrepublik Deutschland

    Bei dem Gegenseitigkeitsvorbehalt handelt es sich um ein im Völkerrecht übliches Rechtsinstitut, das zahlreichen völkerrechtlichen Verträgen zugrundeliegt und das auch für Inlandstatbestände mit Auslandsbezug verwendet werden kann (vgl dazu auch Art. 25 Grundgesetz und Urteil des Senats BSGE 60, 186, 188; BVerfGE 30, 409, 414 - Verfassungsmäßigkeit des Gegenseitigkeitsvorbehalts bei der Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft; BVerfG, Beschluß vom 5. Oktober 1982, EuGRZ 1982, 508 - zum Gegenseitigkeitsvorbehalt bei Staatshaftung; BVerfG, Beschluß vom 17. Januar 1991, NVwZ 1991, 661 - ebenfalls zur Gegenseitigkeit im Staatshaftungsrecht).
  • BSG, 06.03.1996 - 9 RVg 8/94

    Jugoslawische Staatsangehörige; Staatsangehörige; Vergewaltigungsversuch

    Bei dem Gegenseitigkeitsvorbehalt handelt es sich um, ein im Völkerrecht übliches Rechtsinstitut, das zahlreichen völkerrechtlichen Verträgen und auch zahlreichen inländischen Normen mit Auslandsbezug zugrunde liegt, deren Verfassungsmäßigkeit bereits bejaht worden ist (vgl dazu auch Art. 25 GG und Urteil des Senats BSGE 60, 186, 188 = 30le 3800 EUR 1 Nr. 8; BVerfGE 30, 409, 414 -Verfassungsmäßigkeit des Gegenseitigkeitsvorbehalts bei der Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft; BVerfG, Beschluß vom 5.'Oktober 1982, EUGRZ 1982, 508 - zum Gegenseitigkeitsvorbehalt bei Staatshaftung; BVerfG, Beschluß vom 17. Januar 1991, NVwZ 1991, 661 - ebenfalls zur Gegenseitigkeit im Staatshaftungsrecht).
  • BGH, 14.07.1988 - III ZR 78/87

    Anspruch gegen Stadt auf Ersatz des aus einem Verkehrsunfall entstandenen

    Das Erfordernis der Verbürgung der Gegenseitigkeit verstößt nicht gegen das Grundgesetz (vgl. Senatsurteil vom 30. Oktober 1980 - III ZR 174/79 = NJW 1981, 518 [BGH 30.10.1980 - III ZR 174/79] und dazu BVerfG EuGRZ 1982, 508 - NVwZ 1983, 89 - MDR 1983, 107 - NJW 1983, 1259 LS).
  • BSG, 13.08.1986 - 9a RVg 4/84

    Gegenseitigkeitsprinzip - Entschädigungsansprüche von Ausländergruppen -

  • FG Düsseldorf, 21.01.1999 - 10 K 5596/97

    Kindergeldberechtigung; Jugoslawischer Staatsbürger; Sozialabkommen; Ausländer -

  • BSG, 06.03.1996 - 9 RVg 7/95

    Anspruch auf nachträgliche Erbringung von Entschädigungsleistungen - Vor dem 1.

  • BSG, 06.03.1996 - 9 RVg 2/94

    Niedergeschossene türkische Staatsangehörige; Staatsangehörige; Türkische

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