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   BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvR 785/04 (1)   

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BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvR 785/04 (1) (https://dejure.org/2004,1813)
BVerfG, Entscheidung vom 08.06.2004 - 2 BvR 785/04 (1) (https://dejure.org/2004,1813)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Juni 2004 - 2 BvR 785/04 (1) (https://dejure.org/2004,1813)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • Bundesverfassungsgericht

    Zur Berücksichtigung einer Risikoschwangerschaft bei der Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit im Strafverfahren - Auslagenerstattung bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde durch Absetzung eines Hauptverhandlungstermins

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung einer Risikoschwangerschaft bei der Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit; Billigkeit der Auslagenerstattung bei Zulässigkeit und Begründetheit der Verfassungsbeschwerde im Zeitpunkt ihrer Erhebung und Eintritt der Erledigung ohne Zutun des ...

  • Judicialis

    GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1; ; GG Art. 6 Abs. 1; ; GG Art. 6 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 205; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, 4
    Durchführung der Hauptverhandlung gegen eine unmittelbar vor der Entbindung stehende Risikoschwangere

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zur Berücksichtigung einer "Risikoschwangerschaft" bei der Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zur Berücksichtigung einer "Risikoschwangerschaft" bei der Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Berücksichtigung einer "Risikoschwangerschaft" bei der Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 3, 247
  • NJW 2005, 2382
  • StV 2004, 634
  • FamRZ 2004, 1270
  • EuGRZ 2004, 437
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 19.06.1979 - 2 BvR 1060/78

    Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvR 785/04
    Die Berücksichtigung der durch eine Hauptverhandlung verursachten Gesundheitsgefährdung und eine darauf beruhende Verhandlungsunfähigkeit wirft keine neuen verfassungsrechtlichen Fragen grundsätzlicher Art auf (BVerfGE 51, 324).

    Verhandlungsunfähigkeit liegt auch vor, wenn die Fortführung des Verfahrens mit einer konkreten Lebens- oder schwerwiegenden Gesundheitsgefährdung verbunden ist (vgl. BVerfGE 51, 324 ).

    Es kann mithin nicht festgestellt werden, ob sich die Strafkammer darüber im Klaren war, dass das Rechtsstaatsprinzip einer Sachaufklärung und Strafverfolgung um jeden Preis entgegenstehen kann (vgl. BVerfGE 51, 324 ).

  • BVerfG, 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89

    Auslagenerstattung bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvR 785/04
    Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34 a Abs. 3 BVerfGG (vgl. BVerfGE 85, 109 ).

    Dabei kommt insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ).

    Maßgeblich kann etwa sein, ob die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt, ob eine Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde unterstellt werden kann oder ob die verfassungsrechtliche Lage - etwa durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einem gleich liegenden Fall - bereits geklärt ist (vgl. BVerfGE 85, 109 ).

  • BVerfG, 25.01.1972 - 1 BvL 3/70

    Mutterschutz

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvR 785/04
    a) Nach Art. 6 Abs. 4 GG hat jede, insbesondere jede werdende Mutter Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der staatlichen Gemeinschaft (vgl. BVerfGE 32, 273 ; 52, 357 ; 55, 154 ; 88, 203 ).

    Neben dem verbindlichen Verfassungsauftrag an den Gesetzgeber, der vor allem die Gewährung einer Schonzeit vor und nach der Geburt fordert (vgl. Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, 7. Aufl. 2004, Art. 6, Rn. 50), ist die Verfassungsnorm Ausdruck einer verfassungsrechtlichen Wertentscheidung, die für den gesamten Bereich des öffentlichen und privaten Rechts verbindlich ist (vgl. BVerfGE 32, 273 ; 47, 1 ; 52, 357 ; zustimmend Schmitt-Kammler, in: Sachs, Grundgesetz, 3. Aufl., Art. 6, Rn. 81).

  • BVerfG, 13.11.1979 - 1 BvL 24/77

    Mutterschutz

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvR 785/04
    a) Nach Art. 6 Abs. 4 GG hat jede, insbesondere jede werdende Mutter Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der staatlichen Gemeinschaft (vgl. BVerfGE 32, 273 ; 52, 357 ; 55, 154 ; 88, 203 ).

    Neben dem verbindlichen Verfassungsauftrag an den Gesetzgeber, der vor allem die Gewährung einer Schonzeit vor und nach der Geburt fordert (vgl. Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, 7. Aufl. 2004, Art. 6, Rn. 50), ist die Verfassungsnorm Ausdruck einer verfassungsrechtlichen Wertentscheidung, die für den gesamten Bereich des öffentlichen und privaten Rechts verbindlich ist (vgl. BVerfGE 32, 273 ; 47, 1 ; 52, 357 ; zustimmend Schmitt-Kammler, in: Sachs, Grundgesetz, 3. Aufl., Art. 6, Rn. 81).

  • BVerfG, 24.11.1992 - 2 BvR 2033/89

    Voraussetzungen für die Erstatung der notwendigen Auslagen in einem

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvR 785/04
    Dabei kommt insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ).
  • BVerfG, 22.10.1980 - 1 BvR 262/80

    Kündigungsschutz für werdende Mütter bei Versäumung der Anzeigefrist

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvR 785/04
    a) Nach Art. 6 Abs. 4 GG hat jede, insbesondere jede werdende Mutter Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der staatlichen Gemeinschaft (vgl. BVerfGE 32, 273 ; 52, 357 ; 55, 154 ; 88, 203 ).
  • BVerfG, 26.02.1985 - 2 BvR 1145/83

    Verfassungswirdige Verschleppung der Entscheidung über Urlaubsanträge von

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvR 785/04
    Nach diesen Grundsätzen ist es im vorliegenden Fall billig, die Auslagenerstattung anzuordnen, weil die Verfassungsbeschwerde im Zeitpunkt ihrer Erhebung zulässig und begründet war und die Erledigung durch die Absetzung der angegriffenen Hauptverhandlungstermine eingetreten ist (vgl. BVerfGE 69, 161 ; 72, 34 ).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvR 785/04
    Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • BVerwG, 27.08.1974 - II C 38.73

    Verordnung über den Mutterschutz der Beamtinnen im Lande Nordrhein-Westfalen -

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvR 785/04
    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht bislang noch nicht entschieden, ob die Verfassungsnorm ein echtes Grundrecht enthält (vgl. Gröschner, in: Dreier, GG, 2. Aufl., Art. 6, Rn. 140, 143; befürwortend Pieroth, a.a.O., Rn. 44; Coester-Waltjen, in: von Münch/Kunig, GG, 5. Aufl., Art. 6, Rn. 105; in diesem Sinne auch BVerwGE 47, 23 ).
  • BVerfG, 12.02.1986 - 2 BvR 604/85

    Zuständigkeitsumfang der Kammern der Senate des Bundesverfassungsgerichts

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvR 785/04
    Nach diesen Grundsätzen ist es im vorliegenden Fall billig, die Auslagenerstattung anzuordnen, weil die Verfassungsbeschwerde im Zeitpunkt ihrer Erhebung zulässig und begründet war und die Erledigung durch die Absetzung der angegriffenen Hauptverhandlungstermine eingetreten ist (vgl. BVerfGE 69, 161 ; 72, 34 ).
  • BVerfG, 11.10.1977 - 1 BvR 343/73

    Hausgehilfin

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

  • BSG, 28.02.2008 - B 1 KR 15/07 R

    Beantragung des Vertragsarztes bei Krankenkasse auf Nichtstellung eines

    Neben dem verbindlichen Verfassungsauftrag an den Gesetzgeber, der vor allem die Gewährung einer Schonzeit vor und nach der Geburt fordert (vgl zB Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, 9. Aufl 2007, Art. 6 RdNr 50), ist die Verfassungsnorm Ausdruck einer verfassungsrechtlichen Wertentscheidung, die für den gesamten Bereich des öffentlichen und privaten Rechts verbindlich ist (vgl BVerfGE 32, 273, 277; 47, 1, 20; 52, 357, 365; BVerfG 2. Senat, 3. Kammer Beschluss vom 8.6.2004 - 2 BvR 785/04, NJW 2005, 2382, Juris RdNr 26 mwN).
  • BVerfG, 05.10.2020 - 2 BvR 554/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Verwerfung eines Einspruchs gegen

    Beurteilungsmaßstab ist dabei jeweils der konkret anstehende Verfahrensabschnitt mit seinen spezifischen Anforderungen an die physische und psychische Leistungsfähigkeit des Betroffenen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juni 2004 - 2 BvR 785/04 -, Rn. 31).
  • OLG Rostock, 27.11.2015 - 20 Ws 192/15

    Eröffnung des Hauptverfahrens: Voraussetzungen der Verhandlungsfähigkeit eines

    Die Annahme der Verhandlungsfähigkeit verletzt vorliegend nicht die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gezogenen verfassungsrechtlichen Grenzen (vgl. dazu grundlegend BVerfGE 51, 324 = NJW 79, 2349; fortgeführt u.a. durch BVerfG Beschluss vom 22.9.1993 - 2 BvR 1732/93 = NStZ 93, 598; vom 24.2.1995 - Kammerbeschluss - 2 BvR 345/95 = NJW 95, 1951(Fall Mielke); vom 20.9.2001 - Kammerbeschluss - 2 BvR 1349/01 = NJW 02, 51; vom 8.6.2004 - Kammerbeschluss - 2 BvR 785/04 = NJW 05, 2382; vom 06.10.2009 - Kammerbeschluss - 2 BvR 1724/09 - juris -).
  • VerfGH Sachsen, 29.02.2024 - 109-IV-23
    Beurteilungsmaßstab ist dabei jeweils der konkret anstehende Verfahrensabschnitt mit seinen spezifischen Anforderungen an die physische und psychische Leistungsfähigkeit des Betroffenen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 2020 - 2 BvR 554/20 - juris Rn. 36; Beschluss vom 8. Juni 2004 - 2 BvR 785/04 - juris Rn. 31).
  • BVerfG, 06.10.2009 - 2 BvR 1724/09

    Verfassungsrechtliche Anforderungen bei der Durchführung eines Strafverfahrens

    Die absolute Grenze, die bei der Abwägung auch durch den schwersten Schuldvorwurf nicht zurückgedrängt werden kann, verläuft jedenfalls erheblich unterhalb der Prognose eines mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu bestimmenden Kausalverlaufs (vgl. BVerfGE 51, 324 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2001 - 2 BvR 1349/01 -, NJW 2002, S. 51 ; BVerfGK 3, 247 ).
  • OLG Köln, 01.07.2009 - 2 Ws 69/09

    2. Strafsenat eröffnet Hauptverfahren gegen NS-Schergen Heinrich B.

    (vgl dazu grundlegend BVerfGE 51, 324 = NJW 79, 2349; fortgeführt durch BVerfG Beschluss vom 22.9.1993 - 2 BvR 1732/93 = NStZ 93, 598; vom 24.2.1995 - Kammerbeschluß - 2 BvR 345/95 = NJW 95, 1951(Fall Mielke); vom 20.9.2001 - Kammerbeschluß - 2 BvR 1349/01 = NJW 02, 51; vom 8.6.2004 - Kammerbeschluß - 2 BvR 785/04 = NJW 05, 2382).
  • BVerfG, 12.05.2005 - 2 BvR 332/05

    Voraussetzungen von Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft bei

    Ausnahmsweise besteht das Rechtsschutzbedürfnis trotz des Eintritts prozessualer Überholung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren allerdings in denjenigen Fällen fort, in denen andernfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe und der gerügte Grundrechtseingriff besonders belastend wirken würde, wenn eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen wäre oder wenn die gegenstandslose Maßnahme den Beschwerdeführer auch weiterhin beeinträchtigte (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juni 2004 - 2 BvR 785/04 -, EuGRZ 2004, S. 437 ff. und vom 24. September 2002 - 2 BvR 66/01 -, NJW 2003, S. 1175; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 2000 - 2 BvR 1730/99 - , jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BVerfG, 24.05.2005 - 1 BvR 906/04

    Verletzung des Grundrechts aus GG Art 6 Abs 4 bei Nichtberücksichtigung dieser

    a) Art. 6 Abs. 4 GG ist Ausdruck einer verfassungsrechtlichen Wertentscheidung, die für den gesamten Bereich des privaten und des öffentlichen Rechts verbindlich ist (vgl. BVerfGE 32, 273 ; BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, EuGRZ 2004, S. 437 ).
  • VGH Hessen, 23.07.2019 - 3 B 1160/19

    Statthaftigkeit der Beschwerde bei asylunabhängigen Sachverhalten

    Neben dem verbindlichen Verfassungsauftrag an den Gesetzgeber, der vor allem die Gewährung einer Schonzeit vor und nach der Geburt fordert, ist die Verfassungsnorm Ausdruck einer verfassungsrechtlichen Wertentscheidung, die für den gesamten Bereich des öffentlichen und privaten Rechts verbindlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.06.2004 - 2 BvR 785/04 -, juris m.w.N.).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.04.2009 - L 7 KA 6/09

    Krankenversicherung - Verteilung der Beweislast im Hinblick auf das Verhältnis

    Neben dem verbindlichen Verfassungsauftrag an den Gesetzgeber, der vor allem die Gewährung einer Schonzeit vor und nach der Geburt fordert (vgl. z.B. Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, 9. Aufl. 2007, Art. 6 Rd. 50), ist die Verfassungsnorm Ausdruck einer verfassungsrechtlichen Wertentscheidung, die für den gesamten Bereich des öffentlichen und privaten Rechts verbindlich ist ( BVerfGE 32, 273; 47, 1; 52, 357; BVerfG, NJW 2005, 2382, m.w.N.) .
  • BVerfG, 13.06.2017 - 2 BvR 1313/17

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.04.2008 - 2 M 84/08

    Aussetzung der Abschiebung bei Risikoschwangerschaft der deutschen

  • BVerfG, 12.03.2019 - 1 BvR 2535/16

    Nichtannahmebeschluss: Zu den Voraussetzungen eines Fortbestehens des

  • LG Heilbronn, 07.05.2018 - 3 T 12/18

    Keine Zwangsräumung einer schwangeren Mieterin

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 17.11.2023 - 1 AGH 7/23
  • LSG Baden-Württemberg, 10.11.2014 - L 11 KR 3826/14

    Krankenversicherung - Arzneimittelbehandlung bei Erkrankung an multipler Sklerose

  • VGH Bayern, 28.01.2021 - 10 CE 21.313

    Abschiebungsschutz für werdenden Vater

  • VG Magdeburg, 12.03.2009 - 3 B 77/09

    D (A), Abschiebungshindernis, inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse,

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