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   BVerfG, 21.10.1998 - 1 BvR 179/94   

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BVerfG, 21.10.1998 - 1 BvR 179/94 (https://dejure.org/1998,735)
BVerfG, Entscheidung vom 21.10.1998 - 1 BvR 179/94 (https://dejure.org/1998,735)
BVerfG, Entscheidung vom 21. Oktober 1998 - 1 BvR 179/94 (https://dejure.org/1998,735)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Zur Geltung des Investitionsvorranges für Restitutionsansprüche von Verfolgten des NS-Regimes nach VermG § 1 Abs 6 - nach GG Art 14 Abs 1 S 2 zulässige Einschränkung der Rückübertragungsansprüche durch InVorG und dessen Anwendung

  • Judicialis

    GG Art. 14 Abs. 1 und 3; ; GG Art. 3 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des Eigentumsrechts durch das Investitionsvorranggesetz

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Geltung des Investitionsvorrangs für vermögensrechtliche Rückgabeansprüche von Verfolgten des NS-Regimes hier: Erfolglose Verfassungsbeschwerde

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Geltung des Investitionsvorrangs für vermögensrechtliche Rückgabeansprüche von Verfolgten des NS-Regimes hier: Erfolglose Verfassungsbeschwerde

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation)

Besprechungen u.ä.

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 1460
  • NJ 1999, 193
  • WM 1999, 82
  • EuGRZ 1998, 689
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (31)

  • BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 929/89

    Bundesberggesetz

    Auszug aus BVerfG, 21.10.1998 - 1 BvR 179/94
    Selbst die völlige Beseitigung solcher Rechtspositionen kann unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein (vgl. BVerfGE 58, 300 ; 78, 58 ; 83, 201 ).

    Voraussetzung der Zulässigkeit eines Eingriffs in bestehende Rechtspositionen durch eine gesetzliche Neuregelung ist zunächst, daß die Neuregelung als solche, unabhängig von der Frage der Beseitigung oder Einschränkung bestehender Rechtspositionen, verfassungsmäßig ist (vgl. BVerfGE 83, 201 m.w.N.).

    Auch das Ausmaß des zulässigen Eingriffs hängt vom Gewicht des dahinterstehenden öffentlichen Interesses ab (vgl. BVerfGE 83, 201 ).

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

    Auszug aus BVerfG, 21.10.1998 - 1 BvR 179/94
    Doch kommt der grundsätzlichen Befugnis des Gesetzgebers, vor allem bei der Ordnung von Massenerscheinungen zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren (vgl. BVerfGE 22, 163 ; 45, 376 ; 84, 348 ), in diesem Zusammenhang besondere Bedeutung zu.

    Eine als erheblich zu qualifizierende Abweichung vom Gleichheitssatz (vgl. BVerfGE 84, 348 ) kann darin jedenfalls deshalb nicht gesehen werden, weil den Personen, die sich auf § 22 InVorG nicht berufen können, zumindest der Anspruch nach § 16 InVorG auf den Gegenwert des für einen besonderen Investitionszweck verwendeten Vermögensgegenstandes verbleibt.

    Dahin gehender Feststellungen bedarf es nicht, weil eine schonendere Zwischenlösung nach den nicht widerlegten Ausführungen in der Stellungnahme des Bundesministeriums der Justiz aus sachlichen Gründen nicht möglich erscheint (vgl. BVerfGE 84, 348 ).

  • BVerfG, 27.06.1961 - 1 BvL 26/58

    Verfassungsmäßigkeit des § 37 Abs. 1 BEG

    Auszug aus BVerfG, 21.10.1998 - 1 BvR 179/94
    (aa) Der Gesetzgeber hat, wenn er sich anschickt, wie im Fall des § 1 Abs. 6 VermG von einer dem Grundgesetz nicht verpflichteten Staatsgewalt zu verantwortendes Unrecht wiedergutzumachen, einen besonders weiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 13, 39 ; 84, 90 ; vgl. außerdem zur Bewältigung von Kriegsfolgelasten BVerfGE 71, 66 m.w.N.).

    Das entbindet ihn zwar bei der Ausgestaltung der von ihm beabsichtigten Wiedergutmachungsregelungen nicht von der Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes (vgl. BVerfGE 13, 39 ; 84, 90 ).

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvL 8/07

    Abführung von Vermögensrechten nicht auffindbarer Miterben an den

    Solche auf die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung im Beitrittsgebiet abzielenden Regelungen können grundsätzlich mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 GG ein legitimes Gemeinwohlziel darstellen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. Oktober 1998 - 1 BvR 179/94 -, NJW 1999, S. 1460 ).
  • BVerfG, 16.09.2009 - 1 BvR 2275/07

    Verfassungsbeschwerde zum Restitutionsverfahren Sommerfeld-Siedlung in

    Bei den Wiedergutmachungsregelungen handelt es sich grundsätzlich um die gesetzliche Ordnung von Massenerscheinungen, bei denen der gesetzgeberischen Befugnis zur Typisierung besondere Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 102, 254 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. Oktober 1998 - 1 BvR 179/94 -, NJW 1999, S. 1460 ).
  • BVerfG, 17.02.1999 - 1 BvR 1579/95

    Ausschluß der Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken von Verfolgten

    Im einzelnen ergibt sich dies aus den Ausführungen im Beschluß der Kammer vom 21. Oktober 1998 - 1 BvR 179/94 - (EuGRZ 1998, S. 689).
  • BVerfG, 17.02.1999 - 1 BvR 1422/92

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegen VermRÄndG 2 Art 6 u 14 - Geltung

    Dazu kann auf den Beschluß der Kammer vom 21. Oktober 1998 - 1 BvR 179/94 - (EuGRZ 1998, S. 689) verwiesen werden.
  • BVerwG, 15.12.1999 - 8 C 27.98

    Recht der offenen Vermögensfragen

    Für diese Anspruchsvoraussetzung sprechen sachgerechte, die Besonderheiten rückzuübertragender Unternehmen berücksichtigende Erwägungen, die sie - soweit der Restitutionsanspruch entsprechend dem Klägervortrag der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG unterstellt wird (vgl. BVerfGE 95, 48 ; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. Oktober 1998 - 1 BvR 179/94 - EuGRZ 1998, 689 und vom 7. Dezember 1999 - 1 BvR 1281/95 - Umdruck S. 8; vgl. dagegen Urteil vom 6. April 1995 - BVerwG 7 C 10.94 - BVerwGE 98, 147 , Beschlüsse vom 16. Februar 1998 - BVerwG 7 B 239.97 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 23 S. 33 und vom 30. Juli 1998 - BVerwG 8 B 31.98 - Buchholz 428 § 30 a VermG Nr. 7 S. 13) - als zulässige, verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erscheinen lassen; es geht dabei nicht um den gezielten Entzug von Rechtspositionen.

    Das gilt auch mit Blick auf den Umstand, daß die Quorumsregelung erst durch das Hemmnisbeseitigungsgesetz vom 22. März 1991 (BGBl I S. 766) in das Vermögensgesetz eingefügt worden ist (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluß vom 21. Oktober 1998, a.a.O.); die hierdurch bewirkte Änderung des Vermögensgesetzes findet auch auf solche Restitutionsverfahren Anwendung, die beim Inkrafttreten des Änderungsgesetzes bereits anhängig waren (Urteil vom 24. Februar 1994 - BVerwG 7 C 20.93 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 5 S. 1).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.06.1999 - 8 A 4522/98

    Staatsangehörigkeit; Einbürgerung; Ermessen; Reduzierung auf Null; Danzig

    vgl. zu letzterem: BVerfG, Beschluß vom 21. Oktober 1998 - 1 BvR 179/94 -, NJW 1999, 1460 (1463) m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1999 - 3 C 8/98 -, JURIS.
  • BVerwG, 31.07.2000 - 8 B 142.00

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtbeachtung des Vorbringens der Kläger

    Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschlüsse vom 17. Februar 1999 - 1 BvR 1418/94 - und vom 21. Oktober 1998 - 1 BvR 179/94 - NJW 1999, 1460) ausgeführt, dass es entgegen der Ansicht der Kläger die Regelung des § 22 InVorG für verfassungsgemäß und insbesondere mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG für vereinbar hält.

    Im Einzelnen brauchte das Verwaltungsgericht schon deswegen auf die von den Klägern vorgetragenen Punkte nicht einzugehen, weil sich die inhaltliche Kritik an der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (angeblich falscher Sachverhalt) nur auf die hier nicht einschlägige Passage zur unterschiedlichen Behandlung von vermögensrechtlichen Ansprüchen nach § 1 Abs. 6 VermG einerseits und nicht unter diese Vorschrift fallenden Ansprüchen andererseits (vgl. NJW 1999, 1460 ) beziehen kann, während das Bundesverfassungsgericht bei der hier allein in Betracht zu ziehenden Frage der unterschiedlichen Behandlung innerhalb der von § 1 Abs. 6 VermG erfassten Schädigungen (a.a.O. re. Spalte unter b) seinen Beschluss anders begründet hat (vgl. in diesem Zusammenhang auch Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschlüsse vom 17. Februar 1999 - 1 BvR 1579/95 u.a. - VIZ 1999, 468 und vom 17. Februar 1999 - 1 BvR 1422/92 - VIZ 1999, 469).

  • BVerwG, 25.10.2001 - 7 C 10.01

    Rückübertragung Grundstück; Restitutionsausschluss; Betriebsnotwendigkeit;

    Gleiches gilt für die Einschränkung solcher Rückübertragungsansprüche durch das Investitionsvorranggesetz; durch dieses werden im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums in zulässiger Weise bestimmt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Oktober 1998 - 1 BvR 179/94 -, NJW 1999, 1460).
  • BVerwG, 18.02.1999 - 3 C 8.98

    Zwangsverkauf; Entschädigungswert; langfristige Verbindlichkeiten;

    Regelungen auf dem Gebiet des Wiedergutmachungsrechts sind durch diese Befugnis gedeckt, wenn sie wenigstens in ihrer grundsätzlichen Ausgestaltung dem Gerechtigkeitsgebot entsprechen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 21. Oktober 1998 1 BvR 179/94 m.w.N.).
  • VG Dresden, 14.12.1999 - 2 K 1726/99

    Überführung eines ehemaligen Rittergutes ; Bodenreform in der sowjetischen

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  • BVerfG, 17.02.1999 - 1 BvR 1418/94

    Geltung des Investitionsvorrangs für Restitutionsansprüche von Verfolgten des

  • BVerwG, 16.11.2000 - 7 B 86.00

    Anforderungen an den Revisionsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer

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