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   EGMR, 25.08.1987 - 9912/82   

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https://dejure.org/1987,9213
EGMR, 25.08.1987 - 9912/82 (https://dejure.org/1987,9213)
EGMR, Entscheidung vom 25.08.1987 - 9912/82 (https://dejure.org/1987,9213)
EGMR, Entscheidung vom 25. August 1987 - 9912/82 (https://dejure.org/1987,9213)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

    LUTZ c. ALLEMAGNE

    Art. 6, Art. 6 Abs. 2, Art. 6 Abs. 1, Art. 35, Art. 35 Abs. 3 MRK
    Exception préliminaire rejetée (incompatibilité) Non-violation de l'Art. 6-2 (französisch)

  • Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

    LUTZ v. GERMANY

    Art. 6, Art. 6 Abs. 2, Art. 6 Abs. 1, Art. 35, Art. 35 Abs. 3 MRK
    Preliminary objection rejected (incompatibility) No violation of Art. 6-2 (englisch)

  • eugrz.info PDF

    Lutz gegen Deutschland

    Kostenentscheidung bei Einstellung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung. // Ablehnung der Erstattung der notwendigen Auslagen des Bf. // Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. | Ergebnis: ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 1986, 281
  • StV 1988, 30
  • EuGRZ 1987, 399
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • EGMR, 25.03.1983 - 8660/79

    Minelli ./. Schweiz

    Auszug aus EGMR, 25.08.1987 - 9912/82
    Unter Bezugnahme auf das Urteil Minelli vom 25. März 1983 (Série A Nr. 62, EGMR-E 2, 254) erklärt das BVerfG, dass ein Einstellungsbeschluss gegen die Unschuldsvermutung verstößt, wenn er in seiner Begründung dem Beschuldigten Schuld attestiert, ohne dass das gesetzlich vorgesehene Verfahren zu deren Nachweis stattgefunden hat.

    Der Gerichtshof hat bereits früher Art. 6 Abs. 2 ähnlich ausgelegt, wenn auch in einem nach innerstaatlichem Recht unstreitig strafrechtlichen Zusammenhang (Urteil vom 26. März 1982 im Fall Adolf, Série A Nr. 49, S. 15, Ziff. 30, EGMR-E 2, 78, und das Urteil vom 25. März 1983 im Fall Minelli, Série A Nr. 62, S. 15, Ziff. 27, EGMR-E 2, 263).

    Die Kostenentscheidung war eine Folge und ein notwendiger Begleitumstand der Einstellung des Verfahrens (§ 464 StPO, s.o. Ziff. 37; s. sinngemäß das vorzitierte Urteil Minelli, Série A Nr. 62, S. 16 Ziff. 30, EGMR-E 2, 263 f.).

    Die Nichterstattung der notwendigen Auslagen des Bf. verstößt daher an sich nicht gegen die Unschuldsvermutung (s. sinngemäß das vorzitierte Urteil Minelli, Série A Nr. 62, S. 17, Ziff. 34-35, EGMR-E 2, 265).

  • EGMR, 21.02.1984 - 8544/79

    Öztürk ./. Deutschland

    Auszug aus EGMR, 25.08.1987 - 9912/82
    Die zwei Fälle seien hinsichtlich des Sachverhalts ähnlich, und die Begründung jenes Urteils gelte ebenso für die Garantie des Art. 6 Abs. 2.51. Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass der Bf. - ebenso wie der Bf. Öztürk - sich für eine Verletzung insbesondere der Bestimmungen der §§ 1 Abs. 2 und 49 Abs. 1 Nr. 1 StVO (s.o. Ziff. 13 und das Urteil Öztürk vom 21. Februar 1984, Série A Nr. 73, S. 9, Ziff. 11, EGMR-E 2, 330) zu verantworten hatte.

    Er fasste sie [im Urteil Öztürk] wie folgt zusammen: "Danach kommt es zunächst darauf an, ob der Text, der die fragliche Zuwiderhandlung umschreibt, nach dem Rechtssystem des betroffenen Staates zum Strafrecht gehört; sodann ist die Art der Zuwiderhandlung ebenso wie Art und Schwere der angedrohten Sanktion zu beurteilen, und zwar unter Berücksichtigung von Ziel und Zweck des Art. 6 in seiner gewöhnlichen Bedeutung sowie des Rechts der Vertragsstaaten (vorzitiertes Urteil Öztürk, Série A Nr. 73, S. 18, Ziff. 50, EGMR-E 2, 338)." Auf der Grundlage dieser Prinzipien ist der Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, dass der allgemeine Charakter der Rechtsregel und der sowohl präventive als auch repressive Zweck der Sanktion für die Feststellung ausreichen, dass die fragliche Zuwiderhandlung i.S.v. Art. 6 der Konvention ihrer Art nach strafrechtlich ist (a.a.O., S. 20, Ziff. 53, EGMR-E 2, 340).

    Das bedeutet keineswegs, und dies muss wiederholt werden (vorzitiertes Urteil Öztürk, Série A Nr. 73, S. 21-22, Ziff. 56, EGMR-E 2, 341), dass das vom deutschen Gesetzgeber - gefolgt von anderen - in diesem Bereich gewählte System in Frage gestellt würde.

  • BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79

    Unschuldsvermutung

    Auszug aus EGMR, 25.08.1987 - 9912/82
    C. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht in Bezug auf die Unschuldsvermutung (Beschluss vom 26. März 1987 - 2 BvR 589/79 u.a.-) 44. Das Bundesverfassungsgericht hat kürzlich die Tragweite des Grundsatzes der Unschuldsvermutung im Zusammenhang mit Entscheidungen präzisiert, die ein Strafverfahren einstellen.

    Mit einem Beschluss vom 26. März 1987 hat es wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung zwei Entscheidungen von Amtsgerichten und eine Entscheidung eines Landgerichts aufgehoben, die zwar die Schuld der in den genannten Verfahren Beschuldigten als "gering" bewerteten, die gegen sie gerichteten Privatklageverfahren deshalb einstellten, ihnen aber dennoch die Verfahrenskosten sowie die den Privatklägern entstandenen notwendigen Auslagen auferlegten (2 BvR 589/79, 2 BvR 740/81 und 2 BvR 284/85, Europäische Grundrechte-Zeitschrift 1987, S. 203-209).

  • EGMR, 26.03.1982 - 8269/78

    Adolf ./. Österreich

    Auszug aus EGMR, 25.08.1987 - 9912/82
    Der Gerichtshof hat bereits früher Art. 6 Abs. 2 ähnlich ausgelegt, wenn auch in einem nach innerstaatlichem Recht unstreitig strafrechtlichen Zusammenhang (Urteil vom 26. März 1982 im Fall Adolf, Série A Nr. 49, S. 15, Ziff. 30, EGMR-E 2, 78, und das Urteil vom 25. März 1983 im Fall Minelli, Série A Nr. 62, S. 15, Ziff. 27, EGMR-E 2, 263).
  • EGMR, 28.08.1986 - 9704/82

    KOSIEK c. ALLEMAGNE

    Auszug aus EGMR, 25.08.1987 - 9912/82
    Für den Gerichtshof stellt sich dies als eine Frage der Begründetheit dar, die nicht allein im Rahmen einer Vorprüfung behandelt werden kann (s. zuletzt das Urteil Kosiek vom 28. August 1986, Série A Nr. 105, S. 19, Ziff. 32, EGMR-E 3, 264).
  • EGMR, 08.06.1976 - 5100/71

    ENGEL AND OTHERS v. THE NETHERLANDS

    Auszug aus EGMR, 25.08.1987 - 9912/82
    54. Um zu entscheiden, ob die vom Bf. Öztürk begangene Ordnungswidrigkeit eine "strafbare Handlung" darstellte, zog der Gerichtshof die Kriterien heran, die er in seinem Urteil vom 8. Juni 1976 im Fall Engel u.a. (Série A Nr. 22, S. 34-35, Ziff. 82, EGMR-E 1, 190) entwickelt hatte.
  • EGMR, 28.06.1984 - 7819/77

    CAMPBELL AND FELL v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus EGMR, 25.08.1987 - 9912/82
    Der Gerichtshof betont, dass das in den Urteilen Öztürk und Engel u.a. entwickelte zweite und dritte Kriterium alternativ und nicht kumulativ gilt: Für die Anwendbarkeit von Art. 6 aufgrund des Begriffs "strafrechtliche Anklage" genügt es, dass die fragliche Zuwiderhandlung, so wie im vorliegenden Fall, aus der Sicht der Konvention ihrer Art nach eine "strafbare Handlung" darstellt oder den Betroffenen einer Sanktion aussetzt, die nach ihrer Art und Schwere im Allgemeinen in den Bereich des "Strafrechtlichen" fällt (s.a. das Urteil vom 28. Juni 1984 im Fall Campbell und Fell, Série A Nr. 80, S. 35-38, Ziff. 69-73, EGMR-E 2, 418-422).
  • BVerfG, 29.05.1990 - 2 BvR 254/88

    Verletzung der Unschuldsvermutung durch indizente Schuldfeststellung im Rahmen

    Hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu 1) beschränkte sich der Bundesminister der Justiz auf einen Hinweis auf die jüngere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ( EGMR , EuGRZ 1987, S. 399 - Lutz; S. 405 - Englert; S. 410 - Nölkenbockhoff), wonach die Unschuldsvermutung durch Erwägungen zum Tatverdacht nicht verletzt werde, sofern sich das Gericht einer eindeutigen Schuldfeststellung enthalte.

    Im Gegensatz dazu hat die hier zu beurteilende Entscheidung, daß der Angeschuldigte seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen habe, von vornherein keinen strafähnlichen Charakter (ebenso EGMR , EuGRZ 1987, S. 399 [403, Nr. 63] - Lutz; S. 405 [409, Nr. 40] - Englert; S. 411 [414, Nr. 40] - Nölkenbockhoff).

    Dieses Ergebnis entspricht auch der Auslegung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, die als Auslegungshilfe bei der Ermittlung der Tragweite des verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsgrundsatzes und der daraus abgeleiteten Unschuldsvermutung heranzuziehen ist (vgl. EGMR , EuGRZ 1987, S. 399 [403, Nr. 63] - Lutz; S. 405 ff. [409, Nr. 40] - Englert; S. 410 [414, Nr. 40] - Nölkenbockhoff; zur Bedeutung der Rechtsprechung des EGMR als Auslegungshilfe vgl. BVerfGE 74, 358 [370]).

    Aber ist das soziale Unwerturteil über die andere Beschwerdeführerin geringer, wenn es zu ihr heißt "Die Schuld ist in hohem Maße wahrscheinlich."? Im Falle Lutz ( EGMR , EuGRZ 1987, S. 399) hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Formulierung des Landgerichts, der Beschwerdeführer wäre "mit annähernder Sicherheit verurteilt worden" (aaO., S. 403 Nr. 62), nicht beanstandet, ebensowenig wie im Fall Nölkenbockhoff die Formulierung, die Verurteilung des Angeklagten sei "annähernd sicher zu erwarten" gewesen (aaO., S. 414 Nr. 39).

  • BVerfG, 16.05.2002 - 1 BvR 2257/01

    Zur Datenspeicherung trotz Freispruchs

    Dieses Ergebnis entspricht auch der Auslegung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (vgl. EGMR, EuGRZ 1987, S. 399 - Lutz), die als Auslegungshilfe bei der Ermittlung der Tragweite des verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsgrundsatzes und der daraus abgeleiteten Unschuldsvermutung heranzuziehen ist (vgl. BVerfGE 82, 106 ; stRspr).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.01.2007 - 10 S 1874/06

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Punkteberechnung nach § 4 Abs 3 StVG -

    Nach der Rechtsprechung des EGMR sind die Bestimmungen des Art. 6 EMRK - damit auch die aus Art. 6 Abs. 2 EMRK folgende Unschuldsvermutung - auch im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts zu beachten (Urt. v. 21.02.1984, EuGRZ 1985, 62, 66; Urt. v. 25.08.1987, EuGRZ 1987, 399, 401).
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